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Rechtsprechung
   BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86   

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BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86 (https://dejure.org/1986,1099)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1986 - 1 StR 31/86 (https://dejure.org/1986,1099)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86 (https://dejure.org/1986,1099)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der eingehenden Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters für die Annahme eines besonders schweren Falles - Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch Verlesung des psychiatrischen Gutachtens eines Sachverständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB (1975) § 21, § 5O, § 266 Abs. 2
    Erneute Strafrahmenverschiebung nach Verneinung eines besonders schweren Falls

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1699
  • MDR 1986, 597
  • NStZ 1986, 312 (Ls.)
  • StV 1986, 339
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen; dabei müssen insbesondere die äußeren gegen die inneren Umstände der Tat abgewogen werden (BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; vgl. ferner BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1981, 391; 1983, 407).
  • BGH, 30.06.1981 - 1 StR 266/81

    Voraussetzungen eines besonders schweren Falles im Sinne von § 263 Abs. 3

    Auszug aus BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen; dabei müssen insbesondere die äußeren gegen die inneren Umstände der Tat abgewogen werden (BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; vgl. ferner BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1981, 391; 1983, 407).
  • BGH, 25.07.1985 - 1 StR 241/85

    Ziel der Maßregeln - Wechsel der Vollzugsart - Vorwegvollzug

    Auszug aus BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86
    Der Beschwerdeführer führt demgegenüber keine Umstände an, die dem Sachverständigen bei einer persönlichen Anhörung möglicherweise zu einer anderen Beurteilung Anlaß hätten geben können; im Falle der schweren anderen seelischen Abartigkeit kommt eine Ausschließung der Schuldfähigkeit ohnehin nur in Betracht, wenn sie den Betroffenen im Kern seiner Persönlichkeit beeinträchtigt hat, was hier ersichtlich nicht der Fall ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1985 - 1 StR 241/85, insoweit in BGHSt 33, 285 [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85] nicht abgedruckt; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 20 Rdn. 12).
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

    Auszug aus BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen; dabei müssen insbesondere die äußeren gegen die inneren Umstände der Tat abgewogen werden (BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; vgl. ferner BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1981, 391; 1983, 407).
  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86
    Im übrigen hätte das Landgericht auch prüfen müssen, ob die dem Angeklagten besonders angelasteten Umstände ungewöhnlich gesteigerten Gewinnstrebens und skrupelloser Vorgehensweise nicht gerade in seiner beschränkten Steuerungsfähigkeit ihre Wurzeln hatten (vgl. BGHSt 16, 360, 364).
  • BGH, 28.08.1975 - 4 StR 175/75

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles

    Auszug aus BGH, 27.02.1986 - 1 StR 31/86
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, aufgrund eingehender Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen; dabei müssen insbesondere die äußeren gegen die inneren Umstände der Tat abgewogen werden (BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; vgl. ferner BGHSt 23, 254, 257; 28, 318, 319 [BGH 28.02.1979 - 3 StR 24/79 L]; BGH NStZ 1981, 391; 1983, 407).
  • KG, 03.05.2013 - 121 Ss 69/13

    Drohung mit Haarabschneiden; doppelte Milderung bei Nichtanwendung des

    Soweit die Kammer in einer Gesamtschau der strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte eine Verschiebung des Strafrahmens des § 240 Abs. 1 StGB nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB unter Hinweis auf den Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1986 (NJW 1986, 1699), dem die nachfolgende Entscheidung des 2. Strafsenats vom 11. September 2003 (BGH NStZ 2004, 200) wegen ihrer Einzelfallbezogenheit und Offenlassung der grundsätzlichen Frage nicht entgegen steht, abgelehnt hat, ist dies rechtlich vertretbar und nicht zu beanstanden.
  • LG Limburg, 20.11.2020 - 2 Ks 6170 Js 245370/19
    Auch eine festgestellte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen und kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung allein oder zusammen mit weiteren Umständen zu dem Ergebnis führen, dass ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist (BGH, NJW 1986, 1699, 1700).

