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Rechtsprechung
   BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86   

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BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86 (https://dejure.org/1986,1347)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1986 - 4 StR 368/86 (https://dejure.org/1986,1347)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86 (https://dejure.org/1986,1347)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Versuchter Mord mittels Waffeneinsatz - Einstellung wegen Eintritt eines Strafklageverbrauchs - Vorherige Verurteilung wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Waffengesetz (WaffG) - Rechtskräftigkeit der vorherigen Verurteilung durch Rücknahme der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 55; StPO § 328 Abs. 3, § 460
    Überleitung eines Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Strafverfahren

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 204
  • NJW 1987, 1212
  • MDR 1987, 246
  • NStZ 1987, 183 (Ls.)
  • JR 1987, 515
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.03.1967 - 1 StR 60/67
    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86
    Das Gericht darf nicht mehr in das Berufungsverfahren zurückkehren (BGHSt 21, 229, 231) [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67], Staatsanwaltschaft und Angeklagter können den Prozeß durch Rücknahme von Anklage (vgl. § 156 StPO) oder Rechtsmittel nicht mehr beenden.

    Die Strafkammer hätte daher nicht mehr erneut als Berufungsgericht verhandeln dürfen (BGHSt 21, 229, 231) [BGH 21.03.1967 - 1 StR 60/67], der Angeklagte und sein Verteidiger konnten in dem erstinstanzlichen Verfahren die "Berufung" nicht mehr rechtswirksam zurücknehmen (vgl. Ruß in KK § 328 StPO Rdn. 17) und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft konnte die Wirkungen ihrer Erklärungen auch nicht mehr durch seine Zustimmung beeinflussen.

  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86
    Eine solche Verfahrensweise schreibt auch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 30. Juni 1958 (BGHSt 12, 1 ff [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58]) nicht vor.
  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86

    Strafgewalt des Schöffengerichts; Übergang von Berufungs- in erstinstanzliches

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86
    Der "Überleitungsbeschluß" entsprach somit der eingetretenen Verfahrenssituation und stellte der gegebenen Rechtslage entsprechend zutreffend klar, daß nunmehr ein erstinstanzliches Verfahren durchgeführt werde (vgl. auch BGH, Beschluß vom 18. September 1986 - 4 StR 461/86, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 18.06.1970 - 4 StR 141/70

    Rückwirkende Geltung neuer verfahrensrechtlicher Bestimmungen - Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86
    Für dieses Verfahren gelten dann die in der Strafprozeßordnung für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Regelungen, wobei sich Besonderheiten daraus ergeben können, daß "in demselben Hauptverfahren" bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (vgl. BGHSt 23, 283, 285) und eine zugunsten des Angeklagten wirksame Entscheidung mit "beschränkter Rechtskraft" (vgl. BGHSt 11, 319, 322) ergangen ist.
  • BGH, 29.04.1958 - 1 StR 68/58
    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86
    Für dieses Verfahren gelten dann die in der Strafprozeßordnung für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Regelungen, wobei sich Besonderheiten daraus ergeben können, daß "in demselben Hauptverfahren" bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (vgl. BGHSt 23, 283, 285) und eine zugunsten des Angeklagten wirksame Entscheidung mit "beschränkter Rechtskraft" (vgl. BGHSt 11, 319, 322) ergangen ist.
  • BGH, 21.08.2019 - 3 StR 221/18

    Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug (Eingehungsbetrug; Gefährdungsschaden;

    Das ist empfehlenswert, weil dadurch etwaige mit einem Wechsel vom Berufungsverfahren in ein erstinstanzliches Verfahren verbundene Probleme vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86, BGHSt 34, 204, 206 f.; Beschlüsse vom 27. Juni 1989 - 4 StR 236/89, juris Rn. 5; vom 22. Mai 1990 - 4 StR 210/90, BGHSt 37, 42, 44 f.).
  • BGH, 10.08.2017 - 3 StR 549/16

    Zulässigkeit einer Verweisung bei sich nachträglich herausstellender

    In diesen Fällen entfällt aber lediglich die Verpflichtung, nicht auch die Berechtigung zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86, BGHSt 34, 204, 206 f.; S/S/Sternberg-Lieben/Bosch aaO, § 55 Rn. 72 mwN).
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92

    Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren;

    Anders als bei der bloß gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO, bei der das Berufungsverfahren trotz der Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren seine Eigenschaft als solches beibehalten hätte (BGHSt 35, 195, 197; 36, 348, 351), führt die Verbindung entsprechend § 4 Abs. 1 StPO zu einer Verschmelzung der Verfahren mit der Folge, daß grundsätzlich (vgl. BGHSt 34, 204, 207) insgesamt erstinstanzlich zu verhandeln ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 18).

