Weitere Entscheidung unten: BGH, 30.03.1983

Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1982 - 2 StR 434/82   

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https://dejure.org/1982,541
BGH, 03.11.1982 - 2 StR 434/82 (https://dejure.org/1982,541)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1982 - 2 StR 434/82 (https://dejure.org/1982,541)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1982 - 2 StR 434/82 (https://dejure.org/1982,541)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verwertbarkeit der Aussage einer Zeugin, die sie im vorbereitenden Verfahren vor dem Richter gemacht hat, wenn die Benachrichtigung des Beschuldigten vom Vernehmungstermin unterblieben ist - Verwertungsverbot für eine Zeugenaussage

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verwertungsverbot einer Zeugenaussage wegen unterbliebener Benachrichtigung des Beschuldigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 168 c Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 31, 140
  • NJW 1983, 1006
  • MDR 1983, 243
  • NStZ 1983, 375 (Ls.)
  • StV 1983, 51
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.05.1979 - 2 StR 99/79

    Rückgriff auf eine frühere richterliche Vernehmung aufgrund nachträglicher

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - 2 StR 434/82
    Auch das erkennende Gericht hat nicht mehr geprüft, ob in Anbetracht einer andernfalls drohenden, unter Würdigung der tatsächlichen Umstände womöglich zu bejahenden Gefährdung des Untersuchungserfolgs die Benachrichtigung des Beschuldigten unterbleiben durfte (vgl. BGHSt 29, 1, 3 f.) [BGH 02.05.1979 - 2 StR 99/79]; stattdessen hat es sich auf den - wie noch auszuführen sein wird: unrichtigen - Standpunkt gestellt, es komme nicht darauf an, ob die ermittlungsrichterliche Vernehmung der Zeugin unter Verstoß gegen § 168 c Abs. 5 StPO vonstatten gegangen sei.

    Dessen Entschließung kann zwar - nach Maßgabe der in BGHSt 29, 1, 3 f. [BGH 02.05.1979 - 2 StR 99/79] entwickelten Grundsätze - noch vom Tatrichter in tatsächlicher Hinsicht überprüft und in der Begründung ergänzt werden.

    Vielmehr bleibt es auf die Prüfung beschränkt, ob eine Entschließung des Ermittlungsrichters nach § 168 c Abs. 5 Satz 2 StPO überhaupt vorliegt und ob diese Entschließung - gegebenenfalls das Ergebnis ihrer Nachprüfung durch den Tatrichter - frei von Rechtsmängeln, insbesondere Ermessensfehlern ist (BGHSt 29, 1, 3 f.) [BGH 02.05.1979 - 2 StR 99/79].

  • BGH, 11.05.1976 - 1 StR 166/76

    Bedeutung der Benachrichtigungspflicht hinsichtlich einer richterlichen

    Auszug aus BGH, 03.11.1982 - 2 StR 434/82
    Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß eine Verletzung der Benachrichtigungspflicht nicht nur einer Verlesung der richterlichen Vernehmungsniederschrift entgegensteht, sondern auch die Vernehmung des Ermittlungsrichters über den Inhalt der Aussage hindert, weil es nicht auf die Art der Verwertung des fehlerhaft gewonnenen Beweisergebnisses ankommen könne (BGHSt 26, 332, 335).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Die Rechtsprechung hat schon bisher in vergleichbaren Fällen die Möglichkeit ins Auge gefaßt, daß das Recht, sich auf ein Verwertungsverbot zu berufen, verlorengeht, wenn der verteidigte Angeklagte in der tatrichterlichen Verhandlung der Verwertung und der ihr vorangehenden Beweiserhebung nicht widersprochen hat (RGSt 50, 364, 365; 58, 100, 101; BGHSt 1, 284, 286; 9, 24, 8; 31, 140, 145 zur Verwertung von Zeugenaussagen, die unter Verletzung der Benachrichtigungspflicht nach den §§ 224, 168 c Abs. 5 StPO zustande gekommen sind).
  • BGH, 12.01.1996 - 5 StR 756/94

    Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung

    In ähnlichem Zusammenhang, nämlich beim Verstoß gegen die Pflicht, den Beschuldigten nach § 168c Abs. 5 StPO zu benachrichtigen, hat der Bundesgerichtshof schon früher einen Widerspruch in der Hauptverhandlung vorausgesetzt (BGHSt 31, 140, 145; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 207).
  • BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Bei einer Verletzung des Verfahrensrechts reicht es für die Feststellung des Beruhens aus, wenn die Entscheidung ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (vgl. BGHZ 27, 163 ; BGH, Urteil vom 26. April 1989 - I ZR 220/87 -, juris, Rn. 14; Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 545 ZPO Rn. 1; Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 545 Rn. 14 für den Bereich des Zivilprozesses; Klose, in: BeckOK ArbR, 48. Ed. 1. Juni 2018, § 73 ArbGG Rn. 17 mit Verweis auf BAG, Urteil vom 23. Januar 1996 - 9 AZR 600/93 - für den Bereich des arbeitsgerichtlichen Verfahrens; vgl. BGHSt 1, 346 ; 8, 155 ; 9, 77 ; 9, 362 ; 14, 265 ; 20, 160 ; 21, 288 ; 22, 278 ; 27, 166 ; 28, 196 ; 31, 140 ; Franke, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 337 Rn. 179 f. für den Bereich des Strafprozesses; vgl. ferner BVerwGE 14, 342 ; Suerbaum, in: BeckOK VwGO, 45. Ed. 1. April 2018, § 137 Rn. 36; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 137 Rn. 17 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren; vgl. schließlich Ratschow, in: Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 118 Rn. 34 für das finanz- und Udsching, in: BeckOK SozR, 49. Ed. 1. Juni 2018, § 162 SGG Rn. 7 für das sozialgerichtliche Verfahren).
  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 212/02

    Verurteilung wegen sechsfachen Mordes durch Zerstörung eines Miethauses in

    b) Diese Beurteilung obliegt zunächst dem vernehmenden Ermittlungsrichter (BGHSt 29, 1, 3; 31, 140, 142 f.; BGH NStZ 1999, 417), dem dabei wegen des Prognosecharakters seiner Entscheidung ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist.

    Seine Entschließung und die sie tragenden Gründe hat er aktenkundig zu machen (BGHSt 31, 140, 142), um dem erkennenden Gericht, das über die Verwertbarkeit des gewonnenen Beweisergebnisses zu entscheiden hat, die Nachprüfung zu ermöglichen, ob er den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat.

    d) Das Revisionsgericht kann grundsätzlich die vom Tatrichter unterlassene Prüfung nicht dadurch nachholen, daß es eine eigene Würdigung der zum Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vorliegenden tatsächlichen Umstände vornimmt; denn diese Beurteilung liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet (BGHSt 31, 140, 143; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 168 c Rdn. 9; aA Fezer JZ 1983, 355, 356).

  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 390/86

    Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht; Zulässigkeit von Vorhalten aus einer

    Zur Frage, ob einem Zeugen Vorhalte aus einer früheren richterlichen Vernehmung gemacht werden dürfen, wenn diese unter Verletzung der Benachrichtigungspflicht des § 168 c Abs. 5 StPO zustande gekommen ist (im Anschluß an BGHSt 26, 332; 31, 140).

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat es in BGHSt 31, 140 für unzulässig erklärt, den Inhalt einer unter Verstoß gegen § 168 c Abs. 5 StPO erzielten richterlichen Zeugenaussage dadurch in die Hauptverhandlung einzuführen, daß sie dem Zeugen, der anders als vor dem Vernehmungsrichter aussagt, vorgehalten wird und der Zeuge daraufhin bestätigt, damals so wie protokolliert ausgesagt zu haben.

    Auf dieses Urteil in BGHSt 31, 140 stützt die Beschwerdeführerin ihre Ansicht von der Unzulässigkeit des Vorhalts auch in Fällen der vorliegenden Art. Der erkennende Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der dort gegebenen Begründung zuzustimmen ist.

    Gegen die Erwägung, die BGHSt 26, 332 tragenden Gründe auf den in BGHSt 31, 140 entschiedenen Fall zu übertragen, könnte immerhin eingewandt werden: Wäre der Zeuge vor der Hauptverhandlung verstorben oder könnte er aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden, so hätte die fehlerhafte richterliche Niederschrift, weil sie einer Niederschrift über eine nichtrichterliche Vernehmung gleichsteht (vgl. BGHSt 22, 118, 120), nach Maßgabe des § 251 Abs. 2 StPO sogar zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden dürfen.

    Diese möglichen Bedenken gegen die in BGHSt 31, 140 vertretene Auffassung gelten für den in BGHSt 26, 332 entschiedenen Fall gerade nicht.

