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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1988 - 1 StR 167/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2171
BGH, 03.05.1988 - 1 StR 167/88 (https://dejure.org/1988,2171)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1988 - 1 StR 167/88 (https://dejure.org/1988,2171)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1988 - 1 StR 167/88 (https://dejure.org/1988,2171)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kniegelenk - Versteifung - Lähmung - Schwere Körperverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 224

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2622
  • MDR 1988, 789
  • NStZ 1988, 498 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.03.2007 - 4 StR 522/06

    Schwere Körperverletzung (wichtiges Körperglied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2

    Konnte nach der ständigen Rechtsprechung zu der Gesetzesfassung des § 224 Abs. 1 StGB a.F. nur der physische Verlust eines wichtigen Körpergliedes, nicht aber lediglich die Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit dieses Gliedes den Tatbestand der schweren Körperverletzung begründen (vgl. BGH NJW 1988, 2622; BGH StV 1992, 115), so ist seit Inkrafttreten des 6. Strafrechtsreformgesetzes in § 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB die dauernde Gebrauchsunfähigkeit dem Verlust eines Körpergliedes gleichgestellt.

    Eine so enge Auslegung entspräche weder dem Sinn des Gesetzes noch dem Willen des Gesetzgebers, der von der neu geschaffenen Tatbestandsalternative ausdrücklich jene von der Rechtsprechung nicht unter § 224 Abs. 1 StGB a.F. subsumierten Fälle der verletzungsbedingten Versteifung eines wichtigen Körpergliedes (BGH NJW 1988, 2622) erfasst sehen wollte (BTDrucks. 13/9064, S. 16).

  • BGH, 24.06.2014 - 3 StR 168/14

    Schwere Körperverletzung (Begriff der "Lähmung"; Erfordernis der Aufhebung der

    Eine Lähmung im Sinne dieser Tatbestandsalternative des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist die erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteiles, wenn sie die Integrität des gesamten Körpers aufhebt (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1988 - 1 StR 167/88, NJW 1988, 2622).
  • BGH, 05.11.1991 - 1 StR 600/91

    Bedingter Tötungsvorsatz - Tatbestand der schweren Körperverletzung

    Diese sind in § 224 StGB jedoch vollständig aufgezählt: Dazu gehören nur grundlegende Fähigkeiten wie das Sehvermögen, das Gehör, die Sprache und die Fähigkeit zur Zeugung (vgl. hierzu auch BGH NJW 1988, 2622 = BGHR StGB § 224 Lähmung 1).
  • BGH, 26.04.2017 - 5 StR 90/17

    Schwere Körperverletzung gegenüber einem knapp neun Monate alten Kind

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte nicht § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes), sondern insoweit § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Lähmung) erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1988 - 1 StR 167/88, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Lähmung 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1988 - 1 StR 466/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,715
BGH, 25.02.1988 - 1 StR 466/87 (https://dejure.org/1988,715)
BGH, Entscheidung vom 25.02.1988 - 1 StR 466/87 (https://dejure.org/1988,715)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 1988 - 1 StR 466/87 (https://dejure.org/1988,715)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Vermögensbetreuungspflicht und zur richterlichen Tätigkeit des Rechtspflegers als Nachlaßrichter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 224
  • NJW 1988, 2809
  • MDR 1988, 594
  • NStZ 1988, 498 (Ls.)
  • Rpfleger 1988, 242
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.07.1986 - 1 StR 330/86

    Rechtsbeugung - Amtsträger

    Auszug aus BGH, 25.02.1988 - 1 StR 466/87
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. Juli 1986 - 1 StR 330/86 - (BGHSt 34, 146) ausgeführt, daß die bisher in Rechtsprechung und Literatur verwendeten Kriterien für die nähere Umschreibung einer solchen Tätigkeit, die im Sinne des § 336 StGB wie die eines Richters zu werten ist, zum Teil durch die Rechtsentwicklung überholt oder - etwa weil sie nur einzelne Aspekte dieser Tätigkeit aufgreifen - unzureichend sind.