    Damit sind den Beteiligten jedoch die im Berufungsverfahren gegebenen Dispositionsmöglichkeiten endgültig entzogen; eine Rücknahme des Rechtsmittels ist - wegen des nunmehr auch insoweit erstinstanzlichen Charakters der Verhandlung - nicht mehr möglich (BGHSt 34, 204, 207 f; vgl. auch BGHSt 21, 229, 231).

  • BGH, 10.01.2023 - 1 StR 435/22

    Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren (Geltung des

    Obwohl die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Regelungen gelten, können sich Besonderheiten daraus ergeben, dass in demselben Verfahren bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat und eine zu Gunsten des Angeklagten wirksame Entscheidung mit ?beschränkter Rechtskraft' ergangen ist (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86 -, BGHSt 34, 204, 207).

    Es gilt daher auch nach einer Verfahrensverbindung analog § 4 Abs. 1 StPO (ebenso wohl BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86 -, BGHSt 34, 204, 207 f., sowie in einer ähnlichen Konstellation BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 4 StR 638/17 -, Rn. 3 m.w.N.).".

  • OLG Stuttgart, 28.09.1994 - 3 ARs 102/94
    Der Bundesgerichtshof habe in der im Beschluß der Berufungskammer zitierten Entscheidung, wie später in BGHSt 34, 204, 206 ausgeführt, nur die Verpflichtung der Strafkammer zur Gesamtstrafenbildung innerhalb ihres Strafbannes ausgesprochen; ein zwang zum Überwechseln vom Berufungsverfahren in ein erstinstanzliches Verfahren allein zum Zwecke der Gesamtstrafenbildung ergebe sich daraus nicht.

    Beides erlaubt die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 18. Januar 1990 (BGHSt 36, 348, 351 ff.) in gleicher Weise, ohne - wie für den Fall der Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe (BGHSt 34, 204, 207) - eine Präferenz erkennen zu lassen.

  • OLG Jena, 24.01.2003 - 1 Ss 280/02

    Nichtbeachtung des amtsgerichtlichen Strafbanns bei nachträglicher

    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist ein Berufungsgericht zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht verpflichtet, wenn dies - aus Gründen des Strafbanns - zum Wechsel vom Berufungs- in das erstinstanzliche Verfahren führen muss (s. BGH NStZ 1990, 29; BGHSt 34, 204, 206 f).
  • BGH, 07.07.1987 - 1 StR 246/87

    Verfahrensrüge gegen den Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit bei der

    Dem von der Verteidigung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86 - (MDR 1987, 246) ist nur zu entnehmen, daß in Fällen der vorliegenden Art die Möglichkeit einer Überleitung des Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Verfahren besteht.
  • KG, 30.09.2020 - 3 Ss 48/20

    Strafgewalt bei fehlender Gesamtstrafenbildung

    Weil auch die Strafgewalt des Berufungsgerichts nicht weiter geht, als die des Amtsgerichts (vgl. BGHSt 34, 159; NStZ-RR 2010, 203; NJW 1987, 1212; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 328 Rdn. 4; Meyer-Goßner/ Schmitt a.a.O., § 328 Rdn. 9), hätte das Berufungsgericht die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils an die große Strafkammer des Landgerichts als erstinstanzlich zuständiges Gericht verweisen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2012 - (3) 161 Ss 49/12 (41/12) -, juris; BayObLG, Beschluss vom 12. September 2019 - 202 StRR 1609/19 -, juris; OLG Brandenburg NStZ 2001, 611).
  • OLG Celle, 18.07.2017 - 1 Ss 32/17

    Drittbereicherungsabsicht bei Täuschung zur Vermeidung eigener Inanspruchnahme;

