Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 24.10.1985

Rechtsprechung
   BGH, 17.04.1986 - 1 StR 172/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,519
BGH, 17.04.1986 - 1 StR 172/86 (https://dejure.org/1986,519)
BGH, Entscheidung vom 17.04.1986 - 1 StR 172/86 (https://dejure.org/1986,519)
BGH, Entscheidung vom 17. April 1986 - 1 StR 172/86 (https://dejure.org/1986,519)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Absehen von der Bestrafung auf Grund eines besonders schweren Falls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 368
  • StV 1986, 342
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.01.1984 - 2 StR 811/83

    Strafschärfende Anlastung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als solches

    Auszug aus BGH, 17.04.1986 - 1 StR 172/86
    Unter diesen Umständen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, wie die im Rahmen von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung des Landgerichts zu werten ist, der Angeklagte habe "das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens erfüllt, also dasjenige Tatbestandsmerkmal, welches als das gefährlichste angesehen wird" (UA S. 18/19); der Generalbundesanwalt sieht hierin unter Hinweis auf BGH, Beschl. vom 25. Januar 1984 - 2 StR 811/83 - einen Rechtsfehler.

    Die vom Generalbundesanwalt genannte Entscheidung 2 StR 811/83 würde nicht entgegenstehen, weil sie zu § 11 Abs. 4 BtMG a.F. ergangen ist und der damals entscheidende Senat die Ausführungen des Landgerichts (Handeltreiben sei "die verwerflichste der unter Strafe gestellten Handlungsweisen") auf sämtliche in diesem Absatz genannten Handlungsweisen bezog, was möglicherweise damit zusammenhing, daß in der - § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG vergleichbaren - Vorschrift des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG a.F. die Begehungsweise des Handeltreibens nicht enthalten war.

  • BGH, 30.01.1980 - 3 StR 471/79

    Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen - Strafschärfende

    Auszug aus BGH, 17.04.1986 - 1 StR 172/86
    Der Senat versteht die Ausführungen des Landgerichts dahin, es habe unter den in § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG aufgeführten Begehungsweisen des Handeltreibens, des Besitzes und der Abgabe die des Handeltreibens als die für am gefährlichsten erachtete Variante angesehen; der Senat neigt dazu, das für zulässig zu erachten (so auch, zu den Tatbestands Varianten des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG a.F., BGH NJW 1980, 1344).
  • BGH, 06.12.1984 - 1 StR 710/84

    Regelbeispielcharakter der Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Nr. 4

    Auszug aus BGH, 17.04.1986 - 1 StR 172/86
    Aus dem Urteil ist nicht zu ersehen, ob sich das Landgericht hierbei der rechtlichen Möglichkeit bewußt war, auf Grund von § 21 StGB und § 31 BtMG den besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGH, Beschl. vom 6. Dezember 1984 - 1 StR 710/84; Körner, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 637, 641 m.w.N.); die sich damit befassenden Erörterungen (UA S. 17) sprechen eher für die Annahme, die Strafkammer habe den besonders schweren Fall allein an der Menge des gehandelten Heroins gemessen.
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Demgegenüber hat allerdings der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung NStZ 1986, 368 ohne nähere Begründung zu erkennen gegeben, er erachte diese Erwägung für zulässig, nachdem sich bereits zuvor der 3. Strafsenat in gleicher Richtung geäußert hatte (BGH NJW 1980, 1344).
  • BGH, 01.10.1997 - 2 StR 520/96

    Strafklageverbrauch (prozessualer Tatbegriff; einheitliche Handlung im Sinne

    Anders als bei dem Umtausch einer zum Zwecke des Weiterverkaufs erworbenen Rauschgiftmenge in eine andere, bei dem zumindest die Vereinbarung des Umtauschs als ein Handlungsteil, der beide Mengen betrifft, das Geschehen zu einer Einheit verbindet (vgl. BGH StV 1982, 23 und StV 1986, 342), bildet der Verlust des Rauschgifts infolge einer strafbaren Handlung zudem eine derart starke Zäsur, daß damit die als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu bewertende Tat hinsichtlich der verloren gegangenen Menge in der Regel beendet ist.
  • LG München I, 21.02.2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18

