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Rechtsprechung
   BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,211
BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88 (https://dejure.org/1988,211)
BGH, Entscheidung vom 06.09.1988 - 1 StR 473/88 (https://dejure.org/1988,211)
BGH, Entscheidung vom 06. September 1988 - 1 StR 473/88 (https://dejure.org/1988,211)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Max-Planck-Institut (Kurzinformation/Auszüge/Volltext)
  • Wolters Kluwer

    Folgen eines "Nichtdaraufeingehen" auf das Verstreichen von sechs Jahren zwischen Beendigung der Taten und ihrer Aburteilung in den Strafzumessungsgründen - Möglichkeit einer strafmildernde Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Tat und Urteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1; StGB § 46

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 56
  • NStZ 1988, 552
  • StV 1988, 487
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.11.1985 - 2 StR 596/85

    Strafbarkeit eines Arztes bei Tod einer Patientin auf Grund fehlerhafter Diagnose

    Auszug aus BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert in derartigen Fällen bereits der Zeitraum, der zwischen Tat und Urteil verstrichen ist, strafmildernde Berücksichtigung (BGH NStZ 1986, 217, 218), und die Urteilsgründe dürfen über diesen Strafmilderungsgrund nicht hinweggehen (BGH NStZ 1983, 167 Nr. 3; BGH wistra 1988, 224); ihr Schweigen legt nahe, daß der Tatrichter diesen Strafmilderungsgrund übersehen, ihm jedenfalls keine bestimmende Bedeutung im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO beigemessen hat.

    Es handelt sich um einen besonderen Strafmilderungsgrund, der neben dem unter 1. bereits erörterten strafmildernden Gesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung bestehen kann (vgl. BGH NStZ 1986, 217, 218) und als solcher eigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu erörtern ist.

  • BGH, 20.01.1987 - 1 StR 687/86

    Strafzumessung - Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung zu Gunsten des

    Auszug aus BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88
    Der neue Tatrichter wird diese Prüfung nachzuholen und hierbei zu beachten haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Strafzumessung eine der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden muß (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1; BGH NJW 1988, 2188, 2189, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88
    Der neue Tatrichter wird diese Prüfung nachzuholen und hierbei zu beachten haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Strafzumessung eine der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden muß (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1; BGH NJW 1988, 2188, 2189, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.02.1982 - 2 StR 374/81

    Strafbarkeit wegen des vollendeten und versuchten Herbeiführens einer

    Auszug aus BGH, 06.09.1988 - 1 StR 473/88
    Er unterscheidet sich von jenem vor allem in den Voraussetzungen und in der Zielrichtung: So kommt es nicht auf die Beendigung der Tat, sondern auf den Beginn des Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK an, d.h. auf die Bekanntgabe des Schuldvorwurfs an den Betroffenen (vgl. BGH NStZ 1982, 291; Ulsamer, Art. 6 Menschenrechtskonvention und die Dauer von Strafverfahren, in: Festschrift Hans Joachim Faller, 1984, S. 373 ff., jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Danach war es ausreichend, den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK als bestimmenden Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) bei der Abwägung der sonstigen strafmildernden und -schärfenden Aspekte selbständig, auch neben dem schon für sich mildernden Umstand eines langen Zeitraums zwischen Tat und Urteil, zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 1983, 167; 1986, 217, 218; 1987, 232 f.; 1988, 552; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2).

    Sie ist Wiedergutmachung und soll eine Verurteilung des jeweiligen Vertragsstaates wegen der Verletzung des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verhindern (Krehl ZIS 2006, 168, 178; s. auch BGH NStZ 1988, 552).

    Sie behält - unbeschadet der insoweit zutreffenden dogmatischen Einordnung (zum Meinungsstreit s. Paeffgen StV 2007, 487, 490 Fn. 7) - ihre Relevanz aber gerade auch wegen der konkreten Belastungen, die für den Angeklagten mit dem gegen ihn geführten Verfahren verbunden sind und die sich generell um so stärker mildernd auswirken, je mehr Zeit zwischen dem Zeitpunkt, in dem er von den gegen ihn laufenden Ermittlungen erfährt, und dem Verfahrensabschluss verstreicht; diese sind bei der Straffindung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob die Verfahrensdauer durch eine rechtsstaatswidrige Verzögerung mitbedingt ist (vgl. BGH NJW 1999, 1198; NStZ 1988, 552; 1992, 229, 230; NStZ-RR 1998, 108).

