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   OLG Düsseldorf, 09.09.1985 - 2 Ws 226/85, 2 Ws 227/85   

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https://dejure.org/1985,1664
OLG Düsseldorf, 09.09.1985 - 2 Ws 226/85, 2 Ws 227/85 (https://dejure.org/1985,1664)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.1985 - 2 Ws 226/85, 2 Ws 227/85 (https://dejure.org/1985,1664)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. September 1985 - 2 Ws 226/85, 2 Ws 227/85 (https://dejure.org/1985,1664)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sachversicherer; Rechtsnachfolger; Verfallanordnung; Verfallanordnungsverbot

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 423
  • NStZ 1986, 222
  • VersR 1987, 394
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 08.10.2007 - 3 Ws 560/07

    Arrest; Verletzter: Begriff

    Nach erfolgtem Forderungsübergang gemäß § 67 VVG ist damit der hinter dem Geschädigten stehende Versicherer Anspruchsinhaber im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 30.11.2005, 3 Ws 526/05; HansOLG, NStZ 94, 99; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 222; OLG Stuttgart, NStZ-RR 99, 383; OLG Karlsruhe, NJW 05, 1815; Tröndle-Fischer, StGB, 54. Auflage, § 73, Rdnr. 13; jetzt auch Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 111 g, Rdnr. 2; . Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/700, Seite 16).
  • BGH, 10.11.2009 - 4 StR 443/09

    Rechtsfehlerhafte Anordnung des Verfalls (Ansprüche des Verletzten: Erstreckung

    Ob der Geschädigte möglicherweise ganz oder teilweise durch eine Versicherung entschädigt worden ist, bleibt bei der - gegebenenfalls im Wege der Schätzung nach § 73 b StGB zu ermittelnden - Höhe des den Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB begrenzenden Gegenanspruchs außer Betracht (BGH, Beschl. vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 222 f.; zust. Fischer 12 aaO § 73 Rdn. 23; Schmidt, Gewinnabschöpfung im Strafund Bußgeldverfahren, 2006, Rdn. 78).
  • OLG Hamm, 08.10.2007 - 3 Ws 592/07

    Arrest; Verletzter: Begriff

    Nach erfolgtem Forderungsübergang gemäß § 67 VVG ist damit der hinter dem Geschädigten stehende Versicherer Anspruchsinhaber im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 30.11.2005, 3 Ws 526/05; HansOLG, NStZ 94, 99; OLG Düsseldorf NStZ 1986, 222; OLG Stuttgart, NStZ-RR 99, 383; OLG Karlsruhe, NJW 05, 1815; Tröndle-Fischer, StGB, 54. Auflage, § 73, Rdnr. 13; jetzt auch Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 111 g, Rdnr. 2; . Begründung des Gesetzesentwurfs, BT-Drs. 16/700, Seite 16).
  • OLG Karlsruhe, 13.08.2004 - 3 Ws 159/04

    Entschädigung des Verletzten durch einen Tatbeteiligten: Antrag des

    Schon insofern ist vorliegender Fall nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (NStZ 1986, 222) zugrunde lag, der zufolge die Versicherung des Geschädigten diesem Schadensersatz leistete und damit im Wege der Rechtsnachfolge in die Position des entschädigten Opfers eintrat.
  • OLG Hamm, 30.11.2005 - 3 Ws 526/05

    Arrest; Anordnung; Voraussetzungen

    Es besteht eine Vielzahl von Geschädigten, wobei die Sachlage weiter dadurch erschwert wird, dass die Geschädigten wahrscheinlich versichert waren, so dass nach erfolgtem Forderungsübergang gemäß § 67 VVG die jeweils hinter den Geschädigten stehenden Sachversicherer nunmehr Anspruchsinhaber i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB sind (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 222).
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