Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 07.01.1983

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 06.07.1982 - 1 Ws 183/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2385
OLG Koblenz, 06.07.1982 - 1 Ws 183/82 (https://dejure.org/1982,2385)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.07.1982 - 1 Ws 183/82 (https://dejure.org/1982,2385)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. Juli 1982 - 1 Ws 183/82 (https://dejure.org/1982,2385)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ablehnung; Richter; Entscheidung; Wirkung; Erlaß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 27

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 471
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Koblenz, 11.11.2003 - 1 Ws 576/03

    Ablehnung, Richter, Befangenheit, Entscheidung, Erforderlichkeit

    Da die Entscheidung über die Ablehnung allein auf die Zukunft gerichtet ist (OLG Koblenz NStZ 83, 471), braucht über eine Richterablehnung nur insoweit entschieden zu werden, als dies zur Wiederherstellung des gesetzlichen Richters, also des nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers, erforderlich ist.
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.01.1983 - 2 Ss 398/82 - 402/82 II   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,3111
OLG Düsseldorf, 07.01.1983 - 2 Ss 398/82 - 402/82 II (https://dejure.org/1983,3111)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.01.1983 - 2 Ss 398/82 - 402/82 II (https://dejure.org/1983,3111)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Januar 1983 - 2 Ss 398/82 - 402/82 II (https://dejure.org/1983,3111)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1983, 471
  • StV 1983, 191
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Düsseldorf, 14.12.1999 - 2b Ss 337/99

    Einlegung von Rechtsmitteln durch Angeklagten und Verteidiger

    Die in Erweiterung des § 335 StPO zulässige unbestimmte Anfechtung eines Urteils mit der möglichen späteren Benennung des Rechtsmittels als Berufung oder Revision (vgl. BGHSt 13, 388, 393) läßt die endgültige Bestimmung des Rechtsmittels bis zum Ablauf der Revisonsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) zu (BGH aaO; 25, 321, 324; OLG Düsseldorf NStZ 1983, 471).
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