    Die Revision kann sich hier schon deswegen nicht auf BGHSt 31, 140 berufen, weil das Urteil des Landgerichts nicht - wie in dem dortigen Fall - auf dem Inhalt einer durch Vorhalt eingeführten früheren Zeugenaussage vor dem Ermittlungsrichter beruht, sondern darauf, was der Zeuge Kastenholz in der Hauptverhandlung zu dem Beweisthema, nämlich dem Inhalt und dem Ablauf seiner Gespräche mit dem Mitangeklagten Gill, im einzelnen berichtet hat.

  • BGH, 19.03.1996 - 1 StR 497/95

    Straftatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten; Anwesenheitsrechte von

    Das Revisionsgericht ist grundsätzlich auf die Prüfung beschränkt, ob die Entscheidung frei von Rechtsmängeln, insbesondere Ermessensfehlern ist (BGHSt 29, 1, 3; 31, 140, 143).

    Die in BGHSt 29, 1 und 31, 140 abgedruckten Urteile stehen dem nicht entgegen.

    Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob mit dieser Annahme von Entscheidungen des 2. und 5. Strafsenats (BGHSt 31, 140 ff; BGH StV 1985, 397, 398) abgewichen wird, welche jedoch nicht ausdrücklich darauf eingegangen sind, kann offenbleiben.

  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 598/96

    Faires Verfahren (Analogie; keine Berechtigung des Beschuldigten zur Anwesenheit

    Zwar unterliegt eine unter Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht durchgeführte richterliche Vernehmung in der Hauptverhandlung einem Verwertungsverbot, das nicht nur die Verlesung des Protokolls gemäß § 251 Abs. 1 StPO, sondern auch die Vernehmung des Ermittlungsrichters über den Inhalt der Aussage verbietet (vgl. BGHSt 26, 332, 335; 31, 140, 144).
  • BGH, 09.07.1997 - 5 StR 234/96

    Abschnittsbesteuerung - Verstoß gegen § 168c Abs. 5 StPO steht einer Verwertung

    Ein Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht nach § 168c Abs. 5 StPO hat zur Folge, daß die Vernehmungsniederschrift ohne Einverständnis des Angeklagten und seines Verteidigers nicht als richterliches Vernehmungsprotokoll gemäß § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden darf (BGHSt 26, 332 ff.; BGHSt 31, 140, 144).

    Die Entscheidungen des 1. und 2. Strafsenats (BGHSt 26, 332 und BGHSt 31, 140) und die lediglich referierende Entscheidung des Senats (BGHSt 38, 214, 219) würden nicht entgegenstehen.

  • BGH, 10.03.1999 - 2 StR 613/98

    Unterlassene Benachrichtigung der Verteidiger der Beschuldigten (Vernehmung durch

    Ist ein Beweisergebnis unter Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht gewonnen worden, so darf es gegen den Widerspruch des Betroffenen nicht verwertet werden; wird es gleichwohl, sei es durch Verlesen der Vernehmungsniederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO oder durch Vernehmung des Ermittlungsrichters, in die Hauptverhandlung eingeführt, so stellt dies einen im Falle des Beruhens die Revision begründenden Verfahrensverstoß dar (BGHSt 26, 332, 335; 29, 1, 2 f; 31, 140, 144).

    Hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände die Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die Benachrichtigung des Verteidigers bejaht, so ist das Revisionsgericht seinerseits auf die Prüfung beschränkt, ob dabei Rechtsfehler, insbesondere eine Überschreitung der dem tatrichterlichen Ermessen gesetzten Schranken, erkennbar sind (BGHSt 29, 1, 3; 31, 140, 143; 42, 86, 9 1 f).

  • BGH, 07.10.2014 - 1 StR 381/14

    Strafverfahren: Verfahrensrüge wegen unterlassener Benachrichtigung des

    Dabei kann der Senat offen lassen, ob überhaupt ein Recht auf Benachrichtigung besteht, wenn der Beschuldigte - wie hier -bereits vom Termin ausgeschlossen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1982 - 2 StR 434/82, BGHSt 31, 140, 142; ebenfalls offen gelassen von BGH, Beschluss vom 3. März 2011 - 3 StR 34/11).
  • BGH, 03.03.2011 - 3 StR 34/11

