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Rechtsprechung
   BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,680
BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83 (https://dejure.org/1983,680)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1983 - 2 StR 298/83 (https://dejure.org/1983,680)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1983 - 2 StR 298/83 (https://dejure.org/1983,680)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abtrennung von Verfahren bei mehreren, wegen derselben Straftat, angeklagten Tätern - Zulässigkeit der Abtrennung von Verfahren im verbundenen Verfahren - Zulässiger Gegenstand eines abgetrennten Verfahrens

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur zeitweiligen Abtrennung des Verfahrens gegen einzelne Angeklagte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 230 Abs. 1, § 338 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 100
  • NJW 1984, 501
  • MDR 1984, 160
  • NStZ 1984, 89 (Ls.)
  • StV 1984, 59
  • Rpfleger 1984, 74
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 25.10.1971 - 2 StR 238/71

    Verfahrensfehler der unterlassenen Zustellung einer berichtigten Anklageschrift -

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83
    In verbundenen Verfahren gegen mehrere Angeklagte ist die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen einen von ihnen nur dann rechtlich unbedenklich, wenn in der weitergeführten Hauptverhandlung ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die mit dem getrennten Verfahrensteil in keinem inneren Zusammenhang stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, gegen den das Verfahren abgetrennt wurde, nicht erfordern; unzulässig ist die vorübergehende Abtrennung jedoch dann, wenn die in Abwesenheit des Angeklagten fortgeführte Verhandlung Vorgänge zum Gegenstand hat, welche die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren, da hier die Abtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPO enthaltenen und in § 338 Nr. 5 StPO abgesicherten Anwesenheitsgebots hinausläuft (BGHSt 24, 257, 258 f [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 30, 74 f; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).

    Hierher gehören die Fälle, in denen ein einheitliches Tatgeschehen zu verhandeln ist (BGHSt 30, 74; BGH, Urteile vom 15. Mai 1979 - 5 StR 101/79 - und 1. April 1981 - 2 StR 761/80), wobei oftmals zugleich eine Verknüpfung in materiellrechtlicher Hinsicht besteht (etwa Mittäterschaft, BGH, Beschluß vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77 - oder Beihilfe, BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).

  • BGH, 01.04.1981 - 2 StR 791/80

    Verurteilung zur Beihilfe durch Unterlassen - Durchführung der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83
    In verbundenen Verfahren gegen mehrere Angeklagte ist die vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen einen von ihnen nur dann rechtlich unbedenklich, wenn in der weitergeführten Hauptverhandlung ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die mit dem getrennten Verfahrensteil in keinem inneren Zusammenhang stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, gegen den das Verfahren abgetrennt wurde, nicht erfordern; unzulässig ist die vorübergehende Abtrennung jedoch dann, wenn die in Abwesenheit des Angeklagten fortgeführte Verhandlung Vorgänge zum Gegenstand hat, welche die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren, da hier die Abtrennung auf eine Umgehung des in § 230 StPO enthaltenen und in § 338 Nr. 5 StPO abgesicherten Anwesenheitsgebots hinausläuft (BGHSt 24, 257, 258 f [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 30, 74 f; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).

    Hierher gehören die Fälle, in denen ein einheitliches Tatgeschehen zu verhandeln ist (BGHSt 30, 74; BGH, Urteile vom 15. Mai 1979 - 5 StR 101/79 - und 1. April 1981 - 2 StR 761/80), wobei oftmals zugleich eine Verknüpfung in materiellrechtlicher Hinsicht besteht (etwa Mittäterschaft, BGH, Beschluß vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77 - oder Beihilfe, BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).

  • BGH, 02.12.1960 - 4 StR 453/60

    Verkehrskontrolle - § 211 StGB: Verdeckungsabsicht, dolus eventualis

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83
    Daß in Fällen dieser Art ein Verdeckungsmord mit bedingtem Tötungsvorsatz begangen sein kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 15, 291 ff); davon abzugehen besteht kein Anlaß.
  • BGH, 16.08.1983 - 1 StR 486/83