    Statthaft und angezeigt ist es in einem solchen Fall einer nicht ausreichenden Strafgewalt des Berufungsgerichts aufgrund einer nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils erforderlich gewordenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung, dass das Berufungsgericht lediglich für die Tat(en) eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe festsetzt, die Gegenstand der Verurteilung durch das mit der Berufung angefochtene amtsgerichtliche Urteil war(en), und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung in diesem Fall dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlässt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1989 - 4 StR 236/89, NStZ 1990, 29; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86, BGHSt 34, 204 [206]; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16, BeckRS 2016, 17321; OLG Jena, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 1 Ss 280/02, NStZ-RR 2003, 139; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 460 Rn. 6; Meyer-Goßner / Schmitt , StPO, 60. Aufl. 2017, § 328 Rn. 12, § 460 Rn. 2).
  • OLG Jena, 08.03.2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16

    Revision in Strafsachen: Folgen der Überschreitung der Strafgewalt durch das

    Vielmehr ist es in diesen Fällen (ausnahmsweise) zulässig, geboten und "empfehlenswert" (BGHSt 34, 204), von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe abzusehen und diese dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu überlassen (Senatsbeschluss a. a. O.; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 460 Rdnr. 6).
  • BGH, 27.06.1989 - 4 StR 236/89

    Nachträgliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe im Beschlussverfahren - Wechsel

  • KG, 30.09.2020 - 161 Ss 49/20
  • BGH, 25.08.1988 - 1 StR 11/88

    Grenzen und Inhalt der neuen Verhandlung bei Rückverweisung einer Sache zu neuer

  • LG Berlin, 31.05.2006 - 87 O 24/06

    Amtsenthebung des Vorstandes des Landesverbandes der Berliner WASG vorläufig

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Rechtsprechung
   BGH, 12.12.1986 - 3 StR 530/86   

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BGH, 12.12.1986 - 3 StR 530/86 (https://dejure.org/1986,690)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1986 - 3 StR 530/86 (https://dejure.org/1986,690)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1210 (Ls.)
  • NStZ 1987, 183
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.11.1985 - 1 StR 501/85

    Erfordernis der Mitteilung von Strafzumessungserwägungen eines einbezogenen

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  • BGH, 01.07.1982 - 3 StR 190/82

    Ausschluss der Prüfung, ob ein minderschwerer Fall des Totschlags vorliegt, bei

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  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

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  • OLG Frankfurt, 09.05.2008 - 1 Ss 67/08

    Diebstahl geringwertiger Sachen: Grenze zur Geringwertigkeit

    Bei der Darstellung im Urteil wird zu beachten sein, dass bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach §§ 54, 55 StGB unter anderem die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind, so dass grundsätzlich auch die Strafzumessungserwägungen der einbezogenen Urteile im neuen Urteil anzugeben sind (vgl. BGH vom 12.12.1986, 3 StR 530/86; Fischer, aaO, § 55 StGB Rn. 16; Senatsbeschluss vom 25.3.2008 - 1 Ss 42/08).
  • BGH, 10.01.2023 - 6 StR 432/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Darstellungsmangel: mangelnde Mitteilung

    a) Da bei der Einbeziehung einer früher erkannten Gesamtstrafe die ursprünglichen und die neu verhängten Einzelstrafen die Grundlage des neuen Gesamtstrafenausspruchs bilden, müssen zur Ermöglichung ihrer revisionsgerichtlichen Nachprüfung alle einbezogenen Einzelstrafen konkret bezeichnet (...) werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1986 - 3 StR 530/86 -, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1; und vom 8. August 1994 - 1 StR 264/94 -, juris Rdnr. 3; MüKo-StGB/v. Heintschel-Heinegg, 4. Aufl., § 55 Rdnr. 56; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 55 Rdnr. 34).
  • OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10

    Vorlagebeschluss: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Berufungsbeschränkung

    Wenn nicht besondere für die neue Gesamtstrafenbildung bestimmende Umstände aus den damaligen Strafzumessungserwägungen hervorzuheben sind, genügt es in einfach gelagerten Fällen, wie vorliegend, für die bei der Bemessung der Gesamtstrafe erforderliche Gesamtschau, die Taten und die Einzelstrafen des früheren Urteils mitzuteilen und sie mit den neuen Taten und den bei der Bildung der neuen Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkten abzuwägen (BGH NStZ 1987, 183; BGHSt 24, 268, 271).

    Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darf bei der Gesamtstrafenbildung auch auf die bis dahin im Urteil zur Bildung der Einzelstrafen niedergelegten Erwägungen Bezug genommen werden (BGH NStZ 1987, 183; BGHSt 24, 268, 271).

