Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.05.1984

Rechtsprechung
   BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83   

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BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83 (https://dejure.org/1984,167)
BGH, Entscheidung vom 14.02.1984 - 1 StR 808/83 (https://dejure.org/1984,167)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83 (https://dejure.org/1984,167)
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Heroinspritzen

§ 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 230, 222, 18, 15 StGB

  • openjur.de

    §§ 222, 230, 15, 18 StGB
    Zur eigenverantwortlichen Selbstgefährdung; keine Verwirklichung eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts, wenn sich das mit der Gefährdung bewußt eingegangene Risiko realisiert; keine Strafbarkeit aus der reinen Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung einer ...

  • Wolters Kluwer

    Eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdungen - Realisierung des bewusst eingegangenen Verletzungsrisikos - Veranlassen, ermöglichen oder fördern einer Selbstgefährdung - Beteiligung am gemeinschaftlichen Heroingenuss - Beschaffen von Spritzen für ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Teilnahme an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 222, § 230

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Heroinspritzenfall (eigenverantwortliche Selbstgefährdung)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 262
  • NJW 1984, 1469
  • MDR 1984, 503
  • NStZ 1984, 410
  • NStZ 1985, 24 (Ls.)
  • StV 1984, 244
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.07.1978 - 1 StR 209/78

    Zurechenbarkeit der selbstgesetzen tödlichen Injektionen zweier Patienten dem

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
    Wer das zur Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers fahrlässig veranlaßt, ermöglicht oder fördert, kann nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle vorsätzlicher Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung nicht strafbar machen würde (BGHSt 24, 342; Eser aaO Rdn. 35 vor § 211 m.w.Nachw.; Hirsch JR 1979, 429, 430; Jähnke aaO Rdn. 23 vor § 211 m.w.Nachw.; Schünemann NStZ 1982, 60, 62; Wessels aaO S. 12).

    Der Sachverhalt erübrigt ein Eingehen auf die Frage, was gilt, wenn den, der sich an der Selbstschädigung eines eigenverantwortlich Handelnden (vorsätzlich oder fahrlässig) aktiv beteiligt, Garantenpflichten für Leib oder Leben des Selbstschädigers treffen (vgl. dazu BGH JR 1979, 429; Hirsch aaO S. 432; Lackner aaO Anm. 3 b vor § 211 m.w.Nachw.).

    Wer lediglich den Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung (vorsätzlich oder fahrlässig) veranlaßt, ermöglicht oder fördert, nimmt an einem Geschehen teil, das - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (RG DJZ 1898, 62; RGSt 57, 172, 173 f.; BGH JR 1979, 429; Jähnke aaO § 222 Rdn. 21 m.w.Nachw.; Hirsch aaO S. 430, 432; Roxin in Gallas-Festschrift S. 241, 246; Rudolphi in SK StGB 3. Aufl. Rdn. 79 vor § 1 m.w.Nachw.; Schroeder in LK 10. Aufl. § 16 Rdn. 181; Schünemann aaO).

    Sie muß deshalb zugunsten des Angeklagten bejaht werden (vgl. Jähnke aaO Rdn. 31 vor § 211), gleichgültig, wie man die Kriterien des eigenverantwortlichen Handelns bestimmt (vgl. dazu Herzberg, Täterschaft und Teilnahme S. 38; Hirsch JR 1979, 429, 432; Jähnke aaO Rdn. 25 und 26 vor § 211 und § 222 Rdn. 21; Lackner aaO; Roxin NStZ 1984, 71; Wessels aaO S. 9).

  • BGH, 16.05.1972 - 5 StR 56/72

    Dienstpistole auf Armaturenbrett - § 222 StGB, Straflosigkeit der fahrlässigen

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
    Der sich vorsätzlich Beteiligende kann infolgedessen (wegen Fehlens einer Haupttat) nicht als Anstifter oder Gehilfe bestrafe werden (BGHSt 2, 150, 152; 6, 147, 154; 13, 162, 167; 19, 135, 137; 24, 342, 343; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 33 und 35 vor § 211; Jähnke in LK 10. Aufl. Rdn. 21 und 22 vor § 211; Lackner, StGB 15. Aufl. Anm. 3a vor § 211; Wessels, Strafrecht BT - 1, 6. Aufl. S. 7 ff. jeweils m.w.Nachw.).

