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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.1984 - 3 StR 390/84   

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https://dejure.org/1984,1526
BGH, 10.10.1984 - 3 StR 390/84 (https://dejure.org/1984,1526)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1984 - 3 StR 390/84 (https://dejure.org/1984,1526)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1984 - 3 StR 390/84 (https://dejure.org/1984,1526)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewaltbegriff beim Tatbestand der Vergewaltigung - Verwirklichung des Tatbestandes der Vergewaltigung bei in Lauf setzen eines psychisch determinierten Prozesses "nur mit geringem körperlichen Kraftaufwand"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 71
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.03.1981 - 2 StR 742/80

    Vergewaltigung - Gewaltbegriff - Gewaltmerkmal - Gewalt - Psychische

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 3 StR 390/84
    Dabei genügt es, daß ein psychisch determinierter Prozeß "nur mit geringem körperlichen Kraftaufwand" in Lauf gesetzt wird (BGH NStZ 1981, 218; BGHSt 23, 126, 127) [BGH 27.08.1969 - 4 StR 268/69] .
  • BGH, 27.08.1969 - 4 StR 268/69

    Zum Begriff der "Gewalt gegen eine Person"

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 3 StR 390/84
    Dabei genügt es, daß ein psychisch determinierter Prozeß "nur mit geringem körperlichen Kraftaufwand" in Lauf gesetzt wird (BGH NStZ 1981, 218; BGHSt 23, 126, 127) [BGH 27.08.1969 - 4 StR 268/69] .
  • BGH, 30.03.1982 - 1 StR 5/82

    Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Vergewaltigung - Vorsatz zur Erzwingung des

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 3 StR 390/84
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es für den Tatbestand des § 177 StGB auf das Maß der Gewalt nicht an (BGH, Urteile vom 30. März 1982 - 1 StR 5/82 - undvom 7. Oktober 1970 - 2 StR 353/70).
  • BGH, 07.10.1970 - 2 StR 353/70

    Bestimmung des Kraftmaßes im Rahmen einer Verwirklichung von Notzucht

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 3 StR 390/84
    Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es für den Tatbestand des § 177 StGB auf das Maß der Gewalt nicht an (BGH, Urteile vom 30. März 1982 - 1 StR 5/82 - undvom 7. Oktober 1970 - 2 StR 353/70).
  • BGH, 12.11.2008 - 2 StR 474/08

    Vergewaltigung (schutzlose Lage; bedingter Vorsatz)

    Dabei genügt es, dass ein psychisch determinierter Prozess "nur mit geringem körperlichen Kraftaufwand" in Lauf gesetzt wird (BGH NStZ 1985, 71).
  • BGH, 18.01.1995 - 3 StR 559/94

    Nötigung - Gewalt - Gewaltanwendung - Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter Gewalt eine zumindest gewisse - nicht notwendig erhebliche - körperliche Kraftentfaltung darstellende Handlung zu verstehen, die von der Person, gegen die sie gerichtet ist, nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden wird (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 71; BGHR StGB § 177 I Gewalt 3, 4, 7).
  • BGH, 26.05.1988 - 1 StR 111/88

    Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - Voraussetzungen für eine

    Dafür reicht es aus, daß ein psychisch determinierter Prozeß mit nur geringem körperlichen Kraftaufwand in Lauf gesetzt wird (BGHSt 23, 126, 127; BGH NStZ 1981, 218; 1985, 71 mit jeweils weiteren Nachweisen).
  • BGH, 09.03.1990 - 3 StR 58/90

    Anwendung von Gewalt - Anforderungen

    Dafür reicht es aus, daß ein psychisch determinierter Prozeß mit nur geringem körperlichen Kraftaufwand in Lauf gesetzt wird (BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Gewalt 3; BGH NStZ 1985, 71).
  • BGH, 21.01.1987 - 2 StR 656/86

    Begriff des gemeinschaftlich geplanten Vorgehens - Vorhandensein eines

    Überdies kann je nach Sachlage bereits die Überwindung geringfügiger Gegenwehr (vgl. UA Bl. 67 gegenüber UA Bl. 39, 83) das Merkmal der Gewaltanwendung erfüllen (BGH NStZ 1985, 71; BGH GA 1965, 57; BGH, Urteil vom 8. Juli 1954 - 3 StR 876/53).
  • BGH, 31.07.1996 - 3 StR 309/96