    Richterliche Vernehmung (Zeugnisverweigerungsrecht; Einführung durch Vernehmung

  • BGH, 02.02.1999 - 1 StR 636/98

    Revision wegen Verfahrensmangels; Vernehmung eines Zeugen während des

  • BGH, 24.06.1993 - 4 StR 329/93

    Nachholung einer fehlerhaft unterbliebenen Beweiserhebung - Ablehung eines

  • BGH, 26.06.1987 - 2 StR 255/87

    Rüge wegen mangelnder Sachaufklärung bei unterlassener Vernehmung eines Zeugen

  • OLG Schleswig, 15.04.2008 - 1 Ss 45/08
  • BGH, 10.10.1989 - 5 StR 240/89

    Richterliche Vernehmung - Gefährdung - Untersuchungserfolg

  • BGH, 16.07.1985 - 5 StR 409/85

    Rechtliche Wirkungen des Unterbleibens der Benachrichtigung eines Beschuldigten

  • BGH, 22.11.1983 - 1 StR 661/83

    Strafbarkeit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - Anforderungen an

  • BGH, 27.02.1985 - 3 StR 501/84

    Anträge ohne Tatsachengrundlage als Beweisermittlungsanträge - Beurteilung der

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Rechtsprechung
   BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1589
BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82 (https://dejure.org/1983,1589)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1983 - 2 StR 173/82 (https://dejure.org/1983,1589)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1983 - 2 StR 173/82 (https://dejure.org/1983,1589)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Hehlerei - Fortgesetzte Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren - Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug - Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 375
  • StV 1983, 323
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82
    Selbst wenn die Strafkammer die Feststellung zum "zeitlich günstigsten" Weg als offenkundig behandelt hätte, ohne sie in der Verhandlung zur Sprache zu bringen, würde das Urteil auf einem etwa darin zu erblickenden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 177, 183) [BVerfG 03.11.1959 - 1 BvR 13/59] und § 261 StPO (vgl. BGH NJW 1963, 598 f; OLG Hamm VRS 41, 49; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 261 Rdn. 24) nicht beruhen.

    Ob und inwieweit auch allgemeinkundige Tatsachen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden müssen (offengelassen in BVerfGE 10, 177, 183) [BVerfG 03.11.1959 - 1 BvR 13/59], bedarf hier keiner grundsätzlichen Klärung.

  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82
    Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß der Mitangeklagte R. nicht - angesichts seiner Angaben zur Tatzeit im Komplex A.-Bank - nach seinen Datierungsgewohnheiten gefragt worden sei, vermag dies die Revision nicht zu begründen; denn mit ihr kann nicht geltend gemacht werden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nur unzulänglich ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; BGH, Urteil vom 11. Januar 1983 - 1 StR 742/82 - Herdegen a.a.O., § 244 Rdn. 46).
  • BGH, 17.07.1973 - 1 StR 61/73

    Fortführung der Hauptverhandlung bei Verhinderung des Wahlverteidigers -

    Auszug aus BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82
    Dabei ist zunächst klarzustellen, daß es sich nicht um eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) handelt, mit der gleichfalls geltend gemacht werden könnte, das Gericht habe eine Auskunftsverweigerung des Zeugen nach § 55 StPO zu Unrecht hingenommen und keine Zwangsmittel angedroht oder eingesetzt, um den Zeugen im Interesse umfassender Wahrheitserforschung zur Aufgabe seiner Weigerung zu veranlassen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 1956 - 5 StR 116/75 - und 17. Juli 1973 - 1 StR 61/73 - Pelchen in KK StPO, § 70 Rdn. 17).
  • BGH, 02.07.1980 - 3 StR 201/80

    Führerschein - §§ 331, 332 StGB, Vortäuschung einer zurückliegenden

    Auszug aus BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82
    Dem Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, braucht das Gericht - vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht, die das im Einzelfalle gebieten kann - nicht zu entsprechen, weil ein derartiges Verlangen lediglich auf eine Wiederholung abzielt (BGH bei Dallinger MDR 1974, 725; BGH bei Holtz MDR 1978, 625 f; BGH, Urteile vom 2. Juli 1980 - 3 StR 201/80 - und 3. November 1980 - 3 StR 242/80 - Herdegen in KK StPO, § 244 Rdn. 53).
  • BGH, 03.11.1980 - 3 StR 242/80

    Betrug und Untreue: Abführungen von Leistungen durch einen Hochschullehrer an das

    Auszug aus BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82
    Dem Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, braucht das Gericht - vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht, die das im Einzelfalle gebieten kann - nicht zu entsprechen, weil ein derartiges Verlangen lediglich auf eine Wiederholung abzielt (BGH bei Dallinger MDR 1974, 725; BGH bei Holtz MDR 1978, 625 f; BGH, Urteile vom 2. Juli 1980 - 3 StR 201/80 - und 3. November 1980 - 3 StR 242/80 - Herdegen in KK StPO, § 244 Rdn. 53).
  • BGH, 11.01.1983 - 1 StR 742/82