    Ausgehend von dem so gefundenen Strafrahmen des § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB, der entsprechend dem Grundgedanken des § 50 StGB nicht nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben ist (BGH, NJW 1986, 1699, 1700), erachtet die Kammer unter erneuter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände bei besonderer Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Strafrahmenwahl berücksichtigten Umstände und damit auch der § 21 StGB zugrunde liegenden Faktoren mit ihrem verbleibenden Gewicht eine Freiheitsstrafe von.

  • BGH, 11.09.2003 - 2 StR 230/03

    Verminderte Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit); Totschlag (besonders schwerer

    Bei Verneinung eines besonders schweren Falles aufgrund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit allein oder mit weiteren Umständen kommt entsprechend dem Grundgedanken des § 50 StGB eine nochmalige Strafrahmenverschiebung durch Herabsetzung des Regelstrafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage (vgl. BGH NStZ 1986, 312; Stree in Schönke/ Schröder, StGB 26. Aufl. § 50 Rdn. 7; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 50 Rdn. 2).

    Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Verneinung eines besonders schweren Falles unter Berufung auf einen vertypten Milderungsgrund die Anwendung des § 50 StGB ohne weiteres nach sich zieht (vgl. dazu unter anderem Gribbohm in LK StGB 11. Aufl. Rdn. 14 ff. zu § 50 StGB; BGH NJW 1986, 1699, 1700; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige 11).

  • BGH, 20.01.2004 - 5 StR 395/03

    Besonders schwerer Fall des Totschlages (Nähe zu Mordmerkmalen)

    Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob dessen Verneinung unter Heranziehung eines vertypten Milderungsgrundes die Anwendung des § 50 StGB ohne weiteres nach sich zieht (vgl. dazu unter anderem BGH NJW 1986, 1699, 1700; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gesamtwürdigung, unvollständige 11; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 50 Rdn. 2; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 50 Rdn. 14 ff.).
  • BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22

    Unwirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Danach ist auch eine festgestellte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zu berücksichtigen; sie kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung allein oder zusammen mit weiteren Umständen zu dem Ergebnis führen, dass ein besonders schwerer Fall zu verneinen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86 -, juris; Schöch, a.a.O. § 21 Verminderte Schuldfähigkeit Rn. 38; Fischer, a.a.O. § 113 Rn. 35 zur alkoholbedingten Enthemmung).

    Das Gericht hat hier bislang nicht erörtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund nach § 21 StGB im Zusammenwirken mit weiteren allgemeinen Milderungsgründen trotz der Voraussetzungen für die Annahme eines Regelbeispiels im vorliegenden Fall dazu führt, einen besonders schweren Fall nach §§ 114, 113 StGB zu verneinen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86 -, juris).

  • BGH, 20.09.1988 - 1 StR 383/88

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Missbrauchs von Schutzbefohlenen -

    Nach dem Grundgedanken des § 50 StGB hätte die Strafkammer den Normalstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB nicht nochmals gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mildern dürfen (BGH NJW 1986, 1699, 1700).
  • LG Würzburg, 16.10.2013 - 5 KLs 771 Js 11617/11

    Angeklagter

    Wird in einem solchen Fall ein besonders schwerer Fall (auch) wegen Vorliegens eines vertypten Milderungsgrundes verneint, kommt entsprechend dem Grundgedanken des § 50 StGB eine nochmalige Strafrahmenverschiebung durch Herabsetzung des Regelstrafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB nicht mehr in Frage (BGH, Beschluss vom 27.2.1986, Az. 1 StR 31/86, Rn. 8).
  • BGH, 25.02.1988 - 4 StR 720/87

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges

    Sie läßt die erforderliche eingehende Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vermissen (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 1699, 1700 und BGH wistra 1987, 257 f, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.12.2009 - 1 StR 167/09

    Grenzen der Hinweispflicht bei veränderten Sachverhaltsumständen; Steuerhehlerei;

