Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.02.1985

Rechtsprechung
   BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85   

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BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85 (https://dejure.org/1985,944)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1985 - 1 StR 15/85 (https://dejure.org/1985,944)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1985 - 1 StR 15/85 (https://dejure.org/1985,944)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unerreichbarkeit eines ausländischen Zeugen - Bemühungen des Tatrichters zur Beibringung eines ausländischen Zeugen - Entbehrlichkeit der förmlichen Ladung im Wege der Rechtshilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO (1975) § 244 Abs. 3 Satz 2
    Unerreichbarkeit eines im Ausland zu ladenden Zeugen; Weigerung des Erscheinens gegenüber Mitgliedern des erkennenden Gerichts

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 514
  • NStZ 1985, 375
  • StV 1985, 267
  • StV 1986, 3
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.02.1982 - 5 StR 688/81

    Zeugenbeweis - Unerreichbarkeit eines Zeugen - Beweisantrag - Ablehnung des

    Auszug aus BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85
    Ein Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerreichbar wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. zuletzt: BGH NStZ 1982, 78; 1982, 212; 1983, 180; 1983, 422; BGH StrVert 1984, 60; BGH wistra 1984, 77).

    Zu diesen Bemühungen gehört, wenn der Zeuge nach Namen und Anschrift bekannt ist, in der Regel seine förmliche Ladung; ein im Ausland wohnhafter Zeuge, der vor dem deutschen Gericht erscheinen soll, ist zugleich auf das ihm nach Rechtshilferecht zustehende freie Geleit hinzuweisen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGHSt 32, 68, 73 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]/74; BGH NJW 1982, 2738 [BGH 15.12.1981 - 1 StR 733/81]; 1983, 528; BGH NStZ 1982, 212; 1984, 375; BGH StrVert 1982, 57; 1982, 207; 1983, 7; 1984, 60; 1984, 408; BGH wistra 1984, 77).

  • BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84

    Transport von Diebesgut aus dem Ausland

    Auszug aus BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85
    Die förmliche Ladung im Wege der Rechtshilfe ist entbehrlich, wenn der Tatrichter (nach Ausschöpfung der sonst gegebenen Möglichkeiten) zu der Überzeugung gelangt - und nach den besonderen umständen des Falles auch gelangen darf -, daß der Zeuge auch auf diese Weise nicht zum Erscheinen vor dem erkennenden Gericht bewogen werden würde (BGH, Urt. vom 4. April 1984 - 2 StR 767/83; Urt. vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84; Herdegen öNStZ 1984, 337, 339 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.1984 - 2 StR 700/83

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen - Handel mit

    Auszug aus BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85
    Zu diesen Bemühungen gehört, wenn der Zeuge nach Namen und Anschrift bekannt ist, in der Regel seine förmliche Ladung; ein im Ausland wohnhafter Zeuge, der vor dem deutschen Gericht erscheinen soll, ist zugleich auf das ihm nach Rechtshilferecht zustehende freie Geleit hinzuweisen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGHSt 32, 68, 73 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]/74; BGH NJW 1982, 2738 [BGH 15.12.1981 - 1 StR 733/81]; 1983, 528; BGH NStZ 1982, 212; 1984, 375; BGH StrVert 1982, 57; 1982, 207; 1983, 7; 1984, 60; 1984, 408; BGH wistra 1984, 77).
  • BGH, 15.12.1981 - 1 StR 733/81

    Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung von Zeugen wegen Unerreichbarkeit

    Auszug aus BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85
    Zu diesen Bemühungen gehört, wenn der Zeuge nach Namen und Anschrift bekannt ist, in der Regel seine förmliche Ladung; ein im Ausland wohnhafter Zeuge, der vor dem deutschen Gericht erscheinen soll, ist zugleich auf das ihm nach Rechtshilferecht zustehende freie Geleit hinzuweisen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGHSt 32, 68, 73 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]/74; BGH NJW 1982, 2738 [BGH 15.12.1981 - 1 StR 733/81]; 1983, 528; BGH NStZ 1982, 212; 1984, 375; BGH StrVert 1982, 57; 1982, 207; 1983, 7; 1984, 60; 1984, 408; BGH wistra 1984, 77).
  • BGH, 11.11.1980 - 1 StR 527/80

    Unterrichtung des Angeklagten, wenn der Tatrichter die Verurteilung auf

    Auszug aus BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85
    Zu einer Beweisaufnahme im Ausland oder zu der Teilnahme an einer Beweisaufnahme im Ausland war die Strafkammer nicht verpflichtet (vgl. BGH StrVert 1981, 601; 1984, 60; BGH wistra 1984, 77; BGH, Urt. vom 11. November 1980 - 1 StR 527/80; Urt.vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 512/81; Urt. vom 17. Mai 1984 - 4 StR 139/84).
  • BGH, 17.05.1984 - 4 StR 139/84

    Zeuge - Ladung - Ersuchen - Ausland - Übersetzung - Rechtshilfeersuchen -

    Auszug aus BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85
    Zu einer Beweisaufnahme im Ausland oder zu der Teilnahme an einer Beweisaufnahme im Ausland war die Strafkammer nicht verpflichtet (vgl. BGH StrVert 1981, 601; 1984, 60; BGH wistra 1984, 77; BGH, Urt. vom 11. November 1980 - 1 StR 527/80; Urt.vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 512/81; Urt. vom 17. Mai 1984 - 4 StR 139/84).
  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 136/83

    Verwertung der Ergebnisse einer unzulässigen Telefonüberwachung; Verlesung einer

    Auszug aus BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85
    Zu diesen Bemühungen gehört, wenn der Zeuge nach Namen und Anschrift bekannt ist, in der Regel seine förmliche Ladung; ein im Ausland wohnhafter Zeuge, der vor dem deutschen Gericht erscheinen soll, ist zugleich auf das ihm nach Rechtshilferecht zustehende freie Geleit hinzuweisen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGHSt 32, 68, 73 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]/74; BGH NJW 1982, 2738 [BGH 15.12.1981 - 1 StR 733/81]; 1983, 528; BGH NStZ 1982, 212; 1984, 375; BGH StrVert 1982, 57; 1982, 207; 1983, 7; 1984, 60; 1984, 408; BGH wistra 1984, 77).
  • BGH, 29.10.1981 - 4 StR 512/81

    Ablehnung eines Beweisantrages auf Zeugenvernehmung auf Grund eines Wohnortes der

    Auszug aus BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85
    Zu einer Beweisaufnahme im Ausland oder zu der Teilnahme an einer Beweisaufnahme im Ausland war die Strafkammer nicht verpflichtet (vgl. BGH StrVert 1981, 601; 1984, 60; BGH wistra 1984, 77; BGH, Urt. vom 11. November 1980 - 1 StR 527/80; Urt.vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 512/81; Urt. vom 17. Mai 1984 - 4 StR 139/84).
  • BGH, 08.03.1968 - 4 StR 615/67

    Rechtmäßigkeit der Verlesung einer Niederschrift über die richterliche Vernehmung

    Auszug aus BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85
    Ob die Vernehmung durch den Rechtshilferichter zur Sachaufklärung ungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGHSt 22, 118,-121/122; BGH GA 1971, 85; BGH-NJW 1983, 527; BGH MDR 1983, 505; Herdegen a.a.O. S. 340).
  • BGH, 04.04.1984 - 2 StR 767/83

    Begriff der Verschleppungsabsicht; Berechnung der Zahl der Verhandlungstage

    Auszug aus BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85
    Die förmliche Ladung im Wege der Rechtshilfe ist entbehrlich, wenn der Tatrichter (nach Ausschöpfung der sonst gegebenen Möglichkeiten) zu der Überzeugung gelangt - und nach den besonderen umständen des Falles auch gelangen darf -, daß der Zeuge auch auf diese Weise nicht zum Erscheinen vor dem erkennenden Gericht bewogen werden würde (BGH, Urt. vom 4. April 1984 - 2 StR 767/83; Urt. vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84; Herdegen öNStZ 1984, 337, 339 m.w.N.).
  • BGH, 30.10.1981 - 3 StR 359/81

    Zu den Voraussetzungen der Unerreichbarkeit eines Zeugen - Beweisaufnahme -

  • BGH, 05.10.1982 - 5 StR 466/82

    Vollständige Mitteilung in einer Revisionsbegründung hinsichtlich der

  • BGH, 10.05.1983 - 5 StR 221/83

    Beanstandung des Nichtbescheidens des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen -

  • BGH, 24.09.1982 - 2 StR 528/82

    Ladungsfähigkeit eines unter das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe

  • BGH, 16.12.1982 - 4 StR 630/82

    Hilfsweise Beantragung einer Zeugenvernehmung im Schlussvortrag - Ablehnung eines

  • BGH, 17.02.1983 - 1 StR 325/82

    Vernehmung durch den Rechtshilferichter - Unerreichbarkeit eines im Ausland

  • BGH, 04.08.1992 - 1 StR 246/92

    Anforderungen an die Annahme ein Zeuge sei unerreichbar - Unerreichbarkeit eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge dann unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHSt 22, 118, 120; 32, 68, 73 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]; BGH NStZ 1984, 375, 376; 1985, 375 m.w.Nachw.).

    Aufklärungsmängel ergeben sich im übrigen auch nicht daraus, daß das Landgericht sich nicht um eine Vernehmung des Zeugen in Belgien bemühte: Daß für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen der persönliche Eindruck vor der gesamten Strafkammer erforderlich war, ist vom Landgericht begründet worden; die Entscheidung stand in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 375, 376).

