Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.12.1987

Rechtsprechung
   BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87   

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https://dejure.org/1987,753
BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87 (https://dejure.org/1987,753)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1987 - 3 StR 449/87 (https://dejure.org/1987,753)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1987 - 3 StR 449/87 (https://dejure.org/1987,753)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bedingter Vorsatz bei billigender Inkaufnahme des Erfolgseintritts - Vorliegen des Wissenselements und Wollenselements unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zu den Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 175
  • StV 1988, 328
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.06.1983 - 4 StR 51/83

    Innerer Tatbestand - Anforderungen - Schuld des Täters - Grenze - Bedingter

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87
    Schon die Frage, ob ein Täter bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen den Tötungserfolg zwar als möglich voraussehen, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauen kann, er werde dennoch nicht eintreten, hat es nicht erwogen (vgl. zu Gewalthandlungen gegen einen Säugling BGHR StGB § 212 I Vors. bed. 2; vgl. ferner: die weiteren dort abgedruckten Entscheidungen; BGH NStZ 1983, 407 und 1982, 506; Meyer-Goßner NStZ 1986, 49/50).
  • BGH, 23.06.1983 - 4 StR 293/83

    Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz - Gefährlicher

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87
    Es ist fehlerhaft, allein aus der Erkenntnisfähigkeit eines Täters oder seiner vorhandenen Erkenntnis im Wege der Schlußfolgerung stets auf die billigende Inkaufnahme des Erfolgs zu schließen (BGH NStZ 1984, 19 letzter Absatz; BGH NStZ 1983, 365 a.E.; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bed.
  • BGH, 25.08.1982 - 2 StR 321/82

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87
    Schon die Frage, ob ein Täter bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen den Tötungserfolg zwar als möglich voraussehen, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauen kann, er werde dennoch nicht eintreten, hat es nicht erwogen (vgl. zu Gewalthandlungen gegen einen Säugling BGHR StGB § 212 I Vors. bed. 2; vgl. ferner: die weiteren dort abgedruckten Entscheidungen; BGH NStZ 1983, 407 und 1982, 506; Meyer-Goßner NStZ 1986, 49/50).
  • BGH, 07.04.1983 - 4 StR 164/83

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes - Ersetzen der

    Auszug aus BGH, 25.11.1987 - 3 StR 449/87
    Es ist fehlerhaft, allein aus der Erkenntnisfähigkeit eines Täters oder seiner vorhandenen Erkenntnis im Wege der Schlußfolgerung stets auf die billigende Inkaufnahme des Erfolgs zu schließen (BGH NStZ 1984, 19 letzter Absatz; BGH NStZ 1983, 365 a.E.; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bed.
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGHSt 7, 363, 368 f.; BGH NStZ 1982, 506; 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14).

    Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement muß sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1976 - 1 StR 404/76 - bei Holtz MDR 1977, 105 und vom 21. Dezember 1976 - 4 StR 620/76 - bei Holtz MDR 1977, 458; BGH NStZ 1987, 424; 1988, 175; BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 und 2; § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 14).

    Auch insoweit hält sich das angefochtene Urteil im Rahmen gefestigter Rechtsprechung, die immer wieder darauf hingewiesen hat, daß vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz (vgl. BGH StV 1984, 187; 1986, 421; BGH NStZ 1983, 407; 1984, 19; 1988, 175; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 und 12).

  • LG Göttingen, 06.05.2015 - 6 Ks 4/13

    Organspende-Skandal: Freispruch für Göttinger Transplantations-Arzt

    Es wäre rechtsfehlerhaft, allein aus der Erkenntnisfähigkeit eines Täters oder seiner vorhandenen Erkenntnis im Wege der Schlussfolgerung stets auf die billigende Inkaufnahme des Erfolgs zu schließen (vgl. BGH v. 25.11.1987 ­ 3 StR 449/87, NStZ 1988, 175).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Im Verständnis des Bundesgerichtshofs erschöpft sich die "Hemmschwellentheorie" somit in einem Hinweis auf § 261 StPO (BGH, Urteil vom 11. Januar 1984 - 2 StR 615/83, StV 1984, 187, Beschluss vom 27. Juni 1986 - 2 StR 312/86, StV 1986, 421, Urteile vom 22. November 2001 - 1 StR 369/01, NStZ 2002, 314, 315, vom 23. April 2003 - 2 StR 52/03, NStZ 2003, 603, 604, und vom 16. Oktober 2008 - 4 StR 369/08, NStZ 2009, 210, 211: jeweils sorgfältige Prüfung; vgl. weiter BGH, Urteil vom 25. November 1987 - 3 StR 449/87, NStZ 1988, 175; Beschlüsse vom 19. Juli 1994 - 4 StR 348/94, NStZ 1994, 585, und vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338, 339; Urteil vom 15. Dezember 2010 - 2 StR 531/10, NStZ 2011, 210, 211; MünchKommStGB/Schneider § 212 Rn. 48: "prozessuale Selbstverständlichkeit").
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Rechtsprechung
   BGH, 04.12.1987 - 2 StR 578/87   

