Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.07.1988

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   BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87   

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https://dejure.org/1987,494
BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87 (https://dejure.org/1987,494)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1987 - 2 StR 107/87 (https://dejure.org/1987,494)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1987 - 2 StR 107/87 (https://dejure.org/1987,494)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Anforderungen an die Rüge der Verletzung materiellen Rechts - Anforderungen an die Beweiswürdigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 31 Nr. 1
    Überprüfung vager Angaben; Aufdeckung einer anderen Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2882
  • MDR 1987, 778
  • NStZ 1988, 505
  • StV 1987, 345
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.07.1985 - 4 StR 300/85

    Erfordernis einer näheren Begründung hinsichtlich einer Anordnung der Entziehung

    Auszug aus BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87
    Der neu entscheidende Tatrichter wird den Wert des Fahrzeuges zu ermitteln und zu prüfen haben, ob eine Einziehung neben der Freiheitsstrafe geboten ist (BGH Strafverteidiger 1986, 58).

    Eine Einziehung als Nebenstrafe kann auch Einfluß auf die Höhe der Freiheitsstrafe haben (vgl. BGH Strafverteidiger 1983, 327, 328;Beschluß vom 2. Juli 1985 - 4 StR 300/85 undBeschluß vom 12. März 1987 - 1 StR 83/87).

  • BGH, 01.02.1985 - 2 StR 482/84

    Lockspitzel - Landeskriminalamt - Heroin - Verfahrenshindernis - Drogengeschäft -

    Auszug aus BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87
    Deckt ein Angeklagter mit seiner strafbaren Einfuhr- oder Handelstätigkeit im Zusammenhang stehende Bezugsquellen oder Vertriebswege und strafbare Handlungen anderer Personen auf, dann muß die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG zwar nicht daran scheitern, daß die aufgedeckten Taten (trotz des genannten Zusammenhanges) als rechtlich selbständig zu bewerten sind, aus dem Verfahren ausgeschieden oder gar ohne Beteiligung des Angeklagten begangen wurden (BGH Strafverteidiger 1985, 415, 416).
  • BGH, 12.03.1987 - 1 StR 83/87

    Vorliegen von Tatmehrheit zwischen dem Vergehen des Inverkehrbringens von

    Auszug aus BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87
    Eine Einziehung als Nebenstrafe kann auch Einfluß auf die Höhe der Freiheitsstrafe haben (vgl. BGH Strafverteidiger 1983, 327, 328;Beschluß vom 2. Juli 1985 - 4 StR 300/85 undBeschluß vom 12. März 1987 - 1 StR 83/87).
  • BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83

    Einziehung - Nebenstrafe - Strafzumessung - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87
    Eine Einziehung als Nebenstrafe kann auch Einfluß auf die Höhe der Freiheitsstrafe haben (vgl. BGH Strafverteidiger 1983, 327, 328;Beschluß vom 2. Juli 1985 - 4 StR 300/85 undBeschluß vom 12. März 1987 - 1 StR 83/87).
  • BGH, 24.11.1982 - 3 StR 384/82

    Vollendung der Einfuhr von Haschisch durch Verneinung der Frage der Zollbeamten

    Auszug aus BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87
    Voraussetzung ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte die Beteiligung anderer an der Tat zutreffend geschildert hat (BGHSt 31, 163, 166 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 384/82]; BGH Strafverteidiger 1983, 505; 1984, 287) und dadurch wesentlich zu einem - nach Überzeugung des Gerichts - voraussichtlich erfolgreichen Abschluß der Strafverfolgung beiträgt (BGH Strafverteidiger 1985, 14).
  • BGH, 05.07.1984 - 1 StR 318/84

    Voraussetzungen für die Annahme von Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 29.04.1987 - 2 StR 107/87
    Voraussetzung ist vielmehr die Überzeugung des Tatrichters, daß der Angeklagte die Beteiligung anderer an der Tat zutreffend geschildert hat (BGHSt 31, 163, 166 [BGH 24.11.1982 - 3 StR 384/82]; BGH Strafverteidiger 1983, 505; 1984, 287) und dadurch wesentlich zu einem - nach Überzeugung des Gerichts - voraussichtlich erfolgreichen Abschluß der Strafverfolgung beiträgt (BGH Strafverteidiger 1985, 14).
  • LG München I, 19.01.2018 - 12 KLs 111 Js 239798/16