    Strafbarkeit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher

    Auszug aus BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82
    Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß der Mitangeklagte R. nicht - angesichts seiner Angaben zur Tatzeit im Komplex A.-Bank - nach seinen Datierungsgewohnheiten gefragt worden sei, vermag dies die Revision nicht zu begründen; denn mit ihr kann nicht geltend gemacht werden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nur unzulänglich ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126 [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52]; BGH, Urteil vom 11. Januar 1983 - 1 StR 742/82 - Herdegen a.a.O., § 244 Rdn. 46).
  • OLG Hamm, 28.03.1980 - 1 VAs 8/80
    Auszug aus BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82
    Selbst wenn der Angeklagte - wie das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluß vom 28. März 1980 (1 VAS 8/80) festgestellt hat - bei der Durchsuchung in seinem Anwesenheitsrecht widerrechtlich beeinträchtigt worden wäre, hätte dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung als solcher geändert (Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Teil II § 106 Erl. 1), erst recht nicht die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung gefundenen, beweisbedeutsamen Schriftstücke gehindert oder gar dazu geführt, daß diese Schriftstücke bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden durften (vgl. RG Recht 1911 Nr. 3142; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 105 Rdn. 12).
  • BGH, 29.06.1956 - 2 StR 252/56

    Notwendigkeit der Verteidigung erst während der Hauptverhandlung - Bestellung

    Auszug aus BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82
    Die Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, der im Falle der notwendigen Verteidigung die Anwesenheit des Verteidigers erfordert (RGSt 53, 170; BGHSt 9, 243, 244 [BGH 29.06.1956 - 2 StR 252/56]; Kleinknecht, a.a.O. § 226 Rdn. 5).
  • BGH, 17.11.1958 - 2 StR 188/58

    Vereinbarkeit der Einsichtnahme in das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift

    Auszug aus BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82
    Zu Unrecht beruft sich die Revision demgegenüber auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 69, 120 ff und des Bundesgerichtshofs in BGHSt 13, 73 ff. Die dort entschiedenen Fälle sind mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar.
  • BGH, 13.04.1962 - 3 StR 6/62

    Gesamtdeutscher Arbeitskreis - Bei nachträglicher Aussageverweigerung nach § 55

    Auszug aus BGH, 30.03.1983 - 2 StR 173/82
    Das war vielmehr zulässig; insbesondere findet in Fällen dieser Art das Verwertungsverbot des § 252 StPO keine entsprechende Anwendung (BGHSt 17, 245 ff; BGH, Urteil vom 19. August 1975 - 1 StR 381/75; ebenso Paulus in KMR StPO, 7. Aufl. § 55 Rdn. 17 und Meyer a.a.O., § 55 Rdn. 15).
  • BGH, 10.01.1963 - 3 StR 22/62

    Revisionsgerichtliche Prüfung des tatsächlichen Bestehens von Gerichtskundigkeit

  • BGH, 02.12.1966 - 4 StR 201/66
  • BGH, 05.01.1972 - 2 StR 376/71

    Verursachung des Todes durch die mit dem Ziel der Wegnahme angewendeten Gewalt -

  • BGH, 29.01.1975 - KRB 4/74

    Marktinformationsvertrag

  • BGH, 19.08.1975 - 1 StR 381/75

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger -

  • BGH, 10.12.1975 - 2 StR 177/75

    Ahndung von Steuerhinterziehung mit Geldstrafe neben Freiheitsstrafe

  • BGH, 26.02.1980 - 4 StR 700/79

    Totschlag in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr -

  • BGH, 01.10.1980 - 2 StR 220/80

    Öffentlichkeit der Hauptverhandlung in einem justizfremden Gebäude

  • RG, 06.12.1918 - IV 733/18

    Ist im Falle der notwendigen Verteidigung die Anwesenheit des Verteidigers in der

  • RG, 08.02.1935 - 4 D 787/34

    Ist es zulässig, daß Abschriften der Anklageschrift, in der die wesentlichen

  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 504/00

    Beweiskraft des Sitzungsprotokolls und deren Wegfall; Niedrige Beweggründe

    Dem stehen die von der Revision zitierten Entscheidungen - BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985 - 3 StR 473/84 - = StV 1986, 287 und BGH, Urteil vom 30. März 1983 - 2 StR 173/82 - = NStZ 1983, 375 - nicht entgegen.
  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 666/90

