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   BGH, 15.05.1985 - 2 StR 83/85   

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https://dejure.org/1985,1804
BGH, 15.05.1985 - 2 StR 83/85 (https://dejure.org/1985,1804)
BGH, Entscheidung vom 15.05.1985 - 2 StR 83/85 (https://dejure.org/1985,1804)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 1985 - 2 StR 83/85 (https://dejure.org/1985,1804)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wirkungen der Berücksichtigung von bei der Bestimmung des Strafrahmens bereits berücksichtigte Tatbestandsmerkmalen bei der Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 46 Abs. 2 S. 2; StPO § 265 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2725 (Ls.)
  • NStZ 1985, 453
  • NStZ 1986, 85
  • StV 1985, 455
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 359/90

    Strafbarkeit nach BtMG im Hinblick auf Selbstverantwortung und die Grundsätze der

    Zwar dürfen - und müssen in der Regel auch - Auswirkungen der Tat gemäß § 46 Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung straferhöhend gewertet werden, wenn der Täter sie verschuldet hat, sie somit von ihm mindestens vorausgesehen werden konnten und ihm vorzuwerfen sind (vgl. BGHR StGB § 46 II Tatauswirkungen 1 bis 3; BGH NStZ 1986, 85, 86; StV 1987, 100; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 46 Rdn. 23 mit weit.
  • BGH, 04.07.2002 - 3 StR 190/02

    Voraussetzungen der Berücksichtigung mittelbarer Tatfolgen bei der Strafzumessung

    Sie können als verschuldete, weil voraussehbare Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 1 bis 3; BGH NStZ 1986, 85).
  • BGH, 27.06.2019 - 1 StR 238/19

    Mord (Heimtücke)

    Denn auch die vom Landgericht zur Begründung der besonders schweren Schuld des Angeklagten herangezogenen Tatfolgen für die Mutter der Geschädigten einerseits und die Zeugin R., der neuen Lebenspartnerin des Angeklagten, andererseits stellen - sollte es sich hierbei überhaupt um ein zu Lasten des Angeklagten berücksichtigungsfähiges Strafzumessungskriterium handeln (vgl. zum Meinungsstand BGH, Urteile vom 15. Mai 2018 - 1 StR 159/17 Rn. 108 f. mwN; vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 Rn. 24, BGHSt 57, 123 ff.; vom 15. Dezember 2006 - 5 StR 181/06 Rn. 57, BGHSt 51, 165, 180 und vom 15. Mai 1985 - 2 StR 83/85 Rn. 7 ff.; Beschlüsse vom 20. Juni 2017 - 4 StR 575/16 Rn. 8 f.; vom 22. Juni 2016 - 5 StR 524/15 Rn. 14, BGHSt 61, 193-197; vom 16. März 1993 - 4 StR 602/92 Rn. 9 und vom 4. Juli 2002 - 3 StR 190/02; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 46 Rn. 34) - jedenfalls keinen hinreichend gewichtigen Umstand dar, der neben den vorhandenen Milderungsgründen die Feststellung der besonderen Schuldschwere rechtfertigen könnte.
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