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   OLG Celle, 05.10.1983 - 3 Ws 349/83 (StrVollz)   

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OLG Celle, 05.10.1983 - 3 Ws 349/83 (StrVollz) (https://dejure.org/1983,2533)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.10.1983 - 3 Ws 349/83 (StrVollz) (https://dejure.org/1983,2533)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. Oktober 1983 - 3 Ws 349/83 (StrVollz) (https://dejure.org/1983,2533)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 142
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Celle, 30.09.1999 - 1 VAs 11/99

    Verlegung; Jugendstrafvollzug; Strafgefangener; Jugendlicher;

    Letztlich kann die Frage, ob bei dem Antragsteller eine Therapiebedürftigkeit gegeben ist, aber offenbleiben, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob das Vorliegen der Indikation als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbar oder der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (offen gelassen vom OLG Celle im Beschl. d. 3. Senats NStZ 1984, 142).

    Leiter der Anstalt kann insoweit auch ein kollegiales Leitungsorgan sein, wenn dieses für die Aufnahmeentscheidung zuständig ist (vgl. OLG Celle NStZ 1984, 142).

    Insbesondere dann, wenn die Anstalt klein ist und nicht alle behandlungsbedürftigen und -willigen Strafgefangenen aufnehmen kann, erscheint eine derartige Spezialisierung unbedenklich (so auch OLG Celle NStZ 1984, 142).

  • OLG Nürnberg, 23.09.2010 - 1 Ws 451/10

    Strafvollzug in Bayern: Privilegierung von Gewalt- und Sexualstraftätern bei der

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 15.7.2009, 1 Ws 303/09, S. 12 hierzu bereits ausgeführt, dass allein die von der Justizvollzugsanstalt E herangezogenen Sicherheitsbedenken die getroffene Entscheidung rechtfertigen (ebenso Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. § 9 Rn. 15; vgl. auch OLG Celle NStZ 1984, 142 (143)).
  • OLG Celle, 01.11.2005 - 1 Ws 392/05
    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach die Zustimmung des Leiters der sozialtherapeutischen Anstalt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 StVollzG kein "verwaltungsinterner Vorgang", sondern eine selbständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG ist (Beschluss des früheren 3. Strafsenates vom 5. Oktober 1983 - 3 Ws 349/83 (StrVollz), abgedruckt in NStZ 1984, 142).
  • OLG Frankfurt, 27.08.2004 - 3 Ws 845/04

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine sozialtherapeutische Anstalt:

    Zwar hat die Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, NStZ 1984, 142; ZfStrVo 1996, 114) zur früheren Fassung des § 9 StVollzG ausdrücklich gebilligt, dass die Anstalt im Rahmen des ihr durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens die Behandlung von Gefangenen abgelehnt hat, die nicht in das von ihr verwandte Konzept passten, namentlich solche aussparte, die nach Durchlaufen des sozialtherapeutischen Behandlungsvollzugs, der höchstens 60 Monate dauerte, noch längere Freiheitsstrafen im Regelvollzug zu verbüßen hätten.
  • OLG Nürnberg, 14.12.1992 - Ws 1236/92
    Die Strafvollstreckungskammer ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, daß dem für eine Überweisung des Strafgefangenen in eine sozialtherapeutische Anstalt zuständigen Leiter der Justizvollzugsanstalt Straubing - auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, StVollzG - noch ein Ermessen eingeräumt ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1: "Ein Gefangener kann ..." vgl. auch OLG Celle, NStZ 1984, 142 ) und daß der angefochtene.
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