Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 04.06.1985

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   BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85   

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BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85 (https://dejure.org/1985,807)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1985 - 4 StR 219/85 (https://dejure.org/1985,807)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1985 - 4 StR 219/85 (https://dejure.org/1985,807)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer - Handeln aus grobem Eigennutz - Steuerhinterziehung in großem Ausmaß - Strafaussetzung zur Bewährung - Ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 459
  • StV 1985, 506
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.02.1984 - 1 StR 870/83

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Antrag der Staatsanwaltschaft, eine

    Auszug aus BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85
    Das Landgericht hat zutreffend geprüft, ob § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO in Betracht kommt, obwohl diese Vorschrift erst am 1. Januar 1977, also während der fortgesetzten Steuerhinterziehung, in Kraft getreten ist (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80 und vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83).

    Grob eigennützig handelt nach der Rechtsprechung, wer seinen Vorteil in besonders anstößiger Weise erstrebt (RGSt 75, 237, 240), dessen Gewinnstreben also das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt (BGH, wistra 1984, 227), wobei die kriminelle Energie, insbesondere Art und Häufigkeit der Begehung und der Grad der zutage getretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 im Anschluß an Kühn/Kutter/Hofmann, 14. Aufl. § 370 AO Anm. 12 b).

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85
    Dabei führt die Revision zutreffend aus, daß die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen ist, wenn sie von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müßte, wobei es auch hier auf eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit ankommt (vgl. BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70].
  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85
    Dabei führt die Revision zutreffend aus, daß die Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen ist, wenn sie von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müßte, wobei es auch hier auf eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit ankommt (vgl. BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70].
  • BGH, 17.12.1980 - 2 StR 624/80

    Änderung von Strafaussprüchen im Revisionsverfahren - Revision gegen

    Auszug aus BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85
    Das Landgericht hat zutreffend geprüft, ob § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO in Betracht kommt, obwohl diese Vorschrift erst am 1. Januar 1977, also während der fortgesetzten Steuerhinterziehung, in Kraft getreten ist (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80 und vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83).
  • BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83

    Besonderer Strafrahmen - Gewerbsmäßiger Schmuggel - Eingangsabgabenhinerziehung -

    Auszug aus BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85
    Zwar hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß bei Steuerhinterziehungen beträchtlichen Umfanges eine strenge Ahndung erforderlich ist, um die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Bewahrung es ankommt, gerade auf diesem Gebiet zu erhalten; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann sich als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Strafaussetzung vertraut (BGH GA 1979, 59; BGH, Urteil vom 28. September 1983 - 3 StR 280/83).
  • BGH, 18.07.1984 - 2 StR 237/84

    Tateinheit bei der Hinterziehung mehrerer Steuerarten - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85
    Grob eigennützig handelt nach der Rechtsprechung, wer seinen Vorteil in besonders anstößiger Weise erstrebt (RGSt 75, 237, 240), dessen Gewinnstreben also das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt (BGH, wistra 1984, 227), wobei die kriminelle Energie, insbesondere Art und Häufigkeit der Begehung und der Grad der zutage getretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 im Anschluß an Kühn/Kutter/Hofmann, 14. Aufl. § 370 AO Anm. 12 b).
  • BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85

    Strafaussetzung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe

    Auszug aus BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85
    Zwar ist - wie der Senat erst kürzlich ausgesprochen hat (Urteil vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85) - bei einer zweijährigen, also der nach dem Gesetz höchstmöglichen Freiheitsstrafe, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung noch zulässig ist, der Tatrichter verpflichtet, besonders sorgfältig zu prüfen, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen; das gilt in gleicher Weise für die Frage der Verteidigung der Rechtsordnung in § 56 Abs. 3 StGB (vgl. Ruß in LK, 10. Aufl. § 56 StGB Rdnr. 28).
  • RG, 19.06.1941 - 3 D 212/41

    1. Einer vollendeten Zuwiderhandlung gegen den § 1 VO. über Strafen und

    Auszug aus BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85
    Grob eigennützig handelt nach der Rechtsprechung, wer seinen Vorteil in besonders anstößiger Weise erstrebt (RGSt 75, 237, 240), dessen Gewinnstreben also das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt (BGH, wistra 1984, 227), wobei die kriminelle Energie, insbesondere Art und Häufigkeit der Begehung und der Grad der zutage getretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 im Anschluß an Kühn/Kutter/Hofmann, 14. Aufl. § 370 AO Anm. 12 b).
  • BGH, 30.04.2009 - 1 StR 342/08

    Steuerhinterziehung durch fingierte Ketten- und Karussellgeschäfte

    Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann sich daher zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Strafaussetzung vertraut (BGH NStZ 1985, 459; GA 1979, 59; Urt. vom 28. September 1983 - 3 StR 280/83).
  • BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13

    Steuerhinterziehung (Schenkungsteuer); Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß §

    Es hat dabei die Taten - im Ansatz zutreffend - an der zu den Tatzeiten und noch bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung dieser Vorschrift gemessen, bei der das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO neben der Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß auch noch ein Handeln aus grobem Eigennutz verlangte (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1985 - 4 StR 219/85, NStZ 1985, 459).
  • LG Duisburg, 28.11.1985 - XVII KLs 5 Js 310/81
    Groß eigennützig handelt, wer seinen Vorteil in besonders anstößiger Weise erstrebt, dessen Gewinnstreben also das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.1985, NStZ 1985, Seite 459).

    Was den Angeklagten M betrifft, so kommt hinzu, daß, wie der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 13.06.1985 (NStZ 1985, 459) und im Urteil vom 21.03.1985 4 StR 53/85 ausgeführt hat, bei einer zweijährigen, also der nach dem Gesetz höchstmöglichen Freiheitsstrafe, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung noch zulässig ist, der Tatrichter verpflichtet ist, besonders sorgfältig zu prüfen, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.06.1985 (a.a.O.) erneut darauf hingewiesen, daß bei Steuerhinterziehungen beträchtlichen Umfangs eine strenge Ahndung erforderlich ist, um die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Bewahrung es ankommt, gerade auf diesem Gebiet zu erhalten.

  • BGH, 10.08.1989 - 4 StR 178/89

    Schaden - Kriminelle Intensität - Kriminelle Energie - Mißbrauch des Vertrauens -

    Angesichts des hohen Schadens, der erheblichen kriminellen Intensität des Vorgehens des Angeklagten und der Ausnutzung seiner beruflichen Stellung bei der Schädigung der Krankenkassen und einzelne seiner Patienten war aber eine eingehende Prüfung der Frage erforderlich, ob hier die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet (vgl. BGHSt 24, 40, 45; 24, 64, 66; BGH GA 1979, 59, 60; BGH NStZ 1985, 459 ).

    Der neue Tatrichter wird bei der Abwägung im Rahmen des § 56 Abs. 3 StGB auch zu berücksichtigen haben, daß gegen den Angeklagten die höchstmögliche Freiheitsstrafe verhängt worden ist, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann (BGH NStZ 1985, 459 ; BGHR StGB § 56 III Verteidigung 1).

  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 550/87

    Mittäterschaft bei lediglich förderndem Tatbeitrag oder reiner

    Gründe, die dazu drängten, die Frage zu erörtern, ob die gegen diese Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 3 StGB zu vollstrecken ist (vgl. BGHSt 24, 40, 45; 24, 64, 66 [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]; BGH GA 1979, 59, 60; NStZ 1985, 459), sind nach den Feststellungen nicht ersichtlich.

    Der neue Tatrichter wird diese notwendige Würdigung nachzuholen haben und dabei auch berücksichtigen müssen, daß das Landgericht die höchstmögliche Freiheitsstrafe verhängt hat, die noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 459).

  • BGH, 06.06.1989 - 1 StR 221/89

    Rechtliche Wirkungen einer Strafmilderung bei einem besonders schweren Fall einer

    In Anbetracht dieses Umstandes sowie der Tatsache, daß der Angeklagte seine ganze Arbeitskraft dem Ziel widmete, die Firma WWS möglichst lange am Leben zu erhalten, ist nicht ausgeschlossen, daß die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Erhaltung es ankommt, ernsthaft beeinträchtigt wird und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müßte, wenn bei dieser Sachlage die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (BGHSt 24, 40, 45, 46 [BGH 08.12.1970 - 1 StR 353/70]; 24, 64, 66, 69 [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]; BGH NStZ 1985, 459; BGH GA 1979, 59, 60 m.w.Nachw.).

    Ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet, hat der Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGH, Urteil vom 17. März 1983 - 4 StR 79/83).

  • LG Dortmund, 31.03.2010 - 36 KLs 52/09

    Verminderte Schuldfähigkeit eines langjährigen Konsumenten von Kokain aufgrund

    Vielmehr wäre die Strafaussetzung zur Bewährung nur zu versagen, wenn sie von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müsste, wobei es auch hier auf eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit ankommt (vgl. BGH NStZ 1985, 459).

    Vielmehr wäre die Strafaussetzung zur Bewährung nur zu versagen, wenn sie von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müsste, wobei es auch hier auf eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit ankommt (vgl. BGH NStZ 1985, 459).

