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Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86   

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BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86 (https://dejure.org/1986,462)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1986 - 4 StR 505/86 (https://dejure.org/1986,462)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 505/86 (https://dejure.org/1986,462)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Anforderungen an die Sachrüge - Anforderungen an das Festnahmerecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 172
  • StV 1987, 99
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 15.05.1979 - 1 StR 749/78

    Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem Vergehen

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86
    Das würde selbst dann gelten, wenn H., was nach den Feststellungen aber nicht der Fall war und wovon der Angeklagte, wie seiner Einlassung zu entnehmen ist, auch nicht ausging, bereits einen vollendeten - und nicht nur einen versuchten - Diebstahl begangen und mit dem Versuch des Wegschaffens der Beute durch Flucht den Angriff auf das Eigentum des Angeklagten fortgesetzt hätte (BGH bei Holtz MDR 1979, 985).

    Ein solcher Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr - Putativnotwehr - würde als Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB anzusehen sein (BGHSt 3, 195 [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]; BGH NJW 1968, 1885; BGH bei Holtz MDR 1979, 985; 80, 453; BGH NStZ 1983, 500) und die Verurteilung wegen Totschlags ausschließen, wenn - da der in Putativnotwehr Handelnde zur Verteidigung nicht mehr tun darf als der in wirklicher Notwehr Handelnde (BGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - 4 StR 671/75) - die weiteren Voraussetzungen des § 32 StGB vorliegen.

    In Frage kommen ungezielte Warnschüsse (BGH bei Holtz, MDR 1979, 985) oder, wenn diese nicht ausreichen, Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen (vgl. BGHSt 25, 229, 230) [BGH 19.09.1973 - 2 StR 165/73], also solche Abwehrmittel, die einerseits für die Wirkung der Abwehr nicht zweifelhaft sind und andererseits die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (BGH NStZ 1981, 138; NStZ 1982, 285; NStZ 1983, 117).

  • BGH, 05.07.1983 - 1 StR 337/83

    Versuchter Totschlag - Handeln in Putativnotwehr - Irrtum über das Bestehen einer

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86
    Ein solcher Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr - Putativnotwehr - würde als Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB anzusehen sein (BGHSt 3, 195 [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]; BGH NJW 1968, 1885; BGH bei Holtz MDR 1979, 985; 80, 453; BGH NStZ 1983, 500) und die Verurteilung wegen Totschlags ausschließen, wenn - da der in Putativnotwehr Handelnde zur Verteidigung nicht mehr tun darf als der in wirklicher Notwehr Handelnde (BGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - 4 StR 671/75) - die weiteren Voraussetzungen des § 32 StGB vorliegen.

    Nicht erörtert hat es dabei die Frage, ob Notwehr nicht schon wegen fehlenden Verteidigungswillens ausgeschlossen war (vgl. dazu BGHSt 2, 111, 114 [BGH 15.01.1952 - 1 StR 552/51]; 3, 194, 198 [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]; 5, 245, 247 [BGH 02.10.1953 - 3 StR 151/53]; BGH NStZ 1983, 117; 1983, 452; 1983, 500; BGH Urteile vom 20. März 1986 - 4 StR 88/86 - undvom 25. März 1986 - 1 StR 72/86; a.A. wegen des Erfordernisses des Verteidigungswillens Spendel in LK, 10. Aufl. § 32 Rdn. 137f).

    Der Beweggrund, H. festnehmen zu wollen, würde den Verteidigungswillen nicht ausschließen, wenn und solange der Zweck der Angriffsabwehr nicht völlig in den Hintergrund gedrängt wäre (BGH NStZ 1983, 500).

