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Rechtsprechung
   BGH, 15.03.1984 - 1 StR 819/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1252
BGH, 15.03.1984 - 1 StR 819/83 (https://dejure.org/1984,1252)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1984 - 1 StR 819/83 (https://dejure.org/1984,1252)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1984 - 1 StR 819/83 (https://dejure.org/1984,1252)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Der Verfallanordnung entgegenstehender Anspruch des Verletzten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 73 Abs. 1 S. 1, 2

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 679
  • NStZ 1984, 409
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.11.1976 - 4 StR 603/76

    Zum Ausspruch über die Verfallerklärung

    Auszug aus BGH, 15.03.1984 - 1 StR 819/83
    Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht ob er voraussichtlich geltend gemacht wird (BGH, Beschluß vom 25. November 1976 - 4 StR 603/76; Lackner, StGB 15. Aufl. § 73 Anm. 2 d; Schäfer in LK 10. Aufl. § 73 Rdn. 23, 25; Horn in SK 3. Aufl. § 73 Rdn. 15; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 73 Rdn. 27).
  • BGH, 04.11.1982 - 4 StR 451/82

    Verfall - Betäubungsmittel - Handeltreiben - Kaufpreis - Übereignung

    Auszug aus BGH, 15.03.1984 - 1 StR 819/83
    Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Verfallanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB, soweit sie Sachen oder Rechte betrifft, Eigentum des Betroffenen daran voraussetzt (so BGHSt 31, 145, 148 für den Fall einer nach § 134 BGB nichtigen Übereignung), ob die Feststellung genügt, daß kein tatunbeteiligter Dritter Eigentümer ist (so Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 73 Rdn. 19, 20) oder ob, wie das Landgericht annimmt, Besitz des Betroffenen ausreicht, wenn der Eigentümer nicht zu ermitteln ist.
  • Drs-Bund, 04.10.1962 - BT-Drs IV/650
    Auszug aus BGH, 15.03.1984 - 1 StR 819/83
    Dieser Kompromiß, der sich bereits in § 109 Abs. 2 des Entwurfs eines Strafgesetzbuches 1962 (BT-Drucks. IV/650 S. 241) findet, beinhaltet, daß der Verfall nur in solchen Fällen anzuordnen ist, "wo von vornherein überhaupt keine Ansprüche vorhanden seien, und zwar in der Erwägung, daß die Verfallerklärung nur in diesen Fällen notwendig sei, weil sonst ein zivilrechtlich Berechtigter da sei, der sich um die Geltendmachung der Ansprüche kümmern könne.
  • BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06

    Verfall von Wertersatz; Ersatzansprüche der Geschädigten (Verzicht; Verwirkung;

    Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls (Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 73 a Rdn. 6) gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (s. etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; 1996, 332; 2001, 257; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138; BGHR StGB § 73 Anspruch 1 und 2 sowie Tatbeute 1).
  • OLG München, 06.11.2003 - 2 Ws 583/03

    Voraussetzungen eines Nachverfahrens nach Anordnung des Verfalls des

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  • BGH, 01.12.2005 - 3 StR 382/05

    Verfall (Vorrang der Ansprüche des Verletzten); erweiterter Verfall

    Maßgebend hierfür ist nach der Rechtsprechung lediglich die rechtliche Existenz des Anspruchs, nicht dagegen die Frage, ob dieser voraussichtlich auch geltend gemacht wird (vgl. BGH NStZ 1984, 409; 2001, 257, 258).
  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06

    Ausschluss des Verfalls des Wertersatzes bei existenten Ansprüchen des Verletzten

    Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. etwa BGH NStZ 1984, 409 f.; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138).
  • BGH, 13.12.1994 - 4 StR 687/94

    Verfall - Anspruch des Verletzten - Aufrechterhaltung der Beschlagnahme

    Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz dieser Ansprüche, nicht, ob sie voraussichtlich geltend gemacht werden (BGH NStZ 1984, 409/410; BGHR StGB § 73 Tatbeute 1).
  • OLG München, 19.04.2004 - 2 Ws 167/04

    Erledigung des Haftgrundes "Fluchtgefahr"; Beschwerden gegen die fortbestehenden

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  • BGH, 19.11.1985 - 1 StR 522/85