    Da in dem in BGHSt 34, 146 entschiedenen Fall der Bereich möglicher Rechtsbeugung eindeutig nicht erreicht war, hat der Senat von einer nähereren Untersuchung und Bewertung dieser Kriterien abgesehen.

  • OLG Koblenz, 28.06.1985 - 1 Ws 318/85
    Auszug aus BGH, 25.02.1988 - 1 StR 466/87
    Angesichts der Stellung und der Aufgaben, die dem Rechtspfleger in Nachlaßsachen von Gesetzes wegen zugewiesen sind, ist demnach von dem Bestehen einer unmittelbaren und speziellen Vermögensbetreuungspflicht des Rechtspflegers gegenüber den Erben im Sinne des § 266 StGB auszugehen (ebenso OLG Koblenz RPfl 1985, 442 mit zustimmender Anmerkung von Reiß; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 Rdn. 40 und Rdn. 53; Palandt-Edenhofer aaO. § 1962 Anm. 2).
  • OLG Hamm, 09.02.1979 - 4 Ws 12/79
    Auszug aus BGH, 25.02.1988 - 1 StR 466/87
    Nach der Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs kommt ein Amtsträger, der nicht Richter ist, als Täter einer Rechtsbeugung nur dann in Betracht, wenn er die jeweilige Rechtssache "wie ein Richter" zu leiten oder zu entscheiden hat (RGSt 71, 315; BGHSt 24, 326, 327 f.; BGH NJW 1960, 253; vgl. auch OLG Hamm NJW 1979, 2114 sowie Bemmann JZ 1972, 599).
  • BGH, 14.03.1972 - 5 StR 589/71

    Finanzbeamter - Falsche Festsetzung von Steuern - Rechtsbeugung

    Auszug aus BGH, 25.02.1988 - 1 StR 466/87
    Nach der Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs kommt ein Amtsträger, der nicht Richter ist, als Täter einer Rechtsbeugung nur dann in Betracht, wenn er die jeweilige Rechtssache "wie ein Richter" zu leiten oder zu entscheiden hat (RGSt 71, 315; BGHSt 24, 326, 327 f.; BGH NJW 1960, 253; vgl. auch OLG Hamm NJW 1979, 2114 sowie Bemmann JZ 1972, 599).
  • BayObLG, 12.06.1985 - BReg. 1 Z 34/85

    Weitere Beschwerde des Konkursverwalters gegen die Vergütungsentscheidung für

    Auszug aus BGH, 25.02.1988 - 1 StR 466/87
    Ihre Ausführungen widersprechen auch nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Bemessung von Vergütungen für Nachlaßpfleger (vgl. BayObLG RPfl 1985, 402).
  • BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59

    Bestimmung der "Rechtssache" i.S.v. § 336 Strafegesetzbuch (StGB) und der

    Auszug aus BGH, 25.02.1988 - 1 StR 466/87
    Nach der Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs kommt ein Amtsträger, der nicht Richter ist, als Täter einer Rechtsbeugung nur dann in Betracht, wenn er die jeweilige Rechtssache "wie ein Richter" zu leiten oder zu entscheiden hat (RGSt 71, 315; BGHSt 24, 326, 327 f.; BGH NJW 1960, 253; vgl. auch OLG Hamm NJW 1979, 2114 sowie Bemmann JZ 1972, 599).
  • RG, 26.08.1937 - 2 D 142/37

    Ein Steuerverfahren kann eine "Rechtssache" sein. Rechtsbeugung kann auch im

    Auszug aus BGH, 25.02.1988 - 1 StR 466/87
    Nach der Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs kommt ein Amtsträger, der nicht Richter ist, als Täter einer Rechtsbeugung nur dann in Betracht, wenn er die jeweilige Rechtssache "wie ein Richter" zu leiten oder zu entscheiden hat (RGSt 71, 315; BGHSt 24, 326, 327 f.; BGH NJW 1960, 253; vgl. auch OLG Hamm NJW 1979, 2114 sowie Bemmann JZ 1972, 599).
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    a) Ein nichtrichterlicher Amtsträger kommt als Täter einer Rechtsbeugung in Betracht, wenn er die jeweilige Rechtssache "wie ein Richter zu leiten oder zu entscheiden hat" (BGHSt 24, 326, 327; 34, 146, 147 f; 35, 224, 230; BGH NJW 1960, 253).
  • BGH, 28.07.2011 - 4 StR 156/11