  • BGH, 01.07.1952 - 1 StR 119/52

    Hammerschlag - § 32 StGB: Erforderlichkeit, Affekt, Putativnotwehr, Notwehrexzeß,

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86
    Ein solcher Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr - Putativnotwehr - würde als Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB anzusehen sein (BGHSt 3, 195 [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]; BGH NJW 1968, 1885; BGH bei Holtz MDR 1979, 985; 80, 453; BGH NStZ 1983, 500) und die Verurteilung wegen Totschlags ausschließen, wenn - da der in Putativnotwehr Handelnde zur Verteidigung nicht mehr tun darf als der in wirklicher Notwehr Handelnde (BGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - 4 StR 671/75) - die weiteren Voraussetzungen des § 32 StGB vorliegen.

    Nicht erörtert hat es dabei die Frage, ob Notwehr nicht schon wegen fehlenden Verteidigungswillens ausgeschlossen war (vgl. dazu BGHSt 2, 111, 114 [BGH 15.01.1952 - 1 StR 552/51]; 3, 194, 198 [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]; 5, 245, 247 [BGH 02.10.1953 - 3 StR 151/53]; BGH NStZ 1983, 117; 1983, 452; 1983, 500; BGH Urteile vom 20. März 1986 - 4 StR 88/86 - undvom 25. März 1986 - 1 StR 72/86; a.A. wegen des Erfordernisses des Verteidigungswillens Spendel in LK, 10. Aufl. § 32 Rdn. 137f).

  • BGH, 10.05.1968 - 4 StR 16/68

    Beurteilung der vermeintlichen Notwehr nach den allgemeinen Regeln des § 59 StGB

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86
    Ein solcher Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr - Putativnotwehr - würde als Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB anzusehen sein (BGHSt 3, 195 [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]; BGH NJW 1968, 1885; BGH bei Holtz MDR 1979, 985; 80, 453; BGH NStZ 1983, 500) und die Verurteilung wegen Totschlags ausschließen, wenn - da der in Putativnotwehr Handelnde zur Verteidigung nicht mehr tun darf als der in wirklicher Notwehr Handelnde (BGH, Urteil vom 20. Mai 1976 - 4 StR 671/75) - die weiteren Voraussetzungen des § 32 StGB vorliegen.

    In diesem Fall wäre der Irrtum des Angeklagten über die Erforderlichkeit seiner Handlung Tatbestands- und nicht Verbotsirrtum (BGH NJW 1968, 1885; BGHSt 26, 256, 257 [BGH 12.12.1975 - 2 StR 451/75]; BGH bei Holtz, MDR 1980, 453).

  • BGH, 19.09.1973 - 2 StR 165/73

    Rechtfertigung einer Tat durch Notwehr - Fahrlässige Herbeiführung eines durch

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86
    Grundsätzlich darf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen (auch eine Schußwaffe, sogar die, die er ohne Erlaubnis führt: BGH NStZ 1986, 357), das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (BGHSt 25, 229, 230 [BGH 19.09.1973 - 2 StR 165/73]; BGH NJW 1980, 2263; BGH NStZ 1982, 285; BGH NJW 1984, 986).

    In Frage kommen ungezielte Warnschüsse (BGH bei Holtz, MDR 1979, 985) oder, wenn diese nicht ausreichen, Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen (vgl. BGHSt 25, 229, 230) [BGH 19.09.1973 - 2 StR 165/73], also solche Abwehrmittel, die einerseits für die Wirkung der Abwehr nicht zweifelhaft sind und andererseits die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (BGH NStZ 1981, 138; NStZ 1982, 285; NStZ 1983, 117).

  • BGH, 15.05.1975 - 4 StR 71/75

    'Alle kaputt machen' - §§ 212, 22, 32 StGB, Notwehrprovokation

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86
    Er kann aber nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146) [BGH 15.05.1975 - 4 StR 71/75].

    Reicht dies nicht aus, so muß der Verteidiger, wenn möglich, vor dem tödlichen Schuß einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz versuchen (vgl. BGHSt 26, 143, 146) [BGH 15.05.1975 - 4 StR 71/75].

