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Rechtsprechung
   BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85   

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BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85 (https://dejure.org/1986,555)
BGH, Entscheidung vom 24.04.1986 - 2 StR 565/85 (https://dejure.org/1986,555)
BGH, Entscheidung vom 24. April 1986 - 2 StR 565/85 (https://dejure.org/1986,555)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Blockade vor dem eingezäunten Abschussbereich einer Flugabwehrbatterie der Bundeswehr - Vorliegen eines "verwerflichen" Verhaltens im Rahmen der Nötigung - Zweck-Mittel-Abwägung bei Ausübung psychischen Zwangs - Nötigung durch Demonstrationen (Sitzstreik)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verwerflichkeitsurteil beim Nötigungstatbestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB (1975) § 240 Abs. 2
    Verwerflichkeit einer Verkehrsbehinderung

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 71
  • NJW 1986, 1883
  • MDR 1986, 772
  • NStZ 1986, 372
  • NStZ 1986, 409
  • StV 1986, 297
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69

    Laepple

    Auszug aus BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85
    An der beabsichtigten Verwerfung der Revision sieht sich das Oberlandesgericht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. August 1969 (BGHSt 23, 46) gehindert.

    Bleibt der Unterschied der Sachverhalte außer Betracht, ist allerdings die Frage zu bejahen, ob der Senat in BGHSt 23, 46 eine entscheidungserhebliche Rechtsauffassung vertreten hat, die das vorlegende Oberlandesgericht daran hindern würde, so zu urteilen, wie es urteilen möchte.

    Offen ließ der Senat, "in welchem Maße Verkehrsbehinderungen hinzunehmen sind, die sich als Nebenfolge einer friedlichen Demonstration ergeben" (BGHSt 23, 46, 57).

    Zwar hob der Senat das angefochtene Urteil auf, weil die Ansicht des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich "in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden" (BGHSt 23, 46, 53), rechtlicher Prüfung nicht standhielt.

    Das Landgericht sei, so führte er aus, bei der Beurteilung der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen, indem es annahm, daß die Angeklagten "die erlaubten Grenzen nur um ein Geringes verfehlten" und zwar lediglich dadurch, daß sie die dem Tatgericht "angemessen erscheinende Zeitdauer der Verkehrsbehinderung" überschritten (BGHSt 23, 46, 56 und 58).

    Hinzu kamen verfassungsrechtliche Argumente (vgl. BGHSt 23, 46, 57).

    Ihre Anwendung mag "praktisch indiziell" für die Verwerflichkeit seines Handelns sein (BGHSt 23, 46, 55).

    Insbesondere in Fällen, in denen der Täter mit "nur geringem körperlichen Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Lauf setzt" (BGHSt 23, 46, 54; OLG Düsseldorf StV 1986, 103, 104), seelische Hemmungen des Opfers auslöst, die "sich auswirken wie körperlicher Zwang" (BayObLG JZ 1986, 404, 405), können andere in die Abwägung eingehende Faktoren dem Verwerflichkeitsurteil entgegenstehen.

    Durch BGHSt 23, 46 wird das Ergebnis der Abwägung nicht präjudiziert.

  • BayObLG, 21.02.1986 - RReg. 5 St 110/85

    Abwägung von Gewaltanwendung und verfolgtem Zweck zur Feststellung der

    Auszug aus BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85
    Die Frage, auf welcher Seite das Recht steht, kann nicht abstrakt-definitorisch entschieden werden (BayObLG JZ 1986, 404).

    Insbesondere in Fällen, in denen der Täter mit "nur geringem körperlichen Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Lauf setzt" (BGHSt 23, 46, 54; OLG Düsseldorf StV 1986, 103, 104), seelische Hemmungen des Opfers auslöst, die "sich auswirken wie körperlicher Zwang" (BayObLG JZ 1986, 404, 405), können andere in die Abwägung eingehende Faktoren dem Verwerflichkeitsurteil entgegenstehen.

    Insbesondere kann diesem Vergleich keine Stellungnahme zu der Frage entnommen werden, ob das mit einer Demonstration verfolgte "Fernziel" (vgl. dazu BayObLG JZ 1986, 404, 405) von wesentlicher Bedeutung für Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Tat sein kann.