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht des mit einem Zwangsverwaltungsverfahren

    Angesichts dieser Stellung und Aufgaben des Rechtspflegers in Zwangsverwaltungsverfahren oblag dem Angeklagten Sch. gegenüber der Gläubigerin von Johann-Christian T. bzw. diesem selbst eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB (vgl. zum Rechtspfleger in Nachlasssachen ebenso BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - 1 StR 466/87, BGHSt 35, 224, 227, 229 = JZ 1988, 881 m. Anm. Otto; zum Gerichtsvollzieher: RGSt 61, 228, 229 ff.; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR 409/10, NStZ 2011, 281, 282).

    Im Einvernehmen hiermit sollte der Angeklagte Sch. als für das Zwangsverwaltungsverfahren zuständiger Rechtspfleger, mithin als "das Vollstreckungsgericht" und als Amtsträger, handeln (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - 1 StR 466/87, BGHSt 35, 224, 230 f. = JZ 1988, 881 m. Anm. Otto).

  • OLG Koblenz, 02.02.2005 - 1 Ss 301/04

    Strafvereitelung: Annahme der Strafverteilung durch einen Rechtspfleger bei der

    Eine Tätigkeit der genannten Art hätte er jedoch nur dann ausgeübt, wenn sie im Hinblick auf seinen Aufgabenbereich und seine Stellung mit der eines Richters vergleichbar gewesen wäre (BGHSt 34, 146; 35, 224, 230; Tröndle/Fischer a.a.O. Rdn. 5 und 8a).
  • OLG Celle, 08.02.2018 - 6 W 19/18

    Höhe des Stundensatzes für die Tätigkeit des Nachlasspflegers; Anforderungen an

    Die besondere vermögensrechtliche Fürsorgepflicht des Nachlassgerichts gegenüber dem Erben endet nicht mit der Bestellung eines Nachlasspflegers (s. a. BGH, 1 StR 466/87, Urteil vom 25. Februar 1988, zit. nach juris).
  • BGH, 09.05.1994 - 5 StR 354/93

    Rechtsbeugung durch DDR-Militär-Staatsanwälte; Begünstigung

    In einer "Rechtssache" entscheidet nur, wer wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren zu entscheiden hat (BGHSt 24, 326, 328; 35, 224, 230) und dabei einen gewissen Grad sachlicher Unabhängigkeit genießt (BGHSt 34, 146, 148).
  • LG Aurich, 13.05.2013 - 15 KLs 2/13

    Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Untreue

    So kann ein solcher bewusster Ermessensmissbrauch etwa angenommen werden, wenn ein auf dem betreffenden Rechtsgebiet langjährig tätig gewordener Amtsträger von einer üblichen Verfahrenspraxis bewusst abweicht (vgl. BGHSt 35, 224 = NJW 1988, 2809, 2810) oder gegen innerdienstliche Vorgaben verstößt (vgl. BGHSt 38, 381 = NJW 1993, 605, 606).

    Der vorliegende Sachverhalt ist also auch in dieser Hinsicht nicht mit den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellationen vergleichbar, in denen etwa ein auf dem betreffenden Rechtsgebiet langjährig erfahrener Amtsträger von einer üblichen Verfahrenspraxis abweicht (so etwa in BGHSt 35, 224 = NJW 1988, 2809, 1810).