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https://dejure.org/1987,1859
BGH, 04.12.1987 - 2 StR 578/87 (https://dejure.org/1987,1859)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1987 - 2 StR 578/87 (https://dejure.org/1987,1859)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1987 - 2 StR 578/87 (https://dejure.org/1987,1859)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafzumessung - Strafschärfungsgrund - Straftat - Privater Lebensbereich - Berufliche Pflichten

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 46

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 175
  • StV 1988, 249
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.09.2021 - 6 StR 174/21

    Brandstiftung (Begriff der Hütte: Jagdhochsitz; Strafzumessung: minder schwerer

    Selbst das Bestehen beruflicher Pflichten könnte bei einer Straftat, die - wie hier - dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist, nur dann zulasten des Täters berücksichtigt werden, wenn zwischen seiner Stellung und der Tat ein innerer, das Maß der Pflichtwidrigkeit erhöhender Zusammenhang bestünde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 1987 - 2 StR 578/87, NStZ 1988, 175; vom 22. Dezember 1999 - 2 StR 425/99, NStZ 2000, 366; LK-StGB/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 104 f. mwN).
  • OLG Zweibrücken, 22.06.2020 - 1 OLG 2 Ss 73/19

    Tierquälerei: Strafschärfende Berücksichtigung der beruflichen Stellung als

    bb) Die berufliche Stellung des Täters darf bei einer außerhalb der Berufsausübung begangenen Straftat nur dann strafschärfend Berücksichtigung finden, wenn der Beruf und die aus ihm erwachsenden beruflichen Pflichten in einer unmittelbaren Beziehung zu der vorgeworfenen Straftat stehen (BGH, Beschluss vom 04.12.1987 - 2 StR578/87, NStZ 1988, 175; Beschluss vom 02.07.1996 - 4 StR 201/96, NJW 1996, 3089).
  • OLG Hamm, 14.07.2009 - 2 Ss 197/09

    Untreue; Fremdgeld; Einzahlung; Geschäftskonto; Feststellungen;

    Insoweit dürfen zwar besondere berufliche Pflichten eine Rolle spielen, soweit sie eine unmittelbare Beziehung zur Straftat haben, insbesondere wenn die berufliche Stellung gerade für das verletzte Rechtsgut erhöhte Pflichten begründet (vgl. BGH, NStZ 1988, 175; OLG Dresden, Beschluss vom 12. Februar 1997, 1 Ss 586/96, zitiert nach juris).
  • BGH, 15.05.1990 - 5 StR 594/89

    Treuebruchtatbestand als Voraussetzung der Untreue - Treueverhältnis, das den

    Die berufliche Stellung eines Täters darf jedoch nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (BGH bei Holtz MDR 1978, 985; 1982, 280; BGH NStZ 1987, 405; 1988, 175).
  • BGH, 08.03.1989 - 3 StR 1/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines minder schweren Falls - Würdigung aller

    Zur Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 1).
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 3/93

    Berufliche Stellung - Arzt - Strafschärfung - Innere Beziehung

    Die berufliche Stellung eines Täters darf jedoch nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn zwischen dem Beruf und der Straftat eine innere Beziehung besteht (BGH bei Holtz MDR 1978, 985; 1982, 280; BGH NStZ 1987, 405; 1988, 175; BGH Urteil vom 15. Mai 1990 - 5 StR 594/89 -).
  • BGH, 17.01.1990 - 3 StR 307/89

    Strafschärfende Bewertung der hohen Intelligenz des Angeklagten sowie Kenntnise

    Intelligenz und die Kenntnisse steuerrechtlicher und buchhalterischer Zusammenhänge dürfen als persönliche Umstände nur dann für das Maß der Schuld strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sich eine innere Beziehung zur Straftat erkennen läßt (vgl. BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 11).
  • BGH, 21.05.1990 - 3 StR 128/90

    Ablehnung eines minder schweren Falles - Nichtberücksichtigung von

    Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, hat die Strafkammer die dabei erforderliche Gesamtbetrachtung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände (vgl. hierzu BGHR StGB § 250 II Gesamtbetrachtung 1, 2 sowie 5 = bei Holtz MDR 1990, 97) nicht erkennbar in dem von der Rechtsprechung geforderten umfassenden Sinne vorgenommen.
  • OLG Dresden, 12.02.1997 - 1 Ss 586/96
    Die Mindeststrafe von drei Monaten hätte angesichts dieser beruflichen besonderen Pflichtigkeit des Angeklagten nicht ausgereicht." Nach der Rechtsprechung dürfen bei der Strafzumessung besondere berufliche Pflichten indes nur eine Rolle spielen, soweit sie eine unmittelbare Beziehung zur Straftat haben, insbesondere wenn die berufliche Stellung gerade für das verletzte Rechtsgut erhöhte Pflichten begründet (vgl. BGH, Beschluß vom 04.12.1987 in NStZ 1988, 175 ).
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