    Die nach dem Vorlegungsbeschluß ergangenen Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 10. Dezember 1985 (StV 1986, 103) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Februar 1986 (JZ 1986, 404) mußte der Senat bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen außer Betracht lassen.

  • OLG Düsseldorf, 10.12.1985 - 2 Ss 334/85
    Auszug aus BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85
    Insbesondere in Fällen, in denen der Täter mit "nur geringem körperlichen Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Lauf setzt" (BGHSt 23, 46, 54; OLG Düsseldorf StV 1986, 103, 104), seelische Hemmungen des Opfers auslöst, die "sich auswirken wie körperlicher Zwang" (BayObLG JZ 1986, 404, 405), können andere in die Abwägung eingehende Faktoren dem Verwerflichkeitsurteil entgegenstehen.

    Die nach dem Vorlegungsbeschluß ergangenen Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 10. Dezember 1985 (StV 1986, 103) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Februar 1986 (JZ 1986, 404) mußte der Senat bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen außer Betracht lassen.

  • OLG Köln, 13.08.1985 - Ss 376/85
    Auszug aus BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85
    Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung Über folgende Rechtsfrage vorgelegt (wegen der Einzelheiten seiner Begründung vgl. NStZ 1986, 30);.

    Auch die Annahme des Oberlandesgerichts, daß in diesem Rechtssatz und seiner Begründung (vgl. I. 2.) "die tragenden Erwägungen" liegen (NStZ 1986, 30, 32), trifft zu.

  • BGH, 31.10.1978 - 5 StR 432/78

    Voraussetzung für eine Vorlagefrage vor dem BGH - Aufstellen eines Stellschildes

    Auszug aus BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85
    Er bestimmt auch da, wo es dem Revisionsgericht nicht gelingt, sich in seiner Ausdrucksweise auf ihn zu beschränken, die Tragweite des Urteils für künftige Fälle (BGHSt 18, 324, 326; 28, 165, 166 [BGH 31.10.1978 - 5 StR 432/78]; 30, 160, 163; Salger in KK GVG § 121 Rdn. 38 m.w.N.).
  • BGH, 09.04.1963 - 5 StR 50/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85
    Er bestimmt auch da, wo es dem Revisionsgericht nicht gelingt, sich in seiner Ausdrucksweise auf ihn zu beschränken, die Tragweite des Urteils für künftige Fälle (BGHSt 18, 324, 326; 28, 165, 166 [BGH 31.10.1978 - 5 StR 432/78]; 30, 160, 163; Salger in KK GVG § 121 Rdn. 38 m.w.N.).
  • BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80

    Zwangsweise Entfernung vom Unfallort - § 142 Abs. 1, Abs. 2 StGB,

    Auszug aus BGH, 24.04.1986 - 2 StR 565/85
    Er bestimmt auch da, wo es dem Revisionsgericht nicht gelingt, sich in seiner Ausdrucksweise auf ihn zu beschränken, die Tragweite des Urteils für künftige Fälle (BGHSt 18, 324, 326; 28, 165, 166 [BGH 31.10.1978 - 5 StR 432/78]; 30, 160, 163; Salger in KK GVG § 121 Rdn. 38 m.w.N.).
  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

    Nach der Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichthofs (BGHSt 34, 71, 77) stelle der Umstand, daß die verursachte Verkehrsbehinderung von vornherein bezweckt gewesen sei, nicht stets eine hinreichende Bedingung für das Verwerflichkeitsurteil dar.

    Der 2., 3. und 4. Strafsenat haben auf ihre einschlägigen Entscheidungen hingewiesen (BGHSt 23, 46 und BGHSt 34, 71 ; 5, 245 und BGHSt 32, 165, 181 f.; 18, 389 und BGHSt 34, 238 ).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    b) Der 2. Strafsenat verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere die Laepple-Entscheidung (BGHSt 23, 46 ), zu deren Tragweite er sich inzwischen im Beschluß vom 24. April 1986 (NJW 1986, S. 1883) geäußert hat.