  • LG Arnsberg, 27.11.2007 - 2a KLs 223 Js 108/05

    Rechtsbeugung und Untreue durch einen Rechtspfleger bei der Bearbeitung von

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.02.1988, BGHSt 35, 224 ff. jedoch klargestellt, dass das Erfordernis der richterlichen oder richterähnlichen Tätigkeit des Täters eine hinreichend klare und sichere Abgrenzung zu reinen Verwaltungsaufgaben leiste und es daher weiterer Kriterien nicht bedürfe.
  • OLG Koblenz, 26.07.1993 - 1 Ws 356/93

    Rechtsbeugung; Tauglicher Täter; Amtsträgereigenschaft

    Ein Amtsträger leitet oder entscheidet eine Rechtssache nicht schon, wenn er im Rahmen seiner Bindung nach Art. 20 Abs. 3 GG geltendes Recht anwendet, sondern erst dann, wenn er Tätigkeiten ausübt, die ihrem Wesen nach richterlich sind, wenn er also die jeweilige Rechtssache "wie ein Richter zu leiten oder zu entscheiden hat" (BGHSt 24, 326, 327; 34, 146, 148; 35, 224, 230; 38, 381, 382 = NJW 1993, 605, 606).
  • AG Bernau, 22.05.2015 - 26 VI 188/13

    Voraussetzungen der Entlassung eines Nachlasspflegers

    Es bestehen im Rahmen der Aufsicht des Nachlassgerichts über den Nachlasspfleger wesentliche, den Vermögensinteressen der Erben dienende Eingriffsmöglichkeiten und Handlungspflichten des Nachlassgerichts (BGH, Beschluss vom 25.02.1988, 1 StR 466/87, juris).
  • AG Bernau, 09.02.2015 - 26 VI 623/07
    Dabei ließ sich das Gericht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1988 (BGH, Beschluss vom 25.02.1988, 1 StR 466/87, juris) leiten.
  • AG Bernau, 27.04.2015 - 26 VI 738/04

    Erbenermittlung durch ein Erbenermittlungsbüro - Information der Erben über ihre

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Rechtsprechung
   BGH, 05.07.1988 - 1 StR 219/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1128
BGH, 05.07.1988 - 1 StR 219/88 (https://dejure.org/1988,1128)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1988 - 1 StR 219/88 (https://dejure.org/1988,1128)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1988 - 1 StR 219/88 (https://dejure.org/1988,1128)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendung von Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden - Anforderungen an die Prognose zur Wiedereingliederungsfähigkeit - Berücksichtigung einer möglichen Besserung aufgrund des Strafvollzuges - Feststellung von schädlichen Neigungen eines Jugendlichen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 498
  • StV 1989, 306
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.12.1982 - 3 StR 437/82

    Berücksichtigung der Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes bei Verhängung

    Auszug aus BGH, 05.07.1988 - 1 StR 219/88
    Bei der Abwägung der für die Strafbemessung maßgeblichen Gesichtspunkte darf der Sühnezweck nicht überbewertet werden (BGHSt 7, 353 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55]; 31, 189; BGH bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 2 StR 602/82).

    Insoweit darf der Verurteilte nicht auf das spätere Verfahren nach § 57 a StGB verwiesen werden (BGHSt 31, 189).

  • BGH, 08.06.1955 - 3 StR 163/55

    Lustmord

    Auszug aus BGH, 05.07.1988 - 1 StR 219/88
    Bei der Abwägung der für die Strafbemessung maßgeblichen Gesichtspunkte darf der Sühnezweck nicht überbewertet werden (BGHSt 7, 353 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55]; 31, 189; BGH bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 2 StR 602/82).
  • BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

    Schädliche Neigungen II

    Auszug aus BGH, 05.07.1988 - 1 StR 219/88
    Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen, daß weitere Straftaten begangen werden (BGHSt 16, 261 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]).
  • BGH, 01.07.1976 - 4 StR 207/76

    Äußerungsrecht der Eltern in einem Jugendprozess - Zulässigkeit der Ablehnung

    Auszug aus BGH, 05.07.1988 - 1 StR 219/88
    Bei einem bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Täter, der dem Einfluß anderer erlegen ist, wird regelmäßig nicht von schädlichen Neigungen gesprochen werden können (BGH, Urteil vom 1. Juli 1976 - 4 StR 207/76).
  • BGH, 22.10.1982 - 2 StR 602/82