    Bandenbegriff beim unerlaubten Handeln mit Betäubungsmitteln

    a) Soweit es um nochmalige Vernehmung des Zeugen B.Z. geht, war die Entscheidung des Landgerichts nicht an der Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO zu messen, da der Zeuge zu dem Beweisthema bereits ausgesagt hatte (vgl. BGH NStZ 1983, 375, 376).
  • BGH, 21.06.1995 - 2 StR 67/95

    Beweisantrag - Zeugenanhörung - Gegenüberstellung - Beweisthema -

    Das Gericht braucht einem solchen Beweisverlangen nur im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen, ohne an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO gebunden zu sein (st. Rspr., BGH bei Dallinger MDR 1952, 18; 1958, 741; BGH NJW 1960, 2156 f; BGH bei Holtz MDR 1978, 626; 1981, 267; BGH NStZ 1983, 375 f; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 18; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16; ebenso Alsberg/Nüse/Meyer, Beweisantrag 5. Aufl. S. 95; Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 15; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 133).
  • BGH, 09.10.1985 - 3 StR 473/84

    Strafbarkeit wegen Betrugs und wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der

    Die dienstlichen Äußerungen der berufsrichterlichen Mitglieder der erkennenden Strafkammer, nach denen der Angeklagte durchgehend von mindestens einem Rechtsanwalt verteidigt war, sind nicht geeignet, die formelle Beweiskraft des insoweit eindeutigen Protokollinhalts (§ 274 StPO) zu entkräften (BGHSt 24, 280, 281 [BGH 05.01.1972 - 2 StR 376/71]; BGH NStZ 1983, 375 Nr. 23).

    Auch insoweit ist mithin auszuschließen, daß der Beschwerdeführer von dem Verhandlungsabschnitt, in dem er nicht verteidigt war, überhaupt nicht betroffen, daß dieser also für ihn nicht wesentlich gewesen sei (vgl. BGHSt 21, 180, 182; BGH NStZ 1983, 375 Nr. 23).

  • OLG Karlsruhe, 20.09.1990 - 2 VAs 1/90

    Anwesenheit ausländischer Beamte bei inländischen Wohnungsdurchsuchungen;

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  • BGH, 07.08.1990 - 1 StR 263/90

    Verweigerung der wiederholten Vernehmung als Verletzung der gerichtlich

    Dem Antrag, einen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema nochmals zu vernehmen, braucht das Gericht - vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht - nicht zu entsprechen, weil ein derartiges Verlangen lediglich auf eine Wiederholung abzielt (BGH NStZ 1983, 375, 376; BGH, Beschl. vom 26. Juni 1987 - 2 StR 255/87 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1988, 18; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 244 Rdn. 26).
  • VerfGH Sachsen, 30.09.2014 - 19-IV-13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliches Revisionsurteil, durch

    Allerdings kommt bei Verfahrensfehlern i.S.v. § 338 StPO, die nur die Erörterung von allein den Rechtsfolgenausspruch berührenden Fragen betreffen, eine Beschränkung des Umfangs der Aufhebung auf den Strafausspruch grundsätzlich in Betracht (BGH, Urteil vom 30. März 1983, NStZ 1983, 375).
  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 722/84

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Verlesung

    Nur im ersten Fall wäre die Strafkammer bei einer Ablehnung des Antrags auf die Gründe des § 244 Abs. 3 StPO beschränkt gewesen (BGH NStZ 1983, 375, 376 m.w.N.; Herdegen in KK § 244 Rdn. 53).
  • OLG Frankfurt, 29.10.1996 - 3 Ss 310/96

    Einlegung einer Revision mit der Rüge einer Verletzung formellen und sachlichen

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  • BGH, 25.08.1983 - 4 StR 469/83

    Zulässigkeit der Nichteinholung eines beantragten Sachverständigengutachtens über

    Denn im vorliegenden Fall einer Verhandlung vor einer Bielefelder Strafkammer gegen einen in Bielefeld wohnenden Angeklagten, der von einem beim Landgericht Bielefeld zugelassenen Rechtsanwalt verteidigt wird, wäre eine besondere Darlegung der Ortsverhältnisse in der Bielefelder Innenstadt den Beteiligten sicherlich wie eine "überflüssige Hervorhebung einer Selbstverständlichkeit" erschienen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1983 - 2 StR 173/82).
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