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   BGH, 09.12.1983 - 3 StR 323/83   

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https://dejure.org/1983,2135
BGH, 09.12.1983 - 3 StR 323/83 (https://dejure.org/1983,2135)
BGH, Entscheidung vom 09.12.1983 - 3 StR 323/83 (https://dejure.org/1983,2135)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 1983 - 3 StR 323/83 (https://dejure.org/1983,2135)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausländische Zeugen - Hindernis - Beseitigung - Verteidigung - Nachholung - Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung durch einen Tatrichter - Ablehnung eines Zeugen wegen dessen Unerreichbarkeit - Uneidliche Vernehmung eines Zeugen im Ausland im Wege der Rechtshilfe - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 S. 4

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 179
  • StV 1984, 103
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.05.1951 - 1 StR 173/51

    Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses bezüglich des Absehens von der

    Auszug aus BGH, 09.12.1983 - 3 StR 323/83
    Vielmehr hätte es eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der in BGHSt 1, 175, 180 aufgestellten Grundsätze treffen müssen.
  • BGH, 26.06.1951 - 1 StR 238/51
    Auszug aus BGH, 09.12.1983 - 3 StR 323/83
    Über diese Frage hätte aber von Amts wegen nach denselben Grundsätzen wie für die Entscheidung über die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen gemäß §§ 59 ff. StPO entschieden werden müssen (BGHSt 1, 269, 272).
  • BGH, 08.03.1968 - 4 StR 615/67

    Rechtmäßigkeit der Verlesung einer Niederschrift über die richterliche Vernehmung

    Auszug aus BGH, 09.12.1983 - 3 StR 323/83
    Das Landgericht hätte auch versuchen müssen, dem Zeugen die Wichtigkeit seiner Aussage für den Ausgang des Verfahrens deutlich zu machen, um ihn zu bewegen, doch zur Hauptverhandlung zu erscheinen (vgl. BGHSt 22, 118, 121; vgl. ferner auch Artikel 10 EuRHÜbk).
  • BGH, 18.03.1980 - 1 StR 28/80

    Begründungspflicht bei Beschlüssen die die Vereidigung eines Zeugen begründen -

    Auszug aus BGH, 09.12.1983 - 3 StR 323/83
    Erscheint die Aussage eines Verletzten glaubhaft, so ist in der Regel auch die Vereidigung am Platze (BGH, Urteil vom 18. März 1980 - 1 StR 28/80).
  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 136/83

    Verwertung der Ergebnisse einer unzulässigen Telefonüberwachung; Verlesung einer

    Auszug aus BGH, 09.12.1983 - 3 StR 323/83
    Zur Frage des nicht zu beseitigenden Hindernisses im Sinne dieser Vorschrift bei ausländischen Zeugen hat der Senat (MDR 1983, 1040, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) ausgeführt, daß die dem Tatrichter obliegende Entscheidung ein Abwägen der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits erfordert und daß dabei die in § 244 Abs. 2 StPO normierte Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung zu berücksichtigen ist.
  • BGH, 04.11.1980 - 5 StR 508/80

    Fehlende Entscheidung des Gerichts über das Absehen von der Vereidigung einer

    Auszug aus BGH, 09.12.1983 - 3 StR 323/83
    Obwohl § 251 Abs. 4 Satz 4 StPO ausdrücklich vorschreibt, daß die Vereidigung nachzuholen ist, wenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist, haben weder der Vorsitzende (vgl. KK-Meyer § 251 StPO Rdn. 24) noch das Gericht eine Entschließung darüber getroffen, daß er nicht zu vereidigen sei (vgl. BGH NStZ 1981, 71).
  • BGH, 11.06.1986 - 3 StR 10/86

    Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz - Ablichtung einer Urkunde als

    Der hier gegebene Sachverhalt ist mit dem, der dem Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1983 - 3 StR 323/83 (NStZ 1984, 179) zugrundelag, nicht vergleichbar.
  • BGH, 06.09.2000 - 1 StR 364/00

    Verlesung der Niederschrift über eine richterliche Vernehmung; Entscheidung über

    Nach der Verlesung der Niederschrift über eine richterliche Vernehmung ist von Amts wegen über die Vereidigung des Zeugen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 59 ff. StPO zu entscheiden (§ 251 Abs. 4 StPO; vgl. BGHSt 1, 269, 272 f.; BGH NStZ 1984, 179, 180).
  • BGH, 29.03.1984 - 4 StR 154/84

    Nichtvereidigung eines Zeugen als Verfahrensfehler - Nichtberücksichtigung des

    Vielmehr hätte es seine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der in BGHSt 1, 175, 180 aufgestellten Grundsätze treffen müssen (BGH NStZ 1984, 179, 180).
  • BGH, 30.11.1993 - 1 StR 637/93

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Beweisantrages - Anforderungen an den

    Zwar liegt der gerügte Verstoß gegen § 251 Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO vor (vgl. dazu BGHSt 1, 269, 272 f. sowie BGH NStZ 1984, 179, 180).
  • BGH, 22.06.1988 - 3 StR 222/88

    Anforderungen an die Erklärung der Nichtnachholbarkeit einer Zeugenvereidigung

    Nach der Verlesung der Niederschrift über eine richterliche Vernehmung im Einverständnis der Prozeßbeteiligten (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO) ist von Amts wegen über die Vereidigung des Zeugen nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 59 ff. StPO zu entscheiden (vgl. BGHSt 1, 269, 272 ff.; BGH NStZ 1984, 179, 180).
  • OLG Hamm, 24.03.1998 - 3 Ss 1623/97

    Unterlassene Vereidigung, Beruhen, Rüge, Aussage habe anderen Inhalt gehabt,

    Der vom Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen vertretenen Auffassung, jedenfalls dann, wenn die Aussage des Zeugen, der zugleich Verletzter i.S.d. § 61 Nr. 2 StPO ist, entscheidend für die Verurteilung des Angeklagten gewesen sei, könne nicht ohne weiteres angenommen werden, der Tatrichter hätte nach § 61 Nr. 2 StPO von dessen Vereidigung abgesehen, zumal die Vereidigung des Verletzten in der Regel dann geboten sei, wenn seine Aussage glaubhaft erscheine (BGH, NStZ 1984, 179, 180; NStZ 1984, 371, 372), vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Jena, 01.03.2007 - 1 Ws 35/07
    Die dem Tatgericht obliegende Entscheidung, ob ein Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann, und statt dessen die Verlesung seiner Vernehmung i.S.d. § 251 Abs. 1 StPO in Betracht kommt, erfordert eine Abwägung der Bedeutung der Sache und der Wichtigkeit der Zeugenaussage für die Wahrheitsfindung einerseits gegen das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits unter Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO (BGH, NStZ 1984, 179; OLG München, Beschluss vom 18.01.2006, Az.: 4 StR 252/05 bei juris).
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