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Rechtsprechung
   OLG Celle, 31.08.1987 - HEs 49/87 (I 8/87)   

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OLG Celle, 31.08.1987 - HEs 49/87 (I 8/87) (https://dejure.org/1987,2127)
OLG Celle, Entscheidung vom 31.08.1987 - HEs 49/87 (I 8/87) (https://dejure.org/1987,2127)
OLG Celle, Entscheidung vom 31. August 1987 - HEs 49/87 (I 8/87) (https://dejure.org/1987,2127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO; § 112 Abs. 3 StPO; § 116 StPO; § 120 StPO
    Fortdauer der Untersuchungshaft; Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Dringender Tatverdacht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Dringender Tatverdacht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 571
  • StV 1987, 539
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Celle, 31.10.1988 - HEs 66/88

    Zulässigkeit eines Antrags auf Haftprüfung vor Anlauf der sechsmonatigen Frist

    Das hiesige Oberlandesgericht stellt in ständiger Rechtsprechung für die Berechnung der Sechsmonatsfrist grundsätzlich auf die in demselben Verfahren erlittene Untersuchungshaft ab (vgl. OLG Celle: NJW 1966, 1574 [OLG Celle 03.06.1966 - HEs 36/66] ; Beschlüsse vom 01. März 1967 - HEs 19/67 und 22. September 1967 - HEs 164/67; OLG ST. § 121 StPO Seite 53 ff; Beschluß vom 16. September 1986 - HEs 58/86; Strafverteidiger 1987, 539; Senatsbeschluß vom 29. Dezember 1983, Nds. Rpfl.

    Auch der hiesige 1. Strafsenat hat in diesem Sinn entschieden (Beschlüsse vom 16. September 1986 - HEs 58/86 - und vom 31. August 1987, Nds. Rpfl. 1987, 239 = Strafverteidiger 1987, 539).

  • OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02

    Haftprüfung durch das OLG; Berechnung der Frist für die Vorlage der Akten beim

    Der Begriff "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist nämlich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 21. April 1998 in 2 BL 62/98, StV 1998, 555; OLG Celle NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg StV 1989, 489; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG StV 1997, 537; OLG Bremen StV 1998, 141; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 121 Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 121 Rdnr. 12).
  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 BL 62/98
    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist "dieselbe Tat" i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO so zu verstehen, daß ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. OLG Celle NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg, StV 1989, 489; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG, StV 1997, 537; OLG Bremen, StV 1998, 141; KK-Boujong, StPO, 3. Aufl., § 121, Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 121 Rdnr. 12).
  • OLG Koblenz, 04.12.2000 - 4420 BL - III - 97/00

    Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, Fristberechnung, Tatbegriff, Untersuchungshaft,

    Die Behauptung des 1. Strafsenats, die Rechtsprechung des erkennenden Senats widerspreche den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle, NStZ 1987, 571, 572, Frankfurt, StV 1990, 269, 270, Karlsruhe, Die Justiz 1984, 307, 308, Hamburg, StV 1989, 489, Brandenburg, StV 1997, 537, Zweibrücken, StV 1998, 556, 557, Bremen, StV 1998, 140, 141, Hamm, StV 1998, 555 und Karlsruhe StV 00, 513, trifft deshalb nicht zu.
  • OLG Celle, 19.01.2005 - 21 HEs 1/05

    Erforderlichkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft über die Dauer von sechs

    Nach ständiger Rechtsprechung der Senate des hiesigen Oberlandesgerichts (etwa Beschluss des 2. Strafsenats vom 31.3.2004, 22 HEs 3/04; Senatsbeschluss vom 31.8.1987, NStZ 1987, 571) umfasst der Begriff der Tat i. S. des § 121 StPO alle - auch in verschiedenen Verfahren verfolgten - Taten im prozessualen Sinn, die einer Verfahrensverbindung zugänglich gewesen wären und die in einem einzigen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, weil nur auf diese Weise dem Schutzzweck des § 121 Abs. 1 StPO genügt und eine "Reservehaltung" von Tatvorwürfen zur Verlängerung der Untersuchungshaft entgegengewirkt werden kann.
  • OLG Düsseldorf, 21.06.1996 - 2 Ws 249/96

