Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.06.1988

Rechtsprechung
   BGH, 27.07.1988 - 3 StR 273/88   

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https://dejure.org/1988,1438
BGH, 27.07.1988 - 3 StR 273/88 (https://dejure.org/1988,1438)
BGH, Entscheidung vom 27.07.1988 - 3 StR 273/88 (https://dejure.org/1988,1438)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 1988 - 3 StR 273/88 (https://dejure.org/1988,1438)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung - Revision aufgrund Strafzumessung des Tatrichters - Strafrahmenwahl bei Vorliegen mehrerer Strafschärfungsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 497
  • StV 1988, 487
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 27.07.1988 - 3 StR 273/88
    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).
  • BGH, 21.12.1983 - 3 StR 437/83

    Anforderungen an die Bergründung der Ablehnung eines Beweisantrags -

    Auszug aus BGH, 27.07.1988 - 3 StR 273/88
    Die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens ist nicht nur denkbar leichtesten Fällen einer Deliktsverwirklichung vorbehalten, sondern darf trotz einer Reihe von Umständen, die gegen den Angeklagten sprechen, verhängt werden (BGH NStZ 1984, 359 mit Anm. Zipf).
  • BGH, 25.05.1984 - 3 StR 123/84

    Anfechtung des Strafausspruchs - Vorliegen eines groben Missverhältnisses

    Auszug aus BGH, 27.07.1988 - 3 StR 273/88
    Auch bei Vorliegen mehrerer Strafschärfungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, nach Ablehnung des Strafrahmens für minder schwere Fälle der Vergewaltigung auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände - nach vertretbarer Auffassung des Tatrichters - so überwiegen, daß die belastenden Faktoren zurücktreten (BGH NStZ 1984, 410).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 27.07.1988 - 3 StR 273/88
    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).
  • BGH, 21.02.2024 - 6 StR 541/23

    Verhängung der Mindeststrafe als schuldangemessen trotz der den Angeklagten

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts kommt nur in engen Grenzen in Betracht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. August 1982 - 1 StR 435/82, NStZ 1982, 464, 465; vom 27. Juli 1988 - 3 StR 273/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 3).

    Die Mindeststrafe ist zwar nicht nur denkbar leichtesten Fällen vorbehalten; auf sie darf auch erkannt werden, wenn Strafzumessungsgesichtspunkte vorliegen, die den Angeklagten belasten (vgl. BGH, Urteile vom 21. Dezember 1983 - 3 StR 437/83, NStZ 1984, 359; vom 27. Juli 1988 - 3 StR 273/88, aaO).

  • BGH, 20.04.1993 - 5 StR 65/93

    Mindeststrafe - Strafschärfende Umstände - Strafzumessung - Tatgeschehen

    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 29, 319 (320); 34, 345 (349); BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Strafzumessung 5).

    Auch beim Vorliegen mehrerer Strafschärfungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, bei Nichtanwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle der Vergewaltigung auf die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens zu erkennen, wenn die strafmildernden Umstände - nach vertretbarer Auffassung des Tatrichters - so überwiegen, daß die belastenden Faktoren zurücktreten (BGH NStZ 1984, 410; BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Strafzumessung 5; BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 154/92).

    Die Mindeststrafe des Regelstrafrahmens ist nicht nur denkbar leichtesten Fällen einer Deliktsverwirklichung vorbehalten, sondern darf trotz einer Reihe von Umständen, die gegen den Angeklagten sprechen, verhängt werden (BGH NStZ 1984, 359; BGHR StGB § 177 Abs. 1 - Strafzumessung 5; BGH, Urteil vom 21. Mai 1992 - 4 StR 154/92).