    Verurteilung wegen Dopingstraftaten

    Das Herstellen stellt innerhalb des Tatbestands des Handeltreibens eine der gewichtigsten Tatmodalitäten dar, da bei dieser Tatmodalität die Gefährlichkeit für die Gesundheit Dritter durch unsachgemäßes Vorgehen erhöht ist (BGH NJW 2000, 597; BGH NJW 1980, 1344; BGH NStZ 1986, 368; Weber BtMG Vorbem. zu § 29 Rn. 917).
  • BGH, 23.11.1999 - 5 StR 316/99

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Doppelverwertungsverbot

    Er befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit dem 1. Strafsenat (vgl. BGH NStZ 1986, 368 und die Antwort nach § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG im Beschluß vom 24. August 1999 - 1 ARs 12/99 -) und dem 3. Strafsenat (vgl. BGH NJW 1980, 1344 und die Antwort nach § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG im Beschluß vom 12. August 1999 - 3 ARs 14/99 -) des Bundesgerichtshofs.
  • BGH, 26.03.1987 - 1 StR 60/87

    Ablehnung eines besonders schweren Falles im Rahmen des Betäubungsmittelrechtes

    Ihre Ausführungen legen aber die Annahme nahe, daß sie sich nicht bewußt war, schon beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG absehen und den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG anwenden zu können (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 368; BGH StV 1983, 460; 460, 461; Körner, BtMG, 2. Aufl., § 29 Rdn. 641; Joachimski, BtMR, 4. Aufl., § 29 Rdn. 30).
  • OLG Köln, 09.11.2000 - Ss 457/00

    Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs; Bindung

    Führt ein vertypter Milderungsgrund allein oder in Zusammenhang mit sonstigen Umständen zur Entkräftung der Regelwirkung, so ist zu entscheiden, ob unter Verneinung eines besonders schweren Falles der Strafrahmen des Grundtatbestandes (hier: § 242 StGB) zugrunde gelegt oder aber der Strafrahmen für den besonders schweren Fall (hier: § 243 Abs. 1 StGB) nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert wird (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 7; BGH NStZ 1986, 368; BGH StV 1986, 342; BGH NStZ 1990, 595).
  • BGH, 05.10.1988 - 2 StR 455/88

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Verneinung eines besonders schweren Falls

    Aus dem Urteil ist nicht zu ersehen, ob sich das Landgericht hierbei der rechtlichen Möglichkeit bewußt war, wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 BtMG den besonders schweren Fall zu verneinen (vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 147; BGH NStZ 1986, 368 m.w.N.).
  • BGH, 27.09.2001 - 4 StR 333/01

    Kronzeugenregelung; Aufklärungserfolg; Strafzumessung; Besonders schwerer Fall;

    Diese Reihenfolge der Bestimmung der anzuwendenden Strafrahmen lässt besorgen, dass die Kammer sich nicht bewusst war, dass bereits § 31 BtMG allein dazu führen kann, den besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG zu verneinen und in den übrigen Fällen einen minder schweren Fall nach §§ 29a Abs. 2 bzw. 30 Abs. 2 BtMG anzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1986, 368, BGH MDR 1988, 693, BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1; Körner BtMG 4. Aufl. § 31 Rnr. 67; Endriß/Malek Betäubungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rnr. 907 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.12.1992 - 5 StR 592/92

    Verurteilung wegen Erwerbs und Besitzes von Heroin - Definition des Besitzes im

    Insbesondere kann der vertypte Milderungsgrund des § 21 StGB zur Verneinung eines besonders schweren Falles führen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 7; BGH StV 1985, 147; BGH NStZ 1986, 368; Senat, Beschluß vom 1. Juli 1992 - 5 StR 287/92 -).
  • OLG Hamburg, 12.06.2002 - II-19/02

    Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung ; Berufungsbeschränkung auf das Strafmaß;

    a) In der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde die strafschärfende Bewertung der Tatbestandsalternative des Handeltreibens als im Vergleich zu den anderen Alternativen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG - z.B. Erwerb, sonstiges Sichverschaffen, Abgabe - gravierender anerkannt (vgl. BGH in NJW 1980, 1344 [3. Strafsenat] und NStZ 1986, 368 [1. Strafsenat]; Über sicht bei Körner, a.a.O., § 29 Rn. 437 m.w.N.).
  • BGH, 12.09.1990 - 3 StR 270/90