    Erhebung einer Beschwerde gegen einen erneuten Erlass eines Haftbefehls nach

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  • OLG Koblenz, 14.11.2000 - 4420 BL - III - 83/00

    Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, Beginn der Sechsmonatsfrist, Untersuchungshaft,

    Dies entspricht nicht nur der bisherigen Senatsrechtsprechung (siehe schon Beschluss vom 4.8.1977), sondern auch der jedenfalls heute überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Celle NStZ 87, 571, 572 a.E.: "Zu derselben Tat im Sinne des § 121 I StPO gehören ... alle Taten eines Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und daher in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können"; OLG Frankfurt StV 90, 269, 270 a.E., das ebenfalls entscheidend darauf abstellt, ab wann der neue Tatverdacht sich so verdichtet hatte, dass er in den Haftbefehl hätte aufgenommen werden können; im Ergebnis auch OLG Thüringen StV 99, 329, 330, das für entscheidend hält, ob eine Erweiterung des ersten Haftbefehls um die neuen Tatvorwürfe "sachgerecht" ist [was das Vorliegen dringenden Tatverdachts zwingend voraussetzt; OLG Karlsruhe, Justiz 84, 307, 308, das verlangt, "dass die weitere Tat tatsächlich in den Haftbefehl hätte aufgenommen werden können, dass also dringender Tatverdacht auch hinsichtlich dieser Tat vorliegt"; OLG Düsseldorf MDR 87, 1048, das bei neu bekannt gewordenen Taten "dieselbe Tat" erst ab dem Zeitpunkt bejaht, von dem an diese in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können; OLG Hamburg StV 89, 489, wonach es "für die Fristberechnung gemäß § 121 I darauf ankommt, dass es sich bei den neuen Taten um solche handelt, "die bei Erlass des Haftbefehls bekannt gewesen sind und daher in ihn hätten aufgenommen werden können"; OLG Düsseldorf VRS 88, 222 und StV 96, 553 [mit insoweit zustimmender Anmerkung Schlothauer, wonach eine "Anrechnung" bereits vollzogener Untersuchungshaft voraussetzt, dass "die Taten, die dem neuen Haftbefehl zugrundeliegen, den Strafverfolgungsbehörden bekannt waren und einen dringenden Tatverdacht begründeten, so dass sie in den ursprünglichen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können ... Werden dagegen erst nach dem Erlass des ursprünglichen Haftbefehls im Laufe des Ermittlungsverfahrens neue Tatsachen bekannt, die den dringenden Tatverdacht wegen neuer Taten begründen, so kann die Untersuchungshaft ohne Rücksicht auf ihre bisherige Dauer aufgrund eines wegen dieser Taten erlassenen Haftbefehls bis zur Grenze der sich hieraus abzuleitenden Frist des § 121 I StPO vollzogen werden; dies gilt zumindest dann, wenn der neue Haftbefehl nach Entstehen des dringenden Tatverdachts unverzüglich erlassen worden ist"; OLG Brandenburg StV 97, 537, nach dem es darauf ankommt, "ob die (neuen) Vorwürfe in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, unabhängig davon, ob es sich um dasselbe oder verschiedene Verfahren handelt ... Dabei kommt es zur Erreichung des Normzwecks nicht darauf an, ob und wann die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht bejaht hat, sondern wann sie ihn hätte bejahen können"; OLG Zweibrücken StV 98, 556, 557: Entscheidend für dieselbe Tat im Sinne von § 121 StPO, ob die neuen Vorwürfe in den bereits bestehenden Haftbefehl "hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob es sich um dasselbe oder verschiedene Verfahren handelt", maßgeblich sei demnach, "ob und wann hinsichtlich dieser Tat dringender Tatverdacht bestand"; ebenso OLG Bremen StV 98, 140, 141: von dem Zeitpunkt an "dieselbe Tat", in dem die neuen Vorwürfe "bekannt geworden sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können"; OLG Hamm StV 98, 555: "Derselben Tat ... sind alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts bekannt gewesen sind und daher ... in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, ... auch wenn wegen der Taten mehrere Ermittlungsverfahren anhängig sind"; OLG Karlsruhe StV 00, 513: "Für die Annahme derselben Tat im Sinne des § 121 StPO kommt es ... darauf an, ob die gegen einen Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in einem Haftbefehl hätten aufgenommen werden können", ob also "der diesbezügliche Tatverdacht ... soweit gediehen war, dass dieser durch Erweiterung des bereits bestehenden und vollzogenen Haftbefehls in die Haftgrundlage mit hätte einbezogen werden können").
  • KG, 12.02.1999 - 1 HEs 13/99

