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Rechtsprechung
   LG Osnabrück, 07.01.1985 - 12 Qs VII 117/84   

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https://dejure.org/1985,5804
LG Osnabrück, 07.01.1985 - 12 Qs VII 117/84 (https://dejure.org/1985,5804)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 07.01.1985 - 12 Qs VII 117/84 (https://dejure.org/1985,5804)
LG Osnabrück, Entscheidung vom 07. Januar 1985 - 12 Qs VII 117/84 (https://dejure.org/1985,5804)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 378
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07

    Zuständigkeit für den nachträglichen Erlass eines Bewährungsbeschlusses bei

    In der älteren Rechtsprechung und Literatur wurde zwar - zumeist unter Bezugnahme auf die hinsichtlich der in Rede stehenden Streitfrage nicht näher begründeten gerichtlichen Entscheidungen des Kammergerichts (NJW 1957, 275) und des Oberlandesgerichts Celle (MDR 1970, 68) - die Auffassung vertreten, der Bewährungsbeschluss gemäß § 268a StPO könne, falls er in der Hauptverhandlung versehentlich nicht verkündet worden ist, in entsprechender Anwendung des § 453 StPO nachträglich erlassen werden (OLG Koblenz MDR 1981, 423; OLG Düsseldorf MDR 1982, 1042; LG Osnabrück NStZ 1985, 378, 379; offengelassen von OLG Köln NStZ 1991, 453, 454; NStZ-RR 2000, 338).
  • OLG Hamm, 24.04.1992 - 2 Ws 122/92

    Berufungsgericht; Anordnende Entscheidung; Bewährungszeit; Auflagen; Weisungen

    Die eigene Entscheidung des Berufungsgerichts kann sich auch darauf beschränken, den Beschluß des Erstrichters ausdrücklich zu bestätigen (vgl. LG Osnabrück, NStZ 1985, 378 ).
  • OLG Celle, 21.06.2007 - 32 Ss 86/07

    Nachholbarkeit eines versehentlich unterbliebenen Bewährungsbeschlusses;

    Der unterbliebene Bewährungsbeschluss ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 453 StPO nachzuholen (vgl. Gollwitzer in LK-StGB, § 268 a Rdnr. 22; Meyer-Goßner, § 268 a Rdnr. 8 und § 453 Rdnr. 2; OLG Köln NStZ 1991, 453 f.; OLG Koblenz MDR 1981, 423; OLG Celle MDR 1970, 68; LG Osnabrück NStZ 1985, 378 f.; so bereits KG Berlin NJW 1957, 275).
  • OLG Köln, 28.09.1999 - 2 Ws 502/99
    Der Senat hält diese Bedenken jedenfalls dann für durchgreifend, wenn es von vorneherein an einem Bewährungsbeschluss gefehlt hat und eine Geldauflage in einem erheblichen zeitlichen Abstand von der Hauptverhandlung und ohne erkennbaren Bezug zu deren Inhalt verhängt worden ist (so im Ergebnis auch LG Osnabrück, NStZ 1985, 378 f.).
  • OLG Schleswig, 10.11.2017 - 1 Ss 97/17
    Wird - wie hier - die Berufung des zu einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe verurteilten Angeklagten verworfen, muss das Berufungsgericht einen neuen, selbständigen Bewährungsbeschluss erlassen; der Beschluss des 1. Tatgerichts entfällt (vgl. hierzu LG Osnabrück, Beschluss vom 7. Januar 1985 - 12 Qs VII 117/84, NStZ 1985, 378; OLG Celle, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 32 Ss 86/07, juris; Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 268a Rn. 2).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 14.03.1985 - 1 Ws 72/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,3377
OLG Celle, 14.03.1985 - 1 Ws 72/85 (https://dejure.org/1985,3377)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.03.1985 - 1 Ws 72/85 (https://dejure.org/1985,3377)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. März 1985 - 1 Ws 72/85 (https://dejure.org/1985,3377)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 378
 
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