    Der Bundesgerichtshof hat daraufhin nach Erlaß der angegriffenen Entscheidungen durch Beschluß vom 24. April 1986 (NJW 1986, S. 1883) klargestellt, der Sachverhalt, welcher der Laepple-Entscheidung zugrunde gelegen habe, weiche in wesentlichen Punkten von Sitzblockaden der strittigen Art ab; der Umstand, daß Demonstranten die von ihnen verursachte Verkehrsbehinderung von vornherein bezweckten, sei nicht stets eine hinreichende Bedingung für das Verwerflichkeitsurteil im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB .

    Diese Auffassung hat sich inzwischen auch der Bundesgerichtshof unter Abwendung vom Laepple-Urteil im Beschluß vom 24. April 1986 (NJW 1986, S. 1883) zu eigen gemacht.

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat Äußerungen verschiedener Strafsenate übersandt, die auf ihre einschlägigen Entscheidungen (vgl. BGHSt 34, 71; 35, 270; 37, 350; 41, 182; 41, 231; 44, 34; BGH, NJW 1995, S. 2862; NJW 1995, S. 3131) hingewiesen haben.
  • BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88

    Berücksichtigung von außertatbestandlichen Fernzielen; Nötigung durch

    Der 2. Strafsenat hat sie in seinem Beschluß vom 24. April 1986 (BGHSt 34, 71) ausdrücklich offen gelassen (a.a.O. S. 78).

    Der Entscheidung über die Rechtsfrage war deshalb die durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 73, 206, 255 f.) ausdrücklich als verfassungsrechtlich geboten erachtete Auffassung des 2. Strafsenats (BGHSt 34, 71, 77) zugrundezulegen, nach der auch bei Sitzblockaden die Rechtswidrigkeit der Nötigung unter Abwägung aller im Einzelfall für die Mittel-Zweck-Relation und ihre Bewertung wesentlichen Umstände zu prüfen ist.

    Jedenfalls darf die Formulierung - wie jeder andere Satz in einem Revisionsurteil - als Antwort auf die im konkreten Prozeß zu beantwortende Frage (vgl. BGHSt 18, 324, 326; 30, 160, 163; 34, 71, 76) nicht aus dem Zusammenhang gerissen, zum Gegenstand selbständiger Auslegung gemacht und dahin überinterpretiert werden, daß die Verwerflichkeitsprüfung sich allein oder in erster Linie nach moralischen Kriterien zu richten habe.

    Abgesehen davon, daß es den Bundesgerichtshof nicht gehindert hat, in späteren Entscheidungen weniger einseitig auf Kriterien der Sittengesetze abzuheben und statt dessen auch die soziale Unerträglichkeit zu berücksichtigen (BGHSt 18, 389, 391 ff.) oder ganz auf vergleichbare abstrakte Definitionen zu verzichten (BGHSt 23, 46, 54 ff.; 34, 71, 76 ff.), stellt es den vom 3. Strafsenat im Jahre 1953 ausgesprochenen und bislang in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht aufgegebenen Grundsatz, daß Fernziele bei der Verwerflichkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben müssen (BGHSt 5, 245, 246), nicht in Frage.

    Die zitierte Passage besagt - auf ihren sachlichen Gehalt zurückgeführt - nicht mehr als die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 24. April 1986 (BGHSt 34, 71): Bei der Prüfung der Verwerflichkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, nicht jede Anwendung von Gewalt ist als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen, die Schwelle zur Strafbarkeit wird erst überschritten, wenn das Mißverhältnis zwischen Mittel und Zweck ein gewisses Mindestmaß überschritten hat.

    Jede Entscheidung zugunsten desjenigen, der Zwang im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB ausübt, verkürzt den Freiheitsraum des Betroffenen und seine Schutzrechte (vgl. BGHSt 34, 71, 77 m.w.Nachw.).