    Wer das zur Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers fahrlässig veranlaßt, ermöglicht oder fördert, kann nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle vorsätzlicher Veranlassung, Ermöglichung oder Förderung nicht strafbar machen würde (BGHSt 24, 342; Eser aaO Rdn. 35 vor § 211 m.w.Nachw.; Hirsch JR 1979, 429, 430; Jähnke aaO Rdn. 23 vor § 211 m.w.Nachw.; Schünemann NStZ 1982, 60, 62; Wessels aaO S. 12).

  • BGH, 14.08.1963 - 2 StR 181/63

    einseitig fehlgeschlagener Doppelselbstmord - § 216 StGB, straflose 'Beihilfe'

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
    Der sich vorsätzlich Beteiligende kann infolgedessen (wegen Fehlens einer Haupttat) nicht als Anstifter oder Gehilfe bestrafe werden (BGHSt 2, 150, 152; 6, 147, 154; 13, 162, 167; 19, 135, 137; 24, 342, 343; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 33 und 35 vor § 211; Jähnke in LK 10. Aufl. Rdn. 21 und 22 vor § 211; Lackner, StGB 15. Aufl. Anm. 3a vor § 211; Wessels, Strafrecht BT - 1, 6. Aufl. S. 7 ff. jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.03.1954 - GSSt 4/53

    Selbsttötung - § 323c StGB, Begriff des "Unglücksfalls"

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
    Der sich vorsätzlich Beteiligende kann infolgedessen (wegen Fehlens einer Haupttat) nicht als Anstifter oder Gehilfe bestrafe werden (BGHSt 2, 150, 152; 6, 147, 154; 13, 162, 167; 19, 135, 137; 24, 342, 343; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 33 und 35 vor § 211; Jähnke in LK 10. Aufl. Rdn. 21 und 22 vor § 211; Lackner, StGB 15. Aufl. Anm. 3a vor § 211; Wessels, Strafrecht BT - 1, 6. Aufl. S. 7 ff. jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.05.1959 - 4 StR 475/58
    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
    Der sich vorsätzlich Beteiligende kann infolgedessen (wegen Fehlens einer Haupttat) nicht als Anstifter oder Gehilfe bestrafe werden (BGHSt 2, 150, 152; 6, 147, 154; 13, 162, 167; 19, 135, 137; 24, 342, 343; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 33 und 35 vor § 211; Jähnke in LK 10. Aufl. Rdn. 21 und 22 vor § 211; Lackner, StGB 15. Aufl. Anm. 3a vor § 211; Wessels, Strafrecht BT - 1, 6. Aufl. S. 7 ff. jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 08.05.1956 - 2 StR 33/56
    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
    Würde er wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung deshalb bestraft, weil er pflichtwidrig eine Bedingung für den voraussehbaren (oder vorausgesehenen) Erfolg gesetzt hat, verstieße eine solche Bestrafung gegen das in den Vorschriften der §§ 15 und 18 StGB zum Ausdruck kommende Stufenverhältnis der Schuldformen (vgl. BGHSt 9, 135, 136).
  • BGH, 12.02.1952 - 1 StR 59/50

    Ehemann in der Schlinge - Selbstmord, § 323c, §§ 212, 13 StGB

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
    Der sich vorsätzlich Beteiligende kann infolgedessen (wegen Fehlens einer Haupttat) nicht als Anstifter oder Gehilfe bestrafe werden (BGHSt 2, 150, 152; 6, 147, 154; 13, 162, 167; 19, 135, 137; 24, 342, 343; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 33 und 35 vor § 211; Jähnke in LK 10. Aufl. Rdn. 21 und 22 vor § 211; Lackner, StGB 15. Aufl. Anm. 3a vor § 211; Wessels, Strafrecht BT - 1, 6. Aufl. S. 7 ff. jeweils m.w.Nachw.).
  • RG, 03.01.1923 - IV 529/22

