Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.06.1987

Rechtsprechung
   BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87   

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https://dejure.org/1987,778
BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87 (https://dejure.org/1987,778)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1987 - 2 StR 213/87 (https://dejure.org/1987,778)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1987 - 2 StR 213/87 (https://dejure.org/1987,778)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschwerde - BGH - Zuständigkeit - Aussetzungsbeschluß

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 392
  • NJW 1988, 1224
  • MDR 1987, 954
  • NStZ 1987, 519
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.1979 - 1 StR 481/78

    Gemeinschaftliche Geldfälschung - Vorliegen eines tatsächlichen Tatbeitrags -

    Auszug aus BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87
    An einer abschließenden Entscheidung über die nach § 305 a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde sieht er sich gehindert, da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist und nach Abschluß des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305 a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (vgl. BGHSt 29, 168, 173; BGH Beschluß vom 27. März 1979 - 1 StR 481/78).
  • BGH, 19.12.1979 - 3 StR 396/79

    Entschädigung für die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft - Verjährung

    Auszug aus BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87
    An einer abschließenden Entscheidung über die nach § 305 a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde sieht er sich gehindert, da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist und nach Abschluß des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305 a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (vgl. BGHSt 29, 168, 173; BGH Beschluß vom 27. März 1979 - 1 StR 481/78).
  • BGH, 13.02.2004 - 2 StR 408/03

    Strafmilderung beim Meineid (fehlende Belehrung über

    Ohnehin war im vorliegenden Fall die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif, da der angefochtene Beschluß nicht begründet wurde, eine (begründete) Nichtabhilfeentscheidung nicht ergangen ist und das Beschwerdevorbringen erhebliche Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. BGHSt 34, 392).
  • BGH, 07.09.2022 - 3 StR 261/22

    Wertersatzeinziehung (Angabe in Euro); Weisungen (Anzeige des Wohnsitzes oder

    Über sie hat, weil das Rechtsmittel parallel zur Revision gegen das Urteil eingelegt worden und gleichfalls entscheidungsreif ist, nach § 305a Abs. 2 StPO der Senat zu befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393).

    Denn ein Begründungserfordernis ist für Anordnungen in Bewährungsbeschlüssen nicht gegeben; es genügt, wenn das Gericht seine wesentlichen Erwägungen im Falle einer Beschwerde im Rahmen der gebotenen Nichtabhilfeentscheidung darlegt (BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2021 - 1 StR 204/21, juris; vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 268a Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 268a Rn. 7 mwN).

  • BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92

    Neuer Tatsachenvortrag nach Nichtabhilfeentscheidung und vor Weiterleitung der

    Erst dadurch wird das Beschwerdegericht in die lage versetzt zu prüfen, ob die Geldauflage insbesondere ihrer Höhe nach berechtigt ist oder ob sie dem Verurteilten trotz der durch § 56e StGB eröffneten Möglichkeiten nicht mehr zumutbar (vgl. § 56b Abs. 1 Satz 2 StGB) und deshalb i.S.d. § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO gesetzwidrig ist (vgl. BGHSt 34, 392, 393).

    Hilft die Strafkammer der Beschwerde (auch weiterhin) nicht ab, wird die Sache dem gemäß § 121 Abs. 2 GVG als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht Nürnberg vorzulegen sein, da nach Abschluß des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (BGHSt 29, 168, 173; 34, 392, 393 jeweils m.w.Nachw.).

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Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1987 - 1 StR 305/87   

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https://dejure.org/1987,1956
BGH, 25.06.1987 - 1 StR 305/87 (https://dejure.org/1987,1956)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1987 - 1 StR 305/87 (https://dejure.org/1987,1956)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 1 StR 305/87 (https://dejure.org/1987,1956)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung des Angeklagten zur Hauptverhandlung - Ausschluss des Angeklagten bei Vereidigung eines Zeugen

  • rechtsportal.de

    GVG § 172 Nr. 1; StPO § 247 S. 1, § 338 Nr. 5

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 519
  • StV 1988, 6
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.11.1984 - 1 StR 657/84

    Entfernung des Angeklagten wegen Gefährdung eines Zeugen; Abwesenheit wegen

    Auszug aus BGH, 25.06.1987 - 1 StR 305/87
    Das Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei wegen Gefährdung des Zeugen L. die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal für die Dauer der Vernehmung und der Vereidigung dieses Zeugen in entsprechender Anwendung des § 247 Satz 1 StPO angeordnet (vgl. BGH NJW 1985, 1478, 1479).

    Zwischen Vernehmung und Vereidigung eines Zeugen liegt eine verfahrensrechtliche Zäsur, nämlich die Verhandlung über die Vereidigung des Zeugen als selbständiger Verfahrensabschnitt (vgl. BGHSt 26, 218, 219 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGH NJW 1976, 1108; BGH StV 1984, 102; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - 4 StR 335/85; vgl. auch BGH NJW 1985, 1478); etwas anderes kann allenfalls in den - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahmefällen gelten, in denen eine Vereidigung des Zeugen von vornherein aus Rechtsgründen ausscheidet.

    Die in dieser Vorschrift vorgeschriebene Unterrichtung des Angeklagten ist vor jeder weiteren Verfahrenshandlung vorzunehmen, insbesondere auch vor der Vereidigung des Zeugen (Gollwitzer in LR, 24. Aufl. § 247 Rdn 41; vgl. auch BGH NJW 1985, 1478, 1479).