  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung aller Umstände (BVerfGE 73, 206, 255 f., 260; BVerfG NJW 1991, 971 f.) ist neben den unter aa) aufgeführten Gesichtspunkten zu beachten, daß das angewandte Nötigungsmittel der Gewalt (BVerfGE 73, 206, 252 ff.; BGHSt 34, 71, 77 f.; Tröndle aaO § 240 Rdn. 24 b, 25) für sich bereits eine strafbare Handlung nach § 303 StGB darstellt.
  • OLG Karlsruhe, 20.02.2024 - 2 ORs 35 Ss 120/23

    Zur Beurteilung der Verwerflichkeit von Straßenblockaden

    Der dadurch gewährte Schutz entfällt erst bei Unfriedlichkeit der Versammlung, die sich vorliegend jedoch weder daraus ergibt, dass die Behinderung anderer das Ziel des Handelns des Angeklagten war, noch daraus, dass das Handeln des Angeklagten dem weiten Gewaltbegriff des § 240 Abs. 1 StGB unterfällt (BVerfGE 73, 206 [bei juris Rn. 88]; 104, 92 [bei juris Rn. 48 f.]; BGHSt 34, 71).
  • LG München I, 12.08.2015 - 20 KLs 403 Js 208232/09

    Treuwidrige Ausübung des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts bezüglich nicht

    Die Grenze des Strafwürdigen ist regelmäßig erst dann erreicht, wenn das Vorgehen des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände eindeutig so anstößig ist, dass es als gröberer Angriff auf die Entschlussfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln des Strafrechts bedarf (BVerfGE 73, 239; BGHSt 34, 71, 77; BGHSt 35, 270; BayObLG NJW 1995, 269).
  • BGH, 08.03.1988 - 5 StR 532/87

    Diebstahl einer Jacke in einem Kaufhaus - Abgrenzung des versuchten Diebstahls

    Daraus folgt, daß der Senat in seinem von dem Oberlandesgericht herangezogenen Urteil keineswegs einen Rechtssatz (vgl. BGHSt 34, 71, 76) dahingehend aufgestellt hat, ein vollendeter Diebstahl scheide aus, wenn ein Täter in einem Kaufhaus eine Jacke über seiner eigenen Kleidung anlegt, dabei beobachtet, alsbald verfolgt und schließlich noch im Kaufhaus gestellt wird.
  • BGH, 04.12.2001 - 4 StR 93/01

    Konkurrenzverhältnis zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen

    Wegen der Gleichheit des Rechtsproblems kann die Entscheidung der Rechtsfrage unabhängig von den verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen nur einheitlich ergehen (vgl. BGHSt 34, 71, 76; 38, 106, 109; BGH NStZ 1995, 38 f.; s. auch Franke aaO Rdn. 64 f.; Hannich aaO Rdn, 34 jeweils m.w. N.).
  • BVerfG, 26.07.1990 - 1 BvR 237/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung von Gewalt i.S. des § 240

    Dies gilt zumal dann, wenn die angefochtene Entscheidung trotz Kenntnis der neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 206 ) und des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1986, S. 1883 ; NJW 1988, S. 1739 ) in einer solch ungenügenden Weise begründet wird (vgl. BVerfGE 76, 211 [218 f.]).
  • BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20

    Vorlageverfahren; statthafter Rechtsbehelf gegen einen amtsgerichtlichen

  • BGH, 17.03.1987 - 1 StR 15/87

    Ausräumen der Boutique - § 240 StGB

  • BayObLG, 29.09.1994 - 4St RR 92/94

    Versammlungsfreiheit; Grundstückseigentümer; Blockadeaktion; Werksgelände;

