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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.10.1986 - 2 Ws 342/86   

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OLG Hamm, 15.10.1986 - 2 Ws 342/86 (https://dejure.org/1986,1569)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.10.1986 - 2 Ws 342/86 (https://dejure.org/1986,1569)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Oktober 1986 - 2 Ws 342/86 (https://dejure.org/1986,1569)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 246
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 11.10.1983 - 3 Ws 270/83
    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.1986 - 2 Ws 342/86
    Die fakultative Anrechnung darf deshalb nicht mehr Anrechnung gewähren als die obligatorische Anrechnung." (So zu Recht Körner, BtMG , 2. Aufl., § 36 , Rdn. 12; für eine zumindest vergleichbare Rechtslage bei der Anrechnung einer Unterbringung nach § 67 Abs. 5 StGB a.F., vgl. z.B. OLG Hemm MDR 1977, 334; OLG Stuttgart NStZ 1984, 77 ).
  • OLG Koblenz, 11.11.1976 - 1 Ss 524/76
    Auszug aus OLG Hamm, 15.10.1986 - 2 Ws 342/86
    Die fakultative Anrechnung darf deshalb nicht mehr Anrechnung gewähren als die obligatorische Anrechnung." (So zu Recht Körner, BtMG , 2. Aufl., § 36 , Rdn. 12; für eine zumindest vergleichbare Rechtslage bei der Anrechnung einer Unterbringung nach § 67 Abs. 5 StGB a.F., vgl. z.B. OLG Hemm MDR 1977, 334; OLG Stuttgart NStZ 1984, 77 ).
  • OLG Köln, 04.08.2010 - 2 Ws 449/10

    Voraussetzungen der Anrechnung von Therapiezeiten

    Mit dieser Rechtsmeinung folgt der Senat der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, die eine Anrechnung gem. § 36 Abs. 3 BtMG erst dann für zulässig hält, wenn die zu vollstreckende Strafe oder der zu vollstreckende Strafrest zwei Jahre nicht überschreitet (so etwa OLG Zweibrücken NStZ 1991, 92; OLG Hamburg NStZ 1989, 217; OLG Hamm NStZ 1987, 246; Körner, BtMG, 6. Auflage 2007, § 36 Rz. 30; Weber, BtMG, 3. Auflage 2009, § 36 Rz. 94 jew. mit weit. Nachw.).

    Die Regelung des § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BtMG, die die Zurückstellungs- und in deren Folge die Anrechnungsmöglichkeit davon abhängig macht, dass der Verurteilte eine Strafe oder einen Strafrest von nicht mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat, bezweckt, dass in Fällen mit in der Höhe der Strafe zum Ausdruck gekommenen hohem Unrechts- und Schuldgehalt die Therapie neben die Strafe tritt, von der dann wenigstens ein Teil zu verbüßen ist (OLG Hamburg, NStZ 1989, 127; OLG Hamm NStZ 1987, 246); die Vorschrift ist daher in der Parallele zu § 56 Abs. 2 StGB zu sehen, der eine Strafaussetzung zur Bewährung oberhalb einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausschließt.

  • OLG Hamm, 25.08.2005 - 1 VAs 28/05

    Strafvollstreckung; Zurückstellung; Betäubungsmittel

    Die Anrechnung einer Drogenentwöhnungsbehandlung gem. § 36 Abs. 3 BtMG kommt nämlich erst in Betracht, wenn der zu vollstreckende Strafrest 2 Jahre nicht übersteigt (OLG Hamm, MDR 1987, 166; OLG Hamm NSDZ 1987, 246; Hanseatisches OLG, Strafverteidiger 1989, 258; OLG Zweibrücken NSDZ 1991, 92; Körner, BtMG, 5. Aufl., § 36 Rdnr. 27 ff.).

    Die fakultative Anrechnung darf deshalb nicht mehr Anrechnung gewähren, als die obligatorische Anrechnung (OLG Hamm, NStZ 1987, 246).

  • LG Görlitz, 22.04.2004 - 2 Qs 50/04

    Betäubungsmittelstrafrecht: Fakultative Anrechnung einer Therapiezeit

    Die Argumente der in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. etwa OLG Hamburg, StV 1989, 258 ; OLG Hamm, NStZ 1987, 246 ; OLG Zweibrücken, NStZ 1991, 92 ; Körner, Betäubungsmittelgesetz , 5. Aufl., § 36 Rn. 28 f.) vermögen die Kammer nicht zu überzeugen.

