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Rechtsprechung
   BGH, 07.02.1984 - 3 StR 413/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1321
BGH, 07.02.1984 - 3 StR 413/83 (https://dejure.org/1984,1321)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1984 - 3 StR 413/83 (https://dejure.org/1984,1321)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1984 - 3 StR 413/83 (https://dejure.org/1984,1321)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zur Notwendigkeit eines Härteausgleichs bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 414
  • StV 1984, 329
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 29/82

    Strafaussetzung zur Bewährung bei Verbüßung der angeordneten Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 07.02.1984 - 3 StR 413/83
    Die durch Anrechnung der Freiheitsentziehung bewirkte volle Verbüßung der verhängten Strafe stand an sich einer Gewährung von Strafaussetzung entgegen (BGHSt 31, 25 [BGH 24.03.1982 - 3 StR 29/82]).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 07.02.1984 - 3 StR 413/83
    Ebenso wie in anderen Fällen des Ausschlusses einer an sich gebotenen Gesamtstrafenbildung hätte die Strafkammer aber deshalb die Notwendigkeit eines Härteausgleichs bei der Bemessung der neu zu erkennenden Strafe (vgl. BGHSt 31, 102 [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82] mit Rechtsprechungsnachweisen) bedenken müssen.
  • BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15

    Bankrott (Verheimlichen von Vermögensbestandteilen: Beendigung bei fortdauerndem

    Vielmehr ist die Tat bei Veranlagungssteuern erst dann beendet, wenn sie durch eine unrichtige Steuerfestsetzung (§ 155 AO) ihren endgültigen Abschluss gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 1984 - 3 StR 413/83, wistra 1984, 142) oder das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 5 StR 395/01, BGHR AO § 370 Verjährung 9 = BGHSt 47, 138).
  • BGH, 24.01.2024 - 1 StR 218/23
    In diesem Sinne ist mit Erlass des Feststellungsbescheids als einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil für den Kommanditisten der Kommanditgesellschaft bzw. Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Steuerstraftat vollendet; die nachfolgende Einkommensteuererklärung und der unrichtige Einkommensteuerbescheid führen mit der Steuerverkürzung zur Tatbeendigung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 1 StR 53/23 Rn. 11; vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99 Rn. 21-23 und vom 11. Juli 2019 - 1 StR 154/19 Rn. 2 f.; zudem bereits BGH, Beschluss vom 21. September 1994 - 5 StR 114/94 Rn. 3, BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 11 sowie Beschluss vom 7. Februar 1984 - 3 StR 413/83 zur Beendigung der Steuerstraftat erst mit Bekanntgabe des letzten Einkommensteuerbescheids).

    Im Gegenteil beginnt, wie ausgeführt, die Verjährung erst mit Bekanntgabe des unrichtigen Einkommensteuerbescheids (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99 Rn. 23 und vom 7. Februar 1984 - 3 StR 413/83).

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Wird Einkommensteuer auf Grund einer falschen Steuererklärung hinterzogen, so tritt die Verkürzung mit der Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids (§ 155 Abs. 1 Satz 1 AO) an den Steuerpflichtigen ein (BGH NStZ 1984, 414 mit Anm. Streck; BGH wistra 1984, 182; BGHR StGB § 78a Satz 1 - Einkommensteuerhinterziehung 1).

    Auch im Hinblick auf die Vorschaltung des Verfahrens zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Verlusts der Gesellschaft bedeutet das im Ergebnis eine zusätzliche Streckung schon des einzelnen Tatabschnitts, der als selbständige Handlung erst beendet ist, wenn der jeweils letzte der Kapitalanleger - manchmal erst nach Jahren - den ihn betreffenden ersten, zum Nachteil des Fiskus unrichtigen Steuerbescheid von seinem Wohnsitzfinanzamt erhält (BGH NStZ 1984, 414 und 510; BGHR aaO).

    Er hat zur Frage der Einkommensteuerhinterziehung im Rahmen von Abschreibungsgesellschaften entschieden, daß es in Fällen der Vollendung für den Verjährungsbeginn auf die Bekanntgabe des ersten unrichtigen Steuerbescheides an den letzten Gesellschafter ankommt (BGH NStZ 1984, 414; BGHR StGB § 78a Satz 1 - Einkommensteuerhinterziehung 1).

