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   BVerfG, 02.05.1988 - 2 BvR 321/88   

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https://dejure.org/1988,709
BVerfG, 02.05.1988 - 2 BvR 321/88 (https://dejure.org/1988,709)
BVerfG, Entscheidung vom 02.05.1988 - 2 BvR 321/88 (https://dejure.org/1988,709)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Mai 1988 - 2 BvR 321/88 (https://dejure.org/1988,709)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Reststrafenaussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aussetzung - Vollstreckung - Strafe - Verschulden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 474
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1988 - 2 BvR 321/88
    Ob für ein solches Verfahren angesichts der Schwierigkeit der rechts- und verfassungsrechtlichen Lage und der möglichen Notwendigkeit der Akteneinsicht die Beiordnung eines Anwalts geboten ist (§ 140 Abs. 2 StPO ), ist zu gegebener Zeit von dem zuständigen Gericht zu entscheiden (vgl. BVerfGE 70, 297 (323)).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1988 - 2 BvR 321/88
    Damit kann den grundrechtlichen Belangen des Beschwerdeführers in ausreichender Weise Rechnung getragen werden, so daß die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die angegriffenen Entscheidungen nicht als geboten erscheint (vgl. auch Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG , § 90 Rdnr. 186; BVerfGE 5, 9 f.).
  • BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11

    Strafvollstreckung: Vorwegvollzug von Strafresten nach Bewährungswiderruf

    Dem Verurteilten steht ein gesetzlicher Anspruch auf eine diesen Vorgaben entsprechende Unterbrechung der Strafvollstreckung zur frühestmöglichen Verwirklichung eines gemeinsamen Aussetzungszeitpunkts bei mehreren zu vollstreckenden Freiheitsstrafen zu (vgl. BVerfG [Kammer], NStZ 1988, 474, 475).
  • OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Freiheitsstrafen wegen

    Sollte die Vollstreckungsbehörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge dem Antrag entsprechend auch bezüglich bereits vollständig vollstreckter Strafen (nach dem 20.06.2018) vornehmen, darf die zunächst getroffene, vom Senat aufgehobene Entscheidung dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen (BVerfG NStZ 1988, 474; LR-StPO/Graalmann-Scheerer aaO § 454b Rn. 25; SK-StPO/Paeffgen aaO § 454b Rn. 19 [jeweils betreffend Verstoß gegen § 454b Abs. 2 StPO]).
  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96

    Verfassungswidrigkeit sog. organisationshaft im Zusammenhang mit dem

    Auf dieser Grundlage hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß Regelwidrigkeiten, die den Strafvollstreckungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterlaufen, dem Verurteilten nicht zum Nachteil gereichen dürfen (so die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Beschluß vom 2. Mai 1988 - 2 BvR 321/88 -, NStZ 1988, 474 f.).
  • OLG Köln, 15.12.2023 - 2 Ws 617/23

    Überhaft, Untersuchungshaft, Strafzeitberechnung, Vollstreckungsreihenfolge,

    Ob und gegebenenfalls mit welchen Rechtsfolgen eine möglicherweise vorzunehmende Anrechnung von 282 Tagen Überhaft auf die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 19.01.2022 im weiteren Vollstreckungsverfahren aus Billigkeitsgründen zu berücksichtigen sein könnte, wird von der dann zuständigen Strafvollstreckungskammer in einem möglichen Verfahren nach § 57 Abs. 1 oder 2 StGB zu prüfen sein (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 02.05.1988, 2 BvR 321/88).
  • KG, 11.11.2010 - 2 Ws 504/10