    Etwas anderes gilt zwar dann, wenn Aktenteile durch eine zulässige Verfahrensrüge zum Gegenstand des Revisionsvortrags gemacht wurden (vgl. BGH, Urt. vom 16. Oktober 2006 - 1 StR 180/06; Urt. vom 23. Januar 2003 - 4 StR 412/02; NJW 1986, 1699, 1700; StV 1993, 176, 177).
  • BGH, 07.06.2017 - 4 StR 49/17

    Besonders schwerer Fall des Diebstahls (Zurechnung der tatbezogenen Umstände an

    Schließlich hat das Gericht nicht erörtert, ob der vertypte Strafmilderungsgrund nach § 27 StGB im Zusammenwirken mit den allgemeinen Milderungsgründen (UA S. 35) trotz Annahme eines Regelbeispiels im vorliegenden Fall dazu führt, einen besonders schweren Fall nach § 243 StGB zu verneinen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1986 - 1 StR 31/86).
  • OLG Köln, 09.11.2000 - Ss 457/00

    Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Bindung

  • BGH, 01.02.2023 - 5 StR 498/22

    Verstoß gegen den auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatz (Auslieferung;

  • BGH, 20.03.1990 - 4 StR 94/90

    Begründung eines Fortsetzungszusammenhangs bei mehrfacher Begehung von Untreue -

  • BGH, 12.10.1989 - 1 StR 516/89

    Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung -

  • BGH, 07.04.1987 - 1 StR 57/87

    Maßstäbe für die Annahme eines besonders schweren Fall des Betrugs - Ergebnis der

  • BayObLG, 20.09.1990 - RReg. 4 St 113/90

    Regelbeispiel; Nicht geringe Menge; Betäubungsmittel; dolus eventualis

  • BGH, 07.08.1990 - 1 StR 310/90

    Belastender Rechtsfehler - Günstigere Gestaltung des Regelstrafrahmens wegen

  • BayObLG, 20.08.1993 - RReg. 4 St 141/93

    Betäubungsmittel; Menge; Schwere; Verstoß; Wirkstoffgehalt; Gefahren; Körperlich;

  • BGH, 01.09.1987 - 1 StR 373/87

    Annahme einer Revision

  • BayObLG, 26.02.1992 - RReg. 4 St 25/92

    Regelbeispiel; Besitzrecht; Nicht geringe Menge; Betäubungsmittel;

  • BGH, 12.05.1987 - 1 StR 213/87

    Eignung ausgeprägter Alkoholgewöhnung des Angeklagten zur Rechtfertigung der

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Rechtsprechung
   BGH, 28.01.1986 - 1 StR 652/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,1447
BGH, 28.01.1986 - 1 StR 652/85 (https://dejure.org/1986,1447)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1986 - 1 StR 652/85 (https://dejure.org/1986,1447)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1986 - 1 StR 652/85 (https://dejure.org/1986,1447)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Maßstabs für die Anrechnung einer in den Niederlanden erlittenen Strafverfolgungsmaßnahme - Verbot der Doppelbestrafung zwischen innerstaatlichen Gerichten

  • rechtsportal.de

    StGB § 46, § 51

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 312
  • StV 1986, 292
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.12.1981 - 1 StR 648/81

    Anrechnung einer im Ausland verhängten und bezahlten Geldstrafe auf eine in

    Auszug aus BGH, 28.01.1986 - 1 StR 652/85
    Der Richter hat zu erwägen, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Angeklagten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (vgl. BGHSt 30, 282 m. Anm. Pelchen LM § 51 StGB 1975 Nr. 4).
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14

    Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen:

    Er hat dafür das im Ausland erlittene Strafübel zu schätzen und in ein dem inländischen Strafensystem zu entnehmendes Äquivalent umzusetzen (vgl. RGSt 35, 41; BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1981 - 1 StR 648/81, BGHSt 30, 282, 283 und vom 28. Januar 1986 - 1 StR 652/85, NStZ 1986, 312 f.).