    Voraussetzung des Vorliegens eines Gesamtvorsatzes für das Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83
    Soweit die Schwurgerichtskammer Tateinheit zwischen dem vollendeten Mord, dem Verstoß gegen das Waffengesetz und dem Diebstahl mit Waffen angenommen hat, verkennt sie, daß das Vergehen des unerlaubten Führens einer Schußwaffe als die minder schwere Straftat nicht die selbständigen, jeweils schwereren Straftaten des Mordes und des Diebstahls mit Waffen zu einer einzigen Tat (§ 52 StGB) verbinden kann (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 16. August 1983 - 1 StR 486/83 - mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 01.04.1981 - 2 StR 761/80

    Zulässigkeit des Betrugsverfahrens - Verstoß gegen das Anwesenheitsgebot -

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83
    Hierher gehören die Fälle, in denen ein einheitliches Tatgeschehen zu verhandeln ist (BGHSt 30, 74; BGH, Urteile vom 15. Mai 1979 - 5 StR 101/79 - und 1. April 1981 - 2 StR 761/80), wobei oftmals zugleich eine Verknüpfung in materiellrechtlicher Hinsicht besteht (etwa Mittäterschaft, BGH, Beschluß vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77 - oder Beihilfe, BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).
  • BGH, 15.05.1979 - 5 StR 101/79

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer nur vorübergehenden Abtrennung von

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83
    Hierher gehören die Fälle, in denen ein einheitliches Tatgeschehen zu verhandeln ist (BGHSt 30, 74; BGH, Urteile vom 15. Mai 1979 - 5 StR 101/79 - und 1. April 1981 - 2 StR 761/80), wobei oftmals zugleich eine Verknüpfung in materiellrechtlicher Hinsicht besteht (etwa Mittäterschaft, BGH, Beschluß vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77 - oder Beihilfe, BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).
  • BGH, 23.02.1977 - 3 StR 22/77

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung noch nicht erledigter

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83
    Hierher gehören die Fälle, in denen ein einheitliches Tatgeschehen zu verhandeln ist (BGHSt 30, 74; BGH, Urteile vom 15. Mai 1979 - 5 StR 101/79 - und 1. April 1981 - 2 StR 761/80), wobei oftmals zugleich eine Verknüpfung in materiellrechtlicher Hinsicht besteht (etwa Mittäterschaft, BGH, Beschluß vom 23. Februar 1977 - 3 StR 22/77 - oder Beihilfe, BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 355 Nr. 13).
  • BGH, 09.07.1974 - 5 StR 616/73

    Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord und Mord - Erschießen von Juden in der

    Auszug aus BGH, 05.10.1983 - 2 StR 298/83
    Regelmäßig fehlt ein die Abtrennung hindernder Zusammenhang, wenn der betreffende Verhandlungsteil der Erörterung einer Tat - im prozessualen (§ 264 StPO) oder auch materiell-rechtlichen (§ 52 StGB) Sinne - dienen soll, die nur dem oder den Mitangeklagten zur Last gelegt wird, also nicht Gegenstand des gegen den abwesenden Angeklagten erhobenen Anklagevorwurfes ist; je nach Fallgestaltung kann aber auch hier der abwesende Angeklagte von der in seiner Abwesenheit durchgeführten Verhandlung sachlich mitbetroffen sein, sofern die verschiedenen Taten einen Zusammenhang aufweisen und sich der in Rede stehende Verhandlungsteil auch auf das den Zusammenhang vermittelnde Merkmal erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1974 - 5 StR 616/73).
  • BGH, 04.10.2018 - 3 StR 283/18

    Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Beurlaubung des Angeklagten (zurückhaltend

    Es muss zweifelsfrei feststehen, dass sich die Frage, die in dem betreffenden Verfahrensabschnitt verhandelt werden soll, unter Berücksichtigung aller verfahrensbedeutsamen Umstände, namentlich der Beweislage, als deutlich abgrenzbarer, den abwesenden Angeklagten nicht betreffender Verhandlungsgegenstand darstellt, sodass sich das Ergebnis des in Rede stehenden Verhandlungsteils - wie immer es ausfällt - nicht auf ihn auswirkt (vgl. zur vorübergehenden Abtrennung eines Verfahrens BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - 2 StR 298/83, BGHSt 32, 100, 102).

    (2) Nach diesen Grundsätzen wird eine Befreiung in der Regel in Betracht kommen, wenn im betreffenden Verhandlungsabschnitt eine andere prozessuale Tat, welche dem beurlaubten Angeklagten nicht zur Last gelegt wird, verhandelt wird (siehe nur BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - 2 StR 298/83, aaO S. 101 f.).

