Weitere Entscheidung unten: LG Nürnberg-Fürth, 18.02.1983

Rechtsprechung
   BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 1730/83   

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https://dejure.org/1983,1568
BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 1730/83 (https://dejure.org/1983,1568)
BVerfG, Entscheidung vom 22.11.1983 - 2 BvR 1730/83 (https://dejure.org/1983,1568)
BVerfG, Entscheidung vom 22. November 1983 - 2 BvR 1730/83 (https://dejure.org/1983,1568)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschlagnahme von Unterlagen für einen Untersuchungsausschuß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Untersuchungsausschuß - Landesparlament - Beweiserhebung - Beschlagnahme von Unterlagen - Aushändigung der Unterlagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1345
  • NStZ 1984, 175
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 371/60

    Unzulässige Anfechtung eines Scheidungsurteil durch den Ehestörer

    Auszug aus BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 1730/83
    Ein nur faktisches, mittelbares Betroffensein genügt nicht (vgl. BVerfGE 8, 222 >225<; 15, 283 ff. >286<).
  • StGH Bremen, 17.04.1970 - St 1/69

    Auslegung des Art. 105 Abs. 6 BremLV über die Befugnisse eines

    Auszug aus BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 1730/83
    Es ist zwar für Untersuchungsausschüsse generell, insbesondere auch für die des Bundestages und die der einzelnen Länder umstritten, ob das Recht dieser Ausschüsse, Beweise zu erheben, auch die Möglichkeit der Beschlagnahme umfaßt (bejahend: StGH Bremen, NJW 1970, 1309 >1310<; Lässig, DÖV 1976, S. 727 >728<; Nawiaski/Leussner/Schweiger/Zacher, Art. 25 Bayerische Verfassung, Rdnr. 9; Spreng/Birn/Feuchte, Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 35 Anm. 5; Schunck/de Clerck, Grundgesetz , 10. Aufl., S. 259; Zinn/Stein, Art. 92 Hessische Verfassung, Erl.
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 1730/83
    Ein nur faktisches, mittelbares Betroffensein genügt nicht (vgl. BVerfGE 8, 222 >225<; 15, 283 ff. >286<).
  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

    Auszug aus BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 1730/83
    Die Verfassungsbeschwerde dient nur der Verteidigung eigener Rechte (vgl. BVerfGE 15, 298 >301<; 43, 142 >147<).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 1730/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die von den Fachgerichten festgestellten Tatsachen oder die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu überprüfen (BVerfGE 18, 85 >92<; stRspr.).
  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 1730/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Auslegung der Hamburger Verfassung durch die Instanzgerichte nachzuprüfen (vgl. auch BVerfGE 42, 312 >325<).
  • BVerfG, 06.03.1963 - 2 BvR 129/63

    Umfang und Regelungsgehalt des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG

    Auszug aus BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 1730/83
    Die Verfassungsbeschwerde dient nur der Verteidigung eigener Rechte (vgl. BVerfGE 15, 298 >301<; 43, 142 >147<).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.09.1986 - 15 B 2039/86

    Ausübung materieller Verwaltungstätigkeit durch einen parlamentarischen

    Allerdings kann sich aufgrund der Verweisungsnorm des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Maßnahmen im Rahmen eines parlamentarischen Untersuchungsverfahrens insoweit ergeben, als die einschlägigen strafprozessualen Vorschriften den Strafverfolgungsbehörden die vorherige Zuziehung des Richters gebieten; das kommt insbesondere für die Maßnahmen der Beschlagnahme (§§ 94, 97, 98 StPO) und der Durchsuchung (§ 103 StPO) in Betracht (vgl. hierzu StGH Bremen, Entsch. vom 17.4.1974 - St 1/1969 -, NJW 1970, 1309-, Lässig, DÖV 1976, 727, 728 f.; ferner BVerfG, Beschluß vom 5.6. 1984 - 2 BvR 611/84 -, NJW 1984, 2276; Beschluß vom 22.11.1983 - 2 BvR 1730/83 -, NJW 1984, 1345).

    Seine Prüfungspflicht erstreckt sich dabei sowohl auf die Frage, ob der Gegenstand der Untersuchung fehlerfrei bestimmt ist, als auch darauf, ob die beantragte Maßnahme im durch den Untersuchungsauftrag umrissenen öffentlichen Interesse geeignet und erforderlich ist, zu der erstrebten Aufklärung beizutragen (vgl. zu den Prüfungsmaßstäben bei Beschlagnahmeanträgen von Untersuchungsausschüssen BVerfG - Beschluß vom 5.6. 1984 - 2 BvR 611/84 aaO; Beschluß vom 22.11.1983 - 2 BvR 1730/83 aaO).