    Die Norm soll verhindern, dass der Erfolg einer durchgeführten Therapie durch eine anschließende Strafvollstreckung zunichte gemacht wird und daher soll bei erfolgreicher Behandlung des Drogensüchtigen die Strafvollstreckung möglichst ganz vermieden werden (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1987, 246 ; LG Bremen, StV 1992, 184 f.; LG Tübingen, StV 1988, 215).

  • OLG Zweibrücken, 01.08.1990 - 1 Ws 398/90

    Regelungszusammenhang; Zurückstellung; Anrechnung; Strafvollstreckung; Therapie;

    Danach soll die fakultative Berücksichtigung von Therapiezeit nach § 36 Abs. 3 BtMG die obligatorische Anrechnung ergänzen, nicht aber einen größeren Anrechnungsumfang als Abs. 1 der Vorschrift bieten (so auch OLG Hamm NStZ 1987, 246 ; OLG Hamburg StV 1989, 258 [259]; LG Aurich, Beschluß vom 25.11.1983 - 11 KLs I 27/82 - Körner, BtMG , 3. Aufl., § 36 Rdn. 12; Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht, Rdn. 704).

    Danach soll die fakultative Berücksichtigung von Therapiezeit nach § 36 Abs. 3 BtMG die obligatorische Anrechnung ergänzen, nicht aber einen größeren Anrechnungsumfang als Abs. 1 der Vorschrift bieten (so auch OLG Hamm NStZ 1987, 246 ; OLG Hamburg Strafverteidiger 1989, 258, 259; LG Aurich, Beschluß vom 25. November 1983 - 11 KLs 1 27/82 - Körner, BtMG , 3. Aufl., § 36 Rdn. 12; Endreß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht, Rdn. 704).

  • OLG Celle, 26.01.1993 - 1 Ws 8/93
    § 36 Abs. 3 BtMG kommt in diesem Zusammenhang nur die Funktion zu, als Auffangvorschrift Unbilligkeiten des obligatorischen Anrechnungsmodus des Absatzes 1 zu verhindern, grundsätzlich aber nicht den Umfang der Anrechnungsmöglichkeiten zu erweitern (vgl. OLG Hamm NStZ 1987, 246 [247]; Körner a.a.O. Rdn. 12; a.A.: Maatz MDR 1985, 11 [13]).

    § 36 Abs. 3 BtMG kommt in diesem Zusammenhang nur die Funktion zu, als Auffangvorschrift Unbilligkeiten des obligatorischen Anrechnungsmodus des Absatzes 1 zu verhindern, grundsätzlich aber nicht den Umfang der Anrechnungsmöglichkeiten zu erweitern (vgl. OLG Hamm NStZ 1987, 246 [247]; Körner a.a.O. Rdn. 12; a.A.: Maatz MDR 1985, 11 [13]).

  • LG Bremen, 11.12.1991 - KLs 940 Js 7380/90
    Folglich kann aus der inhaltlichen Bezugnahme in § 36 Abs. 1 BtMG auf die Vorschrift des § 35 BtMG gerade nicht gefolgert werden, daß eine Anrechnung nach § 36 Abs. 3 BtMG nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 BtMG und damit insbesondere unter Beachtung der Zweijahresgrenze möglich ist, hier also erst nach Teilverbüßung und Erreichung eines Strafrestes von zwei Jahren (vgl. Tübingen StV 1988, S. 214/215; a.A. OLG Hamm NStZ 1987, S. 246; Körner BtMG 3. Auflage § 36 Rdn. 12 m.w.N.).

    Auch in solchen Fällen kommt eine Strafaussetzung aber in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften in Betracht, um eine sonst entstehende Regelungslücke zu schließen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1987, S. 246; OLG Celle MDR 1986, S. 519/520).

  • LG Tübingen, 28.12.1987 - 1 Qs 313/87
    Dies wird zwar teilweise von Literatur (vgl. Körner, a.a.O., Rdn. 52 zu § 36) und Rechtsprechung (so etwa OLG Hamm, NStZ 1987, 246 ) angenommen.