    Kinder - Sexueller Mibrauch - Regelbeispiel

    Denn hierfür genügen alle eine gewisse - nicht notwendig erhebliche - körperliche Kraftanwendung darstellenden Handlungen, die von der Person, gegen die sie gerichtet sind, als ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang empfunden werden (BGH NStZ 1985, 71).
  • BGH, 14.06.1988 - 1 StR 179/88

    Anforderungen an eine Verfahrensrüge - Verletzung der Menschenwürde des

    Gewalt gegen eine Person im Sinne der §§ 177, 178 StGB setzt nur eine nicht ganz unerhebliche, gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus, die von diesem nicht nur als seelischer, sondern auch als körperlicher Zwang empfunden wird und die einen psychisch determinierten Prozeß in Gang setzt; ein besonderer Kraftaufwand ist nicht erforderlich (BGH NStZ 1981, 218; 1985, 71; vgl. BGHSt 23, 126, 127).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.1984 - 3 StR 355/84   

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https://dejure.org/1984,2107
BGH, 10.10.1984 - 3 StR 355/84 (https://dejure.org/1984,2107)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1984 - 3 StR 355/84 (https://dejure.org/1984,2107)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1984 - 3 StR 355/84 (https://dejure.org/1984,2107)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Ausübung von Gewalt oder einer Drohung im Augenblick des Geschlechtsverkehrs als Voraussetzung des § 177 Strafgesetzbuch (StGB) - Zurechnung der gegenüber dem Opfer durch einen anderen angewandten Gewalt - Anwendung der Gewalt zum Zweck der Ermöglichung des ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 177

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 71
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.04.1953 - 2 StR 82/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 3 StR 355/84
    Dabei genügt es auch, daß die Ausübung von Gewalt darauf abzielt, das Opfer zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1953 - 2 StR 82/53 = LM Nr. 3 zu § 177 StGB).
  • BGH, 21.10.1976 - 4 StR 435/76

    Anforderungen an Feststellungen zur Verurteilung wegen Vergewaltigung - Folgen

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 3 StR 355/84
    Der Fall unterscheidet sich von dem in BGH GA 1977, 144 (vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1975, 365 [BGH 14.05.1974 - 1 StR 366/73]) entschiedenen dadurch, daß hier die Gewalt gerade zu dem Zweck ausgeübt wurde, ihm den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen, und er dies wußte.
  • BGH, 14.07.1970 - 1 StR 68/70

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes, Diebstahls, schweren Diebstahls und wegen

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 3 StR 355/84
    Auch daß er den Angeklagten Y. bei dessen Gewalttätigkeit psychologisch unterstützt hätte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1971, 545), ist nicht festgestellt.
  • BGH, 14.05.1974 - 1 StR 366/73

    Hinweis auf Aussagefreiheit in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 10.10.1984 - 3 StR 355/84
    Der Fall unterscheidet sich von dem in BGH GA 1977, 144 (vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1975, 365 [BGH 14.05.1974 - 1 StR 366/73]) entschiedenen dadurch, daß hier die Gewalt gerade zu dem Zweck ausgeübt wurde, ihm den Geschlechtsverkehr zu ermöglichen, und er dies wußte.
  • BGH, 21.01.2000 - 3 StR 367/99

    Beihilfe zur Vergewaltigung; Bestimmung des milderen Gesetzes

    Zwar kann sich in der vorliegenden Konstellation das neue Recht, also § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 33. StrÄndG bzw. § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG, als das mildere Recht erweisen, weil nunmehr eine mittäterschaftliche Begehung einer Vergewaltigung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter nicht selbst den Beischlaf oder eine ähnliche, das Opfer besonders erniedrigende Handlung ausführt (BGH NStZ 1999, 452), während es nach altem Recht genügte, daß sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Mittäters auf eine Nötigungshandlung beschränkte, die einem anderen den Beischlaf ermöglichte (BGHSt 27, 205, 206; BGH NStZ 1985, 71, 72; BGH bei Miebach NStZ 1994, 222, 224; BGHR StGB § 177 I Mittäter 1), und die Angeklagte deshalb bei Anwendung des alten Rechts naheliegend als (Mit)Täterin einer Vergewaltigung zu verurteilen gewesen wäre, während sie nach neuem Recht nur (Mit)Täterin einer sexuellen Nötigung hätte sein können.
  • BGH, 10.11.1995 - 3 StR 412/95

    Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen hinsichtlich der gesetzlichen

    Nach § 177 StGB wird eine Vergewaltigung entweder mit Gewalt (vgl. BGH NStZ 1985, 71; BGHR StGB § 177 I Gewalt 1, 2, 4) oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (vgl. BGHR StGB § 177 I Drohung 8, 12), begangen.
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