  • BFH, 19.04.1989 - X R 3/86

    Personengesellschaft - Steuerhinterziehung - Erlangter Vorteil - Einheitliche und

    Diese Rechtsauffassung hat das FG zu Recht bestätigt (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluß vom 7. Februar 1984 3 StR 413/83, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht - wistra - 1984, 142; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 4. Aufl., § 370 Rdnr. 136.1, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.06.2016 - 1 StR 99/16

    Tatzeitprinzip (Anwendbarkeit des Regelbeispiels einer alten Fassung);

    In diesem Zeitpunkt ist die Tat zugleich beendet (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2001 - 5 StR 613/00, wistra 2001, 309, 310 und vom 7. Februar 1984 - 3 StR 413/83, wistra 1984, 142; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 376 Rz. 26).
  • BGH, 16.05.1984 - 2 StR 525/83

    Rückbeziehung einer Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung

    Bei der Hinterziehung von Einkommensteuer beginnt die Verjährung erst mit der Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids, weil die Steuerhinterziehung ein Erfolgsdelikt ist, die Einkommensteuer zu den Veranlagungssteuern gehört und der erstrebte Vorteil deshalb erst mit der Veranlagung eintritt (BGH, Beschluß vom 7. Februar 1984 - 3 StR 413/83; vgl. auch BGH bei Holtz MDR 1983, 679; BGH wistra 1983, 70; BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - 3 StR 217/81; Suhr/Naumann, Steuerstrafrecht 3. Aufl. S. 295; Franzen/Gast/ Samson, Steuerstrafrecht 2. Aufl. § 376 AO Rdn. 11).
  • FG Bremen, 01.10.2003 - 2 V 628/02

    Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides;

    Da Feststellungsbescheide trotz ihrer Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 AO selbst keine Steuerfestsetzungen sind und auch nicht als Steuervorteil angesehen werden, tritt der strafrechtliche Erfolg zwar noch nicht durch den Erlass der Feststellungsbescheide selbst ein, sondern erst mit Wirksamwerden der zu niedrigen Folge-Steuerbescheide - d. h. hier: der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts S. - (vgl. BGH-Beschluss vom 07.02.1984 3 StR 413/83, wistra 1984, 142).
  • BFH, 22.06.1995 - IV R 26/94

    Festsetzungsfrist; an der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs für den

    Sie beginnt, nach § 78 a StGB, sobald die Tat beendet ist, d. h. mit der Bekanntgabe des jeweiligen Steuerbescheides an den Steuerpflichtigen (Urteile des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 31. Januar 1984 5 StR 706/83, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht - wistra - 1984, 182; vom 7. Februar 1984 3 StR 413/83, NStZ 1984, 414; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, § 78 a Rdnr. 3).
  • BGH, 30.09.1992 - 5 StR 169/92