    Münchner Amoklauf: Sieben Jahre Haft für Waffenlieferanten

    Es fehlt daran auch, wenn der Hintermann auf Grund der Angaben des Täters nicht identifizierbar ist (vgl. BGH, NStZ 1984, 28 BGH, NJW 1987, 2882) War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich gemäß § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken und auch Angaben über die Beteiligung weiterer Personen an der Tat enthalten.
  • BGH, 17.06.1997 - 1 StR 187/97

    Voraussetzungen eines Aufklärungsbeitrags des Täters - Beitrag des Täters zu

    Zudem muß seine Darstellung einer Überprüfung durch die Strafverfolgungsbehörden standhalten (BGHSt 31, 163, 166) und wesentlich zu einem - nach Überzeugung des Gerichts - voraussichtlich erfolgreichen Abschluß der Strafverfolgung beitragen (BGH StV 1985, 14, 15; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1, 10).

    Die Strafkammer hat die Angaben des Angeklagten über seinen Lieferanten, die durch die Nachforschung der Polizei insoweit bestätigt wurden, daß die genannte Person existiert, als zutreffend erachtet und deshalb die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe damit wesentlich zu einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluß der Strafverfolgung beigetragen (BGHSt a.a.O. S. 166; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1, 7, 10).

    Daran fehlt es etwa, wenn der Hintermann aufgrund der Angaben des Täters nicht identifizierbar ist (BGH NStZ 1984, 28; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1) oder das Gericht Zweifel hat, ob eine Person mit dem vom Angeklagten bezeichneten Namen überhaupt existiert und in der beschriebenen Weise an der Tat beteiligt war (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 3).

  • BGH, 23.11.2000 - 3 StR 225/00

    Besonders schwerer Fall des Betruges; Bandenbetrug

    Auch die Tatsache der Erstverbüßung einer Freiheitsstrafe bekommt in der Regel erst dann das Gewicht eines bestimmenden Strafzumessungsgrundes, wenn besondere Gründe wie Alter oder Krankheit hinzukommen (BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 7, 13, 19, 20).
  • BGH, 04.10.1988 - 1 StR 483/88

    Voraussetzungen der Strafmilderung

    Zudem muß seine Darstellung einer Überprüfung durch die Strafverfolgungsbehörden standhalten (BGHSt 31, 133, 166 f.) [BGH 28.10.1982 - 4 StR 472/82] und wesentlich zu einem - nach Überzeugung des Gerichts - voraussichtlich erfolgreichen Abschluß der Strafverfolgung beitragen (BGH StV 1985, 14, 15; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1).

    Daran fehlt es etwa, wenn der Hintermann auf Grund der Angaben des Täters nicht identifizierbar ist (BGH NStZ 1984, 28; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1; BGH, Urt. vom 19. Januar 1984 - 4 StR 740/83) oder das Gericht Zweifel hat, ob eine Person mit dem vom Angeklagten bezeichneten Namen überhaupt existiert und in der beschriebenen Weise an der Tat beteiligt war (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 3).

  • BGH, 21.11.2007 - 2 StR 449/07

    Totschlag (minder schwerer Fall); Strafzumessung (vertypte Milderungsgründe;

    Leidet ein Angeklagter - wie hier - unter einer schweren Erkrankung, die regelmäßig zu einer deutlich herabgesetzten Lebenserwartung führt, kann ihn die Freiheitsstrafe besonders hart treffen und ein Ausgleich der Schuld auch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13; BGH, Beschl. vom 19. Juni 2007 - 3 StR 214/07).
  • BGH, 25.01.2018 - 3 StR 613/17

    Freiheitsanspruch eines schwer erkrankten und zur Freiheitsstrafe verurteilten

    Diese stößt daher auf durchgreifende rechtliche Bedenken, weil es jedenfalls in solchen Fällen vor dem Hintergrund, dass einem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten im Hinblick auf den aus der Menschenwürde folgenden Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) grundsätzlich eine realistische Chance verbleiben muss, seine Freiheit wieder zu erlangen (BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76, BVerfGE 45, 187, 228 f., 239; Beschlüsse vom 22. Mai 1995 - 2 BvR 671/95, NStZ 1996, 53, 54; vom 24. April 1986 - 2 BvR 1146/85, BVerfGE 72, 105, 115 ff.), einer ausdrücklichen Erörterung bedarf, ob ein Ausgleich der Schuld möglicherweise auch noch durch eine geringere als die sonst schuldangemessene Strafe erreicht werden kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1986 - 2 StR 528/86, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3; Urteil vom 29. April 1987 - 2 StR 107/87, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7).
  • BGH, 15.07.1998 - 2 StR 192/98