    Genügt für die Annahme von Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB das Bewußtsein

    Auszug aus BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83
    Wer lediglich den Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung (vorsätzlich oder fahrlässig) veranlaßt, ermöglicht oder fördert, nimmt an einem Geschehen teil, das - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (RG DJZ 1898, 62; RGSt 57, 172, 173 f.; BGH JR 1979, 429; Jähnke aaO § 222 Rdn. 21 m.w.Nachw.; Hirsch aaO S. 430, 432; Roxin in Gallas-Festschrift S. 241, 246; Rudolphi in SK StGB 3. Aufl. Rdn. 79 vor § 1 m.w.Nachw.; Schroeder in LK 10. Aufl. § 16 Rdn. 181; Schünemann aaO).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Deshalb ist auch die Suizidhilfe als nicht tatherrschaftliche Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung grundsätzlich straffrei (vgl. BGHSt 2, 150 ; 6, 147 ; 32, 262 ; 32, 367 ; 53, 288 ; Schneider, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 4, 3. Aufl. 2017, Vorbem. zu § 211 Rn. 32 m.w.N.).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Allerdings besagt die vom Senat begründete neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß derjenige, der lediglich die eigenverantwortlich gewollte und bewirkte Selbstgefährdung eines anderen veranlaßt, ermöglicht oder fördert, regelmäßig nicht wegen eines - versuchten oder vollendeten - Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ist, auch wenn sich das von diesem bewußt eingegangene Risiko realisiert (BGHSt 32, 262 [BGH 14.02.1984 - 1 StR 808/83]; vgl. ferner BGH NStZ 1984, 452; 1985, 25; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 1985, 690).
  • BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert (BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.).

    Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, 21, 34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406; BayObLG …

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Rechtsprechung
   BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1093
BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84 (https://dejure.org/1984,1093)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1984 - 3 StR 123/84 (https://dejure.org/1984,1093)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1984 - 3 StR 123/84 (https://dejure.org/1984,1093)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung des Strafausspruchs - Vorliegen eines groben Missverhältnisses zwischen Schuld und Strafe zur Begründung von Mängeln im Strafausspruch - Entscheidungshoheit des Tatrichters bezüglich der Abwägung einzelner Umstände - Grenzen der Hinnehmbarkeit der ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 177

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 410
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.11.1981 - 3 StR 566/81

    Strafaussetzung zur Bewährung - Voraussetzungen - Besondere Umstände

    Auszug aus BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt hat, muß das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters, die Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen (BGH MDR 1977, 414; BGH NStZ 1981, 61, 343 und 389, BGH NStZ 1982, 114; BGH, Urteil vom 29. März 1984 - 4 StR 149/84).

    Besondere Umstände in der Person des Täters und in der Tat lassen sich vielfach nicht scharf voneinander trennen (BGHSt 29, 370, 380 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1982, 114 und 285).

    Umstände, die für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB begründen würden, können durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StBG gerechtfertigt ist (BGH NStZ 1981, 61; BGH GA 1982, 39; BGH NStZ 1982, 114; BGH NStZ 1983, 118).

  • BGH, 15.10.1980 - 3 StR 351/80

    Strafaussetzung - Richter - Bindung des Richters - Ermessen des Richters -

    Auszug aus BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt hat, muß das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters, die Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen (BGH MDR 1977, 414; BGH NStZ 1981, 61, 343 und 389, BGH NStZ 1982, 114; BGH, Urteil vom 29. März 1984 - 4 StR 149/84).

    Umstände, die für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB begründen würden, können durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StBG gerechtfertigt ist (BGH NStZ 1981, 61; BGH GA 1982, 39; BGH NStZ 1982, 114; BGH NStZ 1983, 118).