  • BGH, 08.06.2011 - 4 StR 111/11

    Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung (Darlegungsvoraussetzungen an die

    Die gegen den Angeklagten Ak. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil es das Landgericht unterlassen hat, die gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 7. Dezember 2009 mitzuteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1986 - 3 StR 530/86, BGHR § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 1; vom 20. November 1997 - 4 StR 538/97, NStZ-RR 1998, 103; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 55 Rn. 17).
  • OLG Hamm, 10.08.2005 - 3 Ss 224/04

    Beweiswürdigung; Auseinandersetzung; Zeugenaussage; Fehlen

    Dabei sind jedoch Bezugnahmen auf die Strafzumessungserwägungen in einfacheren Fällen zulässig ( BGH NStZ 1987, 183, BGHSt 24, 268, 271; BGH Urteil v. 30.6.1998, 1 StR 251/98, Detter, NStZ 1999, 120, 123).
  • BGH, 26.01.2011 - 2 StR 446/10

    Bemessung der Gesamtstrafe (sinkende Hemmschwelle); Verfahrensbeendende

    Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Tatgericht die Gründe für die Zumessung nicht nur hinsichtlich der neu hinzutretenden Einzelstrafen, sondern auch hinsichtlich der Gesamtstrafe nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO im Urteil anzuführen (BGH NStZ 1987, 183; NJW 1953, 1360).
  • BGH, 23.01.2002 - 2 StR 520/01

    Strafzumessung (Gesamtstrafenbildung; Darlegung der bestimmenden

    Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben, daß es sich bei der neben der Einzelstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (aus dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28.9.1998) einbezogenen Freiheitsstrafe von vier Monaten (UA S. 55; aus dem Urteil vom 4.8.1998) nach den weiteren Urteilsfeststellungen (UA S. 11) um eine Gesamtfreiheitsstrafe handelt, die aufgelöst wurde, wobei die in die Gesamtstrafe des hiesigen Verfahrens einzubeziehenden Einzelstrafen nicht mitgeteilt wurden, was aber rechtlich geboten ist (vgl. hierzu u.a. BGH NStZ 1987, 183).
  • OLG Köln, 25.05.2004 - Ss 200/04

    Erfordernis der Besitzerhaltungsabsicht i. S. d. § 252 Strafgesetzbuch (StGB);

    Er hat daher bei der Bemessung der Gesamtstrafe regelmäßig neben den Sachverhaltsfeststellungen auch die Strafzumessungserwägungen zu den einbezogenen Einzelstrafen im Urteil wiederzugeben (BGH NStZ 1987, 183; ständige Senatsrechtssprechung, vgl. etwa SenE v. 17.05.1988 - Ss 223/88; SenE v. 05.11.2002 - Ss 435-436/02 - = StraFo 2003, 62; SenE v. 12.05.2003 - Ss 182-183/03; SenE v. 07.05.2004 - Ss 177/04).
  • BGH, 05.08.2014 - 3 StR 138/14

    Verjährung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafrahmenwahl beim

    Erforderlich ist es jedoch, die in dem früheren Urteil abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe konkret zu bezeichnen und sie mit den neuen Taten und den bei der Bildung der neuen Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkten zusammen in einer kurzgefassten Darstellung abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1986 - 3 StR 530/86, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Gesamtstrafe 1).
  • BGH, 11.01.2000 - 5 StR 651/99

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Zäsur

    Schon weil der Tatrichter insoweit keine eigenen Strafzumessungserwägungen angestellt und weder die vor der ersten Zäsur begangenen Taten hinreichend konkret bezeichnet noch die hierfür verhängten Einzelstrafen mitgeteilt hat (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, einbezogene 1), sieht sich der Senat nicht in der Lage, etwa von sich aus auf eine solche weitere (erste) Gesamtfreiheitsstrafe durchzuentscheiden.
  • BGH, 27.01.2010 - 2 StR 498/09

    Minder schwere Fälle der Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an

  • OLG Frankfurt, 02.09.2008 - 2 Ss 150/08

    Strafzumessung: Umfang der Darstellung von Vorstrafen im Urteil

  • BGH, 11.06.1997 - 2 StR 134/97

    Rechtliche Beurteilung der Einfuhr von fälschlicherweise für Ectasy gehaltenen

  • BGH, 18.01.1989 - 3 StR 553/88

    Strafbemessung: Darstellung der Vorahndungen im Jugendstrafverfahren

  • BGH, 05.04.2018 - 1 StR 654/17

    Bemessung einer nachträglichen Gesamtstrafe (Darstellung im Urteil: keine

  • BGH, 12.05.2009 - 4 StR 130/09

    Rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung (besonderes Begründungsgebot

