Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 18.11.1982

Rechtsprechung
   BGH, 26.01.1983 - 3 StR 431/82   

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https://dejure.org/1983,1983
BGH, 26.01.1983 - 3 StR 431/82 (https://dejure.org/1983,1983)
BGH, Entscheidung vom 26.01.1983 - 3 StR 431/82 (https://dejure.org/1983,1983)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 1983 - 3 StR 431/82 (https://dejure.org/1983,1983)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Ablehnung der Vertagung der Hauptverhandlung - Fürsorgepflicht des Gerichts - Unterscheidung zwischen Mittätern bei der Strafzumessung nach Art, Maß und Hintergrund ihrer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 281
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 25.06.1965 - 4 StR 309/65

    Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus und

    Auszug aus BGH, 26.01.1983 - 3 StR 431/82
    Dadurch ist er in einem wesentlichen Punkt in seiner Verteidigung beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO; vgl. BGH NJW 1965, 2164).

    Das schloß wegen der Besonderheiten des Falles eine Fürsorgepflicht des Landgerichts aber nicht aus (BGH NJW 1965, 2164).

    Die Strafkammer hätte die Hauptverhandlung deshalb gemäß § 265 Abs. 4 StPO entweder aussetzen oder jedenfalls für eine erheblich längere Zeit, als geschehen, unterbrechen müssen (BGH NJW 1965, 2164).

  • BGH, 24.06.2009 - 5 StR 181/09

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (Versagung

    Eine Veränderung der Sachlage kann auch durch verfahrensmäßige Vorgänge und Situationen entstehen, wie es der Fall ist, wenn ein kurzfristig gewählter oder bestellter Verteidiger sich nicht ausreichend auf die Verteidigung vorbereiten konnte (vgl. BGH NJW 1958, 1736, 1737; 1965, 2164, 2165; BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5 bis 7).

    Dies war dem Verteidiger aus den von ihm dargelegten tatsächlichen Gründen bis zum Beginn der Hauptverhandlung nachvollziehbar noch nicht möglich (vgl. auch BGH NStZ 1983, 281).

    Die grundlegende Bedeutung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung als Bestandteil eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens (vgl. BGHSt aaO) führte zu einer Reduzierung des dem Landgericht eingeräumten Ermessens dahingehend, dass die Hauptverhandlung zumindest, wie vom Pflichtverteidiger hilfsweise beantragt, zu unterbrechen gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 6).

    b) Die durch den Beschluss des Landgerichts entgegen § 265 Abs. 4 StPO versagte Unterbrechung der Hauptverhandlung mit nachfolgender substantieller Sachverhandlung zum Schuldspruch belegt jedenfalls die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil (vgl. BGHSt 49, 317, 327 f. m.w.N.) und begründet die Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO (vgl. BGH NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 5 und 6).

  • BGH, 24.01.2003 - 2 StR 215/02

    Bosenhof-Morde: Verurteilung des Ehemannes bestätigt - Urteil gegen den

    § 265 Abs. 4 StPO ist allenfalls dann verletzt, wenn das Gericht von der Aussetzungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, obwohl es "auf der Hand liegt" oder "unübersehbar ist", daß eine Aussetzung oder längere Unterbrechung zur genügenden Vorbereitung geboten ist (vgl. BGHSt 8, 92, 96; BGH, Urt. v. 27. Januar 1971 - 3 StR 296/70; BGH NStZ 1983, 281).
  • BGH, 02.02.2000 - 1 StR 537/99

    Aussetzung des Verfahrens bei Verteidigerwechsel; Veränderung der Sachlage

    Von Bedeutung waren hier insbesondere die Schwere des Anklagevorwurfs (BGH NStZ 1983, 281), der zu nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafen geführt hat, und die Beweislage im Zeitpunkt des Verteidigerwechsels.
  • BGH, 25.02.1997 - 1 StR 600/96

    Bestellung des ehemaligen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger - Gründe für

    Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, in dem die dem Gericht obliegende Fürsorgepflicht die Aussetzung der Hauptverhandlung zum Ermöglichen einer umfassenden Verteidigung gebieten könnte (vgl. dazu BGH NJW 1965, 2164 [BGH 25.06.1965 - 4 StR 309/65]; NStZ 1983, 281; BGHR StPO § 265 Abs. 4 Verteidigung, angemessene 1, 3).
  • BGH, 24.06.1998 - 5 StR 120/98

    Auswahl und Bestellung eines Verteidigers durch ein Gericht - Anspruch auf

    Hier ergeben aber die dem Gericht bekannten Umstände, daß der Verteidiger nicht die Möglichkeit hatte, sich ausreichend auf die Hauptverhandlung vorzubereiten (vgl. BGH aaO; BGH NJW 1973, 1985, 1986 [BGH 17.07.1973 - 1 StR 61/73]; BGH NStZ 1983, 281).
  • OLG Köln, 22.06.1993 - Ss 170/93

    Berufung; Betrug; Akteninhalt; Telefax; Umfangreiches Verfahren; Vertrauen;

    Die Fürsorgepflicht gebietet insbesondere, dem Verteidiger Gelegenheit zur angemessenen Vorbereitung der Verteidigung zu geben (BGH NStZ 1983, 281 ).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 18.11.1982 - 3 Ws 272/82   

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https://dejure.org/1982,2449
OLG Karlsruhe, 18.11.1982 - 3 Ws 272/82 (https://dejure.org/1982,2449)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.11.1982 - 3 Ws 272/82 (https://dejure.org/1982,2449)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. November 1982 - 3 Ws 272/82 (https://dejure.org/1982,2449)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prozeßgericht; Ausschluß des Verteidigers; Prüfungskompetenz; Vorlegungsverfahren

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 138c Abs. 2 S. 1, 2

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 426
  • NStZ 1983, 281
  • AnwBl 1983, 131
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 09.07.1997 - 1 Ws 518/97
    Daß das Gericht die Vorlage nicht ablehnen darf, entspricht überdies Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die ein klares und effizientes Vorlegungsverfahren zum Oberlandesgericht gewährleisten möchte (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1983, 281; LR-Lüdersen, StPO , 24. Aufl., § 138 c Rdnr. 11; KK-Laufhütte, StPO , 3. Aufl., § 138 c Rdnr. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 43. Aufl., § 138 c Rdnr. 7; a.A. KMR-Müller, StPO , 4. Erg.Lfg. (Aug. 1988), § 138 c Rdnr. 5).
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