    Verfallerklärung von Surrogaten

    Ob die Ersatzansprüche voraussichtlich geltend gemacht werden, ist für das Verbot des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ohne Bedeutung (BGH NStZ 1984, 409 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 30.11.2005 - 3 Ws 526/05

    Arrest; Anordnung; Voraussetzungen

    Nach der noch herrschenden Meinung soll die Verfallsanordnung bereits bei der bloßen rechtlichen Existenz eines Ausgleichsanspruchs des Verletzten aus der Tat ausgeschlossen sein, ohne dass es auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs ankomme (vgl. BGH, NStZ 1984, 409; NStZ 1996, 332; NStZ 2001, 257; ebenso noch: Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 73 Rdnr. 11).
  • BGH, 20.11.1986 - 2 ARs 287/86

    Tatverdacht - Beweismittel - Geld - Straftat - Beseitigung - Rechtsanwalt -

    Dabei kommt es allein auf die rechtliche Existenz dieser Ansprüche an, nicht auf deren Geltendmachung (BGH, Beschl. v. 15. März 1984 - 1 StR 819/83 m.Nachw.).
  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 223/06
    5 Ist dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer erwachsen, dessen Erfüllung diesem den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, so ist die Anordnung des Verfalls und des Wertersatzverfalls gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB grundsätzlich allein schon durch die Existenz dieser Forderung ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Verletzte bekannt ist, er den Täter oder den Teilnehmer tatsächlich in Anspruch nimmt oder hiermit zumindest noch zu rechnen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 409 f.; NStZ-RR 2004, 242, 244; 2006, 138).
  • BGH, 10.09.1991 - 2 StR 364/91

    Zulässigkeit einer Verfallsanordnung bezüglich eines Geldbetrages der Tatbeute

  • BGH, 25.03.1986 - 2 StR 119/86

    Änderung eines Urteils

  • BGH, 30.08.1985 - 3 StR 339/85

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil aufgehoben

  • BGH, 19.11.1984 - 3 StR 435/84

    Möglichkeit der Einziehung des beim Angeklagten vorgefundenen, aus Betrugstaten

  • BGH, 25.06.1992 - 1 StR 286/92

    Voraussetzungen für die Anordnung eines Verfalls

  • BGH, 25.04.1986 - 2 StR 138/86

    Einziehung eines Führerscheins

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Rechtsprechung
   BGH, 28.03.1984 - 2 StR 137/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1409
BGH, 28.03.1984 - 2 StR 137/84 (https://dejure.org/1984,1409)
BGH, Entscheidung vom 28.03.1984 - 2 StR 137/84 (https://dejure.org/1984,1409)
BGH, Entscheidung vom 28. März 1984 - 2 StR 137/84 (https://dejure.org/1984,1409)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung des Mundverkehrs und Afterverkehrs bei der Strafzumessung einer Vergewaltigung - Spielraum des anerkannten Strafzwecks der Abschreckung als Generalpräventive Maßnahme

  • rechtsportal.de

    StGB § 177 Abs. 1, § 46

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 409
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - 2 StR 137/84
    Der anerkannte Strafzweck der Abschreckung anderer darf nur innerhalb des Spielraumes der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden (BGHSt 28, 318, 326 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L] ; Beschluß vom 2. April 1982 - 2 StR 111/82 -).
  • BGH, 06.05.1954 - 3 StR 162/54
    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - 2 StR 137/84
    Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGHSt 6, 125, 127 [BGH 06.05.1954 - 3 StR 162/54] ; Beschluß vom 11. August 1982 - 2 StR 790/81 - Beschluß vom 16. Februar 1983 - 2 StR 436/82 -).
  • BGH, 02.04.1982 - 2 StR 111/82
    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - 2 StR 137/84
    Der anerkannte Strafzweck der Abschreckung anderer darf nur innerhalb des Spielraumes der schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden (BGHSt 28, 318, 326 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L] ; Beschluß vom 2. April 1982 - 2 StR 111/82 -).
  • BGH, 16.02.1983 - 2 StR 436/82

    Strafschärfung aus generalpräventiven Gesichtspunkten - Zunahme der Passvergehen

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - 2 StR 137/84
    Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGHSt 6, 125, 127 [BGH 06.05.1954 - 3 StR 162/54] ; Beschluß vom 11. August 1982 - 2 StR 790/81 - Beschluß vom 16. Februar 1983 - 2 StR 436/82 -).
  • BGH, 13.08.1982 - 2 StR 790/81

    Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - 2 StR 137/84
    Das trifft aber allein in den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGHSt 6, 125, 127 [BGH 06.05.1954 - 3 StR 162/54] ; Beschluß vom 11. August 1982 - 2 StR 790/81 - Beschluß vom 16. Februar 1983 - 2 StR 436/82 -).
  • AG Landstuhl, 25.01.2022 - 2 Cs 4106 Js 15848/21

    Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe wegen des Gebrauchs gefälschter Impfpässe

    Dabei hat das Gericht insbesondere bedacht, dass sich die Strafe auch bei Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte noch im Rahmen des Schuldangemessenen halten muss (BGHSt 28, 318 (326); BGH, NStZ 1983, 501; 1984, 409; 1986, 358) und der Strafhöhenbestimmung diesen Rahmen zugrunde gelegt.
  • LG Osnabrück, 23.03.2012 - 10 KLs 37/11

    Sprengstoffanschlag; Pyrotechnik; Fußballstadion

    Die Kammer hält die Berücksichtigung generalpräventiver Umstände für zulässig und notwendig (vgl. BGHSt 34, 150; 28, 318), da in der Tat des Angeklagten die zunehmende Gewaltbereitschaft fanatischer Fußballanhänger anlässlich von Fußballspielen zum Ausdruck kommt und eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme der zur Aburteilung stehenden Straftat oder ähnlicher Delikte festzustellen ist (vgl. BGH NStZ 2007, 702; 1987, 100; 1984, 409).
  • BayObLG, 28.04.1988 - RReg. 4 St 42/88

    Revisionsgericht; Beschwer; Revisionsführer; Berufungsgericht; Beschränkung;

    Die Annahme einer solchen Zunahme hat der Tatrichter in den Urteilsgründen durch Anführung von Tatsachen zu belegen, damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob er mit Recht von einer gemeinschaftsgefährlichen Zunahme ausgegangen ist (BGHSt 6, 125 [127]; 17, 321 [324]; BGH NStZ 1982, 463 ; 1983, 501 und bei Mösl a.a.0.; 1984, 409; 1986, 358; StV 1983, 195 und 326; Bruns, Das Recht der Strafzumessung, 2.Aufl. S.97 ff., insbesondere 102/103).
  • BGH, 26.01.1989 - 1 StR 740/88

    Verstoß gegen das Berufsverbot während eines laufenden Beschwerdeverfahrens -

    Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine schwerere Strafe aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986, 358; BGHR § 46 StGB Generalprävention 2).
  • BGH, 20.03.1986 - 4 StR 87/86

    Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - Berücksichtigung der

    Eine schwerere Strafe aus Gründen der Abschreckung anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH StV 1983, 195, 326 und 501; BGH, Beschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83).
  • BGH, 14.05.1986 - 2 StR 156/86

    Strafschärfende Bewertung aufgrund des generalpräventiven Gedankens -

    Nur unter solchen Voraussetzungen ist aus generalpräventiven Gesichtspunkten, um potentielle andere Täter abzuschrekken, eine Strafschärfung gegenüber einem Angeklagten über das hinaus, was sonst als angemessen erachtet worden wäre, zulässig (BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; BGH Strafverteidiger 1983, 195, 326 und 501; BGH, Urteil vom 20. März 1986 - 4 StR 87/86 - und Beschluß vom 15. November 1983 - 3 StR 447/83).
  • BGH, 21.02.1991 - 4 StR 58/91

    Strafschärfung wegen besonderer Gefährlichkeit von Schußwaffen

    Auch die nur formelhafte Berufung auf spezial- und generalpräventive Gründe entspricht nicht den Anforderungen, die an Strafzumessungserwägungen gestellt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1984, 409; 1986, 358).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.1995 - 5 Ss 315/95
    Die Strafkammer hat keine besonderen Umstände festgestellt, die außerhalb der von dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Strafrahmens des § 53 Abs. 1 ZDG bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung lägen (vgl. BGH StV 1983, 14; NStZ 1984, 409 ; Bay0bLG St L987, 171, 173 und 1988, 62, 66; OLG Stuttgart a.a.O.).
  • BGH, 22.03.1989 - 2 StR 84/89

    Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalprävention zur Strafschärfung oder zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Heranziehung des Gesichtspunkts der Generalprävention zur Strafschärfung oder zur Ablehnung einer Strafaussetzung nur dann gerechtfertigt, wenn eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6, 125, 126 f; BGH NStZ 1982, 463; 1984, 409; 1986, 358; BGHR § 46 Generalprävention 2; BGH, Beschluß vom 26. Januar 1989 - 1 StR 740/88).
  • BayObLG, 30.12.1987 - RReg. 3 St 226/87

    Kraftfahrzeug; Unfall; Täuschung; Konkrete Gefahr; Nachahmung;

    Allerdings ist eine Strafschärfung aus generalpräventiven Gesichtspunkten nur dann gerechtfertigt, wenn sie im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände notwendig ist (vgl. [u. a.] BGH, NStZ 1984, 409 ; LK, aaO., RdNr. 25), wobei nur Umstände berücksichtigt werden dürfen, die außerhalb der bei Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens vom Gesetzgeber bereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung liegen (vgl. [u. a.] BGHSt 17, 321/324; Mösl, NStZ 1983, 160/162).
  • BGH, 30.09.1985 - 3 StR 322/85

    Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Generalprävention bei der Verhängung und

  • BGH, 24.04.1985 - 3 StR 59/85

    Gesamtwürdigung sämtlicher tatrelevanten Umstände als Prüfungsvoraussetzung

  • BGH, 09.10.1984 - 5 StR 626/84

    Strafbarkeit wegen Mord im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit -

  • BGH, 14.05.1986 - 2 StR 157/86

    Erregung erheblichen öffentlichen Aufsehens als Strafschärfungsgrund

  • BGH, 04.08.1987 - 5 StR 359/87

    Unbegründetheit einer Revision

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Rechtsprechung
   BGH, 04.04.1984 - 3 StR 90/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1898
BGH, 04.04.1984 - 3 StR 90/84 (https://dejure.org/1984,1898)
BGH, Entscheidung vom 04.04.1984 - 3 StR 90/84 (https://dejure.org/1984,1898)
BGH, Entscheidung vom 04. April 1984 - 3 StR 90/84 (https://dejure.org/1984,1898)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tateinheit bei Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden - Annahme einer Tateinheit bei Angriffen eines Räubers auf Rechtsgüter einer zuvor nicht betroffenen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 409
  • StV 1984, 374
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.11.1974 - 3 StR 200/74

    Banküberfall - § 249 StGB, Vollendung der Wegnahme; § 52 StGB:

    Auszug aus BGH, 04.04.1984 - 3 StR 90/84
    Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (BGHSt 26, 24, 27 f.; BGH GA 1969, 347 f.; BGH StV 1983, 413 f.).
  • BGH, 06.11.1980 - 4 StR 560/80

    Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens aufgrund einer

    Auszug aus BGH, 04.04.1984 - 3 StR 90/84
    Das gilt auch dann, wenn der auf frischer Tat verfolgte Räuber oder Erpresser höchstpersönliche Rechtsgüter durch die Vortat nicht geschädigter Personen angreift, um sich den Besitz der Beute zu sichern (vgl. BGH StV 1983, 104 f.; BGH, Urteil vom 6. November 1980 - 4 StR 560/80).
  • BGH, 15.03.1983 - 1 StR 47/83

    Räuberische Erpressung - Sicherung des Gewahrsams - Raub - Zueignungsabsicht -

    Auszug aus BGH, 04.04.1984 - 3 StR 90/84
    Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (BGHSt 26, 24, 27 f.; BGH GA 1969, 347 f.; BGH StV 1983, 413 f.).
  • BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21

    Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung

    Denn nach den Urteilsfeststellungen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gewahrsam an den vom Geschädigten v.        erpressten Wertgegenständen bereits endgültig gesichert war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 1984 - 3 StR 90/84, NStZ 1984, 409; vom 27. August 2002 - 1 StR 287/02, NStZ-RR 2002, 334; vom 23. Februar 2005 - 1 StR 23/05, NStZ 2005, 387; vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NJW 2014, 871 Rn. 6; ferner MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 255 Rn. 12).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 321/19