  • BGH, 25.11.1980 - 1 StR 563/80

    Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage bei erfolgtem Zeitablauf - Bestimmung

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86
    Der Rahmen erforderlicher Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielten, insbesondere durch die Stärke und die Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGH NStZ 1981, 138).

    In Frage kommen ungezielte Warnschüsse (BGH bei Holtz, MDR 1979, 985) oder, wenn diese nicht ausreichen, Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen (vgl. BGHSt 25, 229, 230) [BGH 19.09.1973 - 2 StR 165/73], also solche Abwehrmittel, die einerseits für die Wirkung der Abwehr nicht zweifelhaft sind und andererseits die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (BGH NStZ 1981, 138; NStZ 1982, 285; NStZ 1983, 117).

  • BGH, 27.04.1982 - 5 StR 94/82

    Sofortige und entgültige Beseitigung der Gefahr durch Schuss auf den Angreifer

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86
    Grundsätzlich darf der Angegriffene das für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen (auch eine Schußwaffe, sogar die, die er ohne Erlaubnis führt: BGH NStZ 1986, 357), das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (BGHSt 25, 229, 230 [BGH 19.09.1973 - 2 StR 165/73]; BGH NJW 1980, 2263; BGH NStZ 1982, 285; BGH NJW 1984, 986).

    In Frage kommen ungezielte Warnschüsse (BGH bei Holtz, MDR 1979, 985) oder, wenn diese nicht ausreichen, Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen (vgl. BGHSt 25, 229, 230) [BGH 19.09.1973 - 2 StR 165/73], also solche Abwehrmittel, die einerseits für die Wirkung der Abwehr nicht zweifelhaft sind und andererseits die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (BGH NStZ 1981, 138; NStZ 1982, 285; NStZ 1983, 117).

  • BGH, 05.11.1982 - 3 StR 375/82

    Grenzen der Notwehr - Anwendung gefährlicher Verteidigungsmittel - Rechtfertigung

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86
    Nicht erörtert hat es dabei die Frage, ob Notwehr nicht schon wegen fehlenden Verteidigungswillens ausgeschlossen war (vgl. dazu BGHSt 2, 111, 114 [BGH 15.01.1952 - 1 StR 552/51]; 3, 194, 198 [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]; 5, 245, 247 [BGH 02.10.1953 - 3 StR 151/53]; BGH NStZ 1983, 117; 1983, 452; 1983, 500; BGH Urteile vom 20. März 1986 - 4 StR 88/86 - undvom 25. März 1986 - 1 StR 72/86; a.A. wegen des Erfordernisses des Verteidigungswillens Spendel in LK, 10. Aufl. § 32 Rdn. 137f).

    In Frage kommen ungezielte Warnschüsse (BGH bei Holtz, MDR 1979, 985) oder, wenn diese nicht ausreichen, Schüsse in die Beine, um den Angreifer kampfunfähig zu machen (vgl. BGHSt 25, 229, 230) [BGH 19.09.1973 - 2 StR 165/73], also solche Abwehrmittel, die einerseits für die Wirkung der Abwehr nicht zweifelhaft sind und andererseits die Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs nicht unnötig überbieten (BGH NStZ 1981, 138; NStZ 1982, 285; NStZ 1983, 117).

  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 552/51
    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 505/86
    Nicht erörtert hat es dabei die Frage, ob Notwehr nicht schon wegen fehlenden Verteidigungswillens ausgeschlossen war (vgl. dazu BGHSt 2, 111, 114 [BGH 15.01.1952 - 1 StR 552/51]; 3, 194, 198 [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52]; 5, 245, 247 [BGH 02.10.1953 - 3 StR 151/53]; BGH NStZ 1983, 117; 1983, 452; 1983, 500; BGH Urteile vom 20. März 1986 - 4 StR 88/86 - undvom 25. März 1986 - 1 StR 72/86; a.A. wegen des Erfordernisses des Verteidigungswillens Spendel in LK, 10. Aufl. § 32 Rdn. 137f).
  • BGH, 02.10.1953 - 3 StR 151/53