    Betäubungsmittel - Schuldumfang - Fortgesetzte Handlung - Mitteilung -

  • BGH, 14.04.1987 - 1 StR 163/87

    Annahme von Milderungsgründen trotz Vorliegen der Voraussetzungen eines

  • BGH, 24.03.1987 - 1 StR 60/87
  • BGH, 22.01.1991 - 1 StR 728/90

    Milderung des Strafrahmens - Inhalt der Urteilsgründe - Verneinung eines

  • BGH, 24.06.1988 - 2 StR 248/88

    Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

  • BGH, 28.03.1989 - 1 StR 93/89

    Grundsätze zur Strafrahmenwahl bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

  • BGH, 21.03.1989 - 1 StR 104/89

    Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes - Regelbeispiel - Gewerbsmäßigkeit -

  • BGH, 21.10.1987 - 3 StR 455/87

    Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Erörterung der Anwendung von § 31

  • BGH, 10.01.1995 - 1 StR 548/94

    Betrug - Besonders schwerer Fall - Strafänderungsgründe - Gesamtwürdigung -

  • BGH, 04.10.1988 - 4 StR 430/88
  • BGH, 09.09.1988 - 2 StR 469/88

    Nichterörterung einer Strafrahmenverschiebung durch den Tatrichter

  • BGH, 30.05.1988 - 1 StR 248/88

    Revisionsrechtliche Überprüfung eines Strafsache wegen Verstoßes gegen das

  • KG, 10.09.1998 - 1 Ss 166/98

    Strafprozeßrecht: Darstellung der Vorahndungen im Urteil

  • BGH, 01.07.1992 - 5 StR 287/92

    Auswirkungen des Vorliegens der verminderten Schuldfähigkeit trotz Erfüllung

  • BGH, 12.06.1990 - 1 StR 238/90

    Betäubungsmittel - Regelfall - Milderung - Besonders schwerer Fall - Erheblich

  • OLG München, 25.05.2007 - 4St RR 76/07

    Handeltreiben "als verwerflichste Variante des § 29a Abs. 1 S. 2 BtMG und

  • OLG Frankfurt, 03.06.1997 - 1 Ss 255/96
  • BGH, 15.02.1989 - 3 StR 41/89

    Anwendung des Strafrahmens des Regelbeispiels trotz vorhandener Milderungsgründe

  • BGH, 10.12.1987 - 1 StR 627/87

    Revisionsgrund der fehlenden Berücksichtigung eines minder schweren Falles

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Rechtsprechung
   BayObLG, 24.10.1985 - 1 ObOWi 299/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,1350
BayObLG, 24.10.1985 - 1 ObOWi 299/85 (https://dejure.org/1985,1350)
BayObLG, Entscheidung vom 24.10.1985 - 1 ObOWi 299/85 (https://dejure.org/1985,1350)
BayObLG, Entscheidung vom 24. Oktober 1985 - 1 ObOWi 299/85 (https://dejure.org/1985,1350)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anordnung; Persönliches Erscheinen; Hauptverhandlung; Erklärung; Betroffener; Angaben zur Sache; Verweigern

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 169
  • NStZ 1986, 368
  • StV 1986, 378
  • Rpfleger 1986, 106
  • BayObLGSt 1985, 119
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 19.04.1983 - 1 ObOWi 100/83
    Auszug aus BayObLG, 24.10.1985 - 1 ObOWi 299/85
    Demnach durfte der Einspruch [des Betroff. gegen den Bußgeldbescheid] nicht verworfen werden (BayObLGSt 1983, 48 [hier: IV (468) 140 d-e]).«.
  • BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91

    Verwerfung des Einspruch, wenn der Betroffene trotz Anordnung des persönlichen

    Der vom Oberlandesgericht Koblenz erwähnte Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg betrifft demgegenüber den hier nicht zu entscheidenden Fall, daß der Betroffene schon vor der Hauptverhandlung erklärt hatte, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen (ebenso BayObLG JR 1983, 522; bei Rüth DAR 1984, 247; NStZ 1986, 368; bei Bär DAR 1988, 371; bei Göhler NStZ 1988, 67; bei Göhler NStZ 1990, 75; OLG Hamburg DAR 1989, 390).

