Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.04.1984

Rechtsprechung
   BGH, 30.03.1984 - 2 StR 132/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2592
BGH, 30.03.1984 - 2 StR 132/84 (https://dejure.org/1984,2592)
BGH, Entscheidung vom 30.03.1984 - 2 StR 132/84 (https://dejure.org/1984,2592)
BGH, Entscheidung vom 30. März 1984 - 2 StR 132/84 (https://dejure.org/1984,2592)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,2592) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fehlende Belehrung einer Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht - Pflicht zur Belehrung bei jeder weiteren neuen Vernehmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 418
  • StV 1984, 318
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.04.1975 - 1 StR 78/75

    Voraussetzungen der Tötung zur Verdeckung eines Betrugs - Vorliegen einer Tötung

    Auszug aus BGH, 30.03.1984 - 2 StR 132/84
    Aus den dahingehenden Ausführungen in den Urteilen vom 29. April 1975 - 1 StR 78/75 und vom 30. März 1976 - 1 StR 63/76 - ist allerdings nicht zu ersehen, ob der jeweilige Zeuge nach der ersten Vernehmung bereits entlassen worden war.

    Das ließ die Annahme zu, daß sie - wie vermutlich auch der "nochmals vorgerufen(e)" Zeuge im Fall 1 StR 78/75 - aus dem ununterbrochen verfolgten Gang der Verhandlung die zusätzliche Befragung als bloße Fortsetzung der ersten Vernehmung und die Gültigkeit der Belehrung auch insoweit klar erkennen konnte.

  • BGH, 04.03.1954 - 4 StR 808/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.03.1984 - 2 StR 132/84
    Dieselbe Auffassung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 4. März 1954 - 4 StR 808/53 (= JR 1954, 229) vertreten.
  • BGH, 16.03.1976 - 1 StR 792/75

    Notwendigkeit einer erneuten Belehrung in der Hauptverhandlung über das

    Auszug aus BGH, 30.03.1984 - 2 StR 132/84
    Der im Urteil vom 16. März 1976 - 1 StR 792/75 - entschiedene Fall weist die Besonderheit auf, daß die Schwägerin des Angeklagten "nach Abschluß ihrer Vernehmung ... bereits als Zeugin entlassen worden war, aber als Nebenklägerin anwesend blieb" und sich "am folgenden Tag lediglich auf Frage des Gerichts noch einmal - ergänzend - zur Sache erklärt(e)".
  • BGH, 30.03.1976 - 1 StR 63/76

    Unterlassen einer Belehrung und Vereidigung eines Zeugen - Beruhen des Urteils

    Auszug aus BGH, 30.03.1984 - 2 StR 132/84
    Aus den dahingehenden Ausführungen in den Urteilen vom 29. April 1975 - 1 StR 78/75 und vom 30. März 1976 - 1 StR 63/76 - ist allerdings nicht zu ersehen, ob der jeweilige Zeuge nach der ersten Vernehmung bereits entlassen worden war.
  • BGH, 20.07.1976 - 1 StR 335/76

    Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren, ohne Bekanntgabe des Grundes für den

    Auszug aus BGH, 30.03.1984 - 2 StR 132/84
    Möglicherweise liegt diese Überlegung auch den Ausführungen im Urteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76 - zugrunde, mit denen der 1. Strafsenat den Fall von der Regel (Pflicht zur erneuten Belehrung) ausnimmt, in dem der Zeuge nach seiner Entlassung "später zu nochmaliger Vernehmung - nicht nur zu ergänzenden Fragen - wieder vorgerufen" wird.
  • RG, 17.09.1885 - 2128/85

    Ist, wenn die im §. 51 St.P.O. angeordnete Belehrung über das Recht zur

    Auszug aus BGH, 30.03.1984 - 2 StR 132/84
    Diesen Inhalt hat das Reichsgericht in RGSt 12, 403, 405 ff unter Anführung der Gesetzesmaterialien der Vorschrift entnommen.
  • BGH, 15.04.1987 - 3 StR 138/87

    Entbehrlichkeit einer förmlichen Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht bei

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. die Nachweise bei BGH NStZ 1984, 418), ist eine ergänzende Befragung nicht als zur wiederholten Belehrung verpflichtende neue Vernehmung im Sinne des § 52 Abs. 3 StPO zu betrachten, wenn der Zeuge nach ununterbrochener Anwesenheit in der Hauptverhandlung wieder hervorgerufen wird und erneut aussagt.

    Anders gelagert ist der Fall, wenn der Zeuge sich nach seiner förmlichen Entlassung tatsächlich entfernt hat und zu einem Fortsetzungstermin erneut geladen wird (BGH NStZ 1984, 418).