    'Die Sünderin' - § 32 StGB, Verteidigungswille des Angegriffenen auch bei

  • BGH, 12.12.1975 - 2 StR 451/75

    Tödlicher Boxerschlag - § 32 StGB, Notwehrprovokation

  • BGH, 20.05.1976 - 4 StR 671/75

    Begriff des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs - Objektives Vorliegen einer

  • BGH, 24.07.1979 - 1 StR 249/79

    Überschreiten der Grenzen der erforderlichen Verteidigung bei Einsatz eines

  • BGH, 13.03.1980 - 4 StR 24/80

    Verurteilung wegen Totschlags - Vorlage einer Notwehrlage - Verteidigung mit

  • BGH, 11.01.1984 - 2 StR 541/83

    Angemessenheit einer Notwehrhandlung - Notwehrhandlung einer schwangeren Frau

  • BGH, 19.03.1986 - 2 StR 38/86

    Einsatz einer Schußwaffe zum Zweck der Verteidigung

  • BGH, 20.03.1986 - 4 StR 88/86

    Ablehnen einer Notwehrlage ohne Kenntnis vom Verhalten des Tatopfers - Beendigung

  • BGH, 25.03.1986 - 1 StR 72/86

    Erforderlichkeit des Einsatzes eines Messers zur Abwehr eines Angriffs -

  • BGH, 15.04.1980 - 1 StR 130/80
  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 703/82

    Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer

  • BGH, 22.11.2000 - 3 StR 331/00

    Fahrlässigkeit; Absichtsprovokation; Rechtsmißbrauch; Fahrlässige Tötung;

    In der Regel ist der Angegriffene gehalten, den Gebrauch der Waffe zunächst anzudrohen oder, sofern dies nicht ausreicht, wenn möglich, vor dem tödlichen Schuß einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz (Warnschuß) zu versuchen (BGHSt 26, 256, 258; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, 13, Verteidigung 1; BGH NStZ 1996, 29).
  • BGH, 10.02.2000 - 4 StR 558/99

    Festnahmerecht nach § 127 StPO

    Unzulässig ist es daher regelmäßig, die Flucht eines Straftäters durch Handlungen zu verhindern, die zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit oder zu, einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 50; BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1 (jeweils zum Schußwaffengebrauch), Schroeder JuS 1980, 336, 337; Kargl aaO S. 14 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 127 Rdn. 14).
  • BGH, 21.03.1996 - 5 StR 432/95

    Einschränkung des Notwehrrechts im Fall eines sozialethisch zu beanstandenden

    Voraussetzung der Rechtfertigung ist grundsätzlich, daß schonendere Möglichkeiten der Verteidigung nicht in gleicher Weise die Gefahr zu beseitigen vermögen (BGHSt 26, 143, 146; BGH NStZ 1996, 29; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1, Verhältnismäßigkeit 2, Verteidigung 6; BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2).
  • OLG Karlsruhe, 10.02.2011 - 2 Ws 181/10

    Putativnotwehr: Tötung eines auf frischer Tat betroffenen mit einer

    Da der Beschuldigte PHM S. somit - was schlüssig erscheint und zumindest nicht auszuschließen sein wird - auch mit dem Motiv handelte, B. O. durch den Schusswaffengebrauch fluchtunfähig zu machen, hat er überdies den erforderlichen subjektiven Rechtfertigungswillen gemäß § 127 StPO dargelegt (vgl. für ein mögliches Nebeneinander von Festnahme- und Verteidigungswillen BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1 Verteidigungswille; zur Möglichkeit von Motivbündeln bei der Prüfung von Rechtfertigungsgründen vgl. auch BGH NStZ 2000, 365, 366 u. NStZ 1983, 500).

    Für die Frage des Vorsatzes des Beschuldigten POM W. kommt es zudem nicht darauf an, ob ein Angriff durch B. O. zum Zeitpunkt des tödlichen Schusses nicht mehr vorlag, sondern darauf, ob der Beschuldigte annahm, der Angriff sei endgültig abgeschlagen (vgl. BGH NStE Nr. 15 zu § 32 StGB; ferner BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1 für den Fall, dass sich die zunächst mit einem Wagenheber bzw. einem Eisenrohr angreifende Person "etwa zeitgleich mit der Schussabgabe zu erneuter Flucht abgewendet" hatte).

  • BGH, 23.01.2003 - 4 StR 267/02

    Notwehrexzess (Notwehrlage; Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme eines

    Das Schwurgericht hat auch den erforderlichen Verteidigungswillen (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1; Abs. 2 Erforderlichkeit 2 und 9; NJW 1998, 465, 466) nicht hinreichend belegt.
  • BGH, 30.10.2007 - VI ZR 132/06

    Schadensersatz bei einer tätlichen Auseinandersetzung auf einem Straßenfest

    Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und die Verteidigungsmöglichkeit des Angegriffenen (BGH, Urteile vom 25. November 1980 - 1 StR 563/80 - NStZ 1981, 138; vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 505/86 - NStZ 1987, 172; vom 28. Februar 1989 - 1 StR 741/88 - NJW 1989, 3027).
  • BGH, 11.09.1995 - 4 StR 294/95

    Nachbarstreit - § 32 StGB, Erforderlichkeit, Waffe, Androhung, § 16 StGB,

    Irrte aber der Angeklagte über die Erforderlichkeit seiner Handlung, könnte er wegen dieses Tatbestandsirrtums nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht wegen einer Vorsatztat verurteilt werden (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1); in diesem Fall wäre jedoch eine Strafbarkeit wegen einer Fahrlässigkeitstat zu prüfen.

    Eine Tat kann auch dann durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr noch andere Ziele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen; das gilt auch, wenn Wut bei der Tat eine Rolle spielt (BGH NStZ 1983, 117; BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1; § 32 Abs. 2 Angriff 3, Erforderlichkeit 2, Verteidigungswille 1).

  • BGH, 24.06.1998 - 3 StR 186/98

    Körperverletzung mit Todesfolge

    Zwar trifft es zu, daß der lebensgefährliche Einsatz einer Schußwaffe nur das letzte Mittel der Verteidigung sein kann (BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1 und 11; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117).

    Grundsätzlich richtig ist demnach auch, daß der Verteidiger - wenn eine bloße verbale Androhung wie hier von vornherein aussichtslos erscheint - vor dem tödlichen Schuß einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz wie etwa einen ungezielten Warnschuß versuchen muß (BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1, BGH bei Holtz MDR 1979, 985).

  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 542/00

    Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung; Erlaubnistatbestandsirrtum

    Als nach Art und Maß relativ mildeste Gegenmittel im Verhältnis zum lebensgefährlichen Einsatz der Waffe durch Schuß in den Unterleib wären das Androhen eines Schusses, das Abgeben eines weiteren Warnschusses oder ein Schuß in die Beine des Nebenklägers in Betracht gekommen (vgl. BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1).

    Im Verkennen dieses Sachverhalts liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum, der gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB die Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Handelns entfallen läßt (vgl. BGHSt 45, 378, 384; BGH NStZ 1996, 29, 30; BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1).