  • BGH, 01.09.2020 - 2 StR 264/20

    Tateinheit (materiellrechtliche Tateinheit bei natürlicher Handlungseinheit);

  • BGH, 09.01.2007 - 5 StR 489/06

    Urteilsgründe (keine, auch keine angesiegelte Bezugnahme auf ein früheres Urteil;

  • BGH, 20.05.2003 - 1 StR 22/03

    Anforderungen an die Mitteilung der einbezogenen Strafen im Urteil

  • BGH, 26.07.2023 - 6 StR 132/23

    Physische Herrschaftsgewalt über das Tatopfer und eine stabile Bemächtigungslage

  • BGH, 09.07.2008 - 1 StR 336/08

    Rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung (konkrete Bezeichnung

  • BGH, 20.02.2002 - 3 StR 338/01

    Darlegung der Einzelstrafen bei der Gesamtstrafenbildung; Härteausgleich

  • BGH, 20.11.1997 - 4 StR 538/97

    Geringfügigkeit der Beute bei schwerer räuberischer Erpressung - Strafmildernde

  • BGH, 03.11.2020 - 6 StR 342/20

    Gebotenheit der Mitteilung der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Strafbefehl für

  • BGH, 23.10.1997 - 4 StR 226/97
  • BGH, 08.08.1994 - 1 StR 264/94

    Konkrete Bezeichnung von einzubeziehenden Einzelstrafen bei der Verhängung einer

  • BGH, 02.09.1994 - 3 StR 337/94

    Notwendigkeit einer Mitteilung der Umstände für die Strafzumessung der

  • BGH, 14.02.2017 - 4 StR 628/16

    Urteilsgründe (unzulässiger Verweis auf äußere Erkenntnisquellen)

  • BGH, 13.11.1997 - 4 StR 417/97

    Erfordernis der Benennung aller Einzelstrafen in den Urteilsgründen im Falle der

  • OLG Hamm, 25.04.2017 - 1 RVs 32/17

    Strafzumessung bei Versuchsstrafbarkeit; nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 10.03.1993 - 2 StR 4/93

    Erfordernis eines Waffenscheins beim Verbringen der Waffe von einem zum anderen

  • BGH, 23.07.1987 - 4 StR 234/87

    Strafzumessung als grundsätzliche Aufgabe des Tatrichters - Eingreifen des

  • BGH, 08.12.1992 - 1 StR 697/92

    Erforderlichkeit einr Langzeitbeobachtung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit

  • OLG Koblenz, 13.06.2007 - 1 Ss 385/06

    Gemeinschaftlicher Raub: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe;

  • OLG Düsseldorf, 05.05.1997 - 5 Ss 67/97
  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 504/87

    Urteilsbegründung ohne Angabe des Sachverhalts und der Strafzumessungsgründe

  • OLG Jena, 01.10.2007 - 1 Ss 175/07

    Strafzumessung

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   OLG Hamm, 21.08.1986 - 1 VAs 68/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2190
OLG Hamm, 21.08.1986 - 1 VAs 68/86 (https://dejure.org/1986,2190)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.08.1986 - 1 VAs 68/86 (https://dejure.org/1986,2190)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. August 1986 - 1 VAs 68/86 (https://dejure.org/1986,2190)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 519
  • NStZ 1987, 183
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Brandenburg, 30.01.2015 - 11 VA 8/14

    Hinterlegung: Rechtsweg bei einem Anspruch auf Herausgabe eines hinterlegten

    Sofern - wie hier - kein anderer Aspekt einen Feststellungsantrag zu begründen vermag, stellt es einen nicht gerechtfertigten Umweg dar, ein weiteres Gericht zur Klärung einer rechtlichen Vorfrage im Hinblick auf einen vor einem anderen Gericht zu führenden etwaigen Amtshaftungsprozess zu befassen (vergl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 1986, Az. 1 VAs 68/86; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Oktober 2001, Az. 6 VA 0005/01, 6 VA 5/01; KG Berlin, Beschluss vom 08. Mai 1990, Az. 1 VA 7/89, sämtlichst zitiert nach Juris).
  • OLG Dresden, 11.10.2001 - 6 VA 5/01

    Rechtsschutzbedürfnis für Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten

    Auch unter Berücksichtigung, dass Entscheidungen im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG in einem sich anschließenden Amtshaftungsprozess Bindungswirkung entfalten (BGH, Urteil vom 17.03.1994, Az.: III ZR 15/93, NJW 1994, 1950, 1951; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 28 EGGVG, Rdn. 19; MünchKommZPO-Wolf, 3. Aufl., § 28 EGGVG, Rdn. 9), begründet die Absicht des Antragstellers, im Wege der Amtshaftungsklage Schadensersatzansprüche durchsetzen zu wollen, kein Feststellungsinteresse, wenn - wie im vorliegenden Fall - sich bereits vor Stellung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung die Maßnahme erledigt hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.08.1965, Az.: 3 VAs 67/64, NJW 1965, 2315; KG, NJW-RR 1991, 1085, 1086; KG, Beschluss vom 06.03.1997, Az.: 4 VAs 9/97, NStZ 1997, 563; OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.1986, Az.: VAs 68/86, NStZ 1987, 183, 184; Kissel, a. a. O.; MünchKommZPO-Wolf, a. a. O.; Schäfer in: FS Meyer, S. 123; a. A. wohl Bülow/Mecke/Schmidt, § 18, Rdn. 1).

    Denn unter diesen Umständen wäre es ein nicht gerechtfertigter Umweg, ein weiteres Gericht allein zur Klärung der Vorfrage der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme im Hinblick auf einen vor einem anderen Gericht zu führenden Amtshaftungsprozess anzurufen (KG, NJW-RR 1991, 1085, 1086; OLG Hamm, NStZ 1987, 183, 184).

  • KG, 06.03.1997 - 4 VAs 9/97
    Die ganz herrschende Meinung hat ein Feststellungsinteresse lediglich unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftungsklage im Bereich der Anfechtung von Justizverwaltungsmaßnahmen jedenfalls dann verneint, wenn sich die angefochtene Maßnahme bereits vor der Stellung des Antrags nach §§ 23 ff EGGVG erledigt hat (vgl. OLG Brandenburg in OLGSt § 23 EGGVG Nr. 20; OLG Hamm NStZ 1987, 183 ; OLG Nürnberg BayVBl. 1987, 411; OLG Karlsruhe NStZ 1986, 567 ; OLG Stuttgart NStZ 1986, 431 ; OLG Frankfurt NJW 1965, 2315; Wolf in Münchener Kommentar, ZPO , Rdn. 9; Gummer in Zöller, ZPO 20. Aufl., Rdn. 8; Kissel, GVG 2. Aufl., Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl., Rdn. 6; jeweils zu § 28 EGGVG ; Meyer in Festschrift für Schäfer zum 80. Geburtstag S. 123).

    Denn unter diesen Umständen wäre es ein nicht gerechtfertigter Umweg, ein weiteres Gericht allein zur Klärung der Vorfrage der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme im Hinblick auf einen vor einem anderen Gericht zu führenden Amtshaftungsprozeß anzurufen; eine solche Rechtswegaufspaltung erscheint nicht zweckmäßig (vgl. KG NJW-RR 1991, 1085 (1086); OLG Hamm NStZ 1987, 183 (184)).

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2003 - 2 VAs 2/03

    Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Nachträgliches Feststellungsinteresse

    Zwar ist der Rechtsweg gem. § 23 EGGVG eröffnet, wenn ein Verurteilter die Rechtmäßigkeit eines Vollstreckungshaftbefehls in Frage stellt (OLG Düsseldorf MDR 1989, S. 1016; OLG Hamm NStZ 1987, S. 183 f.).
  • StGH Hessen, 23.06.1999 - P.St. 1400

    Rechtsweg; Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung

    Der Vollstreckungshaftbefehl wird mit der Überführung des Verurteilten gegenstandslos, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann der Verurteilte jedoch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 4 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz - EGGVG - beantragen (vgl. OLG Hamm, NStZ 1982, 524; MDR 1987, 519).
  • OLG Hamm, 05.01.1999 - 4 Ws 719/98

    Ablehnung der bedingten Entlassung, Aufhebung, besondere Umstände, persönlicher

    "Die Voraussetzung der hier alleine in Betracht kommenden Vorschrift des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB - der Verurteilte ist nicht Erstverbüßer (vgl. Blatt 139 des Vollstreckungsheftes 54 VRs 1591/94; s.a. OLG in MDR 1987, 519 ff) liegen entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer nicht vor.
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