  • BGH, 21.04.1986 - 2 StR 731/85

    Strafvereitelung im Hinblick auf im selben Verfahren erstattete Falschaussage

    Darüber hätten sie - vor jeder Vernehmung - belehrt werden müssen (vgl. BGH NStZ 1982, 389; 1984, 176; BGH Strafverteidiger 1984, 318).
  • BGH, 15.04.1992 - 2 StR 574/91

    Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit

    Aus der Senatsentscheidung StV 1984, 318 ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 15.04.1987 - 3 StR 318/87

    Erneute Belehrung des Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht

    Dieses Verfahren hält der Senat in Abgrenzung zu dem vom 2. Senat in NStZ 1984, 418 [hier: IV (448) 410 b] entschiedenen Fall für zulässig.
  • BGH, 04.08.1987 - 5 StR 359/87

    Unbegründetheit einer Revision

    Diese "Besonderheit" wird auch in der von der auf S. 10 der Revisionsbegründung zitierten Entscheidung NStZ 1984, 418 hervorgehoben (Aktenzeichen nicht 2 StR 137/84 sondern 132/84), die auf das Urteil des 1. Strafsenats vom 16.3.1976 (1 StR 792/75) verweist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 25.04.1984 - 3 StR 121/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1815
BGH, 25.04.1984 - 3 StR 121/84 (https://dejure.org/1984,1815)
BGH, Entscheidung vom 25.04.1984 - 3 StR 121/84 (https://dejure.org/1984,1815)
BGH, Entscheidung vom 25. April 1984 - 3 StR 121/84 (https://dejure.org/1984,1815)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1984,1815) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen nicht gewährter Akteneinsicht - Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Ergänzung einzelner Verfahrensrügen - Kein Nachteil für den Angeklagten auf Grund der Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Anordnung des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 418
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus BGH, 25.04.1984 - 3 StR 121/84
    Zwar kommt eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Ergänzung einzelner Verfahrensrügen in der Regel nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 1, 44).
  • BGH, 10.03.2005 - 4 StR 506/04

    Urteil wegen der Tötung einer Erzieherin des Jugendheims in Rodalben

    Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 7a m. zahlr. N.), etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 418; Meyer-Goßner aaO m. w. N.) und er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge gehindert war.
  • BGH, 12.03.1996 - 1 StR 710/95

    Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Nachholung von Verfahrensrügen - Fehlende

    Das ergibt sich schon daraus, daß jeweils in der Hauptverhandlung gestellte Anträge und die daraufhin ergangenen Beschlüsse mitgeteilt werden mußten (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 418).
  • BGH, 29.06.2006 - 4 StR 146/06

    Grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von

    Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 418; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 44 Rdn. 7 a m.w.N.) und er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge behindert war.
  • OLG Jena, 08.04.2005 - 1 Ss 15/05

    Revision

    Für die verschuldete gänzlich unterbliebene Erhebung von Verfahrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist - bzw. der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung und Nachholung der Revisionsbegründung - kann nichts anderes gelten (siehe BGH NStZ 1985, 13; NStZ 1993, 245; BGH NStZ 1984, 418; vgl. auch Hilger NStZ 1983, 152 ff.).

    Das ist im Zusammenhang mit Verfahrensrügen, zu deren Begründung es der Akteneinsicht durch den Verteidiger bedarf, unter Umständen der Fall, wenn dem Verteidiger, der nicht an der tatrichterlichen Hauptverhandlung teilgenommen hat, das Sitzungsprotokoll nicht rechtzeitig zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. BayObLG NStZ-RR 2004, 82) oder wenn der Vorsitzende des Gerichts die Gewährung von Akteneinsicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ausdrücklich ablehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.1984, 3 StR 121/84, bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 418).

  • BGH, 08.08.2001 - 2 StR 313/01

    Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag zur Vervollständigung von Verfahrensrügen;

    Eine Wiedereinsetzung zu diesem Zweck ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde oder bei einer zu Protokoll erklärten Revisionsbegründung der Rechtspfleger entgegen dem Begehren des Angeklagten den Inhalt von ihm vorgelegter Schriftstücke nicht in die Revisionsbegründung aufgenommen hat (BGH NStZ 1984, 418; 1985, 492 f.; 1992, 292 f.).
  • BGH, 31.10.2001 - 2 StR 345/01

    Voraussetzungen für ausnahmsweise Gewährung von Wiedereinsetzung hinsichtlich

    Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung von Wiedereinsetzung hinsichtlich nicht angebrachter oder nicht ordnungsgemäß ausgeführter Verfahrensrügen (vgl. BGH NStZ 1984, 418; 1985, 492 f.; 1992, 292 f.; Beschluß des Senats vom 08. -August 2001 - 2 StR 313/01) liegen nicht vor.
  • BGH, 02.02.1999 - 1 StR 698/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne Kenntnis der Akten bzw. des Protokolls nicht begründet werden kann (vgl. BGHSt 1, 44, 46 f.; BGH NStZ 1984, 418 und 1985, 492 f.; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4, 7; KK-StPO 3. Aufl. § 44 Rdn. 13 f. und § 345 Rdn. 26; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 44 Rdn. 7 ff.).
  • BGH, 13.01.1993 - 2 StR 640/92

    Unzulässigkeit von Wiedereinsetzungsanträgen wegen unzureichendem

    Mangelnde Aktenüberlassung hindert den Verteidiger nicht an der Erhebung der Sachbeschwerde; nur zur ordnungsgemäßen Anbringung von Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) kann der Verteidiger unter Umständen darauf angewiesen sein, Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. BGH NStZ 1984, 418).
  • BGH, 19.12.1989 - 1 StR 639/89

    Schuldmindernde Auswirkung der Provokation bei Körpüerverletzungsdelikten -

    Ob die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung hier aber tatsächlich gegeben sind (vgl. BGH NStZ 1984, 418; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 13), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 13.11.1997 - 1 StR 470/97
    Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne Kenntnis der Akten bzw. des Protokolls nicht begründet werden kann (BGH NStZ 1984, 418 ; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492 f.; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 7).
  • OLG Oldenburg, 20.12.1991 - Ss 462/91

    Urteilsgründe, fehlende, Wiedereinsetzung, Verfahrensrüge, Akteneinsicht

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht