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   OLG Koblenz, 04.05.1984 - 2 Ss 100/84   

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https://dejure.org/1984,2616
OLG Koblenz, 04.05.1984 - 2 Ss 100/84 (https://dejure.org/1984,2616)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.05.1984 - 2 Ss 100/84 (https://dejure.org/1984,2616)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. Mai 1984 - 2 Ss 100/84 (https://dejure.org/1984,2616)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bemessung einer Geldbuße ; Anforderungen an die Pflichten eines Verkehrsteilnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Mainz - 12 Js 19952/83
  • OLG Koblenz, 04.05.1984 - 2 Ss 100/84

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2962 (Ls.)
  • NStZ 1985, 369
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 14.08.1975 - 1 Ss 107/75

    Uneinsichtigkeit; Fahrlässigkeit; Straßenverkehr; Nachteil

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.05.1984 - 2 Ss 100/84
    Fehlende Einsicht in das eigene Verschulden darf bei Fahrlässigkeitsdelikten, wie in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung vielfach betont worden ist, grundsätzlich nicht zu einer Sanktionsverschärfung führen (vgl. nur BGH NJW 1955, 1158; NStZ 1983, 453; OLG Koblenz VRS 50, 203, 205; VRS 51, 122; KG VRS 11, 462, 464; OLG Köln GA 1958, 251).
  • OLG Koblenz, 10.03.2010 - 2 SsBs 20/10

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen einer vorsätzlichen

    Nur wenn sein Prozessverhalten nach der Art seiner Tat und Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit seiner Person und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließe, wäre darin eine die Verschärfung der Rechtsfolgen rechtfertigende Uneinsichtigkeit zu erkennen (BGH NStZ 1983, 453; OLG Koblenz NStZ 1985, 369; KK OWiG-Mitsch a.a.O., jeweils m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 20.08.1985 - 2 Ss 325/85

    Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Geldbuße wegen ungenehmigten Bauens

    Fehlende Einsicht darf allgemein auch in Bußgeldsachen nur dann nachteilig berücksichtigt werden, wenn das Prozeßverhalten eines Betroffenen bei der Art. seiner Tat und nach seiner Persönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt (Beschluß des Senats vom 4. Mai 1984 - 2 Ss 100/84 - NStZ 1985, 369).
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