  • BGH, 11.02.1993 - 1 StR 419/92

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Ablehnung von Beweisanträgen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGHSt 22, 118 (120); NJW 1979, 1788; NStZ 1985, 375; NJW 1990, 1124 (1125)).
  • BGH, 06.11.1991 - 2 StR 342/91

    Zeuge - Unerreichbarkeit - Ausland - Förmliche Ladung - Revisionsbegründung -

    Zwar muß ein Zeuge, der sich im Ausland aufhält, in der Regel förmlich geladen werden, bevor er als unerreichbar angesehen werden kann; doch ist die Ladung entbehrlich, wenn sie von vornherein zwecklos erscheint (BGH GA 1965, 209; BGH StV 1985, 267; BGHSt 35, 216 [BGH 24.02.1988 - 3 StR 476/87]; BGHR StPO 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 9, 11).
  • BGH, 27.05.1998 - 3 StR 31/98

    Ablehnung eines Antrages auf Vernehmung einer Anstaltspsychologin als

    Das Landgericht war nicht verpflichtet, den Zeugen, der es abgelehnt hatte, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, in den Niederlanden selbst zu vernehmen (vgl. BGH NStZ 1985, 375 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Auslandszeuge 2).
  • BGH, 04.03.1986 - 1 StR 26/86

    Mitnahme eines Koffers mit Heroin - Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen um Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und - dabei ist das Interesse an einer reibungslosen und beschleunigten Durchführung des Verfahrens mit zu berücksichtigen - auch keine begründete Aussicht besteht, der Zeuge könne in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden (vgl. BGHSt 22, 118, 120 [BGH 08.03.1968 - 4 StR 615/67]; 32, 68, 73 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]; BGH NStZ 1984, 375, 376; 1985, 375; Herdegen NStZ 1984, 337, 338/339; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 262, 266).

    Aber selbst wenn die Möglichkeit besteht, einen Zeugen im Wege der internationalen Rechtshilfe vernehmen zu lassen, kann er als unerreichbar angesehen werden, wenn nur seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung beizutragen vermag (vgl. BGHSt 13, 300, 302 [BGH 29.10.1959 - 1 StR 432/59]; 22, 118, 122 [BGH 08.03.1968 - 4 StR 615/67]; BGH NJW 1983, 527/528; BGH NStZ 1985, 375, 376).

  • BGH, 08.12.1994 - 4 StR 536/94

    Sexuelle Übergriffe - Inhalt der Anklageschrift - Freibeweisverfahren - Ablehnung

    Das Gericht ist deshalb auch befugt, sich - wenn möglich - unmittelbar, etwa telefonisch, mit dem im Ausland befindlichen Zeugen in Verbindung zu setzen, um dabei in Erfahrung zu bringen, ob der Zeuge Sachdienliches zur Klärung der Beweisfrage beitragen kann (vgl. BGH NStZ 1985, 375; Julius, Anmerkung zu BGH StV 1990, 484).
  • BGH, 04.01.1989 - 3 StR 415/88

    Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen wegen Unerreichbarkeit -

    Diese nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung (BGH NStZ 1985, 375, 376) hat das Landgericht im Hinblick auf die Notwendigkeit der persönlichen Anhörung und des persönlichen Eindrucks wegen der entgegenstehenden Bekundungen anderer Zeugen sachgerecht begründet.
  • BGH, 28.10.1986 - 1 StR 605/86

    Voraussetzungen für die Unerreichbarkeit eines Zeugen für das Gericht -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Zeuge nur dann unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (BGHSt 22, 118, 120; 32, 68, 73 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]; BGH NStZ 1984, 375, 376; 1985, 375 m.w.N.; weitere Nachweise bei Herdegen NStZ 1984, 337, 338 f.).
  • BGH, 23.11.2006 - 4 StR 33/06

    Konfrontationsrecht (fehlerhafte Annahme der Unerreichbarkeit von Auslandszeugen:

    Das Landgericht hätte nämlich auch ohne entsprechenden Antrag prüfen müssen, ob die Zeuginnen, deren ladungsfähige Anschriften bekannt waren, durch kommissarische oder audiovisuelle Vernehmungen erreicht werden konnten (vgl. BGHSt 45, 188; BGH NJW 1991, 186; BGH NStZ 1985, 375, 376).
  • BGH, 07.12.1994 - 5 StR 519/94

    Verteidigung des Angeklagten - Einschränkung - Aussetzungsantrag - Zurückweisung

    Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt jedoch nicht (BGHSt 36, 259, 261; BGH NStZ 1985, 229; vgl. auch Sieg StV 1986, 3).
  • BGH, 24.01.1995 - 1 StR 528/94