    Strafprozeßrecht: Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus,

    Aus diesen Grundsätzen hat die herrschende Meinung die Folgerung gezogen, daß der Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO alle Taten eines Beschuldigten umfaßt, die bei Erlaß des Haftbefehls bekannt gewesen sind und daher in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. OLG Frankfurt NJW 1990, 2144 = NStE Nr. 20; OLG Düsseldorf StV 1989, 256 = NStE Nr. 13; beide zu § 121 StPO ; OLG Hamburg StV 1989, 489 ; OLG Celle NStZ 1987, 571 ; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 121 Rdn. 17: Boujong in KK- StPO , 3. Aufl., § 121 Rdn. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 121 Rdn. 12 jeweils mit Nachw.; kritisch OLG Köln NStZ-RR 1998, 181 ).
  • KG, 18.01.1999 - 1 HEs 332/98
    Aus diesen Grundsätzen hat die herrschende Meinung die Folgerung gezogen, daß der Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO alle Taten eines Beschuldigten umfaßt, die bei Erlaß des Haftbefehls bekannt gewesen sind und daher in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. OLG Frankfurt NJW 1990, 2144 = NStE Nr. 20; OLG Düsseldorf StV 1989, 256 = NStE Nr. 13; beide zu § 121 StPO; OLG Hamburg StV 1989, 489; OLG Celle NStZ 1987, 571; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 121 Rdn. 17; Boujong in KKStPO, 3. Aufl., 5 121 Rdn. 11; Kleinknecht/MeyerGoßner, StPO 43. Aufl., § 121 Rdn. 12; jeweils mit Nachw.; kritisch OLG Köln NStZ-RR 1998, 181).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 01.07.1987 - 1 Ws 469/87   

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https://dejure.org/1987,4191
OLG Düsseldorf, 01.07.1987 - 1 Ws 469/87 (https://dejure.org/1987,4191)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.1987 - 1 Ws 469/87 (https://dejure.org/1987,4191)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Juli 1987 - 1 Ws 469/87 (https://dejure.org/1987,4191)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 571
 
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Wird zitiert von ...

  • BVerwG, 01.11.2001 - 4 B 76.01

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision - Ausschluss eines als Zeugen

    Die in § 41 ZPO vorgesehenen Ausschlussgründe schließen eine erweiternde Auslegung - etwa unter dem Gesichtspunkt des "Sachzusammenhangs" - grundsätzlich aus (vgl. BVerfGE 46, 34 ; OLG Düsseldorf, NStZ 1987, 571).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 14.07.1987 - 1 Ws 135/87   

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https://dejure.org/1987,4259
OLG Hamburg, 14.07.1987 - 1 Ws 135/87 (https://dejure.org/1987,4259)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.07.1987 - 1 Ws 135/87 (https://dejure.org/1987,4259)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. Juli 1987 - 1 Ws 135/87 (https://dejure.org/1987,4259)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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  • NStZ 1987, 571
  • StV 1987, 496
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