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   BGH, 21.04.1987 - 1 StR 81/87   

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BGH, 21.04.1987 - 1 StR 81/87 (https://dejure.org/1987,1280)
BGH, Entscheidung vom 21.04.1987 - 1 StR 81/87 (https://dejure.org/1987,1280)
BGH, Entscheidung vom 21. April 1987 - 1 StR 81/87 (https://dejure.org/1987,1280)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Fortführung einer unterbrochenen Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten bei eigenmächtigem Fortbleiben - Verhandlungsunfähigkeit wegen starker Zahnschmerzen - Fortsetzung der Hauptverhandlung am Krankenbett in der Wohnung des Angeklagten - Unzulässige ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 216, § 231 Abs. 2, § 338 Nr. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2592
  • MDR 1987, 777
  • NStZ 1988, 421
  • StV 1987, 474
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 26.06.1957 - 2 StR 182/57
    Auszug aus BGH, 21.04.1987 - 1 StR 81/87
    Nach § 231 Abs. 2 StPO darf eine unterbrochene Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören und die Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit unwirksam zu machen (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 183; 25, 317, 319).

    Diese Prüfung hat das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorzunehmen und dabei zu beachten, daß es nicht Sache des Angeklagten ist, den Verdacht der Eigenmächtigkeit auszuräumen, daß ihm vielmehr das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen ist (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180; BGH GA 1969, 281; BGH, Urt. vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 - bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NJW 1980, 950; StV 1981, 393; 1982, 153; BGH, Beschl. vom 19. August 1983 - 1 StR 368/83 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 209).

    § 216 StPO ist nur für die Ladung zum Neubeginn einer Hauptverhandlung anwendbar; Fortsetzungstermine dürfen in der Hauptverhandlung bekanntgegeben werden (BGH JZ 1957, 673; Gollwitzer a.a.O. § 216 Rdn. 2 m.w.N.; Treier a.a.O. § 216 Rdn. 9; vgl. auch Nr. 137 Abs. 1 RiStBV).

  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 575/60

    Verkündung der Urteilsformel in Abwesenheit des Angeklagten - Selbstmordversuch

    Auszug aus BGH, 21.04.1987 - 1 StR 81/87
    Nach § 231 Abs. 2 StPO darf eine unterbrochene Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören und die Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit unwirksam zu machen (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 183; 25, 317, 319).

    Diese Prüfung hat das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorzunehmen und dabei zu beachten, daß es nicht Sache des Angeklagten ist, den Verdacht der Eigenmächtigkeit auszuräumen, daß ihm vielmehr das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen ist (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180; BGH GA 1969, 281; BGH, Urt. vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 - bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NJW 1980, 950; StV 1981, 393; 1982, 153; BGH, Beschl. vom 19. August 1983 - 1 StR 368/83 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 209).

  • BGH, 07.11.1978 - 1 StR 470/78
    Auszug aus BGH, 21.04.1987 - 1 StR 81/87
    Diese Prüfung hat das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorzunehmen und dabei zu beachten, daß es nicht Sache des Angeklagten ist, den Verdacht der Eigenmächtigkeit auszuräumen, daß ihm vielmehr das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen ist (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180; BGH GA 1969, 281; BGH, Urt. vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 - bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NJW 1980, 950; StV 1981, 393; 1982, 153; BGH, Beschl. vom 19. August 1983 - 1 StR 368/83 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 209).
  • BGH, 19.08.1971 - 4 StR 276/71

    Veurteilung wegen Betrugs in zehn Fällen - Verbot der Ausübung des Berufs des

    Auszug aus BGH, 21.04.1987 - 1 StR 81/87
    Ausreichend ist vielmehr, daß ihm dazu nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO Gelegenheit gegeben worden ist (BGH, Urt. vom 19. August 1971 - 4 StR 276/71 - bei Holtz MDR 1972, 18; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg a.a.O. Rdn. 11 m.w.N.; Treier in KK § 231 Rdn. 7).
  • BGH, 02.03.1971 - 5 StR 44/71

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 21.04.1987 - 1 StR 81/87
    Ausreichend ist vielmehr, daß ihm dazu nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO Gelegenheit gegeben worden ist (BGH, Urt. vom 19. August 1971 - 4 StR 276/71 - bei Holtz MDR 1972, 18; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg a.a.O. Rdn. 11 m.w.N.; Treier in KK § 231 Rdn. 7).
  • BGH, 30.06.1983 - 4 StR 351/83