    Fortgesetzte Beihilfe zur Steuerhinterziehung - Strafbarkeit von indirekten

    Die Haupttat war mit der Bekanntgabe des unrichtigen Körperschaftsteuerbescheides betreffend die Friedrich F. I. KGaA für das Kalenderjahr 1978 beendet (vgl. BGH NStZ 1984, 414).
  • OLG Hamburg, 07.05.1996 - 2 StO 1/96
    Insbesondere kann offen bleiben, ob mit Vollendung der Umsatzsteuerhinterziehung (eingetreten mit Ablauf der Erklärungsfrist nach § 149 II 1 AO, vgl. BGHR AO § 370 Verjährung 6) und der Einkommensteuerhinterziehung (eingetreten mit Bekanntgabe des Schätzungsbescheides, vgl. BGHSt 37, 145, bzw. Abschluß der allgemeinen Veranlagungsarbeiten, vgl. BGHSt 36, 105, 111) die Tat gleichzeitig beendet ist (so die Rspr. des BGH, vgl. zur Umsatzsteuerhinterziehung BGHR AO § 370 Verjährung 6 und zur Einkommensteuerhinterziehung BGHR AO § 370 Verjährung 3) oder ob wegen Fortdauer der steuerrechtlichen Erklärungspflicht z.B. nach § 149 I 4 AO die Beendigung nicht eintritt, solange der rechtswidrige Zustand nicht beseitigt ist (vgl. HansOLG Hamburg MDR 1970, 441 und OLG Köln, wistra 1988, 274, 275f. - jew. für Umsatzsteuer; BGHSt 28, 371, 380 für Konkursverschleppung; OLG Düsseldorf, JZ 1985, 48 für RVO-Vergehen; OLG Zweibrücken MDR 1981, 1042 für MeldeG; HansOLG Hamburg MDR 1990, 850 für Anzeigepflicht nach BKGG), was im wesentlichen davon abhängt, ob die Steuerhinterziehung nach § 370 I Nr. 2 AO als Erfolgsdelikt (vgl. BGH, NStZ 1984, 414; Kohlmann SteuerstrafR, § 370 Rn 103) ein echtes (so Himsel in Koch/Scholz AO, 4. Aufl., § 370 Rn 26) oder unechtes (so Kohlmann aaO, Rn 70; Übersicht zum Streitstand bei Engelhardt in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO, § 370 Rn 13) Unterlassungsdelikt beinhaltet, wobei die Verjährung in Fällen unechter Unterlassungsdelikte mit Eintritt des Erfolges (vgl. OLG Köln VRS 65, 73, 74; LK- Jähnke 11. Aufl., § 78a Rn 9), hingegen bei echten Unterlassungsdelikten mit Wegfall der Handlungspflicht (vgl. OLG Stuttgart VRS 22, 273; Dreher/Tröndle 47 Aufl., § 78a Rn 8 mwN) beginnt sowie die Abgrenzung zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikten generell (vgl. einerseits BGHSt 14, 280, 281, andererseits S/S- Stree 24. Aufl., vor § 13 Rn 137; Überblick bei LK- Jescheck 11. Aufl., vor § 13 Rn 91) und im einzelnen (zum Erfolgsbegriff vgl. einerseits BayObLG JR 1979, 289, 291, andererseits LK- Jescheck aaO, § 13 Rn 2, 15) umstritten ist.
  • FG München, 17.06.2014 - 10 K 56/12

    Kindergeld: Keine Festsetzungsverjährung wegen Ablaufhemmung

  • BGH, 02.07.1986 - 3 StR 87/86

    Sachverständigenauswahl - Behördenangehöriger als Sachverständiger -

  • OLG München, 01.10.2001 - 2 Ws 1070/01

    Haftanordnung wegen Steuerhinterziehung und Fluchtgefahr; Unbeschränkte

  • FG München, 31.01.2013 - 10 K 1438/10

    Kindergeld: Keine Festsetzungsverjährung wegen Ablaufhemmung

  • BayObLG, 11.05.1993 - 3 ObOWi 16/93

    Steuerstrafrecht; Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung

  • BFH, 19.04.1989 - X R 17/88

    Erhebung von Hinterziehungszinsen

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Rechtsprechung
   BGH, 08.03.1984 - 1 StR 12/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1069
BGH, 08.03.1984 - 1 StR 12/84 (https://dejure.org/1984,1069)
BGH, Entscheidung vom 08.03.1984 - 1 StR 12/84 (https://dejure.org/1984,1069)
BGH, Entscheidung vom 08. März 1984 - 1 StR 12/84 (https://dejure.org/1984,1069)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eevolver - Double Action - Halbautomatische Selbstladewaffe

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 300
  • NJW 1984, 1693
  • MDR 1984, 599
  • NStZ 1984, 414 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.12.1983 - 1 StR 599/83

