Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 14.11.1986

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 10.03.1986 - 3 Ws 47/86   

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https://dejure.org/1986,4336
OLG Stuttgart, 10.03.1986 - 3 Ws 47/86 (https://dejure.org/1986,4336)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.1986 - 3 Ws 47/86 (https://dejure.org/1986,4336)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. März 1986 - 3 Ws 47/86 (https://dejure.org/1986,4336)
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    StGB § 57 Abs. 3, § 56f Abs. 1 Nr. 2

Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 92 (Ls.)
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 14.11.1986 - 2 Ws 363/86   

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https://dejure.org/1986,3335
OLG Hamburg, 14.11.1986 - 2 Ws 363/86 (https://dejure.org/1986,3335)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.1986 - 2 Ws 363/86 (https://dejure.org/1986,3335)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. November 1986 - 2 Ws 363/86 (https://dejure.org/1986,3335)
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Papierfundstellen

  • NStZ 1987, 92
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Jena, 07.05.2003 - 1 Ws 163/03

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vor Rechtskraft der Verurteilung wegen

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  • OLG Hamm, 06.12.2000 - 5 Ws 257/00

    örtliche Unzuständigkeit, befasst, Befastsein, Aufhebung

    Mit Aufnahme des Verurteilten in Strafhaft in die Justizvollzugsanstalt Schwerte, aus der der Verurteilte am 7. April 1999 nach vollständiger Verbüßung der Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Münster vom 15. März 1993 und 23. April 1996 entlassen wurde, wurde kraft Zuständigkeitskonzentration gemäß § 462 a Abs. 4 S. 3, Abs. 1 StPO die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen in Bezug auf sämtliche, in laufenden Bewährungssachen nach den §§ 453, 454, 454 a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen begründet mit Ausnahme der Entscheidung, mit der bereits eine andere, vorher örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer "befasst" war (vgl. BGHSt 30, 189; OLG Hamburg, NStZ 1987, 92).
  • OLG Hamm, 06.12.2000 - 5 Ws 258/00

    örtliche Unzuständigkeit, befasst, Befastsein, Aufhebung

    Mit Aufnahme des Verurteilten in Strafhaft in die Justizvollzugsanstalt Schwerte, aus der der Verurteilte am 7. April 1999 nach vollständiger Verbüßung der Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Münster vom 15. März 1993 und 23. April 1996 entlassen wurde, wurde kraft Zuständigkeitskonzentration gemäß § 462 a Abs. 4 S. 3, Abs. 1 StPO die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen in Bezug auf sämtliche, in laufenden Bewährungssachen nach den §§ 453, 454, 454 a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen begründet mit Ausnahme der Entscheidung, mit der bereits eine andere, vorher örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer "befasst" war (vgl. BGHSt 30, 189; OLG Hamburg, NStZ 1987, 92).
  • OLG Hamm, 12.05.2000 - 2 Ws 137/00

    Strafvollstreckungskammer, örtliche Zuständigkeit, Befasstsein, Widerrufsantrag

    Nach diesem Prinzip ist bereits mit der Aufnahme in die in ihrem Bezirk gelegene Justizvollzugsanstalt die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen für alle einer Strafvollstreckungskammer aus anderen Urteilen im Rahmen des § 462 a Abs. 1 StPO obliegenden Entscheidungen zuständig geworden, ohne dass es einer Befassung mit einer bestimmten Entscheidung bedurfte (vgl. OLG Hamburg in NStZ 1987, S. 92 m.w.N.).
  • KG, 15.06.2006 - 5 Ws 81/06

    Strafvollstreckung: Fortdauerende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für

    Dafür spricht auch die Regelung des § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO, wonach - im Sinne des allgemeinen Prinzips der Konzentration auch der sachlichen Zuständigkeit bei der Strafvollstreckungskammer gegenüber dem Gericht des ersten Rechtszuges - selbst in anderen Sachen als denjenigen, die die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründeten, von ihr die Vollstreckungsentscheidungen auch dann noch zu treffen sind, wenn die zuständigkeitsbegründende Strafvollstreckung erledigt ist (vgl. BGHSt 30, 189, 192; 28, 82, 83; NStZ 2000, 446; OLG Hamburg NStZ 1987, 92; Senat, Beschluß vom 18. Juni 2003 - 5 ARs 11/03 - Paeffgen in SK StPO, § 462 a Rdn. 21), obgleich weder Sach- noch Vollzugsnähe bestanden bzw. weiter bestehen.
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