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133/134; 29, 319, 320; BGH Wistra 1984, 61).
  • BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70

    Maßregel und Strafe

    Auszug aus BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133/134; 29, 319, 320; BGH Wistra 1984, 61).
  • BGH, 09.01.1962 - 1 StR 346/61

    Vertrieb eines nicht nachweisbar wirksamen Haarwuchsmittels - Eignung

    Auszug aus BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133/134; 29, 319, 320; BGH Wistra 1984, 61).
  • BGH, 13.09.1976 - 3 StR 313/76

    Anforderungen an den im Strafrahmen enthaltenen Bereich zwischen der gesetzlichen

    Auszug aus BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84
    Wenn der gesetzliche Strafrahmen sowohl die denkbar schwersten als auch die denkbar leichtesten Fälle erfaßt (vgl. BGHSt 27, 2, 3), so bedeutet das für einen Tatbestand, der einen Sonderstrafrahmen nicht aufweist, nicht, daß die Mindeststrafe allein dann festgesetzt werden könnte, wenn sich ein leichterer Fall als der abzuurteilende überhaupt nicht mehr denken ließe (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 3 StR 437/83).
  • BGH, 22.10.1980 - 3 StR 376/80

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug - Vorliegen besonderer Umstände in der Tat

    Auszug aus BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84
    Besondere Umstände in der Person des Täters und in der Tat lassen sich vielfach nicht scharf voneinander trennen (BGHSt 29, 370, 380 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1982, 114 und 285).
  • BGH, 03.11.1982 - 2 StR 594/82

    Strafaussetzung zur Bewährung - Wertungen des Tatrichters innerhalb eines

    Auszug aus BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84
    Umstände, die für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB begründen würden, können durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß die Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StBG gerechtfertigt ist (BGH NStZ 1981, 61; BGH GA 1982, 39; BGH NStZ 1982, 114; BGH NStZ 1983, 118).
  • BGH, 17.11.1983 - 4 StR 617/83

    Bindung des Richters an den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen - Anwendung der

    Auszug aus BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84
    Auch bei Vorliegen mehrerer Erschwerungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, auf die Mindeststrafe zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände - nach vertretbarer Auffassung des Tatrichters - so überwiegen, daß die Strafschärfungsgründe zurücktreten; das gilt besonders dann, wenn sich die zur Wahl stehenden Strafrahmen - wie hier - überschneiden (vgl. BGH NStZ 1984, 117 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 21.12.1983 - 3 StR 437/83

    Anforderungen an die Bergründung der Ablehnung eines Beweisantrags -

    Auszug aus BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84
    Wenn der gesetzliche Strafrahmen sowohl die denkbar schwersten als auch die denkbar leichtesten Fälle erfaßt (vgl. BGHSt 27, 2, 3), so bedeutet das für einen Tatbestand, der einen Sonderstrafrahmen nicht aufweist, nicht, daß die Mindeststrafe allein dann festgesetzt werden könnte, wenn sich ein leichterer Fall als der abzuurteilende überhaupt nicht mehr denken ließe (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983 - 3 StR 437/83).
  • BGH, 29.03.1984 - 4 StR 149/84

    Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung - Umstände

  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 154/92

    Mindeststrafe trotz Vorliegens mehrerer Strafschärfungsgründe - Gerichtliche

    Zwar schließt das Vorliegen mehrerer Strafschärfungsgründe nicht grundsätzlich aus, die Mindeststrafe zu verhängen, wenn die strafmildernden Umstände derart überwiegen, daß die belastenden Umstände demgegenüber zurücktreten (BGH NStZ 1984, 410); die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens ist demnach nicht nur denkbar leichtesten Fällen einer Deliktsverwirklichung vorbehalten (BGH NStZ 1984, 359 mit Anm. Zipf).
  • BGH, 27.07.1988 - 3 StR 273/88

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung - Revision aufgrund Strafzumessung des

    Auch bei Vorliegen mehrerer Strafschärfungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, nach Ablehnung des Strafrahmens für minder schwere Fälle der Vergewaltigung auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände - nach vertretbarer Auffassung des Tatrichters - so überwiegen, daß die belastenden Faktoren zurücktreten (BGH NStZ 1984, 410).
  • KG, 13.12.2006 - 1 Ss 305/06