    In Fortführung dieser Entscheidung hat das OLG Stuttgart in seinem Beschluß vom 24.2.1987 - 3 Ws 359/86 - (teilw. abgedr. in NStZ 1987, 246 ) klar zum Ausdruck gebracht, daß § 36 BtMG eine zeitliche Grenze von 2 Jahren nicht kennt: Es hat dort die Vollstreckung eines durch Anrechnung von Untersuchungshaft und Therapiezeiten noch nicht erledigten Strafrestes von rund 21 Monaten aus einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten zur Bewährung ausgesetzt, nachdem das Landgericht - ohne förmliche Entscheidung über einen Zurückstellungsantrag nach § 35 BtMG - die Therapiezeit auf die genannte Strafe angerechnet, eine Strafaussetzung jedoch abgelehnt hatte.

  • BGH, 21.03.1991 - 1 StR 50/91

    Betäubungsmittelstrafrecht: Anrechnung von Therapiezeiten

    Zur Bemessung der vom Landegericht verhängten Gesamtstrafe bemerkt der Senat: Ob bei einer zwei Jahre übersteigenden Strafe eine Anrechnung der Therapiezeit nach § 36 Abs. 3 BtMG zulässig ist, ist umstritten (vgl. unter Berufung auf den uneingeschränkten Wortlaut und den vom Reformgesetzgeber verfolgten Zweck Maatz MDR 1985, 11; LG Tübingen StV 1988, 214; Müller StV 1989, 259 einerseits; unter Hinweis auf den systematischen Zusammenhang OLG Hamm NStZ 1987, 246; OLG Hamburg StV 1989, 258; Körner, BtMG 3. Aufl. § 36 Rdn. 12 andererseits).
  • OLG Bremen, 11.11.1991 - Ws 100/91
    Aber auch eine Anrechnungsmöglichkeit gemäß 36 Abs. 3 BtMG besteht zumindest im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, wobei es hinsichtlich der Frage, ob § 36 Abs. 3 BtMG den Umfang der Anrechnungsmöglichkeit erweitern soll (ablehnend OLG Hamm, NStZ 1987, 246, 247; HansOLG Hamburg, StV 1989, 258, 259; Körner, BtMG , 3. Aufl., § 36 Rdn. 12 m.w.N. auch auf die Gegenmeinung), keiner Entscheidung bedarf, da die §§ 35 ff BtMG , insbesondere § 36 Abs. 3 BtMG , im vorliegenden Fall keine Anwendung finden.
  • OLG Oldenburg, 21.04.1999 - 1 Ws 179/99

    Voraussetzung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 36 Abs. 3

    Eine Entscheidung über die Anrechnung von Behandlungszeiten nach § 36 Abs. 3 BtMG und die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung setzt voraus, dass der noch zu vollstreckende Rest der Freiheitsstrafe - anders als gegenwärtig hier - zwei Jahre nicht übersteigt (OLG Hamm NStZ 1987, 246; OLG Hamburg NStZ 1989, 127; OLG Zweibrücken NStZ 1991, 92 [OLG Zweibrücken 01.08.1990 - 1 Ws 398/90] ; Franke BtMG § 36 Rn. 13; Joachimski BtMG 6. Auflage § 36 Rn. 14; Körner BtMG 4. Auflage § 36 Rn. 21; Weber BtMG § 36 Rn. 83).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 24.02.1987 - 3 Ws 359/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2018
OLG Stuttgart, 24.02.1987 - 3 Ws 359/86 (https://dejure.org/1987,2018)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.1987 - 3 Ws 359/86 (https://dejure.org/1987,2018)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Februar 1987 - 3 Ws 359/86 (https://dejure.org/1987,2018)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 871
  • NStZ 1987, 246
  • StV 1987, 208
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 27.12.1985 - 1 Ws 276/85
    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.1987 - 3 Ws 359/86
    Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG ist hier vom Sinn der Regelung her geboten (ebenso OLG Celle StV 1986, 113 ; a. A. Hügel/Junge, Dt. BetäubungsmittelR, § 36 BtMG Rdn. 2.1).
  • OLG Stuttgart, 12.11.1985 - 3 Ws 304/85