  • BGH, 21.10.1975 - 5 StR 431/75

    Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Beschwerdeführers - Abwesenheit des

    Auszug aus BGH, 25.06.1987 - 1 StR 305/87
    Zwischen Vernehmung und Vereidigung eines Zeugen liegt eine verfahrensrechtliche Zäsur, nämlich die Verhandlung über die Vereidigung des Zeugen als selbständiger Verfahrensabschnitt (vgl. BGHSt 26, 218, 219 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGH NJW 1976, 1108; BGH StV 1984, 102; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - 4 StR 335/85; vgl. auch BGH NJW 1985, 1478); etwas anderes kann allenfalls in den - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahmefällen gelten, in denen eine Vereidigung des Zeugen von vornherein aus Rechtsgründen ausscheidet.
  • BGH, 25.02.1976 - 3 StR 511/75

    Zeugenbeweis - Zeuge - Beweiserhebung - Wert des Zeugnisses

    Auszug aus BGH, 25.06.1987 - 1 StR 305/87
    Zwischen Vernehmung und Vereidigung eines Zeugen liegt eine verfahrensrechtliche Zäsur, nämlich die Verhandlung über die Vereidigung des Zeugen als selbständiger Verfahrensabschnitt (vgl. BGHSt 26, 218, 219 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGH NJW 1976, 1108; BGH StV 1984, 102; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - 4 StR 335/85; vgl. auch BGH NJW 1985, 1478); etwas anderes kann allenfalls in den - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahmefällen gelten, in denen eine Vereidigung des Zeugen von vornherein aus Rechtsgründen ausscheidet.
  • BGH, 10.10.1985 - 4 StR 335/85

    Abwesenheit eines Angeklagten in der Hauptverhandlung während der Verhandlung und

    Auszug aus BGH, 25.06.1987 - 1 StR 305/87
    Zwischen Vernehmung und Vereidigung eines Zeugen liegt eine verfahrensrechtliche Zäsur, nämlich die Verhandlung über die Vereidigung des Zeugen als selbständiger Verfahrensabschnitt (vgl. BGHSt 26, 218, 219 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGH NJW 1976, 1108; BGH StV 1984, 102; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - 4 StR 335/85; vgl. auch BGH NJW 1985, 1478); etwas anderes kann allenfalls in den - hier nicht in Betracht kommenden - Ausnahmefällen gelten, in denen eine Vereidigung des Zeugen von vornherein aus Rechtsgründen ausscheidet.
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    Die zu § 247 StPO getroffene Aussage des Bundesgerichtshofs, die Verhandlung über die Vereidigung eines Zeugen stelle einen von der Vernehmung strikt zu trennenden, selbständigen Verfahrensabschnitt dar (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 2 und 3; BGH NStZ 2006, 713, 714), steht deshalb in deutlichem Widerspruch zur Rechtsprechung betreffend die §§ 171a bis 172 GVG, wonach (auch) dies zum Verfahrensabschnitt "Vernehmung" gerechnet wird.
  • BGH, 11.05.1988 - 3 StR 89/88

    Strafprozeßrecht: Augenscheineinnahme bei Abwesenheit des Angeklagten

    Danach gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung nicht zur Vernehmung im Sinne dieser Vorschrift, so daß es in der Regel die Revision nach § 338 Nr. 5 StPO begründet, wenn der Angeklagte während eines dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. BGHSt 26, 218 [BGH 21.10.1975 - 5 StR 431/75]; BGH NStZ 1982, 115; BGH, Beschluß vom 8. November 1984 - 1 StR 657/84; BGH NStZ 1986, 133; 1987, 519).

    Er hat aber auch für diesen Fall an der ständigen Rechtsprechung festgehalten, daß nicht in Abwesenheit des Angeklagten über die Frage der Vereidigung verhandelt werden darf (BGH a.a.O.; ebenso BGH NStZ 1987, 519).

  • BGH, 10.04.1997 - 4 StR 132/97

    Zeugenvernehmung und Verlesen von Aussagen in der Hauptverhandlung in Abwesenheit

    Aus diesem Grunde muß die Unterrichtung des Angeklagten vor der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung eines in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen erfolgen, damit er zuvor die Gelegenheit erhält, in Kenntnis des Inhalts der Aussage ergänzend Fragen zu stellen oder - in Abwesenheit - stellen zu lassen (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NStZ 1987, 519; BGH StV 1993, 287).".
  • BGH, 12.08.1992 - 5 StR 361/92

    Möglichkeit der Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises in Abwesenheit des

    Aus diesem Grunde muß die Unterrichtung des Angeklagten vor der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung eines in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen erfolgen, damit er zuvor die Gelegenheit erhält, in Kenntnis des Inhalts der Aussage ergänzend Fragen zu stellen oder - in Abwesenheit - stellen zu lassen (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NStZ 1987, 519; BGH Beschluß vom 21. Juli 1992 - 5 StR 358/92 -).
  • BGH, 20.03.1991 - 2 StR 624/90

    Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht der Angeklagten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören aber die Verhandlung über die Vereidigung und die Entlassung des Zeugen nicht zu den Verhandlungsteilen, von denen der Angeklagte nach § 247 StPO ferngehalten werden darf (vgl. nur BGH NStZ 1987, 519; NJW 1986, 267; Kleinknecht/ Meyer, StPO 39. Aufl. § 247 Rdn. 8-10; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 02.11.1989 - 2 StR 506/89

    Pflicht zur Wiedergabe von Beschlüssen des Landgerichtes in einer

    Dem stimmt der Senat zu; er verweist ergänzend auf die Entscheidungen BGH NStZ 1987, 519 und 1988, 469.
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