    Strafvollstreckung: Vorrang der Freiheitsstrafenvollstreckung vor

    Denn es kommt bei der Strafzeitberechnung nicht maßgeblich auf formale Akte der Vollstreckungsbehörde an, sondern die materiell-rechtlich zutreffende Rechtslage ist ausschlaggebend (vgl. BVerfG NStZ 1988, 474; Senat, Beschlüsse vom 5. September 2008 - 2 Ws 412-413/08 -, vom 19. November 2007 - 2 Ws 650/07 -, vom 17. Dezember 2007 - 2 Ws 769/07 - und vom 11. Dezember 2001 - 5 Ws 725-728/01 - juris-).Den Gedanken, der nach dieser Rechtslage jeweils "anstehenden" Strafvollstreckung gegenüber anderen Freiheitsentziehungen so früh wie möglich den Weg zu bahnen, ist der Gesetzgeber durch die Einführung des § 116b StPO konsequent weitergegangen.
  • OLG Frankfurt, 03.11.1989 - 3 Ws 827/89

    Unterbrechung der Strafvollstreckung; Anschlußvollstreckung; Mehrere

    Das BVerfG hat mit Beschluß v. 2.5.1988 (in NStZ 1988, 474, 475) zur Anwendung des § 454 b Abs. 2 StPO wörtlich ausgeführt: "In verfassungsrechtlicher Sicht gebietet es die grundrechtliche Verbürgung der Freiheit der Person, daß die Vollstreckungsbehörde die ihr gemäß § 454 b Abs. 2 StPO von Amts wegen auferlegte Verpflichtung zur Unterbrechung strikt beachtet«.

    hierzu auch den Aufsatz von Richter am BGH Rüdiger Maatz, Karlsruhe, in NStZ 1990, 214: "Die Folgenbeseitigung verspäteter oder unterlassener Unterbrechung der Vollstreckung (§ 454 b Abs. 2 Satz 1 StPO ) Ä Folgerungen aus dem Beschluß des BVerfG v. 2.5.1988 Ä 2 BvR 321/88 Ä [in NStZ 1988, 474 ]«.

  • OLG Stuttgart, 17.01.1994 - 2 Ws 4/94
    Zweck der Regelung ist es, trotz der Selbständigkeit der im Anschluß zu vollstreckenden Freiheitsstrafen die gleichzeitige Entscheidung des Gerichts über die Aussetzung der Vollstreckung aller Strafreste nach § 57 StGB im gesetzlich frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewährleisten (BVerfG NStZ 1988, 474 ).

    Unzulässig ist eine rückwirkende Vollstreckungsunterbrechung nicht; sie ist aber auch nicht geboten, um dem grundrechtlich verbürgten Anspruch des Verurteilten auf eine möglichst frühzeitige Entscheidung nach § 454 b Abs. 3 Rechnung zu tragen (BVerfG NStZ 1988, 474 f.; OLG Stuttgart - 3. Strafsenat -, Beschluß vom 28.04.1992, 3 Ws 116/92; Maatz, NStZ 1990, 214; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Aufl. § 454 b Rdn. 2).

  • OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 2 VAs 2/11

    Vorrang der Vollstreckung rechtskräftig widerrufener Strafreste vor der

    Die auf §§ 454 b Abs. 2 S. 2 StPO , § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO beruhende Regel der Vorwegvollstreckung widerrufener Strafreste befreit die Vollstreckungsbehörden indessen nicht von ihrer Pflicht, im Interesse des Freiheitsrechts des Verurteilten die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 57 StGB so früh wie möglich herbeizuführen (BVerfG NStZ 1988, 474f.).
  • OLG Dresden, 12.10.2015 - 2 VAs 19/15

    Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe

    b) Bei der Einordnung der Norm als materiell-rechtliche Vorschrift oder als Verfahrensregel kommt dem im allgemeinen Strafverfahrensrecht mit § 454b Abs. 2 S. 1 StPO (korrespondierend im Jugendrecht: § 89a Abs. 1 S. 2, 3 JGG) bezweckten Interessenschutz Bedeutung zu: Mit der zwingend vorgeschriebenen Strafunterbrechung soll einem Verurteilten bezüglich aller Strafen die Chance zur Restaussetzung erhalten bleiben (BVerfG, Beschluss vom 02. Mai 1988 - 2 BvR 321/88 - NStZ 1988, 474); zugleich soll sichergestellt werden, dass über die Restaussetzung zu gleicher Zeit und möglichst einheitlich entschieden wird (§ 89a Abs. 1 S. 5 JGG; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454b Rdnr. 1).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2006 - 1 Ws 15/06

    Strafrestaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt: Geltung des Erstverbüßerprivilegs

    Die Bestimmung des Unterbrechungszeitpunkts durch die Vollstreckungsbehörde soll verfahrensrechtlich die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Strafvollstreckungskammer über die materiellrechtlich in § 57 StGB geregelte Frage einer möglichen Aussetzung der Restfreiheitsstrafen zur Bewährung hinsichtlich sämtlicher Strafen gemeinsam entscheiden kann - und zwar zum gesetzlich zulässigen frühesten Zeitpunkt (vgl. BVerfG NStZ 1988, 474).
  • OLG Hamm, 03.08.2009 - 3 Ws 266/09

    Strafzeitberechnung; bedingte Entlassung; Unterbrechung

  • OLG Hamm, 16.12.2003 - 1 VAs 60/03

    Vollstreckungsreihenfolge; nachträgliche Änderung

  • BGH, 17.08.1994 - 2 StR 343/94

    Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der

  • OLG Stuttgart, 04.08.1989 - 6 Ss 444/89

    Herabsetzung des Tagessatzes - § 465 StPO, Angeklagter trägt auch dann die Kosten

  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvR 2262/94

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde- Rechtswegerschöpfung im

  • BVerfG, 28.04.1998 - 2 BvR 2172/97

    Verfassungsrechtsliche Anforderungen bei der Korrektur eines

  • OLG Braunschweig, 06.04.2005 - Ws 91/05

    Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung; Grundlage für eine Bemessung

  • OLG Celle, 27.09.2021 - 2 Ws 258/21

    Absehen von Vorwegvollstreckung geringerer Verurteilungen gegenüber lebenslanger

  • OLG Zweibrücken, 21.07.1998 - 1 Ws 347/98

    Anwendung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB bei in früherem Verfahren erlittener

  • OLG Naumburg, 05.09.1996 - 2 Ws 72/96

    Strafaussetzung zur Bewährung nach zwei Drittel der Strafzeit ; Grundsatz der

  • OLG Hamm, 04.04.1996 - 1 Ws 84/96
  • OLG Hamburg, 03.01.1994 - 2 Ws 584/93
  • VerfGH Berlin, 13.02.1998 - VerfGH 12 A/98

    Erlass einer eA: Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zur

  • OLG Celle, 15.08.1989 - 1 Ws 105/89
  • OLG Koblenz, 18.10.2021 - 2 Ws 510/21

    Einbeziehung früherer Urteile in Gesamtstrafenbildung Fehlerhafte Berechnung der

  • OLG Saarbrücken, 12.02.2008 - 1 Ws 233/07

    Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rests einer Gesamtfreiheitsstrafe zur

  • OLG Braunschweig, 06.04.2005 - Ws 94/05

    Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung; Grundlage für eine Bemessung

  • OLG Karlsruhe, 09.11.1995 - 3 Ws 224/95
  • OLG Frankfurt, 06.03.1989 - 3 Ws 109/89
  • OLG Rostock, 02.08.2012 - I Ws 219/12

    Erneute Aussetzung einer nach Widerruf der Bewährung zu verbüßenden Reststrafe:

  • OLG Braunschweig, 06.04.2005 - Ws 93/05

    Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung; Grundlage für eine Bemessung

  • OLG Braunschweig, 06.04.2005 - Ws 92/05

    Aussetzung einer Strafvollstreckung zur Bewährung; Grundlage für eine Bemessung

  • OLG Düsseldorf, 17.07.1992 - 4 Ws 201/92
  • LG Hildesheim, 05.06.2008 - 23 StVK 319/08

    Anrechnung; Anschlussvollstreckung; Aussetzungsreife; Bewährung;

  • LG Kleve, 14.02.1991 - 1 StVK 32/91
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