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   BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87   

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BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87 (https://dejure.org/1987,894)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1987 - 4 StR 628/87 (https://dejure.org/1987,894)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87 (https://dejure.org/1987,894)
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Abgenötigte Inpfandnahme

§ 253 StGB, stoffgleiche Bereicherungsabsicht, § 240 StGB

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtswidrig werden eines durch rechtswidrige oder unlautere Mittel erlangten Vermögensvorteils bei Bestehen eines fälligen und einredefreien Anspruchs auf diesen - Bewertung der Ansicht des Täters über die Möglichkeit der Beanspruchung von im Besitz des Schuldners ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 216
  • StV 1988, 385
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61

    Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung

    Auszug aus BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87
    Diese laienhafte Vorstellung begründete einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (§ 16 StGB; vgl. BGHSt 17, 87, 91; BGH, Urt. v. 22. August 1985 - 4 StR 401/85).
  • BGH, 14.06.1982 - 4 StR 255/82

    eigenmächtige Inpfandnahme - § 249 StGB; § 255 StGB, stoffgleiche Bereicherung

    Auszug aus BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87
    Auch das zugunsten des Gläubigers einer Geldforderung zu deren Durchsetzung angewandte strafbare Mittel der Nötigung bewirkt nicht, daß der begehrte Vermögensvorteil rechtswidrig wird (vgl. BGH NJW 1982, 2265).
  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 401/85

    Versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - Abänderung eines

    Auszug aus BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87
    Diese laienhafte Vorstellung begründete einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (§ 16 StGB; vgl. BGHSt 17, 87, 91; BGH, Urt. v. 22. August 1985 - 4 StR 401/85).
  • BGH, 02.03.1984 - 3 StR 37/84

    Bereicherungsabsicht - Anspruch auf Gegenstand - Gewaltsame Nötigung - Irrige

    Auszug aus BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87
    Bestand hingegen ein solcher Anspruch nicht in voller Höhe, so bewirkte die bei allen Angeklagten gleichwohl vorhandene Vorstellung über dessen Bestehen in dem von M. behaupteten Umfang einen Tatbestandsirrtum (vgl. BGH StV 1984, 422 m. w. Nachw.; BGH NJW 1986, 1623).
  • BGH, 03.05.1985 - 4 StR 211/85

    Vorliegen der Rechtswidrigkeit der Bereicherung bei dem Glauben an das Bestehen

    Auszug aus BGH, 17.12.1987 - 4 StR 628/87
    Bestand hingegen ein solcher Anspruch nicht in voller Höhe, so bewirkte die bei allen Angeklagten gleichwohl vorhandene Vorstellung über dessen Bestehen in dem von M. behaupteten Umfang einen Tatbestandsirrtum (vgl. BGH StV 1984, 422 m. w. Nachw.; BGH NJW 1986, 1623).
  • BGH, 26.02.1998 - 4 StR 54/98

    Haschisch-Schulden - §§ 249, 253, 255 StGB, keine Zueignungsabsicht bzw.

    Liegt Raub als Sonderfall der Erpressung (vgl. BGHSt 14, 386, 390) nicht vor, weil die Sache lediglich als Pfand genommen werden sollte, kommt in der Regel auch eine Strafbarkeit wegen (schwerer) räuberischer Erpressung nicht in Betracht, weil die erforderliche Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vermögensvorteil und vom Opfer erlittenen Schaden fehlt (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4; BGH NJW 1982, 2265, jew. m.N.).

    Da bei der Erpressung die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal ist, liegt auch bei rechtlich falscher Beurteilung des dem Täter bekannten wahren Sachverhalts ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6; BGH, Urteil vom 18. August 1992 - 5 StR 348/92).

  • BGH, 05.07.2017 - 2 StR 512/16

    Erpressung (erzwungene Inpfandnahme; Absicht rechtswidriger Bereicherung)

    Anders kann es jedoch in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter irrig vom Bestehen einer Forderung ausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236; LK-StGB/Vogel, 12. Aufl. § 253 Rn. 29; differenzierend Bernsmann, NJW 1982, 2214).

    Ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei Bestehen einer fälligen und einredefreien Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 1989 - 2 StR 540/89, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235, 236).

  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 598/98

    Bereicherungsabsicht (Erpressung einer unberechtigten Wechselforderung als

    Keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt derjenige, der einen fälligen Anspruch mit Nötigungsmitteln durchsetzen will (vgl. BGHSt 3, 160; 20, 136, 137; BGH NStZ 1988, 216; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7).