    Berücksichtigung einer Schwangerschaft bei Bemessung des Strafmaßes als erhöhte

    Es ist hier nicht ersichtlich, daß die Schwangerschaft der Angeklagten mit irgendwelchen Komplikationen verbunden ist, die zu besonders erhöhter Strafempfindlichkeit führen können, wie es die Rechtsprechung z.B. für schwere Erkrankungen oder hohes Alter anerkannt hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 20, 25, 31 ).
  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 340/00

    Strafzumessung (Strafschärfung) und Konkurrenzen bei vorsätzlichem Vollrausch

    Dabei wird er auch Gelegenheit haben, der Frage nachzugehen, ob der Angeklagte - wie die Revision mit allerdings nicht begründeten Verfahrens- und Sachrügen geltend macht - wegen etwa reduzierter Lebenserwartung besonders strafempfindlich ist und seine Taten deshalb durch geringere als die sonst schuldangemessenen Strafen geahndet werden können (vgl. BGH StV 1987, 101; 90, 259; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 7, 13).
  • BGH, 06.10.2004 - 5 StR 345/04

    Strafzumessung (unzureichende Berücksichtigung der erhöhten Strafempfindlichkeit

    Derartigen außergewöhnlichen Belastungen ist regelmäßig durch eine Milderung der an sich verwirkten Strafe Rechnung zu tragen (vgl. BGHR StGB § 46 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 25).
  • BGH, 19.06.2007 - 3 StR 214/07

    Strafzumessung (Strafempfindlichkeit; chronische Krankheit; reduzierte

    Mit diesem wesentlichen Umstand hätte sich die Strafkammer im Hinblick auf die Strafempfindlichkeit der Angeklagten und die besonderen Wirkungen der Strafe für ihr zukünftiges Leben bei der Strafzumessung erkennbar auseinandersetzen müssen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 3, 7 und 13).
  • BGH, 02.12.1999 - 4 StR 547/99

    Hilfsbeweisantrag; Kronzeugenregelung

  • BGH, 15.05.2001 - 3 StR 142/01

    Erforderlichkeit von Angaben zum Wirkstoffgehalt von BtM

  • BGH, 04.01.1994 - 1 StR 749/93

    Geringe Menge - Morphinzubereitung - Grenzwert - Morphinhydrochlorid -

  • BGH, 03.02.1993 - 5 StR 20/93

    Betäubungsmittel - Aufklärungserfolg

  • BGH, 23.07.1991 - 5 StR 268/91

    Wertung einer HIV-Infektion in der Strafzumessung - Bedeutung der besonderen

  • BGH, 14.07.1988 - 4 StR 154/88

    Voraussetzungen für die Strafrahmenverschiebung nach § 31 Nr. 1

  • BGH, 15.03.1995 - 3 StR 77/95

    Rauschgifthandel - Fortgesetzte Tat - Hilfe bei der Aufdeckung - Tätige Reue -

  • BGH, 02.03.1994 - 2 StR 644/93

    Strafe - Gerechter Strafausgleich - Angemessenheit - Gefährlichkeit - Schuld -

  • BGH, 13.11.1990 - 5 StR 413/90

    Unerlaubte Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge - Unerlaubtes Handeltreiben

  • BGH, 20.06.1990 - 3 StR 74/90

    Betäubungsmittel - Unerlaubte Einfuhr - Wesentlicher Aufklärungserfolg - Angaben

  • BGH, 02.11.1993 - 1 StR 602/93

    Verfahrensgegenstand - Rechtliche Selbständigkeit - Handelstätigkeit - Anwendung

  • BGH, 01.12.1994 - 1 StR 695/94

    Strafmilderung - Aufdeckung einer Tat - Einfuhr- und Handelstätigkeit

  • BGH, 28.10.1994 - 3 StR 467/94

    Strafzumessung - Strafmilderung - Krankheit des Angeklagten -

  • BGH, 08.01.1988 - 2 StR 599/87

    Anwendung des Bandenbegriffs auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz

  • BGH, 19.03.1997 - 2 StR 577/96

    Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Voraussetzungen für

  • BGH, 05.11.1992 - 4 StR 517/92

    Berücksichtigung von Angaben zu Straftaten des Zeugen

  • BGH, 30.01.1992 - 1 StR 751/91

    Aufklärungsbeitrag - Lieferant - Handeltreiben mit Betäubungsmittel -

  • BGH, 23.02.1995 - 4 StR 767/94

    Strafzumessung - Strafänderung - Strafänderungsgründe - Strafmilderung -

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Rechtsprechung
   BGH, 21.07.1988 - 4 ARs 18/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,3728
BGH, 21.07.1988 - 4 ARs 18/88 (https://dejure.org/1988,3728)
BGH, Entscheidung vom 21.07.1988 - 4 ARs 18/88 (https://dejure.org/1988,3728)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 1988 - 4 ARs 18/88 (https://dejure.org/1988,3728)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auslieferung eines Verfolgten zur Vollstreckung von Restfreiheitsstrafen - Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Österreich - Voraussetzungen der Vorlegung an den Bundesgerichtshof (BGH) - Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs in einem anhängigen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 505
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.09.1985 - 4 ARs 10/85

