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   OLG Hamm, 10.12.1987 - 4 Ws 602/87   

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OLG Hamm, 10.12.1987 - 4 Ws 602/87 (https://dejure.org/1987,1556)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.12.1987 - 4 Ws 602/87 (https://dejure.org/1987,1556)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Dezember 1987 - 4 Ws 602/87 (https://dejure.org/1987,1556)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 291
  • NStZ 1989, 46 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • OLG Köln, 20.09.1994 - 2 Ws 365/94
    Im Schrifttum wird ganz überwiegend die Ansicht vertreten, daß gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nicht die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO , sondern die einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO gegeben ist (Fischer in Karlsruher Kommentar, StPO , 3. Aufl., § 453 Rdn. 10 - wohl noch nicht so eindeutig Chlosta in Karlsruher Kommentar, 2. Aufl. aaO. - Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Aufl., § 453 Rdn. 16 a.E.; Müller in KMR, Kommentar zur StPO , § 453 Rdn. 9; Funck NStZ 1989, 46 ).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung war zwar in jüngerer Zeit die Ansicht im Vordringen begriffen, daß die Zurückweisung des Antrags auf Widerruf der Strafaussetzung der sofortigen Beschwerde unterliege (OLG Hamm NStZ 88, 291 mit abl. Anm. Funck NStZ 1989, 46 ; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 - nunmehr ausdrücklich wieder aufgegeben von OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142 - OLG Hamburg StV 1990, 270 - anders noch OLG Hamburg MDR 80, 600 - OLG Saarbrücken MDR 92, 505).

    cc) Schon wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gesetzeswortlaut vermag auch weder die Ansicht des OLG Hamm (NStZ 88, 291), wonach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde "denknotwendig" auch für negative Entscheidungen gegeben sei, noch diejenige des OLG Hamburg (StV 1990, 270 ) und dem folgend des OLG Saarbrücken (MDR 92, 205), wonach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde wegen der im laufenden Widerrufsverfahren erforderlichen Rechtssicherheit geboten sei, zu überzeugen.

    c) Soweit allerdings innerhalb der herrschenden Meinung - die für den Fall der Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung die einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO und nicht die sofortige Beschwerde für gegeben hält - teilweise die Ansicht vertreten wird, daß das Rechtsmittel hinsichtlich der Beschwerdegründe nicht den Beschränkungen des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO unterliege (Müller in KMR § 453 Rdn. 12; Funck NStZ 1989, 46 ; vgl. auch Wendisch in Löwe-Rosenberg § 453 Rdn. 15), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • OLG Köln, 15.07.1994 - 2 Ws 365/94
    Im Schrifttum wird ganz überwiegend die Ansicht vertreten, daß gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nicht die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO, sondern die einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO gegeben ist (Fischer in Karlsruher Kommentar, StPO, 3. Aufl., § 453 Rdn. 10 - wohl noch nicht so eindeutig Chlosta in Karlsruher Kommentar, 2. Aufl. a.a.0. - Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 453 Rdn. 16 a.E.; Müller in KMR, Kommentar zur StPO, § 453 Rdn. 9; Funck NStZ 89, 46).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung war zwar in jüngerer Zeit die Ansicht im Vordringen begriffen, daß die Zurückweisung des Antrags auf Widerruf der Strafaussetzung der sofortigen Beschwerde unterliege (OLG Hamm NStZ 88, 291 mit abl. Anm. Funck NStZ 89, 46; OLG Düsseldorf MDR 89, 666 - nunmehr ausdrücklich wieder aufgegeben von OLG Düsseldorf JMBl. NW 94, 142 - OLG Hamburg StV 90, 270 - anders noch OLG Hamburg MDR 80, 600 - OLG Saarbrücken MDR 92, 505).

    cc) Schon wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gesetzeswortlaut vermag auch weder die Ansicht des OLG Hamm (NStZ 88, 291), wonach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde "denknotwendig" auch für negative Entscheidungen gegeben sei, noch diejenige des OLG Hamburg (StV 90, 270) und dem folgend des OLG Saarbrücken (MDR 92, 205), wonach die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde wegen der im laufenden Widerrufsverfahren erforderlichen Rechtssicherheit geboten sei, zu überzeugen.