    Anders wird es indes liegen, wenn zwischen den verschiedenen Taten ein Zusammenhang besteht und eine für diesen Zusammenhang relevante Tatsache aufgeklärt werden soll (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - 2 StR 298/83, aaO S. 101 f.).

    Indes hat es an der Beteiligung des Angeklagten an den Betrugstaten keine Zweifel gehabt; dies hat es als gesichertes Beweisergebnis erachtet, unabhängig davon wie sich die weitere Beweislage in den anderen beiden Tatkomplexen "Führerscheine' und "Falschgeld' darstellen würde (zu einer solchen Konstellation vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983 - 2 StR 298/83, aaO S. 103).

  • BGH, 22.02.1984 - 3 StR 530/83

    Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln - Verletzung des Verfahrens zur

    Der Bundesgerichtshof hat es in seiner zu § 231 c StPO ergangenen in NStZ 1983, 34 abgedruckten Entscheidung offengelassen, ob die genannte Vorschrift eine Spezialvorschrift in dem Sinne ist, daß sie eine kurzfristige Abtrennung nach allgemeinen Vorschriften (§ 4 StPO) ausschließt Andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs knüpfen an die Rechtslage, wie sie vor Einfügung des § 231 c StPO in die Strafprozeßordnung gegeben war (BGHSt 24, 157 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]), an und halten eine vorübergehende Abtrennung grundsätzlich weiterhin für möglich, ohne allerdings die Voraussetzungen der Abtrennung nach § 4 StPO und ihre Abgrenzung gegenüber der Beurlaubung nach § 231 c StPO zu erörtern (BGHSt 30, 74, 75; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; BGH NStZ 1981, 111; BGH bei Holtz MDR 1979, 807).

    Steht dies zweifelsfrei fest, läßt sich also ausschließen, daß die in dem abgetrennten Verfahren durchgeführte Verhandlung das Verteidigungsinteresse des abwesenden Angeklagten berührt, liegt ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO nicht vor (BGHSt 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]).

  • BGH, 04.05.1993 - 1 StR 921/92

    Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts bei rechtskräftigem Freispruch des

    Mit dem Fall unzulässiger vorübergehender Abtrennung (vgl. BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 32, 100) [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]ist das nicht zu vergleichen.
  • BGH, 15.01.1985 - 1 StR 680/84

    Abtrennung und Wiederverbindung von gemeinschaftlich angeklagten und verhandelten

    Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine "vorübergehende Abtrennung" des Verfahrens dann unzulässig, wenn "in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen den (oder die) anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit den in dem abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen" (BGHSt 24, 257 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; ebenso BGHSt 30, 74; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; BGH StrVert.
  • BGH, 24.01.1995 - 1 StR 744/94

    Abwesenheit eines Angeklagten - Rechtlicher Hinweis - Beihilfe - Mittäterschaft -

    Zu der von der Revision erhobenen Rüge, es liege der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, bemerkt der Senat: Bei der Verhandlung, auf die sich die gemäß § 231 c Satz 1 StPO ausgesprochene Beurlaubung bezog, handelte es sich nicht um einen für den Beschwerdeführer wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. BGHSt 15, 263; 24, 257, 259 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 31, 323, 330 f.; 32, 100 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; 32, 270, 273 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 17; vgl. auch BT-Drucks. 8/976 S. 50).
  • BGH, 09.08.1989 - 3 StR 535/88

    Beweisaufnahme - Beweisantrag - Hauptverhandlung - Beurlaubung des Angeklagten

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  • BGH, 26.01.1987 - 3 StR 327/86

    Schuldhafte Versäumung der Revisionseinlegungsfrist

    Eine nur vorübergehende Verfahrensabtrennung ist dann unzulässig, wenn in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen die anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit den im abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen (BGHSt 24, 257, 259 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 30, 74, 75; 32, 100, 101 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; 270, 273; 33, 119, 120 [BGH 15.01.1985 - 1 StR 680/84]; BGH StV 1984, 364; 1986, 465, 466).
  • BGH, 08.12.1987 - 1 StR 588/87