    Urteil im Elysium-Prozess überwiegend rechtskräftig

    Sofern der Täter hingegen durch die Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht ein weiteres Strafgesetz verletzt, hat die Rechtsprechung, soweit erkennbar, die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit nur in Fällen zugelassen, in denen die Umsetzungstat vor der Beendigung des vorausgegangenen Delikts vorgenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 27; Beschluss vom 4. April 1984 - 3 StR 90/84, juris Rn. 4, NStZ 1984, 408; Senat, Beschluss vom 13. Oktober 1987 - 2 StR 490/87, juris Rn. 2; BGH, Urteil vom 12. Januar 1988 - 1 StR 628/87, juris Rn. 4; Beschluss vom 15. September 1988 - 4 StR 419/88, juris Rn. 3).
  • BGH, 12.08.1992 - 3 StR 358/92

    Begründung einer Tateinheit durch Handlungen zwischen Vollendung und Beendigung

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlichen Beendigung vorgenommen werden, Tateinheit begründen, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (BGHSt 26, 24, 27 f.; BGH NStZ 1984, 409; vgl. auch BGHR StGB § 249 I Konkurrenzen 1; BGHR StGB § 52 Handlung, dieselbe 21).
  • BGH, 01.08.2019 - 5 StR 304/19

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Konkurrenzverhältnis zum Besitz

    Die Annahme von Tateinheit setzt jedoch eine Überschneidung mit solchen Handlungen voraus, die zum Zwecke der Absichtsrealisierung vorgenommen werden (vgl. LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 52 Rn. 21 mwN; siehe z. B. BGH, Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 27 f.; Beschluss vom 4. April 1984 - 3 StR 90/84, NStZ 1984, 409).
  • BGH, 12.01.1988 - 1 StR 628/87

    Vorsätzliche räuberische Erpressung trotz Begehung in dem Glauben, dass der

    Damit besteht zwischen der räuberischen Erpressung und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Tateinheit (vgl. BGH StV 1984, 374; BGH, Beschluß vom 24. November 1976 - 3 StR 431/76).
  • BGH, 15.09.1988 - 4 StR 419/88

    Konkurrenzverhältnis zwischen räuberischer Erpressung und dem gefährlichen

    Handlungen aber, 'die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlicher Beendigung vorgenommen werden, begründen Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen' (BGH NStZ 1984, 409 Nr. 4).
  • BGH, 27.08.1996 - 1 StR 472/96

    Verwirklichung eines Strafgesetz nach Vollendung, vor Beendigung eines

    Verletzt jedoch eine Handlung, die nach der rechtlichen Vollendung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung, aber vor deren Beendigung vorgenommen wird, ein anderes Strafgesetz, so steht diese Gesetzesverletzung zu dem Raubvorwurf in Tateinheit (BGHSt 26, 24; BGH GA 1969, 347, StV 1983, 104; NStZ 1984, 409).
  • BGH, 13.10.1987 - 2 StR 490/87

    Unrichtige Beurteilung von Konkurrenzfragen - Abänderung eines Schuldspruchs -

    "Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber noch vor deren tatsächlicher Beendigung begangen werden, stehen mit der Erpressung in Tateinheit, wenn sie noch der Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Absicht dienen und zugleich auch weitere Strafgesetze verletzen (BGH StV 1983, 104; BGH NStZ 1984, 409).
  • BGH, 11.09.1984 - 1 StR 380/84

    Tateinheit von Betrug und Mordversuch bei noch nicht sicher erlangtem

    Bei dieser Sachlage stehen Betrug und Mordversuch in Tateinheit (vgl. BGHSt 26, 24; BGH NStZ 1984, 409).
  • BGH, 30.09.1993 - 3 StR 406/93

    Verhältnis der schweren räuberischen Erpressung und der Körperverletzung

    "Die schwere räuberische Erpressung zum Nachteil der Raiffeisenbank D. (Fall 8, UA S. 32-35) und die Körperverletzung des Zeugen B., der den Angeklagten J. an der Flucht hindern wollte, stehen im Verhältnis der Tateinheit, weil der Raub noch nicht beendet war, als der Angeklagte J. auf den Zeugen schoß (BGH NStZ 1984, 409).
  • BGH, 03.09.1984 - 3 StR 337/84

    Bildung einer Einzelstrafe bei Tateinheit - Bildung einer Gesamtstrafe bei

  • BGH, 17.06.1992 - 1 StR 351/92

    Abänderung des Schuldspruchs in eine Gesamtstrafe

  • BGH, 28.09.1984 - 3 StR 385/84

    Betrug durch Betanken eines Personenkraftwagens ohne Bezahlung - Versuchter

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