    Zeugenvernehmung - Beweiswürdigung - Wahrheitsfindung - Ausländische

  • OLG Köln, 11.05.1995 - Ss 210/95

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer kommissarischen Vernehmung eines Zeugen in

  • BGH, 11.09.1985 - 3 StR 305/85

    Voraussetzungen für die Unerreichbarkeit eines Zeugen - Kommissarische Vernehmung

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Rechtsprechung
   BGH, 21.02.1985 - 1 StR 7/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1987
BGH, 21.02.1985 - 1 StR 7/85 (https://dejure.org/1985,1987)
BGH, Entscheidung vom 21.02.1985 - 1 StR 7/85 (https://dejure.org/1985,1987)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 1985 - 1 StR 7/85 (https://dejure.org/1985,1987)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der Verhandlung auf einen weiteren Verfahrensteil in Abwesenheit des Verteidigers - Absoluter Revisionsgrund - Notwendige Verteidigung - Abwesenheit des Verteidigers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Auszüge)

    Beurlaubung des Verteidigers von der Teilnahme an der Hauptverhandlung

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2489 (Ls.)
  • MDR 1985, 514
  • NStZ 1985, 375
  • StV 1985, 354
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 04.02.2020 - 3 StR 313/19

    Schätzung des Tatertrages bei der Einziehungsanordnung; Mittäterschaft bei

    a) Mit der Rüge der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten während eines Teils der Hauptverhandlung (§ 338 Nr. 5 i.V.m. § 230 Abs. 1 StPO) hat die Revision zutreffend geltend gemacht, dass die Beurlaubung des Angeklagten nach § 231c Satz 1 StPO einen Beschluss des Gerichts als Gesamtspruchkörpers erfordert hätte, wohingegen die von der Vorsitzenden getroffene Entscheidung wirkungslos war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 1985 - 1 StR 7/85, NStZ 1985, 375; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 231c Rn. 10, 24).
  • BGH, 14.11.1985 - 4 StR 589/85

    Vorschriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten in einem wesentlichen Teil der

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Urteil schon deshalb aufgehoben werden muß, weil, wie die Verteidigung geltend macht, am 3. Mai 1985 ohne vorherige Beschlußfassung nach § 231 c StPO in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt worden ist (vgl. BGH JZ 1985, 692).

    Ein Verfahrensfehler, der gemäß § 338 Nr. 5 StPO zum Erfolg der Revision führt, liegt jedenfalls darin, daß die Beweisaufnahme, also ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, durch die Behandlung eines Beweisantrages am 9. und 22. April 1985 sowie am 3. Mai 1985 auf einen Verfahrensteil erstreckt worden ist, der die Angeklagte betraf und der in dem Beschluß nach § 231 c StPO nicht bezeichnet war (BGH JZ 1985, 692).

    Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit die Angeklagte betroffen ist, in vollem Umfang aufzuheben, ohne daß es darauf ankäme, ob es auf dem Verstoß beruht (BGH StV 1984, 102; JZ 1985, 692).

  • BGH, 31.05.1994 - 5 StR 557/93

    Steuerbehörde - Vergnügungssteuer - Pauschalbesteuerung - Unerlaubte

    Die vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten herangezogene Entscheidung BGH NStZ 1985, 375 steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 19.12.1986 - 2 StR 519/86

    Notwendigkeit eines Gerichtsbeschlusses bei Absehen von der Beweiserhebung -

    Eine Umdeutung der Entscheidung des Landgerichts in eine Beurlaubung der Angeklagten gemäß § 231 c StPO kommt nicht in Betracht, zumal ein Beurlaubungsantrag nicht gestellt worden war (vgl. BGH, Beschluß vom 21. Februar 1985 - 1 StR 7/85).
  • BGH, 09.10.1985 - 3 StR 473/84

    Strafbarkeit wegen Betrugs und wegen Hehlerei - Anforderungen an die Rüge der

    Dabei handelte es sich um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. Pikart in KK, StPO § 338 Rdn 74; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 338 Rdn 36 bis 38, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch BGH NStZ 1985, 375).
  • BGH, 23.08.1988 - 5 StR 312/88

    Folgen der Vernehmung einer im Beurlaubungsbeschluss nicht genannten Zeugin in

    Es kann offen bleiben, ob der Verfahrensverstoß die Revision auch dann begründen würde, wenn dieser Verhandlungsteil den Beschwerdeführer nicht betraf (BGH, Beschlüsse v. 21. Februar 1985 - 1 StR 7/85 -, u.a. in MDR 1985, 514 u. NStZ 1985, 375 und v. 29. März 1988 - 1 StR 66/88 - = BGHR StPO § 338 Nr. 5 - Angeklagter 9).
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