    Vorübergehende Verfahrensabtrennung als Revisionsgrund - Anforderungen an

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine vorübergehende Verfahrensabtrennung dann unzulässig, wenn in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung gegen den anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden, die mit dem im abgetrennten Verfahren erhobenen und zur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen (vgl. BGHSt 24, 257, 259 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 30, 74, 75; 32, 100, 101 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; 33, 119, 120 [BGH 15.01.1985 - 1 StR 680/84]; Beschluß vom 3. Juni 1986 bei Pfeiffer/Miebach in NStZ 1987, 16).
  • BGH, 09.04.1991 - 5 StR 538/90

    Voraussetzungen der Abtrennung eines Verfahrens gegen einen von mehreren

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine vorübergehende Abtrennung des Verfahrens gegen einen von mehreren Mitangeklagten zwar dann rechtlich unbedenklich, wenn in der fortgeführten Hauptverhandlung Vorgänge erörtert werden, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem abgetrennten Verfahrensteil stehen und deshalb die Anwesenheit des Angeklagten, dessen Verfahren abgetrennt worden ist, nicht erfordern; sie ist dagegen unzulässig, wenn zwischen den abgetrennten und fortgesetzten Verfahrensteilen ein unlösbarer Zusammenhang besteht, wie das bei einem einheitlichen Tatgeschehen der Fall ist, und dadurch das Verteidigungsinteresse des abwesenden Angeklagten unmittelbar berührt wird (vgl. BGHSt 24, 257, 259 [BGH 25.10.1971 - 2 StR 238/71]; 30, 74, 75; 32, 100, 101 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 6, 13, 17).
  • BGH, 15.10.1985 - 5 StR 588/85

    Absoluter Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten

    Die Beweisaufnahme darf nicht in innerem Zusammenhang mit dem gegen ihn erhobenen Anklagevorwurf stehen (vgl. BGH StrafVert 1984, 102), diesen auch nicht mittelbar berühren (vgl. BGHSt 32, 100, 101 [BGH 05.10.1983 - 2 StR 298/83]; KK-Treier § 231 c Rdn. 4).
  • BGH, 28.02.1984 - 5 StR 1012/83

    Möglichkeit der Beurlaubung des Angeklagten für einzelne Teile der Verhandlung

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Rechtsprechung
   BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,2057
BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83 (https://dejure.org/1983,2057)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1983 - 3 StR 358/83 (https://dejure.org/1983,2057)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1983 - 3 StR 358/83 (https://dejure.org/1983,2057)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit der Zustellung des Urteils aufgrund des nicht fertiggestellten Hauptverhandlungsprotokolls - Fertigstellung der Sitzungsniederschrift mittels Unterschrift der Urkundsperonen und Verbringung zu den Akten - Fertigstellung des Protokolls trotz unrichtiger oder ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 89
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 28.11.1980 - 1 ObOWi 548/80
    Auszug aus BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83
    An einer Fertigstellung des Protokolls im Sinne des § 273 Abs. 4 StPO fehlt es nicht schon deshalb, weil eine Niederschrift unrichtig oder lückenhaft ist oder sonstige formelle Mängel aufweist (BayObLG NJW 1981, 1795).
  • BGH, 19.12.1951 - 3 StR 575/51
    Auszug aus BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83
    Diesen Anforderungen genügt auch ein zum Zeitpunkt der Fertigstellung lückenhaftes oder mit sonstigen Mängeln behaftetes Protokoll, da nach der Fertigstellung angebrachte Berichtigungen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen, sofern sie einer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zulässig erhobenen Verfahrensrüge den Boden entziehen (BGHSt 2, 125, 127 [BGH 19.12.1951 - 3 StR 575/51]; 10, 145) [BGH 20.02.1957 - 2 StR 34/57].".
  • BGH, 20.02.1957 - 2 StR 34/57

    Änderungen des Protokolls vor der Unterzeichnung des Protokolls, aber nach

    Auszug aus BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83
    Diesen Anforderungen genügt auch ein zum Zeitpunkt der Fertigstellung lückenhaftes oder mit sonstigen Mängeln behaftetes Protokoll, da nach der Fertigstellung angebrachte Berichtigungen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen, sofern sie einer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist zulässig erhobenen Verfahrensrüge den Boden entziehen (BGHSt 2, 125, 127 [BGH 19.12.1951 - 3 StR 575/51]; 10, 145) [BGH 20.02.1957 - 2 StR 34/57].".
  • BGH, 15.09.1969 - AnwSt (B) 2/69

