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   BGH, 30.09.1987 - 4 ARs 7/87   

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https://dejure.org/1987,1245
BGH, 30.09.1987 - 4 ARs 7/87 (https://dejure.org/1987,1245)
BGH, Entscheidung vom 30.09.1987 - 4 ARs 7/87 (https://dejure.org/1987,1245)
BGH, Entscheidung vom 30. September 1987 - 4 ARs 7/87 (https://dejure.org/1987,1245)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Auslieferungshaft gegen einen Verfolgten - Verjährung der Strafvollstreckung zwar im ersuchten Staat, nicht dagegen im ersuchenden Staat - Auslegung des Art 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) als Muss-Vorschrift - Treffen einer von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 67
  • NJW 1988, 2185
  • MDR 1988, 158
  • NStZ 1988, 277
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.07.1984 - 4 ARs 8/84

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung nach im Inland eingetretener

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - 4 ARs 7/87
    Diese ist jedoch - aus Gründen, die den Materialien nicht zu entnehmen sind - in die endgültige Fassung nicht übernommen worden (vgl. Walter in GA 1981, 250, 258 ff; BGHSt 33, 26, 31); die Vertragsstaaten haben sich vielmehr dahin geeinigt, daß eine Auslieferung "nicht bewilligt wird, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist".

    Zwar würde das einer - auch außerhalb des Auslieferungsverkehrs nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen erkennbaren - Tendenz in der Bewertung von Verjährungsvorschriften im Auslieferungsrecht entsprechen (vgl. BGHSt 33, 26, 33 m. w. Nachw.).

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79

    Einlieferungsersuchen

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - 4 ARs 7/87
    Die Frage, ob diese Vertragsbestimmung ausschließlich Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten oder darüber hinaus auch Rechte des jeweils von ihr Betroffenen begründet (vgl. BVerfGE 57, 9, 25/26), kann danach offenbleiben.
  • BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80

    Ersuchen der italienischen Botschaft um Auslieferung eines österreichischen

    Auszug aus BGH, 30.09.1987 - 4 ARs 7/87
    Die Vorlegungsfrage ist auch - wie es die Vorlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung ferner erfordert (vgl. BGHSt 30, 55, 58 [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80]/59) - für das vorliegende Auslieferungsverfahren bedeutsam, denn von ihrer Beantwortung hängt die vom Oberlandesgericht zu teffende Entscheidung ab.
  • OLG Stuttgart, 18.04.2001 - 3 Ausl 141/00

    Zulässigkeit der Auslieferung bei nach deutschem Recht eingetretener

    Überdies möchte der Senat bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Vorlegungsfrage zu 1) von dem Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 30. September 1987 (4 Ars 7/87; BGHSt 35, 67) zu beantworten (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 IRG).

    Darüber hinaus betreffen sie den Auslieferungsverkehr mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Königreich der Niederlande und der Italienischen Republik, da die insoweit abgeschlossenen Ergänzungsverträge zum EuAlÜbk wortgleiche Vorschriften enthalten (vgl. hierzu bereits BGHSt 35, 67 [69] mit Nachweisen).

    b) Weiterhin versteht der Senat BGHSt 35, 67 (73) -- die Entscheidung betrifft die wortgleiche Vorschrift des Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Vertrages vom 13. November 1969 (BGBl. 1975 II S. 1176; 1976 II S. 1798 = Grützner/Pötz, a.a.O., Teil II S 16 -- in Ordner 3 -- S. 41 ff. -- im folgenden: schweizETgV) -- dahin, dass der auslieferungsvertragsrechtliche Begriff der Unterbrechung im deutschrechtlichen Sinne einer Handlung zu verstehen ist, die zur Folge hat, dass die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt.

    31/87 -- hat der Senat eingehend begründet, warum die in BGHSt 35, 67 vertretene Rechtsauffassung jedenfalls im Verhältnis zur Republik Österreich nicht zutrifft ...; dem hat sich der Generalbundesanwalt im Antrag vom 9. Mai 1988 -- B Ausl 1/88 -- ... angeschlossen.