    Ein zulässiges Aufklärungsbemühen des Gerichts ist es schließlich, einem zunächst zum Schweigen entschlossenen Betroffenen ein im Laufe der Hauptverhandlung zu erwartendes Beweisergebnis unmittelbar zur Kenntnis zu bringen und ihm auf dieser Grundlage die Möglichkeit zu geben, seine Entscheidung neu zu überdenken (vgl. AG Saarbrücken a.a.O.; Göhler JR 1983, 523; ders. NStZ 1986, 368, 369; Jürgen Meyer NStZ 1989, 481).

    Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene, wenn er erschienen wäre, durch seine Anwesenheit einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts geleistet hätte, zumal sich dies je nach Sachlage erst im Laufe der Hauptverhandlung herausstellt (ebenso AG Saarbrücken a.a.O.; Göhler, OWiG a.a.O. Rdn. 19; ders. JR 1983, 523; NStZ 1986, 20; 1986, 368; 1988, 67; 1990, 75; Krüger a.a.O. S. 87, 88 ff.; Jürgen Meyer NStZ 1989, 481; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 236 Rdn. 5; Treier in KK, StPO 2. Aufl. § 236 Rdn. 3; a.A. BayObLG NStZ 1986, 20; 1986, 368; JR 1983, 522; OLG Hamburg DAR 1989, 274; 1989, 390, 391; OLG Saarbrücken NStZ 1989, 480; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 236 Rdn. 2; Senge in KK, OWiG § 73 Rdn. 12, 22, § 74 Rdn. 28, 29; Herrmann in Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 2. Aufl. § 74 Rdn. 14).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Anordnung des persönlichen Erscheinens trotz des grundsätzlich bestehenden tatrichterlichen Ermessens wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann aufzuheben ist, wenn sie unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Betroffenen - z.B. wenn eine Reise zum Gerichtsort für ihn mit Mühen und Kosten verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen - nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. BGHSt 30, 172, 176; BayObLG JR 1983, 522; OLG Düsseldorf VRS 50, 131, 132; Göhler NStZ 1986, 368, 369).

  • OLG Hamburg, 04.07.1989 - 1 Ss 43/89
    Der Senat folgt insoweit uneingeschränkt der Rechtspr. des BayObLG (JR 1983, 522 [hier: IV (468) 140 d-e]; NStZ 1986, 368 [hier: IV (468) 151 c] ..).

    Die vom AG Saarbrücken (NStZ 1987, 235 [ aufgehoben durch Beschluß des OLG Saarbrücken, zitiert nachstehend am Schluß des Auszugs]) und insbesondere von Göhler (JR 1983, 523 f.; NStZ 1986, 368 f.) vertretene gegenteilige Auffassung vermag nicht zu überzeugen.

    Dem ist jedoch mit dem BayObLG (NStZ 1986, 368 ) entgegenzuhalten, daß es gerade kein zulässiger Zweck einer Anordnung nach § 73 Abs. 2 OWiG ist, den Betroff. zu einer solchen Änderung seiner ursprünglichen Entschließung zu bewegen.«.

    "Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung von Göhler (JR 1983, 523, 524; NStZ 1986, 368, 369) auch nicht aus der Begründung zu § 163 Abs. 2 des Regierungsentwurfs zum OWiG (BT-Dr. V/1269).

  • OLG Köln, 08.09.1987 - Ss 440/87

    Versagung des rechtlichen Gehörs; Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Unzulässig ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens darüberhinaus, wenn dies nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen kann (BayObLG VRS 65, 210 und NStZ 1986, 368).
  • OLG Rostock, 24.06.2003 - 2 Ss OWi 308/02

    Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BayObLG, 06.02.1991 - 3 ObOWi 152/90
    Diese ging über sein bloßes Erscheinen nicht hinaus (vgl. BayObLG VRS 70, 28 ; KK- OWiG /Senge § 73 Rn. 10).
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