    "Fertigstellung" des Sitzungsprotokolls

    Auszug aus BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83
    "Die Sitzungsniederschrift ist bereits dann fertiggestellt, wenn sie in allen wesentlichen Teilen von den Urkundspersonen unterschrieben und zu den Akten gebracht ist (BGHSt 23, 115, 117) [BGH 15.09.1969 - AnwSt B 2/69].
  • BGH, 16.12.1976 - 4 StR 614/76

    Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils vor Fertigstellung des Protokolls

    Auszug aus BGH, 07.10.1983 - 3 StR 358/83
    Die Regelung des § 273 Abs. 4 StPO soll lediglich sicherstellen, daß der Revisionsführer mit Beginn der Revisionsbegründungsfrist das seinem Inhalt nach abgeschlossene und von den Urkundspersonen durch ihre Unterschrift genehmigte Protokoll zur fristgerechten Anbringung von Verfahrensrügen heranziehen kann (BGHSt 27, 80 [BGH 16.12.1976 - 4 StR 614/76]/81).
  • BGH, 13.02.2013 - 4 StR 246/12

    Keine Urteilszustellung vor Fertigstellung des Protokolls (Begriff der

    Die Fertigstellung des Protokolls erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Zeitpunkt, zu dem die letzte der für die Beurkundung des gesamten Protokollinhalts erforderlichen Unterschriften geleistet wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 317; vom 4. Oktober 1991 - 1 StR 396/91, BGHR StPO § 271 Protokoll 1; vom 9. April 1991 - 4 StR 158/91, bei Kusch, NStZ 1992, 29; vom 11. Juli 1990 - 2 StR 312/90, BGHR StPO § 145a Unterrichtung 1; vom 3. Januar 1991 - 3 StR 377/90 aaO; vom 7. Oktober 1983 - 3 StR 358/83, NStZ 1984, 89; vom 15. September 1969 - AnwSt (B) 2/69, BGHSt 23, 115, 117; vgl. auch BR-Drucks. 9/62 aaO).

    c) Durch die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des 3. Strafsenats vom 7. Oktober 1983 - 3 StR 358/83 (NStZ 1984, 89) ist der Senat nicht gehindert, wie dargelegt zu entscheiden.

  • OLG Zweibrücken, 24.11.2017 - 1 OWi 2 SsBs 87/17

    Gerichtliche Bußgeldsache: Fertigstellung eines Hauptverhandlungsprotokolls;

    Diese Lückenhaftigkeit des Protokolls ist indes nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls verhindern könnte (Senat, Beschluss vom 8. November 2012, Az. 1 Ss Bs 33/12; vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht NJW 1981, 1795; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1983, Az. 3 StR 358/83; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15. November 2000, Az. 2 Ss OWi 1078/00, Rn. 6, zitiert nach juris).
  • BGH, 03.05.2006 - 4 ARs 3/06

    Anfrageverfahren zur Rügeverkümmerung (Erheblichkeit einer Protokollberichtigung

    Dies erscheint erforderlich, weil durch die vorgenommene Berichtigung der erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen worden war, das Protokoll nunmehr erst (endgültig) "fertig gestellt" wurde und dem Revisionsführer - der möglicherweise der Ansicht war, seine einzig erhobene Verfahrensrüge werde sicher erfolgreich sein - die Gelegenheit gegeben werden muss, ggf. andere (Verfahrens-)Rügen zu erheben (vgl. hierzu BGH NStZ 1984, 89; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 271 Rdn. 40; § 273 Rdn. 55 ff.).
  • OLG Brandenburg, 14.03.2019 - 53 Ss 135/18

    Strafverfahren: Fertigstellung eines lückenhaften Sitzungsprotokolls

    Eine Sitzungsniederschrift ist bereits dann fertiggestellt, wenn sie in allen wesentlichen Teilen von den Urkundspersonen unterschrieben und zu den Akten gebracht ist (vgl. BGHSt 23, 115; BGH NStZ 1984, 89).