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 242/86

    General Bastian

  • OLG München, 01.08.2022 - 25 U 1865/21

    Private Krankenversicherung: Kein Anspruch eines Ausländers auf Basistarif bei

  • BGH, 11.11.1986 - 1 StR 207/86

    Nachprüfung der ordnungsgemäßen Ladung zur Berufungsverhandlung im

  • OLG Stuttgart, 19.11.1990 - 3 Ss 487/90

    Revision gegen den Freispruch einer gemeinschaftlichen Nötigung; Verwerflichkeit

  • BGH, 20.12.2018 - IX ZR 82/16

    Duldung der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen; Duldung der

  • BGH, 12.10.2022 - 2 StR 201/21

    Vorlagepflicht bei der angestrebten Abweichung eines Oberlandesgerichts von der

  • BGH, 20.12.2018 - IX ZR 81/16

    Duldung der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen nach dem

  • BGH, 10.08.1993 - 4 ARs 13/93

    Zulässigkeit einer Auslieferung bei höherer Haftstrafe im Ausland als in

  • OLG Koblenz, 29.10.1987 - 1 Ss 411/87

    Beteiligung an einer Sitzblockade; Begriff der Gewalt im Sinne von § 240

  • OLG Koblenz, 14.08.1997 - 1 Ws 421/97
  • OLG Düsseldorf, 21.11.1988 - 5 Ss 345/88
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Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1986 - 5 StR 731/85   

Zitiervorschläge
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BGH, 25.02.1986 - 5 StR 731/85 (https://dejure.org/1986,2911)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1986 - 5 StR 731/85 (https://dejure.org/1986,2911)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1986 - 5 StR 731/85 (https://dejure.org/1986,2911)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zum Recht zum letzten Wort des Angeklagten - Anwendbarkeit des Entfernungsverbotes bei vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführtem die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ausschließenden Zustand

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1986, 372
  • StV 1986, 285
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.10.1962 - 4 StR 332/62

    Unterlassen der Befragung des Angeklagten zu seiner Verteidigung nach nochmaligem

    Auszug aus BGH, 25.02.1986 - 5 StR 731/85
    Dem Recht des Angeklagten auf das letzte Wort steht die Verpflichtung des Gerichts gegenüber, nach § 258 Abs. 3 StPO dem Angeklagten von Amts wegen Gelegenheit zu geben, sich als Letzter persönlich abschließend zur Sache zu äußern (BGHSt 18, 84, 86, 87; 22, 278, 279).
  • BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68

    Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des

    Auszug aus BGH, 25.02.1986 - 5 StR 731/85
    Dem Recht des Angeklagten auf das letzte Wort steht die Verpflichtung des Gerichts gegenüber, nach § 258 Abs. 3 StPO dem Angeklagten von Amts wegen Gelegenheit zu geben, sich als Letzter persönlich abschließend zur Sache zu äußern (BGHSt 18, 84, 86, 87; 22, 278, 279).
  • BGH, 22.04.1952 - 1 StR 622/51

    Ilse Koch

    Auszug aus BGH, 25.02.1986 - 5 StR 731/85
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann § 231 Abs. 2 StPO auch angewendet werden, wenn der Angeklagte sich vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat (BGHSt 2, 300, 304; BGH NJW 1981, 1052; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 95).
  • BGH, 02.02.1981 - 3 StR 411/80

    Herbeiführung einer Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten nach seiner

    Auszug aus BGH, 25.02.1986 - 5 StR 731/85
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann § 231 Abs. 2 StPO auch angewendet werden, wenn der Angeklagte sich vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat (BGHSt 2, 300, 304; BGH NJW 1981, 1052; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 95).
  • BGH, 24.04.1979 - 5 StR 513/78

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung wegen Verweigerung der Einsichtnahme in

    Auszug aus BGH, 25.02.1986 - 5 StR 731/85
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann § 231 Abs. 2 StPO auch angewendet werden, wenn der Angeklagte sich vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat (BGHSt 2, 300, 304; BGH NJW 1981, 1052; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 95).
  • BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01

    Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung);

    Dem eigenmächtigen Ausbleiben gem. § 231 Abs. 2 StPO steht gleich, wenn sich der Angeklagte, nachdem er Gelegenheit hatte, sich umfassend zu äußern - vorher gilt § 231a StPO -, in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (vgl. BGH NStZ 1986, 372).