  • BGH, 18.11.1999 - 1 StR 221/99

    Tatprovokation durch Vertrauensperson

    e) Auf diese Weise wird die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Verletzung der MRK vermieden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3 unter Hinweis auf Ulsamer, FS Faller (1984) S. 373, 380 ff.).
  • BGH, 25.03.1999 - 1 StR 26/99

    Todesschüsse durch Polizisten müssen neu verhandelt werden

    c) Sollte wiederum eine Verurteilung des Angeklagten wegen des über sechs Jahre zurückliegenden Verhaltens im Raum stehen, wird zu prüfen sein, ob das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK garantierte Recht auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 3, 6; vgl. auch BGHSt 35, 137, 140).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88   

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https://dejure.org/1988,1489
BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88 (https://dejure.org/1988,1489)
BGH, Entscheidung vom 25.08.1988 - 4 StR 165/88 (https://dejure.org/1988,1489)
BGH, Entscheidung vom 25. August 1988 - 4 StR 165/88 (https://dejure.org/1988,1489)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs - Verwahrung von Akten in einem unverschlossenem Schrank der Polizei - Erschwernis der Auffindbarkeit eines dienstlich verwahrten Gegenstandes

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verwahrungsbruch in der Begehungsform "der dienstlichen Verfügung entziehen"

  • rechtsportal.de

    StGB (1975) § 133

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 340
  • NJW 1989, 535
  • MDR 1988, 979
  • NStZ 1988, 552
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.07.1960 - 4 StR 213/60
    Auszug aus BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88
    Danach lag dann kein Beiseiteschaffen der dienstlich verwahrten Sache durch den Amtsträger vor, wenn diese jederzeit für den Vorgesetzten des Täters oder einen sonst Berechtigten erreichbar war, selbst wenn dieser sie zunächst suchen mußte, sie aber leicht und ohne Hindernisse auffinden konnte (vgl. BGHSt 15, 18, 23 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie die Literaturhinweise bei Brüggemann, Der Verwahrungsbruch § 133 StGB, 1981, S. 179 Fn. 41).

    Ein solches Täterverhalten konnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den §§ 133 und 348 StGB aF nicht als Beiseiteschaffen im Sinne dieser Vorschriften bewertet werden (vgl. BGHSt 15, 18, 23; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 - 5 StR 366/57, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1958, 141); da - wie aufgezeigt - insoweit die gleichen Abgrenzungskriterien gelten, erfüllt es ebenfalls nicht die Voraussetzung des der dienstlichen Verfügung Entziehens im Sinne der jetzt geltenden Fassung des § 133 StGB.

  • BGH, 02.11.1977 - 3 StR 389/77

    Anvertrautsein eines Amtsträgers bei unmittelbarer Überlassung von Gerichtsakten

    Auszug aus BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88
    Nach einhelliger, in Rechtsprechung und Schrifttum in Anlehnung an die frühere Fassung der §§ 133 und 348 Abs. 2 StGB vertretener Auffassung wird eine in dienstlicher Verwahrung befindliche Sache der dienstlichen Verfügung entzogen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit der jederzeitigen Verfügung im Sinne einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache, wenn auch nur vorübergehend, genommen oder erheblich erschwert wird (vgl. BGH, Beschluß vom 2. November 1977 - 3 StR 389/77; von Bubnoff in LK 10. Aufl. § 133 StGB Rdn. 15; Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 133 StGB Rdn. 11; Cramer in Schönke/Schröder 23. Aufl. § 133 StGB Rdn. 15).

    Der Gesetzgeber hat mit der Aufnahme dieser im Gesetz nicht näher definierten Tatmodalität in die Neufassung des § 133 StGB eine Begehungsform schaffen wollen, welche die in diesen früheren Bestimmungen enthaltene Tathandlung des Beiseiteschaffens einschließt (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 133 StGB im Entwurf des EGStGB, BT-Drucks. 7/550 S. 224; BGH, Beschluß vom 2. November 1977 - 3 StR 389/77).

  • BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85

    Falschbeurkundung im Amt durch Ausstellung eines falschen Führerscheins -

    Auszug aus BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88
    Das gilt umsomehr, als diese Vorschrift auch keine den Tatbestand im Subjektiven - etwa durch das Erfordernis des direkten Vorsatzes - einengende Einschränkung enthält (vgl. BGHSt 33, 190, 195) [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85].
  • BGH, 30.10.1953 - 3 StR 776/52
    Auszug aus BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88
    Die Unbestimmtheit dieser Begehungsform begründet jedoch die Gefahr, daß der Anwendungsbereich des § 133 StGB auf Verhaltensweisen ausgedehnt werden könnte, die zwar unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten beachtlich sein mögen, die jedoch strafrechtlicher Ahndung nicht unterworfen sein sollten, weil im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, die staatliche Gewalt über im dienstlichen Verwahrungsbesitz befindliche Gegenstände und das Vertrauen auf deren sichere Aufbewahrung zu schützen (vgl. BGHSt 5, 155, 159/160; Lackner 17. Aufl. § 133 StGB Anm. 1), eine solche Ahndung nicht erforderlich ist.
  • BGH, 08.10.1957 - 5 StR 366/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 25.08.1988 - 4 StR 165/88
    Ein solches Täterverhalten konnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den §§ 133 und 348 StGB aF nicht als Beiseiteschaffen im Sinne dieser Vorschriften bewertet werden (vgl. BGHSt 15, 18, 23; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 - 5 StR 366/57, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1958, 141); da - wie aufgezeigt - insoweit die gleichen Abgrenzungskriterien gelten, erfüllt es ebenfalls nicht die Voraussetzung des der dienstlichen Verfügung Entziehens im Sinne der jetzt geltenden Fassung des § 133 StGB.
  • BGH, 29.11.2022 - 4 StR 149/22

