Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.11.1984

Rechtsprechung
   BGH, 06.11.1984 - 1 StR 588/84   

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https://dejure.org/1984,1572
BGH, 06.11.1984 - 1 StR 588/84 (https://dejure.org/1984,1572)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1984 - 1 StR 588/84 (https://dejure.org/1984,1572)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1984 - 1 StR 588/84 (https://dejure.org/1984,1572)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Mittätereigenschaft auf Grund innerer, an Hand Indizien feststellbarer Willensrichtung der Beteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 165
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78

    Dreierbande - § 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium

    Auszug aus BGH, 06.11.1984 - 1 StR 588/84
    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder doch wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (BGHSt 28, 346, 348 [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78]/349; BGH GA 1977, 306; BGH StrVert 1982, 517, 518 m. Anm. Rudolphi; 1983, 501; BGH NStZ 1984, 413 m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 781/96

    Verurteilung eines bayerischen Arztes wegen zweifachen Mordes und Mordverabredung

    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Gesamtwürdigung sind der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (vgl. BGHSt 37, 289, 291 m.w.Nachw.; BGH NStZ 1985, 165; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11, 12, 13, 16, 18, 26; Tatherrschaft 2).

    Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH NStZ 1985, 165; 1984, 413, 414).

  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 499/86

    Rechtsfolgen der Unschuldsvermutung

    Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Betreffenden abhängen (BGH NStZ 1985, 165 m. w. Nachw.).
  • LG Aschaffenburg, 12.05.2016 - Ks 104 Js 5210/15

    Hochschwangere getötet: Rebeccas Mörder muss lebenslang in Haft

    Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, an der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder doch wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH, Urteil vom 06.11.1984 - 1 StR 588/84 -, NStZ 1985, 165; BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 153/02 -, NStZ 2003, 253; BGH, Beschluss vom 23.12.2009, BeckRS 2009, 89440, Rn. 24; BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - 5 StR 506/09 -, NStZ-RR 2010, 139).
  • BGH, 14.08.2002 - 2 StR 249/02

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei unerlaubter Einfuhr von

    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung können das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteresse 5; BGH NStZ 1995, 285; 1985, 165; BGHSt 28, 346, 348 f.; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. Vor § 25 Rdn. 2 a jew. m.w.N.).
  • BGH, 04.05.1988 - 2 StR 82/88

    Versuch der Beteiligung an einem schweren Raub in der Form der Verabredung -

    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (ständige Rechtsprechung, BGH NStZ 1985, 165; 1987, 224).
  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 107/86

    Bewertung eines Tatbeitrags als Beihilfe - Auslegung des Täterbegriffs nach § 25

    Es geht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zutreffend davon aus, daß es für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe grundsätzlich auf eine wertende Gesamtschau ankommt, deren Ergebnis unter anderem von dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung sowie der Tatherrschaft oder wenigstens dem Willen zur Tatherrschaft abhängt (BGH NStZ 1984, 413; 1985, 165).
  • BGH, 19.02.1997 - 2 StR 519/96

    Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge - Abgrenzung von Beihilfe

    Wesentliche Anhaltspunkte für die Annahme von Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (st. Rspr. vgl. BGH NStZ 1995, 285; 1985, 165 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 641/96

    Voraussetzungen des strafbefreienden Rückritts von der versuchten Anstiftung -

    Dafür maßgeblich sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder der Wille zu ihr (vgl. auch BGH NStZ 1985, 165; BGHR a.a.O. Tatinteresse 2).
  • BGH, 11.09.1990 - 1 StR 390/90

    Sexuelle Nötigung - Oralverkehr - Mittäterschaft - Fortwirkende Gefahr

    Wesentliche Anhaltspunkte für die Annahme von Mittäterschaft sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (vgl. BGH NStZ 1985, 165).
  • BGH, 30.03.1988 - 2 StR 63/88

    Beteiligung des Angeklagten an der Abwicklung des beabsichtigten

    Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (ständige Rechtsprechung, BGH NStZ 1985, 165; 1987, 224; speziell zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: BGH NStZ 1982, 243; Körner, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 137 f, 141 ff).
  • BGH, 10.12.1987 - 1 StR 623/87

