Rechtsprechung
BGH, 07.06.1983 - 4 StR 275/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unterlassene Erörterung der Reizung zum Zorn als Strafmilderungsgrund
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1983, 555
- StV 1983, 364
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.02.1976 - 5 StR 703/75
Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes der Reizung zum Zorn
Auszug aus BGH, 07.06.1983 - 4 StR 275/83
Ein solcher Erregungszustand kann als Zorn im Sinne von § 213 1. Alt. StGB bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1976 - 5 StR 703/75). - BGH, 12.06.1981 - 3 StR 129/81
Reizung zum Zorn als besonderer Strafmilderungsgrund einer Körperverletzung mit …
Auszug aus BGH, 07.06.1983 - 4 StR 275/83
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Jedoch bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des gegeben ist, auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Alt. StGB) zu beachten; liegt er vor, so führt dies zwingend zur Anwendung des § 226 Abs. 2 StGB (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 524 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu § 228 StGB a.F.).
- BGH, 23.08.1995 - 2 StR 394/95
Schuldhafte Notwehrprovokation - Vorverhalten - Vernünftige Würdigung - Adäquate …
Gegebenenfalls bedarf es in diesem Zusammenhang der Erörterung des § 213 1. Alt. StGB (…vgl. BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 1; BGH NStZ 1983, 555; BGH StV 1994, 315). - BGH, 09.03.1989 - 1 StR 72/89
Berücksichtigung des besonderen Strafmilderungsgrunds der Reizung zum Zorn im …
"Wie die Revision mit Recht geltend macht, muß bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Alt. StGB) berücksichtigt werden (BGHSt 25, 222; BGH StV 1981, 524; 1983, 364/365; 1988, 528).Ein solcher Erregungszustand kann als Zorn im Sinne von § 213 1. Alt. StGB bewertet werden (BGH, StV 1983, 364, 365).
- BGH, 05.02.1991 - 5 StR 6/91
Aufhebung eines Urteils im Rahmen einer Revision
Damit hatte er unter den Voraussetzungen der 1. Alternative des § 213 StGB gehandelt, so daß schon deshalb die Anwendung des Strafrahmens des § 226 Abs. 2 StGB zwingend war (vgl. BGH NStZ 1983, 555; StV 1981, 524). - BGH, 14.08.1990 - 1 StR 258/90
Gewollter Stich in den Oberarm beinhaltet nicht zwingend bedingten Tötungsvorsatz …
Darauf deutet schon die von ihr vorgenommene Gesamtwürdigung der Umstände hin, für die im Falle der Reizung zum Zorn kein Raum ist; vielmehr ist in Fällen der Provokation ein minder schwerer Fall auch bei der Körperverletzung mit Todesfolge zwingend anzunehmen (BGHSt 25, 222; BGH NStZ 1983, 555). - BGH, 10.09.1985 - 2 StR 454/85
Anforderungen an einen minder schweren Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB - …
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch beachten müssen, daß der Strafrahmen nach § 226 Abs. 2 StGB gemindert werden muß, wenn die Voraussetzungen des § 213 StGB 1. Alternative gegeben sind (vgl. BGHSt 25, 222; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1983 - 4 StR 275/83; vom 12. Juni 1981 - 3 StR 129/81 und 13. Juni 1979 - 2 StR 147/79; BGH, Strafverteidiger 1981, 524).
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 08.08.1983 - 3 Ws 459/83 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StGB § 57a
Papierfundstellen
- NStZ 1983, 555
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88
Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Im Falle des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verwehrt jedoch die herrschende Auslegung des § 454 Abs. 1 StPO dem Vollstreckungsgericht, das den Zeitpunkt der Aussetzung wegen besonderer Schwere der Schuld noch nicht für gekommen hält, bei der Ablehnung der Aussetzung der Strafvollstreckung darüber zu entscheiden, wie lange dem Verurteilten eine besondere Schwere der Schuld als Aussetzungshindernis noch entgegengehalten werden kann (vgl. zusammenfassend OLG Frankfurt, NStZ 1983, S. 555).