Weitere Entscheidung unten: BGH, 20.05.1983

Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1983 - 4 StR 265/83   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1983, 455
  • StV 1983, 504



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BGH, 03.05.2012 - 2 StR 446/11  

    Untreue (keine Vermögensbetreuungspflicht bei Bankmitarbeitern ohne

    Die danach erforderliche Gesamtbetrachtung führt auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Verneinung einer für § 266 StGB erforderlichen Vermögensbetreuungspflicht (vgl. BGH, NStZ 1983, 455 zu einem Sortenkassierer mit Kontrollbefugnis des Kassenbestandes; dagegen BGH, wistra 1989, 60 zum Kassierer mit weitergehender Kontrollbefugnis).

    Jedenfalls im Rahmen ihrer Kreditbearbeitung aber fehlte es den Mitangeklagten an der für die Annahme einer Vermögensbetreuungspflicht erforderlichen Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums, weil die zu erfüllenden Pflichten in allen Einzelheiten vorgegeben waren und eine Dispositionsbefugnis nicht bestand (vgl. BGH, NStZ 1982, 201; NStZ 1983, 455; s. auch BGH, StV 1987, 535).

    Denn auch dies folgte den bindenden Vorgaben der Postbank, ohne dass gewisse Handlungsspielräume für die Kreditbearbeiter erkennbar wären (vgl. BGH, NStZ 1983, 455).

  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 192/84  

    Konkursantragspflicht wegen Überschuldung

    a) Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB , den der Angeklagte nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft verletzt hat, setzt Rechtsbeziehungen voraus, bei denen der Täter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises - bei Einräumung von Ermessensspielraum, Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit (BGHSt 5, 187; 13, 315, 317; BGH NStZ 1982, 201 ; 1983, 455) - zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet ist (BGH NJW 1983, 461 ; BGH NStZ 1983, 74 ; 455; BGH bei Holtz MDR 1982, 625; 1983, 280).

    Die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muß dabei den wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses bilden und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein (BGHSt 1, 186, 188, 189; 6, 314, 318; BGH NStZ 1983, 455 ).

  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 423/87  

    Hehlerei durch Übertragung von Mitverfügungsgewalt; Anrechnung einer im Ausland

    Bejahendenfalls bedarf es nur einer Festsetzung des Anrechnungsmaßstabes in der Urteilsformel (vgl. BGH NStZ 1982, 326 ; 1983, 455; BGH StV 1985, 503).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.05.1983 - 2 StR 31/83   

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1983, 455



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 16.12.1988 - 3 StR 509/88  

    Lagerung im Kinderzimmer - § 259 StGB, Abgrenzung Absatz/Absatzhilfe, noch

    Absetzen und Absetzenhelfen sind als (selbständige und unselbständige) Hilfe bei Absatzbemühungen des Vortäters zu verstehen; vollendete Hehlerei in diesen Tatbestandsformen setzt nicht notwendig voraus, daß der Absatz gelingt (BGHSt 26, 358, 359 f; 27, 45, 47, 50 f.; 29, 239, 242; BGH NJW 1978, 2042; 1979, 2621; NStZ 1983, 455 ).

    Ferner ist ungewiß, ob die Stellung der Angeklagten oder jedenfalls die der Mitangeklagten der selbständigen Stellung eines Verkaufskommissionärs (vgl. BGHSt 27, 45, 51) entsprach, für den das als Hehlerei strafbare selbständige Absetzen bereits mit der Übernahme und Verwahrung des Diebesgutes beginnt (BGHSt 2, 135, 137; BGH NJW 1978, 2042; NStZ 1983, 455 ).

  • BGH, 21.06.1990 - 1 StR 171/90  

    Hehlerei durch Übernahme des Transports von Diebesgut zum Umsatzort

    Das ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 26, 358 ; 27, 45; 29, 239; BGH NJW 1978, 2042; 1979, 2621; BGH NStZ 1983, 455 ; 1989, 319; in diesem Sinne auch Wessels, Strafrecht BT-2 9. Aufl. § 20 III 3 S. 183 bis 185; vgl. auch BGHSt 33, 44, 47).
  • OLG Köln, 21.03.2000 - Ss 84/00  
    So ist offen geblieben, ob die Stellung der Angeklagten der selbständigen Stellung eines Verkaufskommissionärs entsprochen hat, für das als Hehlerei strafbare selbständige Absetzen bereits mit der Übernahme und Verwahrung des Diebesgutes beginnt (vgl. BGHSt 2, 135, 137; BGH NJW 1978, 2042; NStZ 1983, 455; BGHR § 259 StGB, Absatzhilfe 1).
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