Rechtsprechung
   BGH, 03.07.1986 - 4 StR 258/86   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1986, 549
  • StV 1987, 284
  • StV 1987, 308



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Wird zitiert von ... (32)  

  • BGH, 25.09.2007 - 5 StR 375/07  

    Anwendung von allgemeinem Strafrecht auf einen Heranwachsenden

    Auch diese Taten können nach ihrem äußeren Erscheinungsbild oder nach den Beweggründen des Täters Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen (BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 1 und 2).

    Bleiben nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel zum Entwicklungsstand nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG oder zu den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG verbleiben, wird Jugendstrafrecht anzuwenden sein ( BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 1; BGH NStZ-RR 2003, 186, 188).

    Denn auch diese Taten können nach ihrem äußeren Erscheinungsbild oder nach den Beweggründen des Täters Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen (BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 1 und 2).

    Sollten nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel zum Entwicklungsstand nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG oder zu den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG verbleiben, wird Jugendstrafrecht anzuwenden sein ( BGHSt 36, 37, 40; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 1; BGH NStZ-RR 2003, 186, 188).

  • BGH, 15.06.2000 - 4 StR 172/00  

    Bedingter Tötungsvorsatz; Gefährliche Körperverletzung; Mittäterschaft;

    Schließt die Art des vom gemeinsamen Willen beider Angeklagten getragenen Messereinsatzes auch Stiche in den Bereich lebenswichtiger Organe des Opfers ein, konnte auch derjenige von ihnen, der nicht selbst zugestochen hat, allenfalls vage - aber nicht ernsthaft - darauf vertrauen, das Opfer werde trotz der von ihnen bewußt in Kauf genommenen Lebensgefahr nicht zu Tode kommen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 2, 3).

    Nach der Art des vom gemeinsamen Willen beider Angeklagten getragenen Messereinsatzes, der auch Stiche in den Bereich lebenswichtiger Organe des Opfers einschloß, konnte auch derjenige von ihnen, der nicht selbst zugestochen hat, allenfalls vage - aber nicht ernsthaft - darauf vertrauen, G. werde trotz der von ihnen bewußt in Kauf genommenen Lebensgefahr nicht zu Tode kommen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 2, 3; BGH, Urteil vom 16. September 1998 - 2 StR 341/98).

  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86  

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs,

    Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 1982, 478, 479; 1983, 277, 278; 1984, 180; BGH, Urteil vom 3. Juli 1986 - 4 StR 258/86).
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