    Konkurrenz - Einfuhr, Besitz und Führen von Waffen

    Auszug aus BGH, 08.03.1984 - 1 StR 12/84
    In seinem Urteil vom 13. Dezember 1983 - 1 StR 599/83 - ist der Senat - freilich ohne nähere Erörterung der Rechtsfrage - davon ausgegangen, daß ein Revolver in der Ausführung "double action" eine halbautomatische Selbstladewaffe im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a WaffG ist.
  • OLG Düsseldorf, 09.12.1981 - 2 Ss 615/81
    Auszug aus BGH, 08.03.1984 - 1 StR 12/84
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 1981 - 2 Ss 615/81 - vertritt er die Auffassung, ein Revolver in der Ausführung "double action" stelle keine "halbautomatische Selbstladewaffe" im Sinne von § 1 Abs. 5 WaffG , § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a WaffG dar.
  • OLG Hamm, 14.06.1982 - 4 Ss 826/82
    Auszug aus BGH, 08.03.1984 - 1 StR 12/84
    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, dessen Rechtsansicht sich das Oberlandesgericht Hamm im Beschluß vom 14. Juni 1982 - 4 Ss 826/82 - grundsätzlich angeschlossen hat, wertet zwar Revolver in der Ausführung "double action" als "Selbstladewaffen" im Sinne von § 1 Abs. 5 WaffG , meint jedoch, es handele sich dabei nicht um "halbautomatische" Schußwaffen.
  • BayObLG, 08.10.1981 - RReg. 4 St 241/81
    Auszug aus BGH, 08.03.1984 - 1 StR 12/84
    Es will an seiner früheren Entscheidung (BayObLGSt 1981, 151 = BayVBl. 1981, 762) festhalten, daß ein Revolver in der Ausführung "double action", wenn er auch kein Selbstlader im waffentechnischen Sinn ist, gleichwohl zu den halbautomatischen Selbstladewaffen im Sinne des Waffengesetzes gehört.
  • BayObLG, 05.05.1993 - 4St RR 29/93
    Ein solcher Revolver stellt eine »halbautomatische« Selbstladewaffe - mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm i.S. von § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a WaffG dar (BGHSt 32, 300/302 f.).
  • BGH, 26.07.1995 - 3 StR 694/93

    Tateinheit - Waffengesetz - Waffenbesitz

    Der - ohne weitere Erörterung des Beweisthemas erfolgten - Verurteilung des Angeklagten wegen Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe (vgl. UA S. 120) ist zu entnehmen, daß die Strafkammer diese Behauptung als widerlegt erachtet hat und davon ausgegangen ist, die Waffe sei nur in der Ausführung 'Double-Action' erhältlich (vgl. hierzu BGHSt 32, 300 [BGH 08.03.1984 - 1 StR 12/84]).
  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3 (s) Sbd I. 8/08

    Bindung an Verweisungsbeschluss

    Aufgrund des Verweisungsbeschlusses wird die Sache bei dem Gericht, an das verwiesen wird, unmittelbar rechtshängig (vgl. § 270 Abs. 3 StPO; BGH MDR 1984, 599; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 270 Rdn. 18).
  • BGH, 22.11.1984 - 1 StR 517/84

    Revolver in der Ausführung "double action"als halbautomatische Selbstladewaffe -

    "Die Strafkammer hat mit Recht angenommen, daß ein Revolver in der Ausführung "double action" eine halbautomatische Selbstladewaffe im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 a WaffG ist (BGH NJW 1984, 1693).
  • BGH, 20.08.1997 - 2 StR 175/97

    Totschlag in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über

    Bei diesem Revolver handelt es sich - da Revolver der Fa. Smith & Wesson seit langem nur noch in der Ausführung "double action" hergestellt werden (vgl. Lampel/Mahrhold Waffenlexikon 10. Aufl. 1994 S. 380) - um eine halbautomatische Selbstladewaffe (BGHSt 32, 300 [BGH 08.03.1984 - 1 StR 12/84]).
  • BGH, 05.06.1996 - 5 StR 192/96

    Einordnung eines single-action Revolvers als 'halbautomatische Selbstladewaffe' -

    Bei der Schußwaffe, die der Angeklagte im Besitz hatte, handelt es sich um einen SA-(d.h. 'single action') Revolver (UA S. 10/11), mithin nicht um eine ,halbautomatische Selbstladewaffe, im Sinne der genannten Bestimmung (vgl. BGHSt 32, 300).
  • OLG Hamm, 24.09.1998 - 3 Ss 882/98

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung, Grundlage für Rechtsfolgenentscheidung,