  • BGH, 27.07.2000 - 4 StR 189/00

    Bandendiebstahl; Bandenwille; Strafrahmenwahl; Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die in den Fällen II 3 bis 9 verhängten Strafen sind zwar niedrig, sie sind aber nicht so (unvertretbar) milde, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegen (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 3491 BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 2, 3, 5, 14).
  • BGH, 07.06.2006 - 2 StR 42/06

    Strafzumessung (Umfang der revisionsgerichtlichen Kontrolle; Berücksichtigung

    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 u 5).
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 154/92

    Mindeststrafe trotz Vorliegens mehrerer Strafschärfungsgründe - Gerichtliche

    Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1, 3 und 6).
  • BGH, 24.08.1993 - 5 StR 229/93

    Zulässigkeit der Verbindung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe - Überprüfbarkeit

    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Strafzumessung 5).
  • BGH, 23.02.1989 - 4 StR 8/89

    Gemeinschaftliche Überfälle auf Geldboten mit einer Schreckschusspistole -

    Zwar ist die Mindestrafe nicht nur denkbar leichtesten Fällen vorbehalten; denn auf sie darf auch trotz Vorliegens den Angeklagten belastender Faktoren erkannt werden (BGH NStZ 1984, 359; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 3).
  • BGH, 03.01.1989 - 1 StR 707/88

    Urkundenfälschung durch Verändern eines Kfz-Kennzeichens - Minder schwerer Fall

    Das Überwiegen der straferschwerenden Umstände in diesem Rahmen zwang das Landgericht nicht dazu, bereits zuvor das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen (vgl. auch BGH NStZ 1988, 497).
  • BGH, 19.03.1997 - 2 StR 619/96

    Strafzumessung liegt im Ermessen des Tatrichters - Zuständigkeit des

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen werden oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr., z.B. BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1 und 3).
  • BGH, 26.04.1995 - 5 StR 73/95

    Strafzumessung - Aufhebung - Strafaufhebung - Gerechter Schuldausgleich -

    Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 3).
  • BGH, 28.06.1995 - 3 StR 122/95

    Fakultative Milderung - Obligatorische Milderung - Revision - Revisionsbegründung

  • AG Augsburg, 15.03.1994 - 2 Ls 201 Js 8646/93

    Betäubungsmittelstrafrecht: Bereitstellen von Geldmitteln, Minder schwerer Fall

  • OLG Hamm, 17.11.1998 - 4 Ss OWi 1295/98

    0,8 Promille, Absehen vom Fahrverbot, ungewöhnliche Härte, Ausnahmeumstände

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Rechtsprechung
   BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1757
BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88 (https://dejure.org/1988,1757)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1988 - 2 StR 141/88 (https://dejure.org/1988,1757)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1988 - 2 StR 141/88 (https://dejure.org/1988,1757)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des § 157 Strafgesetzbuch (StGB) in den Fällen des non liquet - Begehung einer Falschaussage unter Aussagenotstand

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2391
  • MDR 1988, 788
  • NStZ 1988, 497
  • StV 1988, 427
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.12.1960 - 1 StR 507/60

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88
    Das würde schon für den Fall gelten, daß der genannte Beweggrund nicht auszuschließen ist (BGH GA 1968, 304; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1960 - 1 StR 507/60; BGH bei Dallinger MDR 1968, 551).
  • BGH, 02.07.1969 - 2 StR 198/69

    Voraussetzung für die Anwendung von Strafmilderungsgründen - Fehler bei der

    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88
    Im Falle der Unterlassung kann sich auch daraus ein Strafmilderungsgrund ergeben, selbst wenn der vernehmende Richter den auf der jetzigen Grundlage anzunehmenden Tatverdacht nicht hatte (BGHSt 8, 186; 23, 30; BGH StV 1987, 195, 196).
  • BGH, 04.10.1955 - 5 StR 284/55
    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88
    Im Falle der Unterlassung kann sich auch daraus ein Strafmilderungsgrund ergeben, selbst wenn der vernehmende Richter den auf der jetzigen Grundlage anzunehmenden Tatverdacht nicht hatte (BGHSt 8, 186; 23, 30; BGH StV 1987, 195, 196).
  • BGH, 24.10.1955 - GSSt 1/55

    Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage - Beschwörung

    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88
    Wenn der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung vom 19. August 1986 befürchtet haben sollte, bei wahrheitsgemäßer Aussage über die von ihm begangene Körperverletzung in den Verdacht der Anstiftung und der versuchten Strafvereitelung zu geraten und deswegen bestraft zu werden, und wenn er - jedenfalls auch (vgl. BGHSt 2, 379, 380; 8, 301, 317) - die Falschaussage zur Abwendung dieser Gefahr gemacht haben sollte, würde dies die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigen (BGHSt 8, 301, 319).
  • BGH, 07.02.1952 - 5 StR 23/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88
    Wenn der Angeklagte bei seiner Zeugenvernehmung vom 19. August 1986 befürchtet haben sollte, bei wahrheitsgemäßer Aussage über die von ihm begangene Körperverletzung in den Verdacht der Anstiftung und der versuchten Strafvereitelung zu geraten und deswegen bestraft zu werden, und wenn er - jedenfalls auch (vgl. BGHSt 2, 379, 380; 8, 301, 317) - die Falschaussage zur Abwendung dieser Gefahr gemacht haben sollte, würde dies die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigen (BGHSt 8, 301, 319).
  • BGH, 18.12.1986 - 1 StR 651/86

    Anforderungen an Gesamtvorsatz - Versuchte Strafvereitelung bei Antrag auf

    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - 2 StR 141/88
    Im Falle der Unterlassung kann sich auch daraus ein Strafmilderungsgrund ergeben, selbst wenn der vernehmende Richter den auf der jetzigen Grundlage anzunehmenden Tatverdacht nicht hatte (BGHSt 8, 186; 23, 30; BGH StV 1987, 195, 196).
  • BGH, 26.07.2007 - 4 StR 240/07

    Falsche uneidliche Aussage; Aussagenotstand (maßgebliches Vorstellungsbild;

    Sollte in der neuen Hauptverhandlung nicht geklärt werden können, ob der Angeklagte bei seiner Falschaussage aus dem Motiv der Abwehr strafrechtlicher Verfolgung gehandelt hat, wird insoweit nach dem Zweifelsgrundsatz zu verfahren und zu seinen Gunsten vom Vorliegen eines Aussagenotstands auszugehen sein (vgl. BGH NStZ 1988, 497).
  • BGH, 13.02.2004 - 2 StR 408/03

    Strafmilderung beim Meineid (fehlende Belehrung über

    Maßgebend ist auch hier, daß objektiv ein Auskunftsverweigerungsrecht gegeben war; auf die Kenntnis des vernehmenden Richters kommt es nicht an (vgl. u.a. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Falschaussage, uneidliche 3; BGH StV 1987, 195; 1995, 249).
  • BGH, 26.07.2007 - 4 StR 239/07

    Falsche uneidliche Aussage; Aussagenotstand (maßgebliches Vorstellungsbild;

    Sollte in der neuen Hauptverhandlung nicht geklärt werden können, ob die Angeklagten bei ihren Falschaussagen auch aus dem Motiv der Abwehr strafrechtlicher Verfolgung gehandelt haben, wird insoweit nach dem Zweifelsgrundsatz zu verfahren und zu Gunsten der Angeklagten vom Vorliegen eines Aussagenotstands auszugehen sein (vgl. BGH NStZ 1988, 497).
  • BGH, 20.07.1994 - 2 StR 321/94

    Fehlerhafte Anklageschrift - Verfahrenshindernis - Wechselseitige Straftaten -

    Bei dieser Sachlage stellt es einen revisiblen Rechtsfehler dar, daß der Tatrichter nicht geprüft hat, ob die Strafe nach § 157 StGB zu mildern oder von Strafe ganz abzusehen ist (vgl. Dreher/Tröndle 46. Aufl. Rdnr. 1 zu § 157 StGB); die Anwendung des § 157 StGB kommt bereits in Betracht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Furcht vor eigener Strafverfolgung Beweggrund für die Falschaussage war (vgl. BGH NStZ 1988, 497 = MDR 1988, 788).
  • BayObLG, 19.12.1995 - 5St RR 128/95
    § 157 Abs. 1 StGB ist bereits dann anzuwenden, wenn sich nur die Möglichkeit nicht ausschließen läßt, daß der Zeuge (neben anderen Beweggründen) auch aus Furcht vor einer Bestrafung eines Angehörigen die Unwahrheit gesagt hat (im Anschluß an BGH NJW 1988, 2391).
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