  • BGH, 12.03.1987 - 4 StR 2/87

    "Ich ballere jetzt alle ab" - § 32 StGB, Notwehr unter Ehegatten, Schußwaffe als

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  • BGH, 15.11.1994 - 3 StR 393/94

    Nachtbar-Überfall - § 32 StGB, 'gegenwärtig', 'erforderlich', § 16 StGB; § 33

  • BGH, 29.05.1991 - 3 StR 148/91

    Symptomatischer Zusammenhang zwischen dem seelischen Zustand des Täters und

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 296/97

    Flucht vor Wachleuten - § 127 StPO, Schußwaffengebrauch, Mißverhältnis

  • BGH, 09.10.1998 - 2 StR 443/98

    Entschuldigender Notwehrexzess; Mildestes Verteidigungsmittel (Messereinsatz);

  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 130/97

    Verwertung einer Aussage aus der polizeilichen Vernehmung - Verwertungsverbot bei

  • BGH, 08.05.1990 - 5 StR 106/90

    Vorliegen eines Verteidigungswillen - Notwehr bei einverständlicher Prügelei

  • BGH, 20.11.1986 - 4 StR 633/86

    Revision der Angeklagten gegen die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung -

  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 236/04

    Beweiswürdigung (Anforderungen an einen rechtskräftigen Freispruch;

  • BGH, 21.02.1990 - 2 StR 527/89

    Anforderungen an gerichtliche Begründung der Verneinung der Notwehr -

  • BGH, 16.04.1998 - 4 StR 114/98

    Schuldhafte Herbeiführung einer Notwehrlage

  • BGH, 29.12.1987 - 1 StR 642/87

    Vorliegen einer Notwehrlage bei Unsicherheit hinsichtlich Art und Ausmaß des

  • BGH, 23.07.1998 - 4 StR 261/98

    Voraussetzungen des Notwehrrechts bei vermeintlichem Angriff durch Zivilbeamte

  • BGH, 12.03.1997 - 3 StR 627/96

    Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision; Beteiligung an einer Schlägerei

  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 31/87

    Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch - Freiwilligkeit beim Rücktritt

  • LG Karlsruhe, 23.10.2009 - 6 O 15/09

    Schadensersatz wegen Körperverletzung: Bindung des Zivilrichters an Strafurteil;

  • BGH, 02.10.1996 - 2 StR 332/96

    Sachverhaltsfeststellung zu Lasten des Angeklagten auf der Grundlage einer

  • BGH, 12.07.1994 - 5 StR 309/94

    Notwehr - Zulässiges Verteidigungsmittel - Gefahrbeseitigung

  • BGH, 29.06.1994 - 3 StR 628/93

    Rechtliche Relevanz eines unabsichtlich abgegebenen Schusses im Sinne einer

  • BGH, 24.07.2001 - 4 StR 256/01

    Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung; Kampflage; Messereinsatz)

  • BGH, 26.04.1996 - 3 StR 113/96

    Rechtswidrige Handlung - Rechtfertigungsgrund

  • BGH, 02.12.2011 - 5 StR 416/11

    Notwehr (Erforderlichkeit); Bemessung der Jugendstrafe (Erziehungsbedarf); Kosten