    An einer Fertigstellung des Protokolls im Sinne des § 273 Abs. 4 StPO fehlt es nicht schon deshalb, weil eine Niederschrift unrichtig oder lückenhaft ist oder sonstige formelle Mängel aufweist (vgl. BGH NStZ 1984, 89; BayObLG NJW 1981, 1795).

    Die Regelung des § 273 Abs. 4 StPO soll lediglich sicherstellen, dass der Revisionsführer mit Beginn der Revisionsbegründungsfrist das seinem Inhalt nach abgeschlossene und von den Urkundspersonen durch ihre Unterschriften genehmigte Protokoll zur fristgerechten Anbringung von Verfahrensrügen heranziehen kann (vgl. BGHSt 27, 80; BGH NStZ 1984, 89).

    Diesen Anforderungen genügt grundsätzlich auch ein zum Zeitpunkt der Fertigstellung lückenhaftes oder mit sonstigen Mängeln behaftetes Protokoll (vgl. BGH NStZ 1984, 89).

  • BGH, 03.01.1991 - 3 StR 377/90

    Fertigstellung des Protokolls

    Der Senat hat in der Entscheidung NStZ 1984, 89 ausgesprochen, daß es an einer Fertigstellung des Protokolls nicht schon deswegen fehlt, weil eine Niederschrift unrichtig oder lückenhaft ist oder sonstige formelle Mängel aufweist.
  • BGH, 08.04.2003 - 5 StR 140/03

    Hinweispflicht (Anordnung einer Maßregel; Beruhen); Verfahrensrüge (unzureichende

    Die dem Beschwerdeführer in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilte - zudem ersichtlich überflüssige - Protokollberichtigung ändert an der Wirksamkeit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Beschwerdeführer nach vorheriger Fertigstellung des Protokolls (§ 273 Abs. 4 StPO) nichts (vgl. BGH NStZ 1984, 89; Blaese/Wielop, Die Förmlichkeiten der Revision in Strafsachen 3. Aufl. Rdn. 178a und b).
  • OLG Karlsruhe, 05.02.2018 - 2 Rb 9 Ss 18/18

    Bußgeldverfahren: Unwirksamkeit der Urteilszustellung bei fehlender Urteilsformel

    Die Fertigstellung eines Protokolls wird zwar nicht durch jede sachliche oder formelle Fehlerhaftigkeit oder das Aufweisen von Lücken in Frage gestellt (BGHSt 51, 298 [Rn. 64] betr. nachträgliche Protokollberichtigung; BGH NStZ 1984, 89; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 271 Rn. 19; KK-StPO/Greger, § 271 Rn. 8).
  • OLG Koblenz, 04.11.2019 - 3 OWi 6 SsRs 298/19

    Wirksame Zustellung eines Urteils trotz Fehlerhaftigkeit des

    Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 7. Oktober 1983 (3 StR 358/83, juris) zur Frage der Fertigstellung des Protokolls zwar nicht ausdrücklich mit derselben Fallgestaltung befasst, er hat in seiner Entscheidung jedoch diejenige des Bayerischen Oberlandesgerichts zitiert; in dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 23. April 2007 hat der Bundesgerichtshof daran festgehalten, dass eine wirksame Zustellung einzig voraussetzt, dass die Niederschrift fertiggestellt ist, selbst wenn sie sachlich oder formell fehlerhaft ist oder Lücken aufweist (GSSt a.a.O.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 4 StR 246/12 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 17.01.2020 - 2 Rb 35 Ss 933/19

    Dokumentation der Urteilsformel im Protokoll

    Abgesehen davon, dass einigen der vom Senat für seine früher vertretene Auffassung herangezogenen Entscheidungen teilweise anders gelagerte Sachverhalte zugrunde lagen (bei der Entscheidung des OLG Hamm NStZ 2001, 220 führte das Fehlen der Unterschrift einer Urkundsperson zur angenommenen Unwirksamkeit der Fertigstellung des Protokolls, während es bei den Entscheidungen des OLG Saarbrücken vom 4.7.2013 - Ss (B) 57/2013 (57/13 OWi) um das vollständige Fehlen der Urteilsformel und bei der Entscheidung des OLG Stuttgart Die Justiz 1995, 228 um eine unvollständige Urteilsformel ging) und die gesondert zu beantwortenden Fragen der Fertigstellung des Protokolls und etwaiger Mängel dabei ansonsten unzulässig miteinander vermengt werden (so auch BGH NStZ 1984, 89; BayObLG NJW 1981, 1795; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.3.2019 - (1) 53 Ss 135/18 (11/19), juris), gibt es keinen gesetzlichen Grund dafür, weshalb der sich aus § 273 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Protokollierungspflicht bei bereits schriftlich fixierten Vorgängen nicht dadurch Genüge getan wird, dass solche Schriftstücke als Anlage zum Protokoll genommen werden und im Protokoll darauf Bezug genommen wird.
  • OLG Saarbrücken, 04.07.2013 - Ss (B) 57/13