    Beweisaufnahme in Abwesendheit des Angeklagten - Hauptverhandlung -

    Auszug aus BGH, 21.04.1987 - 1 StR 81/87
    Eigenmächtigkeit ist insoweit nicht etwa deshalb zu verneinen, weil er nicht wirksam geladen worden wäre (vgl. dazu BGH NStZ 1984, 41 m. Anm. Hilger).
  • BGH, 09.05.1974 - 4 StR 102/74

    Verurteilung wegen Diebstahls in einem schweren Fall - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 21.04.1987 - 1 StR 81/87
    Nach § 231 Abs. 2 StPO darf eine unterbrochene Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. den Versuch unternommen hat, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören und die Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit unwirksam zu machen (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304, 305; 16, 178, 183; 25, 317, 319).
  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 488/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.04.1987 - 1 StR 81/87
    Jedenfalls wenn er - wie hier - durch einen Verteidiger vertreten ist, besteht kein Anlaß, die durch sein unbegründetes Fernbleiben ausgelösten Einschränkungen seiner Einwirkungs- und Informationsmöglichkeiten auf andere Weise auszugleichen (vgl. BGHSt 3, 206, 210).
  • BGH, 10.04.1981 - 3 StR 236/80

    Verurteilung wegen Bestechlichkeit und Bestechung - Rüge der Fortsetzung einer

    Auszug aus BGH, 21.04.1987 - 1 StR 81/87
    Diese Prüfung hat das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorzunehmen und dabei zu beachten, daß es nicht Sache des Angeklagten ist, den Verdacht der Eigenmächtigkeit auszuräumen, daß ihm vielmehr das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen ist (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180; BGH GA 1969, 281; BGH, Urt. vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 - bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NJW 1980, 950; StV 1981, 393; 1982, 153; BGH, Beschl. vom 19. August 1983 - 1 StR 368/83 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 209).
  • BGH, 19.08.1983 - 1 StR 368/83

    Fortführung einer unterbrochenen Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 21.04.1987 - 1 StR 81/87
    Diese Prüfung hat das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorzunehmen und dabei zu beachten, daß es nicht Sache des Angeklagten ist, den Verdacht der Eigenmächtigkeit auszuräumen, daß ihm vielmehr das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen ist (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180; BGH GA 1969, 281; BGH, Urt. vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 - bei Holtz MDR 1979, 281 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NJW 1980, 950; StV 1981, 393; 1982, 153; BGH, Beschl. vom 19. August 1983 - 1 StR 368/83 - bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 209).
  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 05.02.1982 - 3 StR 22/82

    Hauptverhandlung - Fernbleiben von der Hauptverhandlung - Eigenmacht -

  • BGH, 21.03.1989 - 5 StR 120/88

    Schmücker-Prozess

    Eigenmächtig handelt nur der Angeklagte, der versucht, die Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit bewußt unwirksam zu machen, der vorsätzlich die Pflicht zur Anwesenheit verletzt und dadurch dem Gang der Rechtspflege entgegentritt (BGHSt 25, 317, 319; BGH NJW 1980, 950; BGHR StPO § 231 Abs. 2 Abwesenheit, eigenmächtige 3 und 4).

    Ob sie vorliegen, hat das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung im Freibeweisverfahren zu prüfen (LR-Gollwitzer § 231 Rdn. 35; Kleinknecht/Meyer § 231 Rdn. 13; BGH StV 1981, 393; BGH NStZ 1983, 355 und 1984, 209 ; BGHR StPO § 231 Abs. 2 Abwesenheit, eigenmächtige 3).

