Rechtsprechung
BGH, 09.01.1986 - 4 StR 616/85 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Vollzug der Strafe - Strafe vor Maßregel - Strafe als Vorstufe der Maßregel - Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus - Sicherungsverwahrung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 67 Abs. 2
Papierfundstellen
- NStZ 1986, 427
- StV 1986, 154
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01
Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung); …
Die Gesichtspunkte, Herbeiführung eines "Leidensdrucks" (…vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ 1986, 139) und Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614) sind im Grundsatz tragfähige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Bedenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614).Zwar sind die genannten Gesichtspunkte, Herbeiführung eines "Leidensdrucks" (…vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ 1986, 139; Maul/Lauven, Die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel gemäß § 67 Abs. 2 StGB, NStZ 1986, 397, 398) und Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (…vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614, Maul/Lauven aaO 399) im Grundsatz tragfähige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Bedenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614).
- BGH, 20.02.2002 - 3 StR 14/02
Vorwegvollzug; Einziehung (Tatmittel bei Betäubungsmitteldelikten: Handy als …
Soweit die Strafkammer meint, daß eine Erfolgsaussicht der Therapie nur dann bestehe, wenn sie zum Ende der Haftstrafe durchgeführt wird, fehlt es zudem an konkreten Anhaltspunkten dafür, weshalb eine Gefährdung des Erfolgs des Maßregelvollzugs durch einen anschließenden Strafvollzug begründet werden kann und wie sich diese bei dem Angeklagten auswirken könnte (…vgl. BGHR StGB § 67 11 Vorwegvollzug, teilweiser 7, 9, 11, 12; BGH NStZ 1986, 427, 428). - BGH, 06.06.2001 - 3 StR 177/01
Rücktritt vom Versuch; Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs
Die von der Strafkammer für den Vorwegvollzug für maßgeblich gehaltenen Gründe - der Angeklagte könne im Vollzug besser beruflich gefördert werden, seine Sprachkenntnisse eher verbessern und weiter verinnerlichen, was eine Therapie bedeutet (obwohl er sich ausweislich der Urteilsgründe bereits jetzt zu einer Therapie bereit erklärt hat, in der er seine einzige Chance sieht) - belegen nicht, daß der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg gefährden und wie sich eine Gefährdung bei dem Angeklagten auswirken könnte (…vgl. BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 7, 9, 11; BGH NStZ 1986, 427, 428).
- BGH, 11.07.2001 - 3 StR 222/01
Fehlerhafte Anordnung eines Vorwegvollzuges; Körperverletzung mit Todesfolge …
Soweit die Strafkammer meint, daß eine Erfolgsaussicht der Therapie nur dann bestehe, wenn sie zum Ende der Haftstrafe durchgeführt wird, fehlen nachvollziehbare dargelegte Gründe, warum ein anschließender Strafvollzug den Erfolg des Maßregelvollzugs gefährden kann und wie sich dies bei dem Angeklagten auswirken könnte (…vgl. BGHR StGB § 67 11 Vorwegvollzug, teilweiser 7, 9, 11; BGH NStZ 1986, 427, 428). - BGH, 03.07.1986 - 4 StR 287/86
Strafbarkeit wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit …
Die Anordnung der Vorwegvollziehung der Strafe nach dieser Vorschrift war, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (BGH NStZ 1985, 571; StV 1986, 154), nur möglich, wenn sie bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung, als sinnvolle Vorstufe der Vollziehung der Maßregel für deren Zweck erforderlich war. - BGH, 26.02.1986 - 3 StR 492/85
Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus - Verurteilung …
Der Vorabvollzug der Strafe muß als sinnvolle Vorstufe der Maßregelbehandlung für deren Zweck erforderlich sein (BGH bei Holtz MDR 1978, 803 und 1981, 98; BGH NStZ 1982, 112; BGH NStZ 1984, 428; BGH, Urteil vom 9. Januar 1986 - 4 StR 616/85). - BGH, 27.06.1990 - 4 StR 258/90
Zulässigkeit eines Vorwegvollzugs bei Entziehungsmaßnahmen
Diese Begründung genügt nicht den Anforderungen, die an die Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB zu stellen sind (vgl. BGHSt 33, 285, 286 [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85]; BGH NStZ 1986, 427, 524;… BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 4 und Zweckerreichung, leichtere 5, jeweils mit weiteren Nachweisen). - OLG Nürnberg, 04.09.1989 - VAs 531/89 Aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen darf die Reihenfolge der Vollstreckung nicht geändert werden (so zu § 67 Abs. 2 StGB , der für die Anordnung der Unterbringung neben einer Freiheitsstrafe eine entsprechende Regelung enthält: BGH NStZ 86, 427;… Dreher/Tröndle, StGB , 44. Aufl., § 67 Rdnr. 3 m.w.N.).
- BGH, 18.09.1986 - 4 StR 462/86
Verurteilung wegen Brandstiftung und wegen Sachbeschädigung - Anordnung der …
Die Anordnung der Vorwegvollziehung der Strafe ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1985, 571; StV 1986, 154) grundsätzlich nur statthaft, wenn sie bei Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung als sinnvolle Vorstufe der Maßregel für deren Zweck notwendig erscheint. - BGH, 01.07.1986 - 1 StR 317/86
Möglichkeit der Durchführung einer Richtigkeitskontrolle durch Zeugenbeweis - …
Das nunmehr entscheidende Tatgericht wird die von der Rechtsprechung in neuerer Zeit zu diesem Problem entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt 33, 285 [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85] m.w.N.; BGH NStZ 1986, 140; Beschluß vom 29. Oktober 1985 - 1 StR 504/85 - und vom 3. Dezember 1985 - 1 StR 568/85 - sowie Urteil vom 9. Januar 1986 - 4 StR 616/85 -, sämtlich bei Holtz MDR 1986, 442 f.) zu berücksichtigen und ferner zu beachten haben, daß § 67 StGB - insbesondere auch Abs. 2 - inzwischen durch das Dreiundzwanzigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 geändert worden ist.