    c) Soweit allerdings innerhalb der herrschenden Meinung - die für den Fall der Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung die einfache Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO und nicht die sofortige Beschwerde für gegeben hält - teilweise die Ansicht vertreten wird, daß das Rechtsmittel hinsichtlich der Beschwerdegründe nicht den Beschränkungen des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO unterliege (Müller in KMR § 453 Rdn. 12; Funck NStZ 89, 46; vgl. auch Wendisch in Löwe-Rosenberg § 453 Rdn. 15), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11

    Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang

    Eine Ausnahme gilt indes nach inzwischen überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur für den Beschluss, mit welchem ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird; dieser ist nach herrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend § 453 Abs. 2 Satz 3 nur mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, die - anders als die einfache Beschwerde (vgl. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO) - eine uneingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit eröffnet, anfechtbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 291 und NStZ 2010, 105; Beschluss vom 10. Februar 2011, 5 Ws 166/10; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 und NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg StV 1990, 270 und NStZ-RR 2005, 221; OLG Saarbrücken MDR 1992, 205; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. September 2001, 1 Ws 343/01, bei juris; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 453 Rdnr. 13; KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453 Rdnr. 16).
  • BGH, 14.03.1989 - 4 StR 558/88

    Zurückverweisung durch das Landgericht - § 328 StPO, hat das Amtsgericht zu

    Der gegenüber dem Angeklagten begangene Fehler, daß sein Einspruch zu Unrecht gemäß § 412 StPO verworfen wurde, obwohl die Voraussetzungen für ein Verwerfungsurteil nicht gegeben waren, sollte nicht dazu führen, daß diesem Angeklagten im Gegensatz zu allen anderen Angeklagten auch noch eine Tatsacheninstanz genommen wird (vgl. Meyer-Goßner NStZ 1988, 291).
  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    bb) Nicht anschließen kann sich der Senat der Auffassung, die Vorschrift gestatte stets die Verlängerung der Bewährungszeit auf bis zu fünf Jahre zuzüglich der Hälfte der zunächst bestimmten (ersten) Bewährungszeit - hier somit auf sechseinhalb Jahre -, sei es unabhängig von der zuletzt bestimmten Bewährungsdauer (so KG JR 1993, 75, 76), sei es jedenfalls dann, wenn die Bewährungszeit in mehreren Schritten zuvor bereits auf fünf Jahre erhöht worden ist (OLG Hamm NStZ 1988, 291, 292; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Celle StV 1990, 117, 118; Dölling NStZ 1989, 345, 347; S/S-Stree, StGB 25. Aufl., § 56 f Rn. 1 Oa).
  • OLG Hamm, 10.02.2011 - 5 Ws 166/10

    Beschwerde, Staatsanwaltschaift, Widerrufsantrag, Ablehnung, Beschwerdefrist

    Eine Ausnahme gilt indes nach inzwischen überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur für den Beschluss, mit welchem ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wird; dieser ist nach herrschender Meinung aus Gründen der Rechtssicherheit entsprechend Abs. 2 Satz 3 nur mit sofortiger Beschwerde mit uneingeschränkter Überprüfungsmöglichkeit anfechtbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1988, 291 und NStZ 2010, 105; OLG Düsseldorf MDR 1989, 666 und NStZ-RR 2002, 28; OLG Hamburg StV 1990, 270 und NStZ-RR 2005, 221; OLG Saarbrücken MDR 1992, 205; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53, 54; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; OLG Naumburg, Be-schluss vom 19. September 2001 - 1 Ws 343/01 - www.juris.de; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 453 Rdnr. 13; KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 453.

    Für Letztere sind hinsichtlich der Qualität des Rechtsmittels dieselben Gründe von Bedeutung, wie im Falle des ausgesprochenen Widerrufs (OLG Hamm, NStZ 1988, 291; LR-Wendisch, StPO,.