    Ergänzend ist anzufügen, dass die in BGHSt 35, 67 vertretene Rechtsauffassung insbesondere für Art. 62 Abs. 1 SDÜ keine Geltung beanspruchen kann.

  • BGH, 06.06.2002 - 4 ARs 3/02

    Schengener Durchführungsübereinkommen; Regelungsbereich des EuGH-Gesetzes

    So zu entscheiden sieht es sich im Hinblick auf die Vorlegungsfrage 1 durch die Senatsentscheidung vom 30. September 1987 - 4 ARs 7/87 (= BGHSt 35, 67) gehindert.

    Der Senat hatte in seinem in BGHSt 35, 67 abgedruckten Beschluß vom 30. September 1987 - 4 ARs 7/87 - die Frage zu entscheiden, ob Art. IV Abs. 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 - der inhaltlich der Regelung des Art. IV öErgV entspricht - dahin ausgelegt werden kann, daß entgegen Art. 10 EuAlÜbk eine nur nach dem Recht des ersuchten Staates eingetretene Vollstreckungsverjährung der Auslieferung nicht entgegensteht.

    Es ging allein um die Frage, ob Art. IV Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Ergänzungsvertrags den Fall unterschiedlich langer Verjährungsfristen in den beiden Vertragsstaaten regelt; möglicherweise zu berücksichtigende gesetzliche Verjährungsverlängerungsregelungen waren dagegen nicht Gegenstand der Entscheidung (vgl. BGHSt 35, 67, 73).

  • BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07

    Auslieferungsverbot nach Strafverfolgungsverjährung in Deutschland (Europäischer

    Ob - wie das vorlegende Gericht im Ergebnis meint - ein für den Vertragspartner günstigerer völkerrechtlicher Vertrag einseitig durch eine nationale Regelung (hier: § 1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 IRG) ignoriert werden darf, erscheint dem Senat zweifelhaft (vgl. BGHSt 33, 310, 315 f.; 35, 67, 71 (unter Hinweis auf die Wiener Übereinkunft über das Recht der Verträge)).
  • BGH, 17.09.1996 - 4 ARs 21/95

    Auslieferung an die USA aufgrund begangener Insiderstraftaten (Zeitpunkt der

    Die Vorlegungsfrage ist auch - wie es die Vorlegung wegen grundsätzlicher Bedeutung ferner erfordert (vgl. BGHSt 33, 310, 314; 34, 256, 259; 35, 67, 69) - für das anhängige Auslieferungsverfahren von Bedeutung, da von ihrer Beantwortung die vom Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung abhängt.
  • OLG Köln, 25.02.2000 - Ausl 380/99

    Auslieferung; Verjährung

    Für die engere, den Anwendungsbereich des Art. 10 EuAlÜbk einschränkende und damit auslieferungsfreundlichere Lösung haben sich etwa der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs 4 ARs 7/87 (BGHSt 35, 67, 70 ff. = NStZ 88, 277, 278) und Jürgen Meyer in seiner ablehnenden Anmerkung zu dieser Entscheidung (NStZ 88, 279) ausgesprochen.

    Dieser hat in dem genannten Beschluss vom 30. September 1987 (BGHSt 35, 67, 69 = NStZ 88, 277, 278) ausdrücklich entschieden, dass Art. 10 EuAlÜbk grundsätzlich der Auslieferung auch dann entgegensteht, wenn die Strafverfolgung zwar im ersuchten Staat, nicht dagegen im ersuchenden Staat verjährt ist, und zwar auch dann, wenn dieser keinen eigenen Strafanspruch bezüglich der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat hat (ähnlich wohl auch schon BGHSt 33, 26, 28: "... unabhängig davon, ob die konkurrierende Gerichtsbarkeit gegeben ist oder nicht" und von Bubnoff, Auslieferung, 1989, S. 78); die entgegenstehende Ansicht des Generalbundesanwalts, der Standard des Art. 10 EuAlÜbk, wonach eine Auslieferung bei Eintritt der Verjährung schon in einem der beteiligten Staaten abgelehnt werden muss, sei überholt, hat der Bundesgerichtshof abgelehnt.