    Bußgeldverfahren: Unwirksamkeit der Urteilszustellung bei fehlender Urteilsformel

    Zwar ist in der von dem Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt, dass das Protokoll grundsätzlich mit dem Vollzug der erforderlichen Unterschriften der Urkundspersonen, dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 271 Abs. 1 StPO), oder - wie vorliegend bei Absehen der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 226 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG - mit der Unterschrift des Richters fertiggestellt ist, und zwar unabhängig davon, ob es unrichtig oder lückenhaft ist oder sonstige formelle Mängel aufweist (vgl. BGH, NStZ 1984, 89; LR-Stuckenberg, a.a.O., § 273 Rn. 65; KK-Engelhardt, StPO, 6. Aufl., § 271 Rn. 8; SK-Frister, a.a.O., § 271 Rn. 18; Meyer-Goßner, a.a.O., § 271 Rn. 19).
  • BGH, 19.06.1984 - 1 StR 344/84

    Revision aufgrund fehlender Verlesung des Anklagesatzes - Anklagesatz - Verlesung

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Rechtsprechung
   BGH, 20.09.1983 - 5 StR 189/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,2041
BGH, 20.09.1983 - 5 StR 189/83 (https://dejure.org/1983,2041)
BGH, Entscheidung vom 20.09.1983 - 5 StR 189/83 (https://dejure.org/1983,2041)
BGH, Entscheidung vom 20. September 1983 - 5 StR 189/83 (https://dejure.org/1983,2041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Durchführung der Auslosung des Schöffen mit denen das Gericht besetzt werden muss - Anforderungen an die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Schöffenauslosung - Voraussetzung der Möglichkeit der Kenntnisnahme wann und wo eine öffentliche Sitzung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 89
  • StV 1983, 446
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 05.07.2006 - 2 BvR 998/06

    Anforderungen an die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Auslosung der

    Für die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Auslosung der Schöffen finden nach herrschender Meinung grundsätzlich die Maßstäbe des § 169 GVG Anwendung (vgl. BGH, NStZ 1984, S. 89; Meyer-Goßner, GVG, 48. Aufl. 2005, § 45 Rn. 4; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 45 Rn. 11; a.A. Siolek, in: Löwe-Rosenberg, GVG, 25. Aufl. 2003, § 45 Rn. 15).
  • BGH, 23.03.2006 - 1 StR 20/06

    Besetzung des Gerichts; Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Auslosung der

    Für die Auslosung der Reihenfolge der Hauptschöffen nach § 77 Abs. 1 GVG i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 1 GVG gelten dieselben Bedingungen wie für die Verfahrensöffentlichkeit vor dem erkennenden Gericht nach § 169 GVG (BGH NStZ 1984, 89).
  • BGH, 11.06.1985 - 1 StR 828/84

    Anforderungen an die Herstellung von Öffentlichkeit bei der Schöffenauslosung -

    Nach der Rechtsprechung sind derartige Termine vorher durch Aushang bekannt zu geben (BGH NStZ 1984, 89, vgl. auch KK-Mayr § 169 GVG Rdn. 7 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 19.03.1985 - 5 StR 210/84

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Ordnungsgemäße Vorschlagslisten für Schöffen

    Die Maßnahmen, die der Landgerichtspräsident getroffen hatte, um jedermann den Zutritt zur Schöffenauslosung zu ermöglichen, reichten aus (vgl. BGH Beschluß vom 20. September 1983 - 5 StR 189/83 - bei Holtz MDR 1984, 91 - Strafverteidiger 1983, 446).
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