    Maßgeblich hierfür ist die Bewertung, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Angeklagten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 1981 - 1 StR 648/81, BGHSt 30, 282, 283 und vom 28. Januar 1986 - 1 StR 652/85, NStZ 1986, 312 f.).

  • BGH, 13.05.1997 - 5 StR 596/96
    Das gilt auch, wenn für die im Ausland abgeurteilte Tat das Weltrechtsprinzip gilt (vgl. BVerfGE 12, 62, 66; 75, 1, 15 f.; BGHSt 24, 54, 57; BGH StV 86, 292; Schmidt-Aßmann in Maunz u. a., GG , Artikel 103 Rdn. 303; Tröndle, Strafgesetzbuch , 48. Aufl., § 51 Rdn. 16a).
  • BGH, 12.11.1991 - 1 StR 328/91

    Reichweite der Anordnung des Verfalls

    Mag eine solche Mehrfachverfolgung auch rechtlich zulässig sein, so bedeutet sie doch für den Verurteilten eine zusätzliche Härte, die unter dem Aspekt der gesamten ihn belastenden Straftatfolgen bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden darf (vgl. BGH NStZ 1983, 408 ; BGH StV 1986, 292 ; Horn in SK StGB § 46 Rdn. 137, 139;vgl. ferner § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ).
  • OLG Hamm, 16.10.2007 - 3 Ws 598/07

    Anrechnung von Auslieferungshaft

    Der Richter hat zu erwägen, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Angekl. belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (BGH NStZ 1986, 312 f. m.w.N.).
  • BGH, 25.06.1996 - 4 StR 11/96

    Bestimmen des Maßstabes für die Anrechnung der im Ausland erlittenen

    Sie hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht es unterlassen hat, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (vgl. BGH wistra 1984, 21; NStZ 1985, 21; StV 1986, 292; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 51 Rdn. 18).
  • LG Marburg, 09.11.2011 - 7b StVK 136/11

    Auslieferungshaft - Serbien - Anrechnungsmaßstab

    Das Gericht hat dabei zu erwägen, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnahmen widerfahren ist, und wie viel dieses Übel von demjenigen schon vorweggenommen hat, mit dem das inländische Urteil den Angeklagten belasten will; dabei ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der ausländischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (BGH NStZ 1986, 312 f. m. w. N.).
  • BGH, 14.07.1987 - 1 StR 352/87
    Schließlich darf, wenn auch das Verbot der Doppelbestrafung nach Artikel 103 Abs. 3 GG nur für das Verhältnis zwischen innerstaatlichen Gerichten gilt, bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten nicht außer acht gelassen werden, daß er wegen derselben Tat alsbald nach der Tatbegehung durch ein ausländisches Gericht bestraft worden ist und er die Tat als hierdurch gesühnt betrachten konnte (BGH StV 1986, 292 ).
  • OLG Zweibrücken, 07.03.1996 - 1 Ws 92/96
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Anrechnung darauf an, wie schwer das Übel wiegt, das dem Betroffenen durch die ausländische Haft widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen vorweggenommen hat, mit dem ihn das inländische Urteil belasten will (BGHSt 30, 282 ; BGH NStZ 1986, 312 ).
  • BGH, 11.08.1988 - 4 StR 229/88

    Strafzumessung: Anrechnungsmaßstab im Ausland erlittener Haft, Südafrika

    Diese Entscheidung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH NStZ 1982, 326; 1986, 312, 313); sie kann - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht vom Revisionsgericht nachgeholt werden.
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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.1986 - 3 StR 536/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2593
BGH, 22.01.1986 - 3 StR 536/85 (https://dejure.org/1986,2593)
BGH, Entscheidung vom 22.01.1986 - 3 StR 536/85 (https://dejure.org/1986,2593)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 1986 - 3 StR 536/85 (https://dejure.org/1986,2593)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rücktritt vom beendeten Versuch eines Tötungsdelikts - Anzeichen für eine Verminderung oder den Ausschluss der Schuldfähigkeit infolge Alkoholgenusses bei zielstrebigem Handeln und planmäßigem Vorgehen des Täters