  • OLG Köln, 26.11.1999 - Ausl 320/99

    Auslieferung; Haftbefehl

    Für die engere, den Anwendungsbereich des Art. 10 EuAlÜbk einschränkende und damit auslieferungsfreundlichere Lösung haben sich etwa der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs 4 ARs 7/87 (BGHSt 35, 67, 70 ff = NStZ 88, 277, 278) und Bürgen M. in seiner ablehnenden Anmerkung zu dieser Entscheidung (NStZ 88, 279) ausgesprochen.

    Dieser hat in dem genannten Beschluss vom 30. September 1987 (BGHSt 35, 67, 69 = NStZ 88, 277, 278) ausdrücklich entschieden, dass Art. 10 EuAlÜbk grundsätzlich der Auslieferung auch dann entgegensteht, wenn die Strafvollstreckung zwar im ersuchten Staat, nicht dagegen im ersuchenden Staat verjährt ist, und zwar auch dann, wenn dieser keinen eigenen Strafanspruch bezüglich der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat hat (ähnlich wohl auch schon BGHSt 33, 26, 28: "... unabhängig davon, ob die konkurrierende Gerichtsbarkeit gegeben ist oder nicht" und von Bubnoff, Auslieferung, S. 78); die entgegenstehende Ansicht des Generalbundesanwalts, der Standard des Art. 10 EuAlÜbk, wonach eine Auslieferung bei Eintritt der Verjährung schon in einem der beteiligten Staaten abgelehnt werden muss, sei überholt, hat der Bundesgerichtshof abgelehnt.

  • OLG Köln, 20.06.2003 - Ausl 152/03

    Verhältnis IRG zu völkerrechtlichen Verträgen gerichtliches Protokoll;

    Jedenfalls soweit das Übereinkommen oder ein anderes Abkommen nicht materielle Verfolgungshindernisse oder sonst ersichtlich abschließende Regelungen enthält (vgl. zur Frage der Verjährung BGHSt 35, 67 = NStZ 1988, 277, 278), sind die Vertragsstaaten nicht gehindert, über ihre völkerrechtliche Verpflichtung hinaus Rechtshilfe zu leisten, wenn dies nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist (ebenso BGHSt 32, 314, 319f.; OLG Karlsruhe Justiz 84, 347, 348; NJW 1985, 2906; NStZ 1989, 235; OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 2003, 138, 139; Vogel, in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., § 1 IRG Rdnr. 25).
  • OLG Köln, 14.08.2009 - 6 AuslA 90/09

    Maßgebliches Recht für die Verjährung von Straftaten

    Die vom Senat im Beschluss vom 31.07.2009 zitierte Entscheidung des BGH (BGHSt 35, 67) betrifft den früheren Rechtszustand, nach dem es für die Frage der Verjährung der Vollstreckung sowohl auf das Recht des ersuchenden Staates als auch des ersuchten Staates ankam.
  • BGH, 21.07.1988 - 4 ARs 18/88

    Auslieferung eines Verfolgten zur Vollstreckung von Restfreiheitsstrafen -

    "Ist Art. IV des Vertrages vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II 1163; 1976 II 1798) abweichend von der Auslegung, die der wörtlich übereinstimmende Art. IV Abs. 1 des entsprechenden deutsch-schweizerischen Vertrages vom 13. November 1969 (BGBl. 1975 II 1176; 1976 II 1798) hinsichtlich des Begriffes 'Unterbrechung der Verjährung' durch den Bundesgerichtshof erfahren hat (Beschluß vom 30. September 1987 - 4 ARs 7/87 -), in einem erweiterten Sinne dahin zu verstehen, daß er nicht nur Handlungen mit der gesetzlichen Folge umfaßt, die Verjährungsfrist vor Eintritt der Verjährung neu beginnen zu lassen, sondern auch sonstige Fälle einer Verlängerung der Verjährungsfrist?".
  • OLG Köln, 20.06.2003 - Ausl 28/03

    Auslieferung zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe ; Auslieferungsersuchen

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