    Wollte der Angeklagte nur die Begleichung vermeintlicher Forderungen mit Gewalt durchsetzen, so unterlag er hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung einem Tatbestandsirrtum (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87 ff.; 20, 136; 32, 88, 91 f.; BGH, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6 und 7; BGH NStZ 1998, 299; BGH, Urt. v. 16. Dezember 1997 - 1 StR 456/97 = NStZ-RR 1999, 6).

    War also letztendlich Ziel des Handelns des Angeklagten, den Nebenkläger zur Begleichung seiner Schulden zu bewegen und sollten die Wechsel dabei nur die Durchsetzung der Forderung in der angegebenen Höhe erleichtern, indem sie für ihn eine Art Sicherheit bedeuteten, würde es an der Bereicherungsabsicht des Angeklagten fehlen (vgl. dazu BGH NStZ 88, 216 = BGHR StGB § 253 Abs. 1 - Vermögensschaden 4; BGH VRS 42, 110, 112).

  • BGH, 15.10.1991 - 4 StR 349/91

    Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage; Wahlfeststellung zwischen

    Mit dem vorübergehenden Besitz an dem Gerät erstrebte der Angeklagte weder eine Bereicherung, noch verursachte er einen Vermögensnachteil (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2; BGH wistra 1982, 148; Lackner in LK StGB 10. Aufl. § 263 Rdn. 185).
  • BGH, 13.04.2011 - 3 StR 70/11

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht eines

    Insoweit liegt der Fall anders als bei einer bestehenden oder jedenfalls vom Täter für bestehend gehaltenen Forderung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. Juni 1982 - 4 StR 255/82, NJW 1982, 2265; Urteil vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 628/87, NStZ 1988, 216; Beschluss vom 26. Februar 1998 - 4 StR 54/98, NStZ-RR 1998, 235).
  • BGH, 22.09.1993 - 5 StR 548/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer räuberischen Erpressung

    Das würde wegen der Wegnahme von Geld einen Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung mangels des erforderlichen Vorsatzes, der auf die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung gerichtet sein muß, hindern, naheliegend auch einen - hier ebenfalls denkbaren - Schuldspruch wegen Raubes infolge eines Tatbestandsirrtums hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4; § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2 und 3 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 1992 - 5 StR 225/92 - und vom 10. August 1993 - 5 StR 451/93 -).

    Hinsichtlich der weiteren weggenommenen Gegenstände läge nicht fern, daß der Angeklagte sich durch ihre Wegnahme weder wegen räuberischer Erpressung noch wegen Raubes strafbar gemacht hat, weil er sie sich nicht zueignen oder sich durch ihre Verwertung bereichern, sondern sie nur als weiteres Druckmittel zur Durchsetzung seines (vermeintlichen) Rückzahlungsanspruchs nutzen wollte (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Vermögensschaden 4 und 7; BGH, Beschluß vom 4. Juli 1991 - 4 StR 277/91 -).

  • BGH, 17.06.1999 - 4 StR 12/99

    Absicht rechtswidriger Bereicherung (Bereicherungsabsicht); Räuberische

    Stellt sich deshalb der Täter für die erstrebte Bereicherung eine Anspruchsgrundlage vor, die in Wirklichkeit nicht besteht, so handelt er in einem Tatbestandsirrtum im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGH StV 1984, 422; NJW 1986, 1623-1 BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2).
  • LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11

    Versuchter Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionen an

    Allein der Umstand, dass ein Anspruch durch Mittel der Täuschung realisiert werden sollte, macht den erstrebten Vorteil dabei nicht unrechtmäßig (BGH NStZ 2003, 663; NJW 1997, 750), allerdings nutzte der Angeklagte und die von ihm gelenkten Mitarbeiter der T die rechtswidrigen Mittel nicht, um ein von der Rechtsordnung gebilligtes Ziel zu verfolgen, sondern um Mittel zu erhalten, auf die sie weder nach bürgerlichem noch nach öffentlichen Recht einen fälligen und einredefreien Anspruch hatten (BGH NStZ 1988, 216).
  • BGH, 02.05.1995 - 5 StR 135/95

    Erpressung - Raub - Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Bereicherung