  • BGH, 16.08.1994 - 1 StR 244/94

    Kollosion von Notwehrlage, Abwehrwillen und Erforderlichkeit der Maßnahme -

  • BGH, 07.02.1991 - 4 StR 544/90

    Vorsätzliche Tötung oder Handeln in Notwehr - Einsatz des Messers als

  • LG Düsseldorf, 29.11.2012 - 7 Ks 25/12

    Versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im

  • BayObLG, 14.08.1998 - 2St RR 143/98

    Proportionalität von Angriffs- und Verteidigungsmittel bei Alkoholisierung des

  • BGH, 19.11.1992 - 4 StR 464/92

    Annahme einer erhöhten Hemmschwelle bezüglich des Tötungsvorsatz bei dem

  • BGH, 07.02.1991 - 4 StR 526/90

    Beachtung des Grundsatzes der umfassenden Beweiswürdigung - Einsatz eines

  • BGH, 29.06.1994 - 3 StR 628/94

    Untauglicher Versuch - Totschlag - Notwehr

  • BGH, 29.01.1998 - 4 StR 469/97

    Rechtsfolgen bei Zweifeln des Tatrichters - Umfang der Beweiswürdigung des

  • OLG Hamm, 25.10.2012 - 2 Ausl 73/12

    Auslieferung in die Türkei zur Strafvollstreckung; Verstoß gegen den Grundsatz

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Rechtsprechung
   BGH, 09.01.1987 - 2 StR 676/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,1566
BGH, 09.01.1987 - 2 StR 676/86 (https://dejure.org/1987,1566)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1987 - 2 StR 676/86 (https://dejure.org/1987,1566)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1987 - 2 StR 676/86 (https://dejure.org/1987,1566)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 172
  • StV 1987, 149
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.05.2011 - 3 StR 89/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungshilfe (Beschönigung

    Dieser Umstand durfte als durch die Tat bedingter beruflicher bzw. wirtschaftlicher Nachteil in die Abwägung eingestellt werden (BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 - 2 StR 676/86, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5).
  • BGH, 03.12.1996 - 5 StR 492/96

    Berücksichtigung des Umstandes, dass der Täter mit Rechtskraft der Verurteilung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB berufs- und standesrechtliche Folgen der Strafe zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5, 8, 22; BGH NStZ 1987, 133, 134; BGH StV 1991, 157; BGH wistra 1991, 221, 222).
  • BGH, 18.12.1990 - 4 StR 548/90

    Berücksichtigung persönlicher Konflikte bei der Strafrahmenbemessung -

    Derartige Nachteile verlieren ihre wesentliche strafmildernde Bedeutung nicht schon deshalb, weil der Angeklagte in Kenntnis dieser Folgen gehandelt hat (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5).
  • BGH, 20.10.1999 - 1 StR 340/99

    BGH bestätigt Urteil gegen den ehemaligen Landrat von Sigmaringen

    Auch stehen die Darlegungen der Strafkammer im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nebenfolge der Beendigung des Beamtenverhältnisses und des Verlustes der Pensionsansprüche sowohl bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2 m. w. Nachw.) als auch bei der Beantwortung der Frage, ob besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 2).
  • BGH, 13.02.1991 - 3 StR 13/91

    Standesrechtliche Ahndung - Vertretungsverbot - Vertretungsverbot für

    Die beruflichen Folgen können, wenn sie schwer wiegen, bei der Straffestsetzung mildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGH NStZ 1987, 133, 134; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5 und 8).
  • BGH, 22.01.1991 - 5 StR 542/90

    Strafzumessung - Urteilsgründe - Beruf des Täters - Berufsspezifischer Tatbezug -

    Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2, 5, 8, 10).
  • BGH, 20.02.1998 - 2 StR 20/98

    Große zeitliche Zäsur zwischen Tatbegehung und Tatverurteilung - Minderung des

    Die durch die Tat bedingten beruflichen Nachteile des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie ihn - wie hier - im besonderen Maße treffen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 5).
  • BGH, 28.06.1988 - 4 StR 67/88

    Anforderungen an das Vorliegen "besonderer Umstände" i.S.d. § 56 Abs. 2

    Davon abgesehen ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei der gebotenen Gesamtwürdigung (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 2) ihre Überzeugung, die verhängte Freiheitsstrafe müsse vollstreckt werden, auch auf Umstände gestützt hat, die nicht bewiesen sind.
  • BayObLG, 18.04.1995 - 4St RR 74/95
    Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die durch die Tat bedingten beruflichen Nachteile des Täters zu berücksichtigen, insbesondere wenn sie ihn im besonderen Maße treffen (BGH StV 1987, 149/150 und 1991/157; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; Körner Rn. 333).
  • BGH, 03.10.1989 - 1 StR 510/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

    Daß der Angeklagte seine Beamtenstellung und das damit verbundene Sozialprestige verloren hat, war nicht nur - wie hier zutreffend geschehen - bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch bei der Frage, ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 2).
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