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 312
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 41/78
    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - 3 StR 536/85
    Hinsichtlich des Verbots der Schlechterstellung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StGB, das nur eine Verschärfung der Rechtsfolgen, nicht des Schuldspruchs (also eine Verurteilung wegen versuchten Mordes gemäß §§ 211 Abs. 2, 22, 23 StGB) ausschließt (vgl. Pikart in KK, Rdn. 18 zu § 358 StPO), weist der Senat darauf hin, daß das Geschehen nach der Vergewaltigung, das bisher als gefährliche Körperverletzung und versuchter Totschlag rechtlich eingeordnet wurde, mit keiner höheren Strafe als acht Jahren geahndet werden kann (RGSt 62, 61, 63, 74, 75; 67, 273, 275, 276; BGH bei Holtz MDR 1980, 988 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]; Pikart aaO Rdn. 30 zu § 358 StPO; Ruß in KK, Rdn. 3 zu § 331 StPO).
  • BGH, 09.09.1982 - 4 StR 460/82

    Abgrenzung zwischen erheblich verminderter Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - 3 StR 536/85
    Abgesehen davon, daß zielstrebiges Handeln und planmäßiges Vorgehen bei alkoholisierten Tätern für sich allein nur einen beschränkten Beweiswert hinsichtlich einer möglichen verminderten Schuldfähigkeit haben (vgl. BGH NStZ 1983, 19; 1984, 506; Dreher/Tröndle, StGB, 42. Aufl. Rdn. 9 zu § 20 StGB mit weiteren Nachweisen), tragen die Feststellungen des Landgerichts nicht die Annahme eines solchen Verhaltens des Angeklagten.
  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - 3 StR 536/85
    Das Absehen von der noch möglichen Tatvollendung reicht nicht aus (BGHSt 31, 170 f; 33, 295 f [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85] = NStZ 1986, 25, 26; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 593/85 - vgl. auch Puppe NStZ 1986, 14 ff).
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - 3 StR 536/85
    Das Absehen von der noch möglichen Tatvollendung reicht nicht aus (BGHSt 31, 170 f; 33, 295 f [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85] = NStZ 1986, 25, 26; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 593/85 - vgl. auch Puppe NStZ 1986, 14 ff).
  • BGH, 05.12.1985 - 4 StR 593/85

    Küchenmesser - § 24 StGB, beendeter Versuch, Abwenden, ernsthaftes Bemühen

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - 3 StR 536/85
    Das Absehen von der noch möglichen Tatvollendung reicht nicht aus (BGHSt 31, 170 f; 33, 295 f [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85] = NStZ 1986, 25, 26; BGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - 4 StR 593/85 - vgl. auch Puppe NStZ 1986, 14 ff).
  • RG, 02.03.1928 - I 139/28

    1. Zum Begriff der straflosen Nachtat. 2. Wie ist zu verfahren, wenn das untere

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - 3 StR 536/85
    Hinsichtlich des Verbots der Schlechterstellung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StGB, das nur eine Verschärfung der Rechtsfolgen, nicht des Schuldspruchs (also eine Verurteilung wegen versuchten Mordes gemäß §§ 211 Abs. 2, 22, 23 StGB) ausschließt (vgl. Pikart in KK, Rdn. 18 zu § 358 StPO), weist der Senat darauf hin, daß das Geschehen nach der Vergewaltigung, das bisher als gefährliche Körperverletzung und versuchter Totschlag rechtlich eingeordnet wurde, mit keiner höheren Strafe als acht Jahren geahndet werden kann (RGSt 62, 61, 63, 74, 75; 67, 273, 275, 276; BGH bei Holtz MDR 1980, 988 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]; Pikart aaO Rdn. 30 zu § 358 StPO; Ruß in KK, Rdn. 3 zu § 331 StPO).
  • RG, 06.07.1933 - III 598/33