  • OLG Celle, 23.04.1996 - 3 Ws 105/96
    a) Nachdem die Oberlandesgerichte Hamm (NStZ 1988, 291 ), Düsseldorf (MDR 1989, 666 ) und Saarbrücken (MDR 1992, 505) sowie das Hans.OLG Hamburg (MDR 199D, 564) - zum Teil unter Aufgabe früherer anderer Rechtsprechung - als Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO angenommen hatten, gehen neuerdings einige Oberlandesgerichte - zum Teil unter erneuter Aufgabe ihrer bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung - im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung davon aus, sie betreffe nur die positive Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung, nicht aber deren Ablehnung (vgl. OLG Stuttgart MDR 1994, 195 ; OLG Düsseldorf MDR 1994, 931 = JMBI.NW 1994, 142; OLG Köln MDR 1995, 302 = NStZ 1995, 151 = StV 1995, 476 ).

    In der Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO beziehe sich nur auf die positiven Entscheidungen zu den dort aufgezählten Anordnungen, nicht aber auf deren Ablehnung (vgl. LR-Wendisch 24. Aufl., Rn. 15 und 32; KK-Fischer 3. Aufl., Rn. 10; KMR-Müller Kn. 9 - jeweils zu § 453 StPO - Funck in NStZ 1989, 46 ; a. A. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl., § 453 Rn. 13; Bringewat in StV 1995, 478).

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2001 - 3 Ws 409/01

    Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der Strafaussetzung; Verlängerung der

    Andererseits wird aus Gründen der Rechtssicherheit für den Verurteilten die Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO befürwortet (OLG Hamm, NStZ 1988, 291; Senat, Beschluss vom 22. Juli 1988 in MDR 1989, 666; OLG Hamburg, StV 1990, 270; OLG Saarbrücken, MDR 1992, 505; OLG Stuttgart, NStZ 1995, 53; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 93; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., § 453 Rdnr. 13; Krehl in HK, StPO, 3. Aufl., § 453 Rn. 6 und jetzt auch Wendisch a.a.O. 25. Aufl. § 453 Rn. 30).
  • OLG Stuttgart, 02.12.1999 - 3 Ws 252/99

    Prüfungsumfang bei Ablehnung nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit

    Soweit das OLG Hamm (NStZ 1988, 291) dazu neigt, unabhängig vom Antrag der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde in allen Fällen für statthaft zu halten, die eine Abwägung zwischen Widerruf und Verlängerung der Bewährungszeit verlangen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • OLG Naumburg, 19.09.2001 - 1 Ws 343/01

    Vollstreckung der Freiheitsstrafe; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf der

    Eine solche Frage kann nicht längere Zeit in der Schwebe bleiben (OLG Hamm, 4. Strafsenat, NStZ 1988, 291; HansOLG Hamburg MDR 1990, 564; OLG Saarbrücken MDR 1992, 505 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - NStZ 1983, 430; OLG Stuttgart NStZ 1995, 53; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 45. Aufl., Rdn. 13 zu § 453; HK/Krehl, StPO, 3. Aufl., Rdn. 6 zu § 453; LR/Wendisch StPO, 25. Aufl., Rdn. 30 zu § 453 - unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in der 24. Aufl. -, der ergänzend geltend macht, dass das, was für einen Widerruf ausdrücklich vorgesehen sei auch für entsprechende Negativentscheidung gelten müsse).
  • OLG Hamm, 12.09.2007 - 2 Ws 253/07

    Bewährungswiderruf; neue Straftat; Strafaussetzung zur Bewährung; Anschluss

  • OLG Hamm, 10.03.2003 - 2 Ws 24/03

    Widerruf von Strafaussetzung, Bewährung, günstige Sozialprognose, neue Straftat,

  • OLG Hamburg, 20.02.1990 - 2 Ws 30/90

    Sofortige Beschwerde; Antrag der Staatsanwaltschaft; Widerruf der

  • KG, 27.07.2020 - 5 Ws 91/20

    Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen die (antragsgemäße) Verlängerung der

  • OLG Düsseldorf, 22.07.1988 - 3 Ws 452/88

    Nachtragsentscheidung; Strafaussetzung; Widerruf der Strafaussetzung;

  • OLG Hamm, 12.09.2000 - 4 Ws 368/00

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, Aufhebung, Zurückgabe zur

  • OLG Hamm, 12.09.2007 - 2 Ws 254/07

    Bewährungswiderruf; neue Straftat; Strafaussetzung zur Bewährung; Anschluss

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