    Strafaussetzung zur Bewährung: Begründungsanforderungen bei erneuter Gewährung

    Die Prognoseentscheidung des Tatrichters ist vom Revisionsgericht grundsätzlich bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 410; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 325, 326; Senat, Urteil vom 12. Mai 2004 - (5) 1 Ss 25/04 (16/04) -) und nur daraufhin zu prüfen, ob sie rechtsfehlerhaft ist, das heißt ob der Tatrichter Rechtsbegriffe verkannt oder seinen Beurteilungsspielraum fehlerhaft angewandt hat (vgl. BGHSt 6, 298, 300; 6, 391, 392; OLG Düsseldorf a.a.O.; Senat, a.a.O. und Senat, Urteil vom 27. Juni 2001 - (5) 1 Ss 13/99 (10/99) -).
  • BGH, 20.04.1993 - 5 StR 65/93

    Mindeststrafe - Strafschärfende Umstände - Strafzumessung - Tatgeschehen

    Auch beim Vorliegen mehrerer Strafschärfungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, bei Nichtanwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle der Vergewaltigung auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände - nach vertretbarer Auffassung des Tatrichters - so überwiegen, daß die belastenden Faktoren zurücktreten (BGH NStZ 1984, 410; BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Strafzumessung 5; BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 154/92).
  • BGH, 24.04.1985 - 3 StR 37/85

    Sexueller Missbrauch von Kindern - Sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem

    Da sich besondere Umstände in der Person des Täters und in der Tat häufig nicht scharf voneinander trennen lassen (BGH NStZ 1982, 114, 285; 1984, 410; StV 1982, 570; 1983, 18),reicht es in der Regel nicht aus, nur auf das Gewicht der Tat abzustellen.
  • OLG Brandenburg, 18.09.2009 - 1 Ss 33/09

    Strafverfahren: Nachholung erstinstanzlich unterbliebener Gesamtstrafenbildung im

    Ebenso ist die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung im Grundsatz eine dem Ermessen des Tatrichters überantwortete Entscheidung, die revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob Rechtsbegriffe verkannt oder Ermessensfehler vorgekommen sind (vgl. BGH, NStZ 1984, 410).
  • OLG Brandenburg, 23.12.2008 - 1 Ss 85/08

    Strafaussetzung zur Bewährung: Notwendigkeit der Verteidigung der Rechtsordnung

    "Soweit, ebenso wie die Strafzumessung die Strafaussetzung zur Bewährung im Grundsatz eine dem Ermessen des Tatrichters überantwortete Entscheidung ist, die revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob Rechtsbegriffe verkannt oder Ermessensfehler vorgekommen sind, wobei in Zweifelsfällen die Wertung des Tatgerichts bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist (vgl. BGH NStZ 1984, 410), gilt dies ebenso, wenn trotz günstiger Sozialprognose die Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf § 56 III StGB versagt wird.
  • BGH, 19.03.1997 - 2 StR 619/96

    Strafzumessung liegt im Ermessen des Tatrichters - Zuständigkeit des

    Dies bedeutet aber nicht, daß die Mindeststrafe nur festgesetzt werden kann, wenn sich ein leichterer Fall als der abzuurteilende nicht mehr denken ließe (BGH NStZ 1984, 410).
  • BGH, 21.09.1984 - 2 StR 359/84

    Vorliegen von besonderen Umständen in der Tat und in der Persönlichkeit des

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (ständige Rechtsprechung, BGHSt 17, 35 f; 24, 132 ff; 29, 319 f; BGH wistra 1984, 61; BGH, Urteil vom 25. Mai 1984 - 3 StR 123/84).
  • BGH, 22.06.1988 - 3 StR 153/88

    Voraussetzungen für die Wahl des Strafrahmens

    Die Entscheidung des Tatrichters ist hinzunehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 410).
  • BGH, 15.04.1987 - 2 StR 104/87

    Besonders schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • KG, 27.06.2001 - 1 Ss 13/99
  • BayObLG, 22.09.1998 - 4St RR 121/98

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellungen zum Mindestschuldumfang,

  • BGH, 13.11.1985 - 2 StR 451/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

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