    Erfüllung des Tatbestands der Verbrechensverabredung zur Zusage der Beteiligung

  • AG Köln, 01.06.2021 - 582 Ls 42/21
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Rechtsprechung
   BGH, 14.11.1984 - 3 StR 449/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2596
BGH, 14.11.1984 - 3 StR 449/84 (https://dejure.org/1984,2596)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1984 - 3 StR 449/84 (https://dejure.org/1984,2596)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1984 - 3 StR 449/84 (https://dejure.org/1984,2596)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfassende Begründung eines Gerichts bei Annahme einer günstigen Sozialprognose für einen Angeklagten - Verteidigung der Rechtsordnung durch Vollstreckung von Freiheitsstrafen - Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung bei Vergehen der Volksverhetzung und ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 165
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - 3 StR 449/84
    Es geht zwar von den Grundsätzen der Rechtsprechung (BGHSt 24, 40; 24, 64) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]aus.

    Das Landgericht hätte zunächst die sich aus der Art der Tatausführung ergebende erhebliche verbrecherische Intensität und das hartnäckige rechtsmißachtende Verhalten des Angeklagten (vgl. BGHSt 24, 40, 47) in eine Gesamtwürdigung einbeziehen müssen.

    (BGHSt 24, 40, 44/45; vgl. auch Maiwald GA 1983, 49).

  • BGH, 29.10.1975 - 3 StR 369/75

    Aussetzung einer Strafe zur Bewährung bei sogenannten Überzeugungstätern -

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - 3 StR 449/84
    Denn es genügt, daß sie geeignet sind, den öffentlichen Frieden besonders zu gefährden (BGH GA 1976, 113, 114).

    Der "Nachahmungseffekt" für potentielle Täter darf bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände nicht außer Betracht bleiben (BGH GA 1976, 113, 114).

  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - 3 StR 449/84
    Es geht zwar von den Grundsätzen der Rechtsprechung (BGHSt 24, 40; 24, 64) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]aus.
  • BGH, 08.11.2023 - 5 StR 259/23

    Verabredung zum Verbrechen der Brandstiftung; Aussetzung der Strafe zur Bewährung

    Sie hat damit erkannt, dass die demonstrative Begehung einer Straftat um ihrer allgemeinen Wahrnehmung willen einen direkten Angriff auf den öffentlichen Frieden beinhaltet und die Geltung der Rechtsordnung gezielt infrage stellt (vgl. zur Bedeutung der Verteidigung der Rechtsordnung bei der politischen Agitation dienenden Straftaten BGH, Urteil vom 14. November 1984 - 3 StR 449/84, NStZ 1985, 165).

    Der "Nachahmungseffekt" für potentielle Täter darf bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände deshalb nicht außer Betracht bleiben (BGH, Urteil vom 14. November 1984 - 3 StR 449/84, NStZ 1985, 165).

  • BGH, 25.04.2007 - 1 StR 156/07

    Voraussetzungen der Mittäterschaft bei der unerlaubten Einfuhr von

    Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1984, 413, 414; 1985, 165; BGH NJW 1997, 3385, 3387; 2004, 3051, 3053 f.; BGH NStZ-RR 2005, 71).
  • OLG Rostock, 22.10.2004 - 1 Ss 210/04

    Versagung der Bewährungsaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung bei

    Dies ist zulässig, da die Ausführungen des Landgerichts zur Strafaussetzung keinen Anlass geben, seine Erwägungen zur Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel in Frage zu stellen (vgl. BGH NStZ 1985, 165).

    Zwar steht dem Tatrichter bei der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Strafvollstreckung gebietet, ein Beurteilungspielraum zu, der vom Revisionsgericht grundsätzlich selbst dann hinzunehmen ist, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich ebenso möglich ist oder sogar näher gelegen hätte (BGH NStZ 1994, 336); nicht jedoch, wenn sie schlechterdings unvertretbar erscheint (BGH NStZ 1985, 165; OLG Karlsruhe Justiz 1978, 145, 146; OLG Koblenz VRS 59, 339, 340; OLG Hamm VRS 85, 190, 196).

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