    Revolver stellen nur in der Ausführung "double action" halbautomatische Selbstladewaffen dar (vgl. BGH, NJW 1984, 1693).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.04.1984 - 2 StR 134/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2033
BGH, 11.04.1984 - 2 StR 134/84 (https://dejure.org/1984,2033)
BGH, Entscheidung vom 11.04.1984 - 2 StR 134/84 (https://dejure.org/1984,2033)
BGH, Entscheidung vom 11. April 1984 - 2 StR 134/84 (https://dejure.org/1984,2033)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Erlangung des Vorteils des § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) durch Benennung von Mittätern oder Gehilfen und Ermöglichung der Aufdeckung derer Tatbeteiligung

  • rechtsportal.de

    BtMG § 31 Nr. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 414
  • StV 1984, 287
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 31.10.1984 - 2 StR 467/84

    Milderung des Strafrahmens nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) bei

    Das ist einerseits nicht bereits dann der Fall, wenn der Täter Personen benennt, die nach seiner nicht bewiesenen Darstellung als Mittäter in Frage kommen (BGHSt 31, 163, 166); andererseits ist aber auch nicht erforderlich, daß die vom Offenbarenden Genannten bereits auf Grund seiner Angaben verurteilt wurden (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. April 1984 - 2 StR 134/84).
  • BGH, 01.02.1985 - 2 StR 482/84

    Lockspitzel - Landeskriminalamt - Heroin - Verfahrenshindernis - Drogengeschäft -

    Wenn der Angeklagte mit seiner Handelstätigkeit im Zusammenhang stehende Bezugsquellen, Vertriebswege, Mittäter usw. aufgedeckt haben sollte, müßte die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG nicht ohne weiteres daran scheitern, daß andere aufgedeckte strafbare Handlungen als rechtlich selbständig zu werten sind, aus dem Verfahren ausgeschieden oder gar ohne Beteiligung des Angeklagten begangen wurden (vgl. BGH, Beschluß vom 11. April 1984 - 2 StR 134/84 - sowie die Vorschrift des § 31 Nr. 2 BtMG , die ebenfalls nicht auf den rechtlichen Zusammenhang mit der festgestellten Tat abstellt).
  • BGH, 30.01.1985 - 2 StR 482/84

    Strafverfolgungsverbot wegen Einsatzes von Scheinkäufern durch die

    Wenn der Angeklagte mit seiner Handelstätigkeit im Zusammenhang stehende Bezugsquellen, Vertriebswege, Mittäter usw. aufgedeckt haben sollte, müßte die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG nicht ohne weiteres daran scheitern, daß andere aufgedeckte strafbare Handlungen als rechtlich selbständig zu werten sind, aus dem Verfahren ausgeschieden oder gar ohne Beteiligung des Angeklagten begangen wurden (vgl. BGH, Beschluß vom 11. April 1984 - 2 StR 134/84 - sowie die Vorschrift des § 31 Nr. 2 BtMG, die ebenfalls nicht auf den rechtlichen Zusammenhang mit der festgestellten Tat abstellt).
  • OLG Köln, 17.12.1985 - Ss 628/85

    Ermittlungsbehörden; Strafmilderung; Aufklärungsbeitrag; Mittäterschaft;

    Es genügt, wenn er einen Beitrag dazu leistet, daß weitere Mittäter oder Gehilfen überhaupt erst ermittelt werden (vgl. BGH NStZ 1984, 414 = StV 1984, 287 ; BGH StV 1983, 281 = NStZ 1983, 416 = MDR 1983, 923; BGH StV 1984, 75 ; OLG Hamm NStZ 1984, 79 ; Körner, BtMG , 2. Aufl., § 31 Rdn. 19; StV 1984, 217 [219]; Weider NStZ 1984, 391 [395]; 1985, 481).
  • BGH, 18.06.1985 - 5 StR 334/85

    Tataufdeckung - Tatbeteiligung - Strafzumessung

    Ein Angeklagter kann jedoch den Vorteil des § 31 BtMG nicht nur erlangen, wenn er wesentlich dazu beiträgt, daß Teile der Tat aufgedeckt werden, an denen er selbst nicht in strafbarer Weise beteiligt war, sondern gerade auch dann, wenn er Mittäter oder Gehilfen (Lieferanten und Abnehmer) benennt und die Aufdeckung deren Tatbeteiligung ermöglicht (BGH NStZ 84, 414).
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