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   OLG Celle, 03.09.1982 - 2 Ws 115/82   

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https://dejure.org/1982,1826
OLG Celle, 03.09.1982 - 2 Ws 115/82 (https://dejure.org/1982,1826)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.09.1982 - 2 Ws 115/82 (https://dejure.org/1982,1826)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. September 1982 - 2 Ws 115/82 (https://dejure.org/1982,1826)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 155
  • NStZ 1983, 430
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 10.11.2015 - 1 Ws 507/15

    Internetverbot nach Verbreitung kinderpornographischer Schriften

    Der Prüfungsmaßstab des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO gilt nicht nur für die erstmalige Anordnung etwa einer Bewährungsweisung, sondern auch dann, wenn der Antrag, eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen, abgelehnt wurde (OLG Celle NStZ 1983, 430; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 327).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    Mit der Ablehnung der beantragten Bewährungszeitverlängerung hat die Strafvollstreckungskammer auch im Sinne des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO die Anordnung getroffen, es verbleibe bei der bisher festgesetzten Dauer der Bewährungszeit (ebenso OLG Celle NStZ 1983, 430, 431; OLG München NStZ 1988, 524 f.).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2005 - 3 Ws 151/05

    Strafaussetzung: Einfache Beschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Auffassung an, dass Entscheidungen, durch die - wie vorliegend - ein Antrag auf Verkürzung der Bewährungsfrist (§§ 56a II 2, 57 III StGB) abgelehnt wird, mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar ist, das gegen die antragsgemäß ergangene Entscheidung gegeben ist (vgl. OLG Celle, NStZ 1983, 430; OLG München, NStZ 1988, 524; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 453 Rn 11; Fischer, in: KK-StPO, 5. Aufl., § 453 Rn 8; Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 453 Rn 27; Krehl, in: HK-StPO, 3. Aufl., § 453 Rn 8; Stöckel, in KMR-StPO, Stand 0kt. 2000, § 453 Rn 33 - jew. mwN).
  • OLG Naumburg, 19.09.2001 - 1 Ws 343/01

    Vollstreckung der Freiheitsstrafe; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf der

    Eine solche Frage kann nicht längere Zeit in der Schwebe bleiben (OLG Hamm, 4. Strafsenat, NStZ 1988, 291; HansOLG Hamburg MDR 1990, 564; OLG Saarbrücken MDR 1992, 505 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - NStZ 1983, 430; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 45. Aufl., Rdn. 13 zu § 453; HK/Krehl, StPO, 3. Aufl., Rdn. 6 zu § 453; LR/Wendisch StPO, 25. Aufl., Rdn. 30 zu § 453 - unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in der 24. Aufl. -, der ergänzend geltend macht, dass das, was für einen Widerruf ausdrücklich vorgesehen sei auch für entsprechende Negativentscheidung gelten müsse).
  • OLG Karlsruhe, 19.11.2010 - 2 Ws 407/10

    Führungsaufsicht: Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Weisungen

    Da die Ablehnung von Weisungen von dem Katalog der Ausnahmevorschrift des 453 Abs. 2 S. 3 StPO nicht erfasst ist, ist dies vorliegend die einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 1 StPO, die - auch bei Ablehnung einer beantragten Maßnahme - nach § 453 Abs. 2 StPO auf die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit beschränkt ist (OLG Nürnberg NStZ 1999, 158 f.; vgl. OLG Celle NStZ 1983, 430 f.; OLG München NStZ 1988, 524; OLG Köln StV 1995, 476, 478; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 327 f.; OLG Nürnberg NStZ 1999, 158 f.; SK-Paeffgen zu § 453 Rn 17).
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