  • BGH, 30.11.1990 - 2 StR 44/90

    Begriff des eigenmächtigen Fortbleibens

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof bisher den Begriff der Eigenmacht in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Angeklagte versucht haben müsse, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den "Gang der Rechtspflege zu stören" oder ihm "entgegenzutreten" (vgl. etwa BGH NJW 1980, 950; BGH StV 1981, 393; 1982, 153; 1984, 325; 1988, 185; BGH NStZ 1988, 421).
  • OLG Nürnberg, 30.04.2018 - 2 OLG 2 Ss 240/17

    Erforderlichkeit eines erneuten Hinweises auf die Folgen unentschuldigten

    Dies würde im Einklang damit stehen, dass die Vorschriften über die Förmlichkeit der Ladung (§ 216 StPO) und die Einhaltung der Ladungsfrist (§ 217 StPO) nur für den ersten Hauptverhandlungstag gelten (BGHSt 38, 271 juris Rn. 18) und der Angeklagte im Falle seiner Anwesenheit zum Fortsetzungstermin durch dessen Verkündung, also mündlich geladen werden kann (§ 35 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu nur BGH NStZ 1988, 421 juris Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl., § 229 Rn. 12; BeckOK-StPO/Ritscher, § 216 Rn. 1).
  • BGH, 07.11.2007 - 1 StR 275/07

    Anwesenheitsrecht des Angeklagten (Verhandlung in Abwesenheit bei eigenmächtigem

    Nicht erforderlich ist die Feststellung - wie noch von der früheren Rechtsprechung gefordert (vgl. BGH NStZ 1988, 421, 422) -, dass der Angeklagte versucht habe, im Sinne einer Boykottabsicht den "Gang der Rechtspflege" zu stören oder ihm "entgegenzutreten" (vgl. BGHSt 37, 249, 254 f. m.w.N.).
  • BGH, 08.04.1992 - 2 StR 240/91

    Anwesenheitspflicht und Anwesenheitsrecht des Angeklagten in der

    Diese Vorschrift betrifft nur den ersten Hauptverhandlungstermin (RG GA 73, 290; BGH JZ 1957, 673 mit zust. Anm. Eb. Schmidt; BGH NStZ 1988, 421 mit insoweit zust. Anm. Meurer; OLG Karlsruhe JR 1985, 31; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl. § 216 Rdn. 2; Kleinknecht-Meyer a.a.O. § 216 Rdn. 2; Treier in KK, StPO, 2. Aufl. § 216 Rdn. 9; Hilger NStZ 1984, 41).
  • BVerfG, 02.07.1992 - 2 BvR 972/92

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Vorlagepflicht des BGH an den Großen

    Diese Prüfung hat das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorzunehmen und dabei im Wege des Freibeweises den gesamten Akteninhalt zu verwerten (vgl. BGH NStZ 1988, 421 [422]).
  • KG, 02.12.2013 - 161 Ss 144/13

    Abwesenheitsverhandlung gegen den nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten

    Die entsprechende Bewertung der Kammer, der Angeklagte habe bei der Fortsetzung der (Berufungs-)Hauptverhandlung am 3. April 2013 ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt, ist nach der gebotenen (vgl. BGH StV 2012, 72; NStZ 1988, 421, jeweils m.w.Nachw.) freibeweislichen Überprüfung durch den Senat nicht erschüttert worden.
  • BGH, 12.06.2002 - 1 StR 205/02

    Ladung des Wahlverteidigers (Hauptverhandlung, die mehrere Tage dauert; genügende

    Weitere Termine können in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden bekannt gegeben werden (BGH MDR 1987, 777, G. Schäfer, Die Praxis des Strafverfahrens, 6. Aufl. Rdn. 803).
  • OLG Jena, 08.10.2008 - 1 Ss 120/08
    Diese Prüfung hat das Revisionsgericht selbständig nach dem Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorzunehmen und dabei zu beachten, dass es nicht Sache des Angeklagten ist, den Verdacht der Eigenmächtigkeit auszuräumen, dass ihm vielmehr das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen ist (vgl. BGH NStZ 1988, 421, 422 m.w.N.).
  • OLG Köln, 11.10.1988 - Ss 254/88

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde bei

    Eine besondere Ladung zu diesen ist nur dann entbehrlich, wenn der Betroffene bei der Festsetzung des Fortsetzungstermins anwesend war (Senatsentscheidungen a.a.O.) oder wenn er jener Verhandlung, in der der Fortsetzungstermin bestimmt wurde, eigenmächtig im Sinne von § 231 Abs. 2 StPO i. V. M. § 71 Abs. 1 OWiG ferngeblieben ist (BGH NStZ 1988, 421 m. w. N.).
  • BayObLG, 19.04.1988 - RReg. 3 St 50/88

    Abwesenheitsverfahren; Angeklagter; Fortsetzungstermin; Angabe; Termin;

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