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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 30.01.1986 - 6 Ws 23/86   

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https://dejure.org/1986,2120
OLG Hamm, 30.01.1986 - 6 Ws 23/86 (https://dejure.org/1986,2120)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30.01.1986 - 6 Ws 23/86 (https://dejure.org/1986,2120)
OLG Hamm, Entscheidung vom 30. Januar 1986 - 6 Ws 23/86 (https://dejure.org/1986,2120)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschluß der Beschwerde; Entscheidung des Berufungsgerichts; Jugendstrafverfahren; Verzögerungen des Beschwerdeverfahrens; Ausschluß der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    JGG § 55 Abs. 2; StPO § 305 S. 1

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 517
  • NStZ 1986, 328
  • StV 1986, 306
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • LG Köln, 11.10.2019 - 323 Qs 106/19

    Ablehnung, Einsicht, Beiziehung von Messunterlagen, Beschwerde, Zulässigkeit

    Diesem Zweck entsprechend greift die Ausnahmevorschrift des § 305 Satz 1 StPO jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 17.03.2011 - 1 Ws 154/11, juris, dort Tz. 6; OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.1986 - 6 Ws 23/86, NStZ 1986, 328f.; LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.09.2015 - 82 Qs 112/15, juris, dort Tz. 14; Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt , StPO, 62. Auflage 2019, § 305 Rn. 1).
  • OLG Zweibrücken, 08.02.2019 - 1 Ws 36/19

    Hauptverhandlung in Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags

    Über diese Fälle hinaus wird die Statthaftigkeit der Beschwerde jedoch auch in Fällen bejaht, in denen entweder gegen das Urteil kein Rechtsmittel mehr statthaft ist oder wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die angefochtene Entscheidung hiermit aber nicht überprüft werden kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2011 - 1 Ws 154/11 - juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. August 2005 - 1 Ws 501/05 -, juris Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 1997 - 1 AR 594/97 - 5 Ws 313/97 -, juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 6 Ws 23/86 -, juris Orientierungssatz 1; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 305 Rn. 1; Neuheuser in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 305 Rn. 3).
  • LG Neubrandenburg, 30.09.2015 - 82 Qs 112/15

    Messfilm, Akteneinsicht, Beschwerde

    Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn dem Betroffenen ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht (vgl. OLG Hamm NStZ 1986, 328, 329) oder wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (vgl. OLG Koblenz, 1 Ws 501/05 vom 16.08.2005).
  • OLG Hamm, 23.11.1989 - 2 Ws 626/89

    Entscheidung des Vorsitzenden; Hauptverhandlung; Bestellung oder Abberufung eines

    Der 3. Strafsenat hat diese Ansicht im Beschluß vom 14. Februar 1989 - 3 Ws 68 u. 70/89 - jedoch aufgegeben und sich im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung der herrschenden Auffassung sowie der ständigen Rechtsprechung des hiesigen 1. Strafsenats (vgl. Beschlüsse vom 16. Juni 1987 - 1 Ws 197/87 - und 13. August 1987 - 1 Ws 235/87 - = StV 1987, 478) angeschlossen, nach der Beschwerden gegen solche Entscheidungen zulässig sind (vgl. auch OLG Hamm, NStZ 1986, 328 - Beschl. des. früheren 6. Strafsenats vom 30. Januar 1986; Kleinknecht/Meyer, StPO, 39. Aufl., § 141 Rdn. 10; KK-Laufhütte, StPO, 2. Aufl., § 141 Rdn. 12; KK-Engelhardt, StPO, 2. Aufl., § 305 Rdn. 8 jeweils m.w. Hinw.).
  • OLG Koblenz, 16.08.2005 - 1 Ws 501/05

    Strafprozessrecht: Beschwerde gegen die Ablehnung der

    Diesem Zweck entsprechend greift § 305 S. 1 StPO deshalb dann nicht ein, wenn dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht (vgl. OLG Hamm NStZ 1986, 328, 329; Meyer-Goßner a. a. O.).
  • LG Bielefeld, 25.08.2020 - 10 Qs 278/20

    Einsicht, Messreihe, standardisiertes Messverfahren, Beschwerde

    Diesem Zweck entsprechend, greift die Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.1986 - 6 Ws 23/86, NStZ 1986, 328 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 305 Rn. 1).
  • OLG Koblenz, 17.03.2011 - 1 Ws 154/11

    Jugendstrafverfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer

    Diesem Zweck entsprechend greift § 305 Satz 1 StPO deshalb dann nicht ein, wenn dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht (vgl. OLG Hamm NStZ 1986, 328 ; Meyer-Goßner a. a. O.) oder wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (Senat, Beschluss 1 Ws 501/05 vom 16.08.2005).
  • LG Bielefeld, 16.07.2020 - 10 Qs 220/20

    Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, standardisiertes Messverfahren, Beschwerde

    Diesem Zweck entsprechend greift die Ausnahmevorschrift des § 305 S. 1 StPO jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.1986 - 6 Ws 23/86, NStZ 1986, 328 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 62. Auflage 2019, § 305 Rn. 1).
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Rechtsprechung
   OLG München, 15.07.1985 - 2 Ws 768/85   

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https://dejure.org/1985,2015
OLG München, 15.07.1985 - 2 Ws 768/85 (https://dejure.org/1985,2015)
OLG München, Entscheidung vom 15.07.1985 - 2 Ws 768/85 (https://dejure.org/1985,2015)
OLG München, Entscheidung vom 15. Juli 1985 - 2 Ws 768/85 (https://dejure.org/1985,2015)
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Keine Eröffnung vor Schwurgerichtskammer

§§ 390, 395, 397 Abs. 1 Satz 2 StPO, dem Nebenkläger steht keine Beschwerde gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer rangniedrigeren Kammer zu

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eröffnungsbeschluß; Beschwerderecht; Schwurgerichtskammer; Große Strafkammer; Gefährliche Körperverletzung; Nebenkläger

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 1049
  • NStZ 1986, 183
  • NStZ 1986, 328 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Karlsruhe, 21.07.2005 - 3 Ws 165/04

    Steuerstrafverfahren - Anklage gegen einen Finanzbeamten: Eröffnung des

    Qualifiziert das erkennende Gericht im Eröffnungsbeschluss - wie hier - die Tat (nur) rechtlich abweichend von der Anklageschrift (§ 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO), muss nämlich die Staatsanwaltschaft ihren Standpunkt in der Hauptverhandlung oder mit der Revision geltend machen (OLG München NStZ 1986, 183; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 210 Rdnr. 5).
  • LG Bielefeld, 25.04.2019 - 3 Qs 123/19

    Eröffnungsentscheidung, JGG-Verfahren, Beschwerde der StA

    In diesen Fällen besteht kein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft, da es sich nur um eine vorläufige Tatbewertung handelt und die Staatsanwaltschaft - sollte es bei der abweichenden Würdigung bleiben - ihren abweichenden Standpunkt in der Hauptverhandlung und eventuell mittels einer Berufung oder Revision geltend machen kann (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 210, Rn. 5; OLG München NStZ 1986, 183).
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