    1. Unter welchen Voraussetzungen begeht der Gläubiger Untreue gegenüber einem

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - 3 StR 536/85
    Hinsichtlich des Verbots der Schlechterstellung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StGB, das nur eine Verschärfung der Rechtsfolgen, nicht des Schuldspruchs (also eine Verurteilung wegen versuchten Mordes gemäß §§ 211 Abs. 2, 22, 23 StGB) ausschließt (vgl. Pikart in KK, Rdn. 18 zu § 358 StPO), weist der Senat darauf hin, daß das Geschehen nach der Vergewaltigung, das bisher als gefährliche Körperverletzung und versuchter Totschlag rechtlich eingeordnet wurde, mit keiner höheren Strafe als acht Jahren geahndet werden kann (RGSt 62, 61, 63, 74, 75; 67, 273, 275, 276; BGH bei Holtz MDR 1980, 988 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78]; Pikart aaO Rdn. 30 zu § 358 StPO; Ruß in KK, Rdn. 3 zu § 331 StPO).
  • BGH, 02.08.1984 - 4 StR 413/84

    Möglichkeit einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens bei einem

    Auszug aus BGH, 22.01.1986 - 3 StR 536/85
    Abgesehen davon, daß zielstrebiges Handeln und planmäßiges Vorgehen bei alkoholisierten Tätern für sich allein nur einen beschränkten Beweiswert hinsichtlich einer möglichen verminderten Schuldfähigkeit haben (vgl. BGH NStZ 1983, 19; 1984, 506; Dreher/Tröndle, StGB, 42. Aufl. Rdn. 9 zu § 20 StGB mit weiteren Nachweisen), tragen die Feststellungen des Landgerichts nicht die Annahme eines solchen Verhaltens des Angeklagten.
  • BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93

    Anorderungen an die Feststellung des Tötungsvorsatzes durch das Tatgericht -

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liege es auf der Hand, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; BGH NStZ 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1 bis 5).
  • BGH, 17.08.1993 - 1 StR 273/92

    Möglichkeiten eines Rücktritts vom unbeendeten Versuch

    Nach der seither geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für diese Abgrenzung darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 681/85

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hierfür ein einheitlicher Willensentschluß, ein gleichartiger Handlungswille oder die Verfolgung eines einheitlichen Ziels erforderlich ist (vgl. BGH NJW 1984, 1568 m.w.Nachw.); denn die sexuelle Nötigung und der Verdeckungsmord beruhten hier - wie ohne weiteres erkennbar ist - auf getrennten, ungleichartigen Willensentschlüssen und dienten unterschiedlichen Zielen (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 - 3 StR 536/85).
  • BGH, 27.04.1988 - 3 StR 119/88

    Vorsatz bei einer Messerstecherei mit Körperschaden - Unterscheidung zwischen

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 295, 297 ff. [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312) ist der Versuch beendet, strafbefreiender Rücktritt durch bloßes Absehen von seiner Fortsetzung also ausgeschlossen, wenn es der Täter für möglich hält, daß der Erfolg schon auf Grund seines bisherigen Tuns eintreten kann.
  • BGH, 27.09.1989 - 3 StR 216/89

    Voraussetzungen eines bedingten Tötungsvorsatzes - Entsprechung des tatsächlichen

    Bei der neuen Verhandlung der Sache wird die dazu berufene Strafkammer auch der Frage nachgehen müssen, ob der Angeklagte, nachdem er einmal zugestochen hatte, den Eintritt des Todes schon auf Grund seines bisherigen Tuns für möglich hielt (vgl. die neuere Rechtsprechung zum sogenannten Rücktrittshorizont des Täters; BGHSt 33, 295, 297 ff. [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; Senatsurteil vom 27. April 1988 - 3 StR 119/88).
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