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   OLG Düsseldorf, 22.01.1985 - 1 Ws 27/85   

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https://dejure.org/1985,1690
OLG Düsseldorf, 22.01.1985 - 1 Ws 27/85 (https://dejure.org/1985,1690)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.01.1985 - 1 Ws 27/85 (https://dejure.org/1985,1690)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Januar 1985 - 1 Ws 27/85 (https://dejure.org/1985,1690)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, § 473 Abs. 1, Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsmittel; Zeitablauf; Kostenrechtlich relevanter Erfolg

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 696
  • NStZ 1985, 380
  • NStZ 1985, 544
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 02.07.1974 - 2 Ws 115/74
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.1985 - 1 Ws 27/85
    Sie sucht jedoch die als unbillig empfundene Kostenfolge, wonach die notwendigen Auslagen des Angekl. der Staatskasse aufzuerlegen wären, durch eine entsprechende Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO zu vermeiden ([u. a.] OLG Celle NJW 1975, 400, 401 [hier: IV (466) 148 b]).
  • RG, 08.11.1929 - I 450/29

    1. Wie ist im Kostenpunkt zu entscheiden, wenn ein Rechtsmittel auf einen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.01.1985 - 1 Ws 27/85
    sein erklärtes Ziel im wesentlichen erreicht hat (vgl. RGSt 63, 311).
  • OLG Hamburg, 30.08.2004 - 2 Ws 190/04

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit nach Verstoß gegen

    Beruht jedoch die Milderung der Anordnung auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Rechtsfehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke, a.a.O., Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 165/05

    Strafaussetzung zur Bewährung: Wideruf; Voraussetzung des gesetzlichen Eintritts

    Beruht die Änderung des Ausspruches auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Fehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke in KK-StPO, 5. Aufl., § 473 Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
  • OLG Hamburg, 13.01.2003 - 1 Ws 268/02

    Kosten des zur Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

    Die demgegenüber von der herrschenden Meinung und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 473 Rz. 31 m.w.Nw.; HansOLG, 2. Senat, Beschl. v. 18.12.2001 - 2 Ws 262/01 - und Beschl. v. 23.06.1976, MDR 1977, 72; OLG Düsseldorf NStZ 1985, 380 m.w.Nw.; PfzOLG Zweibrücken NStZ 1991, 602; Thüringer OLG NStZ-RR 1997, 384 [Leitsatz]) vorgenommene einschränkende Auslegung des kostenrechtlichen Erfolgsbegriffs im Hinblick auf nachträglich entstandene Tatsachen - Erfolg wegen Zeitablaufs - vermag den Senat nicht zu überzeugen.
  • OLG Schleswig, 23.09.2016 - 2 Ws 365/16
    Vollen Erfolg hat ein beschränktes Rechtsmittel, wenn der Be- schwerdeführer sein erklärtes Ziel im Wesentlichen erreicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.1.1985 - 1 Ws 27/85 - juris, NStZ 85, 380).
  • KG, 22.03.2011 - 1 Ws 13/11

    Kosten bei erfolgreicher Berufung: Mildere Entscheidung in der Berufungsinstanz

    Zudem soll eine Benachteiligung solcher Angeklagter vermieden werden, die sich mit einem richtigen Urteil abfinden (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1985, 380; Meyer, JR 1974, 78).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.1994 - 1 Ws 587/94
    Ein Erfolg im kostenrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn der Erfolg allein auf dem Zeitablauf zwischen den Urteilen erster und zweiter Instanz beruht (Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 1985 - 1 Ws 27/85-und vom 15. März 1985 - 1 Ws 160/85 - m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 166/05

    Eintritt der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe; Vollständige Vollstreckung der

    Beruht die Änderung des Ausspruches auf Tatsachen, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten sind und die zwar das Beschwerdegericht berücksichtigen musste, die Vorinstanz aber noch nicht berücksichtigen konnte, liegt kein Erfolg vor, weil der Vorinstanz kein Fehler unterlaufen ist und auch das Beschwerdegericht dieselben Tatsachen, die der Vorinstanz bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein können, nicht anders gewürdigt hat (vgl. HansOLG Hamburg in MDR 1977, 72 und Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2001, Az.: 2 Ws 262/01; OLG Düsseldorf in NStZ 1985, 380 mit näherer Begründung; OLG Zweibrücken in NStZ 1991, 602; Franke in KK-StPO, 5. Aufl., § 473 Rdn. 4; a.A. Paulus in KMR, StPO, § 473 Rdn. 21 mit Überblick zum Meinungsstand; siehe auch HansOLG Hamburg, 1. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2003, Az.: 1 Ws 268/02).
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