    Zulässigkeit der Vorlegung einer Rechtsfrage bei prozessualer Überholung durch

    Auszug aus BGH, 21.07.1988 - 4 ARs 18/88
    Auch bei grundsätzlicher Bedeutung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorlegungsvoraussetzungen regelmäßig nur dann gegeben, wenn die Rechtsfrage gerade auch für das anhängige Verfahren rechtlich bedeutsam sein kann (BGHSt 33, 310, 314; vgl. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Walter NStZ 1986, 125, Fn. 1).

    Allerdings muß von dem Grundsatz, daß eine Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs nur in einem (noch) anhängigen Auslieferungsverfahren herbeigeführt werden kann, in eng umgrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden (BGHSt 33, 310, 314); dies gilt für Vorlagen der Oberlandesgerichte nach § 42 Abs. 1 IRG wie für Anträge des Generalbundesanwalts/Generalstaatsanwalts nach § 42 Abs. 2 IRG in gleicher Weise.

    Einen solchen Ausnahmefall hat der Senat dann für gegeben erachtet, wenn damit zu rechnen ist, daß sich die Vorlegungsfrage jederzeit wieder stellen und auch in künftigen Fällen eine rechtzeitige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof voraussichtlich nicht ergehen kann (BGHSt 33, 310).

    Anders als bei den im Senatsbeschluß vom 10. September 1985 (BGHSt 33, 310) behandelten, mit der Höchstdauer der vorläufigen Auslieferungshaft im vereinfachten Verfahren nach § 41 IRG zusammenhängenden Problemen betrifft die hier vorgelegte Rechtsfrage nicht Fälle, in denen regelmäßig etwa wegen drohenden Fristablaufs oder vorzeitig zu erwartender Auslieferung der Senat nicht rechtzeitig entscheiden könnte.

  • BGH, 30.09.1987 - 4 ARs 7/87

    Anordnung der Auslieferungshaft gegen einen Verfolgten - Verjährung der

    Auszug aus BGH, 21.07.1988 - 4 ARs 18/88
    "Ist Art. IV des Vertrages vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II 1163; 1976 II 1798) abweichend von der Auslegung, die der wörtlich übereinstimmende Art. IV Abs. 1 des entsprechenden deutsch-schweizerischen Vertrages vom 13. November 1969 (BGBl. 1975 II 1176; 1976 II 1798) hinsichtlich des Begriffes 'Unterbrechung der Verjährung' durch den Bundesgerichtshof erfahren hat (Beschluß vom 30. September 1987 - 4 ARs 7/87 -), in einem erweiterten Sinne dahin zu verstehen, daß er nicht nur Handlungen mit der gesetzlichen Folge umfaßt, die Verjährungsfrist vor Eintritt der Verjährung neu beginnen zu lassen, sondern auch sonstige Fälle einer Verlängerung der Verjährungsfrist?".
  • BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 14/21

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Anrufung des Bundesgerichtshofs:

    Dies ist in der Regel zu verneinen, wenn es auf diese Frage nicht mehr ankommen kann, weil die Voraussetzungen, die zu ihrer Vorlegung geführt haben, im Zeitpunkt der Entscheidung durch den BGH prozessual überholt sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 1988 - 4 ARs 18/88, NStZ 1988, 505).

    Überdies haben die niederländischen Justizbehörden das Rechtshilfeersuchen am 24. September 2020 zurückgenommen, sodass das zur Entscheidung vorgelegte Vollstreckungshilfeverfahren auch aus diesem Grund seine Erledigung gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 1988 - 4 ARs 18/88, NStZ 1988, 505).

    Ein solcher Ausnahmefall wurde angenommen, wenn damit zu rechnen ist, dass sich die Vorlegungsfrage jederzeit wieder stellen kann, jedoch auch in den künftigen Fällen eine rechtzeitige Entscheidung durch den Bundesgerichtshof voraussichtlich nicht möglich sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1985 - 4 ARs 10/85, BGHSt 33, 310, 314; Beschluss vom 21. Juli 1988 - 4 ARs 18/88, NStZ 1988, 505).

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