    Anforderungen an die Ausschließung des § 106 Jugendgerichtsgesetz (JGG)

    Auszug aus BGH, 05.07.1988 - 1 StR 219/88
    Bei der Abwägung der für die Strafbemessung maßgeblichen Gesichtspunkte darf der Sühnezweck nicht überbewertet werden (BGHSt 7, 353 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55]; 31, 189; BGH bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 2 StR 602/82).
  • BGH, 13.08.2008 - 2 StR 240/08

    Erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs über vorbehaltene Sicherungsverwahrung

    Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass auch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen sein muss, dass bei entsprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr möglich wäre (vgl. BGHSt 31, 189, 191; BGH StV 1994, 609; NStZ 1988, 498; BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1).

    Auch beurteilt sich die Frage nach der Wiedereingliederungsfähigkeit eines Heranwachsenden nicht allein mit Rücksicht auf vergangenheitsbezogene Umstände und die gegenwärtige Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, sondern vor allem mit Blick auf eine mögliche zukünftige Entwicklung auf Grund der Einwirkungen des langjährigen Strafvollzuges (vgl. BGH NStZ 1988, 498).

  • BGH, 09.07.2015 - 2 StR 170/15

    Verhängung von Jugendstrafe (Vorliegen von schädlichen Neigungen)

    Das Landgericht hat schließlich weder den "Drogenkonsum' des Angeklagten mit Tatsachen belegt noch sich damit auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfang der Angeklagte unter dem Einfluss des sieben Jahre älteren Mitangeklagten gestanden hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Juli 1988 - 1 StR 219/88, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 3).
  • BGH, 30.08.2018 - 4 StR 87/18

    Tötungs- und Sexualdelikt zum Nachteil einer chinesischen Studentin in

    Demgegenüber darf der Sühnezweck der Strafe bei der gebotenen Abwägung nicht überbewertet werden (BGH, Urteil vom 8. Juni 1955 - 3 StR 163/55, BGHSt 7, 353, 355; Beschluss vom 22. Dezember 1982 - 3 StR 437/82, BGHSt 31, 189, 191; Beschluss vom 5. Juli 1988 - 1 StR 219/88, BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 247/09, ZJJ 2009, 260, 261 mwN).
  • BGH, 09.08.2001 - 4 StR 115/01

    Notwendige Auslagen; Kosten und Auslagen im Sinne des § 74 JGG

    Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung von Persönlichkeitsmängeln, die wenn auch verborgen schon vor der Tat entwickelt waren, auf sie Einfluß gehabt haben und weitere Taten befürchten lassen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 3, 7).
  • BGH, 05.02.2019 - 3 StR 549/18

    Jugendstrafe (schädliche Neigungen; Bemessung der Jugendstrafe; minder schwerer

    Davon kann bei einem Täter, der - wie der Angeklagte - bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, regelmäßig nicht ohne Weiteres ausgegangen werden (BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1988 - 1 StR 219/88, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 3; vom 3. März 1993 - 3 StR 618/92, BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schädliche Neigungen 6).
  • LG Bonn, 08.05.2009 - 22 KLs 38/08

    Tötung eines Häftlings im Jugendstrafvollzug der Justizvollzugsanstalt Siegburg

    Der besonderen Bedeutung der Wiedereingliederungsfähigkeit liegt der Gedanke zugrunde, dass auch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen sein muss, dass bei entsprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr möglich wäre (vgl. BGHSt 31, 189, 191; BGH StV 1994, 609; NStZ 1988, 498; BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1).

    Denn die Frage nach der Wiedereingliederungsfähigkeit eines Heranwachsenden beurteilt sich nicht allein mit Rücksicht auf vergangenheitsbezogene Umstände und die gegenwärtige Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, sondern vor allem mit Blick auf eine mögliche zukünftige Entwicklung auf Grund der Einwirkungen des langjährigen Strafvollzugs (vgl. BGH NStZ 1988, 498).

