Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 15.09.1987

Rechtsprechung
   OLG Köln, 08.09.1987 - Ss 440/87   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1988, 31
  • StV 1987, 525



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Wird zitiert von ... (31)  

  • OLG Köln, 04.02.1999 - Ss 45/99  

    OWiG §§ 80, 80a

    Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2 OWiG nicht eingeschränkt (Senatsentscheidung NStZ 1988, 31; NStZ-RR 1998, 345 = NZV 1998, 476 = VRS 95, 383).

    Die Versagung des rechtlichen Gehörs liegt in einem solchen Fall in der Nichtberücksichtigung des Entschuldigungsvorbringens, nicht darin, dass dem Betroffenen die Möglichkeit genommen wird, sich zu den im Bußgeldbescheid erhobenen Vorwurf zu äußern, und auch nicht darin, dass durch unzulässige Einspruchsverwerfung die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt bleibt (vgl. Senatsentscheidung NStZ 1988, 31).

  • BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91  

    Verwerfung des Einspruch, wenn der Betroffene trotz Anordnung des persönlichen

    Das ist der Fall, wenn von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Aufklärung zu erwarten ist (vgl. BGHSt 30, 172, 175; OLG Köln NStZ 1988, 31; OLG Hamburg DAR 1989, 274).

    Das ist der Fall, wenn von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Aufklärung zu erwarten ist (vgl. BGHSt 30, 172, 175; OLG Köln NStZ 1988, 31; OLG Hamburg DAR 1989, 274; OLG Saarbrücken NStZ 1989, 480; Göhler, OWiG 9. Aufl. § 73 Rdn. 19, 23).

  • OLG Köln, 28.01.1997 - Ss 517/96  

    OWiG § 74 Abs. 2

    Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn dem Betroffenen das Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht zumutbar ist, weil es wegen der weiten Entfernung zwischen Wohn- und Gerichtsort mit Kosten, Mühen und Zeitaufwand verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen, es sei denn, die gebotene Sachaufklärung kann nur durch die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung geklärt werden (vgl. BGH NJW 1981, 2133 = VRS 61, 377; BayObLG VRS 65, 210; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 464; SenE NStZ 88, 31 = VRS 74, 124).

    Keinesfalls darf die Anordnung des persönlichen Erscheinens dazu dienen, dem Tatrichter nur die Möglichkeit einer Verwerfung ohne Sachprüfung zu eröffnen (OLG Köln, 3. Strafsenat, a.a.O., SenE NStZ 88, 31; StV 84, 18; BayObLG VRS 65, 210; 85, 446; Göhler, a.a.O., § 73 Rdnr. 22 m.w.N.).

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 15.09.1987 - Ss 450/87   

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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1988, 31
  • StV 1987, 525



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BayObLG, 11.02.1993 - 1 ObOWi 17/93  

    OWiG § 77 a Abs. 4

    2 St 244/84|#AG Königstein/Taunus; 17.10.1984; 7 OWi 26 Js 33220/84">NJW 1985, 754/755; OLG Stuttgart JR 1977, 343; OLG Köln NStZ 1988, 31 m.w.Nachw.).
  • OLG Bremen, 21.04.1995 - Ss 4/95  

    Gerichtliche Pflicht zur Gewinnung der Feststellungen aus dem Inbegriff der

    Eine stillschweigend erklärte Zustimmung, die grundsätzlich zulässig ist (vgl. OLG Köln NStZ 1988, 31 m.w.N.), muß den entsprechenden Willen des Zustimmungsberechtigten zweifelsfrei erkennen lassen (vgl. OLG Stuttgart, JR 1977, 343; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Aufl., § 251 Rn. 46).
  • OLG Köln, 06.06.2000 - Ss 217/00  
    Die Zustimmung kann grundsätzlich auch stillschwiegend erklärt werden (OLG Köln - Ss 450/87 - in NStZ 1988, 31 f. m. w. N.).
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