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   BayObLG, 09.12.1987 - 1 ObOWi 222/87   

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https://dejure.org/1987,2573
BayObLG, 09.12.1987 - 1 ObOWi 222/87 (https://dejure.org/1987,2573)
BayObLG, Entscheidung vom 09.12.1987 - 1 ObOWi 222/87 (https://dejure.org/1987,2573)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Dezember 1987 - 1 ObOWi 222/87 (https://dejure.org/1987,2573)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 605
  • NStZ 1988, 227
  • BayObLGSt 1987, 154
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

    § 206 a StPO findet nach § 46 Abs. 1 OWiG im gerichtlichen Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und damit auch im Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung (vgl. BGHSt 23, 365, 367; 24, 208; BayObLG NStZ 1988, 227, 229; Göhler OWiG 12. Aufl. vor § 67 Rdn. 17, 18, § 68 Rdn. 21), so daß die Nämlichkeit der Rechtsfrage nicht zweifelhaft ist (vgl. BGHSt 30, 335, 337).
  • BGH, 04.03.1999 - 4 StR 595/97

    Vorlagebeschluß; Verfahrenseinstellung wegen Tod des Betroffenen

    § 206a StPO findet nach § 46 Abs. 1 OWiG im gerichtlichen Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und damit auch im Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung (vgl. BGHSt 23, 365, 367; 24, 208; BayObLG NStZ 1988, 227, 229; Göhler OWiG 12. Aufl. vor § 67 Rdn. 17, 18, § 68 Rdn. 21), so daß die Nämlichkeit der Rechtsfrage nicht zweifelhaft ist (vgl. BGHSt 30, 335, 337).
  • OLG Hamm, 31.10.2006 - 2 Ss OWi 653/06

    Rücknahme des Einspruchs; Verwerfung des Einspruchs; Rechtsbeschwerde

    Die Vorschrift des § 80 Abs. 5 OWiG hindert zwar nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG gerade für Rechtsfragen vorliegen, die mit dem geltend gemachten Verfahrenshindernis zusammenhängen (vgl. BayObLG VRS 74, 375; OLG Köln NZV 2004, 52).
  • OLG Köln, 21.05.2003 - Ss 210/03

    Zulassung der Rechtsbeschwerde; Verwerfen des Einspruchs bei Nichtkenntnis des

    Die Vorschrift des § 80 Abs. 5 OWiG hindert zwar nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG gerade für die Rechtsfragen vorliegen, die mit dem geltend gemachten Verfahrenshindernis zusammenhängen (vgl. BayObLG VRS 74, 375; Senatsentscheidungen VRS 73, 140 und Beschluss vom 22.10.1996 - Ss 461/96).
  • OLG Köln, 28.01.1994 - Ss 570/93

    Berechtigung einer städtischen Überwachungskraft für den ruhenden Verkehr zur

    Während vielfach angenommen wird, daß zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs auch dann zugelassen werden kann, wenn die Sache verjährt und daher keine Sachentscheidung mehr möglich ist (vgl. BayObLG NStZ 1988, 227; NZV 1989, 34; bei Bär DAR 1991, 373; OLG Hamm NJW 1988, 2630; (SenE NZV 1993, 124 = VRS 84, 106) Göhler a.a.O. sowie NStZ 1992, 77; anderer Auffassung: OLG Celle NStZ 1991, 396; VRS 74, 383; KK OWiG-Steindorf § 80 Rn. 60), ist, soweit ersichtlich, allgemein anerkannt, daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts bei Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht stattfinden kann (vgl. Göhler a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 18.11.2020 - 1 OLG 53 Ss OWi 535/20
    Die Vorschrift des § 80 Abs. 5 OWiG hindert zwar nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 OWiG gerade für die Rechtsfragen vorliegen, die mit dem geltend gemachten Verfahrenshindernis zusammenhängen (vgl. BayObLG VRS 74, 375; OLG Köln VRS 73, 140 und Beschluss vom 22.10.1996 - Ss 461/96).
  • OLG Köln, 28.03.1995 - Ss 77/95

    Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen einen Bußgeldbescheid wegen des Betriebs

    Denn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs - nicht dagegen zur Fortbildung des Rechts (vgl. Senat VRS 87, 45) - kann die Rechtsbeschwerde ungeachtet jener Vorschrift nach anerkannter und richtiger Auffassung selbst dann zugelassen werden, wenn die Sache verjährt und daher keine tragende Entscheidung über die zulassungsrelevanten Rechtsfragen mehr möglich ist (vgl. Senat NZV 1993, 124 = VRS 84, 106; SenE vom 29. September 1994 - Ss 433/94 (Z) - ; ständige Senatsrechtsprechung; BayObLG NStZ 1988, 227; NZV 1989, 34; bei Bär DAR 1991, 373; OLG Hamm NJW 1988, 2630; Göhler NStZ 1988, 229 sowie NStZ 1992, 77; anderer Ansicht jedoch hier keine Vorlagepflicht gem. § 121 Abs. 2 GVG begründend: OLG Celle NStZ 1991, 396; VRS 74, 383; OLG Rostock VRS 87, 211).
  • OLG Hamm, 28.12.2011 - 5 RBs 217/11

    Eintritt von Rechtskraft bei wirksamer Rücknahme des Einspruchs gegen einen

    Die Vorschrift des § 80 Abs. 5 OWiG hindert zwar nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG gerade für Rechtsfragen vorliegen, die mit dem geltend gemachten Verfahrenshindernis zusammenhängen (vgl. BayObLG VRS 74, 375; OLG Köln NStZ-RR 2003, 242).
  • OLG Karlsruhe, 13.01.2000 - 2 VAs 30/99

    Zurückstellung der Strafvollstreckung: Therapiebereitschaft und Therapieerfolg

    Die Vollstreckungsbehörde wird sich in diesem Zusammenhang - ggf. durch Rückfragen bei der Therapieeinrichtung - mit dem jedenfalls nach Aktenlage nicht unschlüssig erscheinenden Therapiekonzept der Aktionsgemeinschaft Drogen e.V., d.h. mit Art, Umfang und Dauer der Behandlung, Beratung und Kontrolle der Antragstellerin (insbesondere Urinkontrollen) auseinander zusetzen haben, um abschließend beurteilen zu können, ob die angestrebte Behandlung als der Rehabilitation der Antragstellerin dienend im Sinne des § 35 BtMG anzusehen ist (vgl. Körner NStZ 1988, 227 [231] und OLG Stuttgart a.a.O.).
  • BayObLG, 28.02.1996 - 1 ObOWi 76/96
    Der Senat hält insoweit an seiner Entscheidung vom 9.12.1987 (BayObLGSt 1987, 154 = NStZ 1988, 227 ) und der dort angeführten ausführlichen Begründung fest (vgl. auch OLG Köln VRS 84, 106 ).
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