  • BGH, 15.06.2004 - 1 StR 39/04

    Mord (niedrige Beweggründe: Besitzdenken und rücksichtsloser Eigennutz);

    a) Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355f.; BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9, 11 und 12).
  • BGH, 09.06.2009 - 5 StR 55/09

    Schädliche Neigungen (Vorliegen zum Zeitpunkt des Urteils; Beweiswürdigung);

    Hinzu tritt, dass der Angeklagte bei beiden Taten dem Einfluss des Mitangeklagten N. erlegen ist, was ebenfalls gegen schädliche Neigungen sprechen könnte (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 3).
  • BGH, 09.12.2008 - 4 StR 358/08

    Festsetzung der Verlängerungsdauer der Mindestverbüßungszeit bei verhängter

    Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Zwar erscheint es nicht unbedenklich (vgl. BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1), dass das Landgericht bei der Prüfung, ob beim Angeklagten I. an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen ist (§ 106 Abs. 1 JGG), die zur Tatzeit bereits abgeschlossene Reifeentwickung des Angeklagten im Blick hatte.
  • BGH, 03.03.1993 - 3 StR 618/92

    Voraussetzungen für die Annahme schädlicher Neigungen gemäß § 17 Abs. 2

    Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen, daß der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird (BGHSt 16, 261 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH NStZ 1988, 498, 499; BGHR JGG § 17 II schädliche Neigungen 5).

    Das Urteil läßt auch Ausführungen dazu vermisssen, ob die Tat dieses Angeklagten als einmaliges, situationsbedingtes Versagen angesehen werden kann (BGH bei Böhm NStZ 1991, 522), bei der er zudem dem Einfluß seiner beiden Mittäter erlegen ist (vgl. BGH NStZ 1988, 498, 499; BGH bei Böhm NStZ 1992, 528; Brunner, JGG 9. Aufl. § 17 Rdn. 11 a, 12).

  • BGH, 20.07.1993 - 1 StR 312/93

    Anforderungen an die Erörterung des Vorliegens eines minder schweren Falles einer

  • BGH, 09.11.2006 - 1 StR 330/06

    Absehen von lebenslanger Freiheitsstrafe bei Heranwachsenden

  • BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93

    Annahme einer Strafmilderung beim beendeten Versuch

  • BGH, 12.08.1994 - 2 StR 348/94

    Strafschärfende Berücksichtigung eines Gewinnstrebens - Milderungsmöglichkeit für

  • OLG Rostock, 11.07.2005 - 1 Ss 113/05

    Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Kriterien für eine

  • BGH, 09.01.1991 - 2 StR 543/90

    Anfängliches Schweigen darf nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden -

  • OLG Hamm, 26.09.2003 - 3 Ss 554/03

    Betäubungsmittelstrafrecht: Bewertungseinheit beim unerlaubten Handeltreiben

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Rechtsprechung
   BGH, 09.08.1988 - 4 StR 221/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1872
BGH, 09.08.1988 - 4 StR 221/88 (https://dejure.org/1988,1872)
BGH, Entscheidung vom 09.08.1988 - 4 StR 221/88 (https://dejure.org/1988,1872)
BGH, Entscheidung vom 09. August 1988 - 4 StR 221/88 (https://dejure.org/1988,1872)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 498
  • StV 1988, 528
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.06.1981 - 3 StR 129/81

    Reizung zum Zorn als besonderer Strafmilderungsgrund einer Körperverletzung mit

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  • BGH, 01.03.2012 - 3 StR 425/11

    Totschlag (minder schwerer Fall; schwere Beleidigung; eigene Schuld); Mord

    Dass die Geschädigte aufgrund dieser vom Angeklagten geschaffenen, ihr aufgezwungenen Situation erbost war und den Angeklagten anschrie sowie beschimpfte, ist daher maßgeblich auf das rücksichtslose Verhalten des Angeklagten zurückzuführen und stellt bei wertender Betrachtung eine verständliche Reaktion der Geschädigten dar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 213 Alt. 1 Verschulden 1).
  • BGH, 11.09.1995 - 4 StR 294/95