    Allerdings bewirkt bei den genannten Tatbeständen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die irrige Annahme eines Anspruchs gegen das Opfer einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6; BGHSt 20, 136, 137; 3, 160).
  • BGH, 26.06.2001 - 5 StR 170/01

    Tatbestandsirrtum (Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten

    Denn selbst wenn Ansprüche auf Mietschulden und Schadensersatz wegen der (mitverschuldeten) Räumung der Wohnung durch den Geschädigten nicht in voller Höhe bestanden, so bewirkte die bei den Angeklagten - wenn auch laienhaft - bestehende Vorstellung über das Bestehen solcher Ansprüche in dem behaupteten Umfang einen Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz über die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ausschloß (BGHR StGB § 253 Abs. 1 - Bereicherungsabsicht 2, 6).
  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 434/98

    Absicht rechtwidriger Bereicherung bei Erpressung; Nötigung

  • OLG Bamberg, 24.05.2004 - 4 U 208/03

    Verrechnung Kundenscheck mit Gehaltsforderung

  • BGH, 07.01.1997 - 4 StR 601/96

    Schwere räuberische Erpressung bei tatsächlich bestehender oder irrtümlich

  • BGH, 09.04.1991 - 4 StR 132/91

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Beweisanträgen

  • OLG Jena, 27.09.2005 - 1 Ss 259/05

    Erpressung, räuberische

  • BGH, 18.06.1996 - 4 StR 263/96

    Fehlende Blutentnahme - Trinkmengenangabe des Angeklageten - Kritische Prüfung

  • BGH, 14.07.1988 - 4 StR 192/88

    Vorliegen der Absicht rechtswidriger Zueignung bei nach Ansicht des Täters

  • BGH, 16.03.1999 - 4 StR 68/99

    Nebenklage; Gesetzesverletzung; Anfechtung

  • BGH, 27.07.1990 - 2 StR 335/90

    Tatbestandsirrtum bei Glaube des Täters an einen Anspruch auf Übereignung der

  • BGH, 31.01.1992 - 2 StR 558/91

    Handeln in der Absicht rechtswidriger Zueignung - Abänderung eines Schuldspruchs

  • BGH, 26.09.1990 - 2 StR 377/90

    Voraussetzungen der räuberischen Erpressung - Aufhebung Strafausspruch

  • BGH, 29.07.1988 - 2 StR 387/88

    Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums bei irrtümlicher Annahme eines Rechts auf

  • BGH, 08.10.1997 - 2 StR 389/97

    Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 24.04.1992 - 3 StR 133/92

    Annahme eines rechtswidrig erstrebten Vermögensvorteils trotz Bestehens eines

  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 277/91

    Gewaltsame Inpfandnahme von Gegenständen für eine Forderung, die der Täter als

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Rechtsprechung
   BGH, 27.11.1987 - 3 StR 479/87   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung, ob der Angeklagte tatsächlich durch eine beleidigende Äußerung des Tatopfers zur Tat provoziert worden ist - Irrtum des Täter über einen Angriff auf den Täter durch das Opfer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 216
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.09.1977 - 3 StR 344/77

    Einbeziehung sämtlicher bezüglich Entstehung und Auslösung des Tatentschlusses

    Auszug aus BGH, 27.11.1987 - 3 StR 479/87
    Gegen die Auffassung des Landgerichts bestehen jedoch insoweit rechtliche Bedenken, als bei der im Rahmen des § 213 erste Alternative StGB zu entscheidenden Frage, ob eine Beleidigung als schwer anzusehen ist, die Beurteilung auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller dafür maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist (Beschlüsse des Senats vom 28. September 1977 - 3 StR 344/77 und vom 30. Januar 1984 - 3 StR 499/83; Jähnke in LK, 10. Aufl. Rdn. 6 zu § 213 StGB).
  • BGH, 30.01.1984 - 3 StR 499/83

    Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags, wenn die Angeklagte die

    Auszug aus BGH, 27.11.1987 - 3 StR 479/87
    Gegen die Auffassung des Landgerichts bestehen jedoch insoweit rechtliche Bedenken, als bei der im Rahmen des § 213 erste Alternative StGB zu entscheidenden Frage, ob eine Beleidigung als schwer anzusehen ist, die Beurteilung auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller dafür maßgeblichen Umstände vorzunehmen ist (Beschlüsse des Senats vom 28. September 1977 - 3 StR 344/77 und vom 30. Januar 1984 - 3 StR 499/83; Jähnke in LK, 10. Aufl. Rdn. 6 zu § 213 StGB).
  • BGH, 26.03.1986 - 3 StR 49/86