    Dem eigenmächtigen Ausbleiben steht gleich, wenn sich der Angeklagte, nachdem er Gelegenheit hatte, sich umfassend zu äußern - vorher gilt § 231a StPO -, in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (vgl. BGH NStZ 1986, 372; LR-Gollwitzer StPO - 25. Aufl. § 231 Rdn. 10, 18; KK-Tolksdorf StPO 4. Aufl. § 231 Rdn. 3 ff, 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 231 Rdn. 17, 19; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 27.02.1990 - 5 StR 56/90

    Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den zeitweilig abwesenden Angeklagten;

    Das ist angesichts der Bedeutung dieses Rechts auch dann erforderlich, wenn das Gericht das Beweisergebnis schon abschließend beraten hat und zur Verkündung des Urteils bereit ist (Senat in NStZ 1986, 372 = StV 1986, 285).
  • OLG Stuttgart, 02.02.2015 - 1 Ss 6/15

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Anspruch des Angeklagten auf das letzte Wort bei

    Die Fortsetzung der Verhandlung am 10. Oktober 2014 in Abwesenheit des Angeklagten gemäß § 231 Abs. 2 StPO enthob das Gericht nicht seiner Verpflichtung, dem vor Urteilsverkündung erschienenen Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO das letzte Wort zu erteilen (BGH NStZ 1986, 372).
  • OLG Hamm, 27.04.2001 - 2 Ss 325/01

    Letztes Wort des Angeklagten, vorherige freiwillige Abwesenheit , Anwesenheit im

    Das ist im Hinblick auf die Bedeutung dieses Rechts auch dann erforderlich, wenn das Gericht das Beweisergebnis schon abschließend beraten hatte und zur Verkündung des Urteils bereit ist (vgl. BGHR, § 258 Abs. 3 letztes Wort 2; BGH NStZ 1986, 372).
  • OLG Jena, 08.10.2008 - 1 Ss 120/08
    Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes § 231 Abs. 2 StPO auch angewendet wird, wenn der Angeklagte sich schuldhaft in einen die Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat (vgl. BGH StV 1986, 285, 286), so muss dies auch dann gelten, wenn - wie vorliegend -.
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Rechtsprechung
   BGH, 22.04.1986 - 4 StR 161/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2725
BGH, 22.04.1986 - 4 StR 161/86 (https://dejure.org/1986,2725)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1986 - 4 StR 161/86 (https://dejure.org/1986,2725)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1986 - 4 StR 161/86 (https://dejure.org/1986,2725)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen wegen Verschleppungsabsicht - Ablehnender Hauptverhandlungsbeschluss

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2716
  • NJW 1986, 2718 (Ls.)
  • NStZ 1986, 372
  • StV 1986, 374
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.05.1968 - 4 StR 326/67

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht durch gesonderten

    Auszug aus BGH, 22.04.1986 - 4 StR 161/86
    Dem Antragsteller muß nämlich Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Antrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (vgl. BGHSt 22, 124 ff m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.09.2008 - 1 StR 484/08

    Indizielle Präklusion bei Beweisanträgen durch Fristsetzung zur Stellung von

    Dann ist der Beweisantrag grundsätzlich wie ein unbedingt gestellter Antrag zu behandeln; er ist mit einem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss zu bescheiden, um dem Antragsteller die Gelegenheit zu geben, den gegen ihn erhobenen Verschleppungsvorwurf zu entkräften (vgl. BGHSt 22, 124 f.; BGH NStZ 1986, 372; StV 1990, 394; BGH NStZ 1998, 207 m. Anm. Sander).
  • BGH, 20.07.2011 - 3 StR 44/11

    Frist zur Stellung von Beweisanträgen; Verschleppungsabsicht; Rügeobliegenheit

    Es ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte und sein Verteidiger den Vorwurf der Prozessverschleppung hätten entkräften oder weitere Anträge hätten stellen können, wenn sie den Ablehnungsgrund gekannt hätten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 1986 - 4 StR 161/86, NStZ 1986, 372; vom 7. Dezember 1979 - 3 StR 299/79 (S), BGHSt 29, 149, 152).
  • BGH, 24.04.1990 - 5 StR 123/90

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags wegen Verschleppungsabsicht

    Dem Antragsteller muß nämlich Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Antrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (BGHSt 22, 124, 125; BGH StV 1985, 311; NStZ 1986, 372; StV 1986, 418, 419).
  • OLG Frankfurt, 09.09.1997 - 3 Ss 271/97

    Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages in den Urteilsgründen wegen

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