  • OLG Köln, 14.09.1984 - 2 Ws 368/84

    Akteneinsicht; Akteneinsicht durch parlamentarischen Untersuchungsausschuss;

    Denn dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, im Wege der Rechtshilfe nach Artikel 44 Abs. 3 GG i.V.m. §§ 156 ff GVG beim zuständigen Gericht Beschlagnahme- und Durchsuchungsbeschlüsse zu erwirken (BVerfG-Vorprüfungsausschuß- NStZ 1984, 175; StGH Bremen, NJW 1970, 1309; LG Hamburg, NStZ 1982, 391; Lässig DÖV 1976, 727, 728; von Münch, a.a.O. Art. 44 Rdnr. 19), so daß er sich dir; in dem Beweismittelordnern enthaltenen Beweisunterlagen ebenfalls hätte beschaffen können.
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Rechtsprechung
   LG Nürnberg-Fürth, 18.02.1983 - 3 KLs 36 Js 35693/78   

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https://dejure.org/1983,2466
LG Nürnberg-Fürth, 18.02.1983 - 3 KLs 36 Js 35693/78 (https://dejure.org/1983,2466)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18.02.1983 - 3 KLs 36 Js 35693/78 (https://dejure.org/1983,2466)
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 18. Februar 1983 - 3 KLs 36 Js 35693/78 (https://dejure.org/1983,2466)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 175
  • NStZ 1984, 557 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 26.08.2020 - 204 VAs 298/20

    Aussetzung des Strafrestes zur Vollstreckung nach § 36 BtMG

    Während die herrschende Meinung in der Literatur dies bejahte (vgl. die Nachweise bei Kreuzer/Oberheim, NStZ 1984, 557, 558), kam für die obergerichtliche Rechtsprechung und Teile der Literatur eine Aussetzung frühestens zum Halbstrafenzeitpunkt in Betracht (vgl. hierzu etwa OLG Stuttgart, NStZ 1984, 77, 78 m.w.N.).

    Dem wurde zutreffend entgegengehalten, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BtMG die Streitfrage zu § 67 Abs. 5 StGB über das Erfordernis einer Mindestzeit der Erledigung der Strafe durch Anrechnung der Dauer des Maßregelvollzuges kannte und es somit nahegelegen hätte, bei der Neuregelung des Betäubungsmittelrechts eine Mindestzeit der Erledigung in den Gesetzestext aufzunehmen, wenn dies gewollt gewesen wäre (vgl. OLG Celle, StV 1986, 113; OLG Stuttgart, NStZ 1986, 187, 188 unter Hinweis auf OLG Frankfurt, a.a.O., und Kreuzer/Oberheim, NStZ 1984, 557, 558).

  • OLG Stuttgart, 12.11.1985 - 3 Ws 304/85

    Drogenabhängiger Verurteilter; Erfolgreiche Behandlung; Zurückstellung der

    Zwar vertreten die OLGe Nürnberg (vgl. Anm. zur Entsch. des LG Nürnberg-Fürth, NStZ 1984, 175 , sowie Kreuzer-Oberheim, NStZ 1984, 557) und München (MDR 1984, 513 [hier: III (380) 209 e]) in Übereinstimmung mit Katholnigg (NStZ 1981, 417, 419) und Joachimski (BetäubungsmittelR, 4. Aufl., § 36 Anm. 4) die Auffassung, daß auch in Fällen einer erfolgreichen Behandlung des suchtmittelabhängigen Verurteilten im Rahmen der diesem bewilligten Zurückstellung der Strafvollstreckung mindestens die Hälfte der Strafe verbüßt sein müsse, ehe ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden könne.

    Der Senat vermag diese Rechtsauffassung nicht zu teilen, schließt sich vielmehr der von Eberth-Müller (BetäubungsmittelR, 1982, § 36 BtMG Rdnr. 30), Körner ( BtMG , 2. Aufl. [1985], § 36 Rdnr. 16 unter Aufgabe der in der 1. Aufl. geäußerten Meinung), Kreuzer-Oberheim (NStZ 1984, 557) und vom OLG Frankfurt (Beschl. v. 8.1.1985 Ä 3 Ws 1019/84) mit überzeugender Begründung vertretenen gegenteiligen Ansicht an.«.

  • OLG Celle, 27.12.1985 - 1 Ws 276/85
    Eine Aussetzung der Reststrafe kann nach durchgeführter Behandlung auch dann erfolgen, wenn durch die Anrechnung noch nicht die Hälfte der erkannten Strafe verbüßt ist (so auch OLG Frankfurt, Beschluß vom 8. Januar 1985 - 3 Ws 1019/84 - m.w.N.; Kreuzer/ Oberheim NStZ 1984, 557 ff m.w.N.).
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