    Drogenabhängiger Verurteilter; Erfolgreiche Behandlung; Zurückstellung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.1987 - 3 Ws 359/86
    Vom Grundgedanken der Regelung des § 36 BtMG her, die Strafvollstreckung bei erfolgreicher Behandlung des Drogensüchtigen möglichst ganz zu vermeiden (vgl. Senatsbeschluß v. 12.11.1985, NStZ 1986, 187 ), kann es keine Rolle spielen, ob die Zurückstellung der Strafvollstreckung kraft förmlicher Entscheidung oder nur de facto (wie hier) erfolgte.
  • KG, 27.05.2009 - 4 Ws 58/09

    Strafzeitberechnung bei Drogentherapie: Anrechnung der Dauer einer ambulanten

    Ob und inwieweit auch die bereits vor dem angefochtenen Beschluss absolvierten therapeutischen Maßnahmen im Rahmen der noch zu treffenden Anrechnungsentscheidung schon gemäß § 36 Abs. 1 BtMG zu berücksichtigen sind (vgl. Körner, a.a.O., Rdnr. 17; OLG Celle, StV 1986, 113 und OLG Stuttgart, NStZ 1987, 246, die jeweils bei bloßem Fehlen einer förmlichen Zurückstellungsentscheidung eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG für geboten erachten) oder nach § 36 Abs. 3 BtMG Berücksichtigung finden können (vgl. Lundt/Schiwy, Betäubungsmittelrecht, § 36 BtMG, A.II.2.; Malek, Betäubungsmittelstrafrecht, 3. Aufl., 5. Kap. Rdnr. 110; Hügel/Junge/Lander/Winkler, a.a.O. Rdnr. 1.5.5. m.w.Nachw.; im Ergebnis auch OLG Schleswig, a.a.O.), wird die Kammer zu gegebener Zeit zu entscheiden haben.
  • OLG Düsseldorf, 06.11.1991 - 4a Ws 291/91
    Der Senat ist der Auffassung, daß hier § 36 Abs. 1 Satz.3 BtMG entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu auch OLG Celle MDR 1986, 519 ; OLG Stuttgart NStZ 1987, 246 ; Körner, BtMG , 3. Aufl., Rdn. 14 zu § 36 ).
  • LG Hamburg, 06.05.2019 - 628 Qs 11/19

    Betäubungsmittelrechtliche Strafaussetzung zur Bewährung ohne Zurückstellung der

    Weitergehend hat die Kammer hier auch berücksichtigt, dass die Anrechnung der in Therapie verbrachten Zeit auf die Strafe gegenüber der bloßen Bewährungsaussetzung einer (Rest-)Strafe der weitergehende Eingriff in die Bestandskraft und Vollstreckbarkeit eines rechtskräftigen Strafurteils ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Februar 1987 - 3 Ws 359/86).
  • LG Berlin, 10.05.1990 - 508-26/89

    Betäubungsmittelstrafrecht: Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 S. 3 BtMG

    Diese Regelung des BtMG ist gegenüber denen des allgemeinen Strafrechts eigenständig (vgl. OLG Celle MDR 1986, 519 = StV 1986, 113 ; OLG Stuttgart MDR 1987, 871 = StV 1987, 208, 209; MDR 1986, 342 = NStZ 1986, 187 = StV 1986, 111; Körner, BtMG 3. A., § 36 Rdnr. 16 m.w.N.; Beschl. der StrK v. 08.06.1989 - (508) 5 Op Js 505/86 VRs (72/86) -).
  • LG Tübingen, 28.12.1987 - 1 Qs 313/87
    In Fortführung dieser Entscheidung hat das OLG Stuttgart in seinem Beschluß vom 24.2.1987 - 3 Ws 359/86 - (teilw. abgedr. in NStZ 1987, 246 ) klar zum Ausdruck gebracht, daß § 36 BtMG eine zeitliche Grenze von 2 Jahren nicht kennt: Es hat dort die Vollstreckung eines durch Anrechnung von Untersuchungshaft und Therapiezeiten noch nicht erledigten Strafrestes von rund 21 Monaten aus einer Gesamt-Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten zur Bewährung ausgesetzt, nachdem das Landgericht - ohne förmliche Entscheidung über einen Zurückstellungsantrag nach § 35 BtMG - die Therapiezeit auf die genannte Strafe angerechnet, eine Strafaussetzung jedoch abgelehnt hatte.
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