  • BGH, 22.06.1990 - 3 StR 471/89

    Definition des Begriffs "Grober Eigennutz" - Indizielle Wirkung einer

    Dabei muß das Gewinnstreben des Angeklagten das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (BGH wistra 1984, 227 und wistra 1985, 228; BGH NStZ 1985, 459; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 370 Rdn, 156; Klein/Orlopp AO 4. Aufl. § 370 Anm. 15 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 01.03.1990 - 4 StR 61/90

    Begründung einer Aufklärungsrüge hinsichtlich einer unterlassenen Aufklärung des

    Gründe, die dazu drängten, eine entsprechende Erörterung vorzunehmen (vgl. BGHSt 24, 40, 45; 24, 64, 66 [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70] ; BGH GA 1979, 59, 60; NStZ 1985, 459; 1987, 21), werden von der Revision nicht vorgebracht, sind aber auch sonst nach den Feststellungen nicht ersichtlich.
  • LG München I, 13.11.2007 - 4 KLs 313 Js 38077/05

    Steuerstrafrechtliche Aburteilung der Geschäftsführer eines Film- und Medienfonds

    Der Vorteil muss also in besonders anstößiger Weise erstrebt sein, wobei die kriminelle Energie, insbesondere Art und Häufigkeit der Begehung und der Grad der zu Tage getretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind (BGH, NStZ 1985, 459).
  • BGH, 27.06.1989 - 1 StR 266/89

    Jugendstrafverfahren: Tatschwergewicht bei mehreren in verschiedenen Altersstufen

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2000 - 2b Ss 86/00
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2000 - 2b Ss 86/00/00
  • OLG Düsseldorf, 09.05.2000 - 2b Ss 86/00 00

    Sozialprognose; Tatrichter; Vollstreckung; Freiheitsstrafe; Bewährung;

  • BGH, 20.11.1990 - 1 StR 548/90

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Falls des

  • OLG Hamm, 16.03.1999 - 4 Ss 1414/98

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Sozialprognose, Straftaten aus Not,

  • OLG Köln, 09.11.2000 - Ss 457/00

    Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Bindung

  • LG Saarbrücken, 14.01.2014 - 2 KLs 23/13

    Subventionsbetrug: Fördergelder als Subventionen ; rechtliche Bewertungseinheit

  • BGH, 24.07.1985 - 3 StR 191/85

    Vorliegen groben Eigennutzes

  • LG Dortmund, 08.01.2009 - 33 KLs 4/08

    Gewerbsmäßiger Betrug in 169 Einzelfällen durch Fingierung von

  • BGH, 20.07.1990 - 3 StR 211/90

    Verbüßung zumindest eines Teils der Strafe aus generalpräventiven Gründen

  • BGH, 23.04.1986 - 3 StR 8/86

    Voraussetzungen für einen die Straffreiheit bewirkenden Verbotsirrtum

  • OLG Düsseldorf, 23.02.1999 - 5 Ss 405/98
  • BGH, 11.09.1990 - 1 StR 469/90

    Anforderungen an die Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung -

  • BayObLG, 17.12.1992 - 5St RR 140/92

    Sozialprognose; Tablettensucht; Straftaten; Bezug; Sucht; Bewährungszeit;

  • BGH, 10.11.1992 - 1 StR 660/92

    Leistung von Aufklärungshilfe - Berücksichtigung der besonderen Umstände des

  • BGH, 07.11.1986 - 2 StR 280/86

    Verurteilung wegen Betrugs und wegen Steuerhinterziehung - Erlangung

  • BGH, 02.10.1991 - 3 StR 342/91

    Strafaussetzung zur Bewährung - Auseinandersetzung mit der die Tat bestreitenden

  • BGH, 08.01.1991 - 1 StR 665/90

    Unbegründetheit einer Revision aufgrund mangelnden Rechtsfehlers im Rahmen der

  • BGH, 02.08.1990 - 1 StR 358/90

    Aussetzung der Strafe zur Bewährung aufgrund positiver Veränderung und

  • LG Saarbrücken, 10.05.2005 - 5 Js 141/02
  • OLG Koblenz, 09.04.1997 - 1 Ss 84/97
  • BGH, 03.10.1989 - 1 StR 510/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

  • BGH, 05.12.1985 - 4 StR 526/85

    Feststellung eines Gesamtvorsatzes durch den Tatrichter nach Gesamtwürdigung des

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 04.06.1985 - 2 Ss 5/85 OWi   

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https://dejure.org/1985,1866
OLG Hamburg, 04.06.1985 - 2 Ss 5/85 OWi (https://dejure.org/1985,1866)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2543 (Ls.)
  • MDR 1985, 869
  • NStZ 1985, 459
  • NZA 1985, 568
  • BB 1986, 1014
  • DB 1985, 1846
 
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Wird zitiert von ...

  • BAG, 29.01.1986 - 1 ABN 33/85

    Arbeitsgerichtsverfahren - Gerichtsentscheidungen - Divergenzfähigkeit

    einem Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluß vom 4. Juni 1985 - 2 Ss 5/85 OWi - NZA 1985, 568) und von einem Beschluß des Landesarbeitsgerichts Ham burg (Beschluß vom 20. Juni 1985 - 7 Ta BV 10/84 - BB 1985, 2110) ab (§ 92 a ArbGG in Verb, mit § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).
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