    Nachbarstreit - § 32 StGB, Erforderlichkeit, Waffe, Androhung, § 16 StGB,

    Sofern der neue Tatrichter wieder zu einem Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB gelangen und eine tatauslösende Wut des Angeklagten durch S.'s abfällige Bemerkungen über P. annehmen sollte, wird zur Strafrahmenwahl vorsorglich auf BGH NStZ 1988, 498 hingewiesen.
  • BGH, 22.01.2019 - 1 StR 585/18

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Reizung zur Tat ohne eigene Schuld:

    Dabei ist die Verständlichkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - 3 StR 391/18, juris Rn. 7; vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Verschulden 1; vom 2. Oktober 1985 - 3 StR 376/85, StV 1986, 200; vom 26. April 1985 - 2 StR 181/85, StV 1985, 367 und vom 22. Juli 1981 - 3 StR 254/81, juris Rn. 4).
  • BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18

    Tötungsvorsatz (Vorliegen von Eventualvorsatz: erforderliche umfassende

    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nahe legt, sofern nicht erschwerende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 f.; Beschlüsse vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277 und vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; ferner Fischer, aaO, § 224 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11

    Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung;

    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig gebietet (vgl. zu § 226 Abs. 2 StGB aF: BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1991 - 5 StR 6/91, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2; vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2; ferner jeweils mwN: Fischer, aaO, § 224 Rn. 15; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 224 Rn. 15).
  • BGH, 16.01.2019 - 4 StR 580/18

    Minder schwerer Fall des Totschlags (eigene Schuld: Maßstab, Proportionalität)

    Das Vorverhalten muss dem Täter vorwerfbar und in qualitativer Hinsicht geeignet sein, die darauf fußende Provokation des Opfers als verständliche Reaktion erscheinen zu lassen (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 1981 - 3 StR 254/81, NStZ 1981, 479 (Ls); vom 26. April 1985 - 2 StR 181/85, StV 1985, 367; vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR § 213 Alt. 1 Verschulden 1).
  • BGH, 19.12.2018 - 3 StR 391/18

    Minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung bei Handeln nicht ohne

    Dabei ist die Verständlichkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen (BGH, Beschlüsse vom 9. August 1988 4 StR 221/88, BGHR StGB § 213 Alternative 1 Verschulden 1; vom 2. Oktober 1985 - 3 StR 376/85, StV 1986, 200; vom 26. April 1985 - 2 StR 181/85, StV 1985, 367; vom 22. Juli 1981 - 3 StR 254/81, juris Rn. 4).
  • BGH, 11.04.2013 - 5 StR 113/13

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (rauschbedingte Vorgehensweise bei der Tat;

    Damit hat das Tatgericht eine dem Tatbestand des § 213, 1. Alt. StGB mindestens ähnliche Situation beschrieben, die in die Zumessungserwägungen deutlich einzubeziehen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 4, und vom 10. August 2004 - 3 StR 263/04, StV 2004, 654, 655).
  • BGH, 15.03.2011 - 5 StR 44/11

    Gefährliche Körperverletzung; minder schwerer Fall; Provokation;

    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig gebietet (vgl. zu § 226 Abs. 2 StGB a.F. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1991 - 5 StR 6/91, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2; vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2).
  • BGH, 09.07.1991 - 4 StR 291/91

    Revision - Verhängung - Höchststrafe

    Es konnte nämlich ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter auch unter Berücksichtigung sämtlicher von dem Angeklagten in der Revision angeführter Milderungsgründe (vgl. BGH, bei Holtz, MDR 1986, 271 sowie BGHR, StGB § 223 a I Strafzumessung 2) auf eine noch darunter liegende Strafe erkennen würde.
  • BGH, 18.05.1994 - 5 StR 270/94

    Strafschärfung - Geständnis - Auseinandersetzung mit der Tat

  • BGH, 09.03.1989 - 1 StR 72/89

    Berücksichtigung des besonderen Strafmilderungsgrunds der Reizung zum Zorn im

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