    Voraussetzungen eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne des § 213

    Auszug aus BGH, 27.11.1987 - 3 StR 479/87
    An einem Angriff auf den Täter fehlt es nach der objektiven Sachlage daher auch dann, wenn der Täter ein Verhalten als Beleidigung auffaßt, das zwar nach seinem objektiven Erklärungswert so verstanden werden kann, das aber vom Opfer nicht so gemeint war (BGHSt 34, 37 f. [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; Urteil des Senats vom 26. März 1986 - 3 StR 49/86).
  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 104/86

    Begriff der Beleidigung

    Auszug aus BGH, 27.11.1987 - 3 StR 479/87
    An einem Angriff auf den Täter fehlt es nach der objektiven Sachlage daher auch dann, wenn der Täter ein Verhalten als Beleidigung auffaßt, das zwar nach seinem objektiven Erklärungswert so verstanden werden kann, das aber vom Opfer nicht so gemeint war (BGHSt 34, 37 f. [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; Urteil des Senats vom 26. März 1986 - 3 StR 49/86).
  • BGH, 18.05.1981 - 3 StR 42/81

    Objektive Beurteilung - Schuld des Täters - Reizung zum Zorn - Erheblichkeit -

    Auszug aus BGH, 27.11.1987 - 3 StR 479/87
    Es kann dahingestellt bleiben, ob nach den objektiven Verhältnissen, die zwischen Täter und Opfer bestanden haben (vgl. BGH NStZ 1981, 300, 301; 1985, 216, 217; BGH bei Holtz MDR 1981, 631), die von der getöteten Ehefrau gegenüber dem Angeklagten gebrauchten Schimpfworte als schwere Beleidigung i.S. von § 213 erste Alternative StGB aufgefaßt werden können.
  • BGH, 30.10.1984 - 1 StR 597/84

    Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen der Schwere einer Kränkung

    Auszug aus BGH, 27.11.1987 - 3 StR 479/87
    Es kann dahingestellt bleiben, ob nach den objektiven Verhältnissen, die zwischen Täter und Opfer bestanden haben (vgl. BGH NStZ 1981, 300, 301; 1985, 216, 217; BGH bei Holtz MDR 1981, 631), die von der getöteten Ehefrau gegenüber dem Angeklagten gebrauchten Schimpfworte als schwere Beleidigung i.S. von § 213 erste Alternative StGB aufgefaßt werden können.
  • BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17

    Mord (niedrige Beweggründe: Tötung des sich vom Täter abwendenden Intimpartners;

    bb) Mit diesen Erwägungen kann sich das Landgericht auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen, die als notwendige Bedingung des § 213 Alt. 1 StGB eine vorsätzliche schwere Beleidigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift verlangt (BGH, Urteil vom 8. April 1986 - 1 StR 104/86, BGHSt 34, 37 f.), jedenfalls aber für erforderlich hält, dass das provozierende Tatopfer sich des beleidigenden Charakters des eigenen Verhaltens bewusst gewesen sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 26. März 1986 - 3 StR 49/86 und vom 25. November 1987 - 3 StR 479/87, NStZ 1988, 216; siehe auch BGH, Urteil vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 11 "Provokation des Tatopfers muss bewusst von diesem ausgehen').
  • BGH, 09.01.1991 - 3 StR 205/90

    Straftaten gegen das Leben: Mordmerkmal Heimtücke

    Bei dieser Sachlage fehlt es an dem gebotenen "motivationspsychologischen Zusammenhang" zwischen der Mißhandlung und der Tötungshandlung (vgl. Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 213 Rdn. 9 und 10; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 439/78 und vom 25. November 1987 - 3 StR 479/87).
  • BGH, 04.05.1995 - 5 StR 213/95

    Provokation - Totschlag - Minder schwerer Fall des Totschlags - Beeinträchtigung

    § 213 erste Alternative StGB will den Täter privilegieren, der aus berechtigtem Zorn handelt, weil er vor der Tat seinerseits körperlich oder durch ein ihn - sei es verbal oder in anderer Weise - schwer beleidigendes Verhalten des Opfers angegriffen worden ist (BGHSt 34, 37 [BGH 08.04.1986 - 1 StR 104/86]; NStZ 1988, 216).
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