    Verurteilung einer Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung im Strafausspruch aufgehoben

    Dies kann durch jedes Verhalten geschehen, das dem Berechtigten die Verfügungsmöglichkeit über den verwahrten Gegenstand nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 25. August 1988 - 4 StR 165/88, BGHSt 35, 340, 341; Krauß in LK-StGB, 13. Aufl., § 133 Rn. 26).
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    Darüber hinaus bedarf es im Hinblick auf die Weite der Tatbestandsmodalitäten einer Ausgrenzung solcher Entziehungshandlungen, die zwar unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten beachtlich sein mögen, jedoch nach dem Zweck der Vorschrift strafrechtlicher Ahndung nicht unterworfen sein sollen (BGHSt 33, 190, 194; 35, 340, 341 f).
  • BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94

    Verwahrungsbruch - Unterschlagung - Brieföffnung - Geldentnahme

    Eine in dienstlicher Verfahrung befindliche Sache wird der dienstlichen Verfügung entzogen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit der jederzeitigen Verfügung im Sinne einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache, wenn auch nur vorübergehend, genommen oder erheblich erschwert wird (BGHSt 35, 340, 341 [BGH 25.08.1988 - 4 StR 165/88] m.w.N.).
  • BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94

    Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von

    Eine in dienstlicher Verwahrung befindliche Sache wird der dienstlichen Verfügung entzogen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Möglichkeit der jederzeitigen Verfügung im Sinne einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache, wenn auch nur vorübergehend, genommen oder erheblich erschwert wird (BGHSt 35, 340, 341 [BGH 25.08.1988 - 4 StR 165/88] mwN.).
  • OLG Dresden, 02.12.1998 - 1 Ss 576/98

    Verbot der Führung von Dienstgeschäften gegenüber einem Landrat; Aufbewahrung von

    (1) Wenngleich vorbezeichnetes Urteil zum Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffen durch Unterlassen erging, so sind die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze doch auch für die heute geltende Tatbestandsalternative des der Verfügung Entziehens von maßgeblicher Bedeutung, weil der Gesetzgeber mit der Aufnahme der Tatbestandsmodalität des der dienstlichen Verfügung Entziehens eine Begehungsform geschaffen hat, welche die in der früheren Bestimmung des § 133 StGB a.F. enthaltene Tathandlung des Beiseiteschaffens mit eingeschlossen hat (vgl. BGHSt 35, 340 mit weiteren Hinweisen auf die Begründung der Bundesregierung zu § 133 StGB n.F. im Entwurf des EGStGB , BTDrs. 7/550 S. 224).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.09.1988 - 3 StR 338/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,2811
BGH, 07.09.1988 - 3 StR 338/88 (https://dejure.org/1988,2811)
BGH, Entscheidung vom 07.09.1988 - 3 StR 338/88 (https://dejure.org/1988,2811)
BGH, Entscheidung vom 07. September 1988 - 3 StR 338/88 (https://dejure.org/1988,2811)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gesamtstraffestsetzung - Gesamtstrafenbildung - Frühere Verurteilung - Zäsurwirkung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 552
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.12.1974 - 3 StR 105/74

    Verurteilung wegen Beziehens und Vorrätighaltens zweier unzüchtiger Schriften -

    Auszug aus BGH, 07.09.1988 - 3 StR 338/88
    Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen §§ 11, 12 Abs. 2, § 15 HMWG, begangen durch Verbreiten der Handzettel "außerhalb der Fachkreise", kommt eine möglicherweise nicht als Presseinhaltsdelikt zu wertende (vgl. BGHSt 26, 40; 27, 353) Presseordnungswidrigkeit in Betracht; insoweit hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
  • BGH, 15.02.1978 - 3 StR 495/77

    Verfassungsfeindliche Einwirkung auf die Bundeswehr - Verjährung eines mittels

    Auszug aus BGH, 07.09.1988 - 3 StR 338/88
    Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen §§ 11, 12 Abs. 2, § 15 HMWG, begangen durch Verbreiten der Handzettel "außerhalb der Fachkreise", kommt eine möglicherweise nicht als Presseinhaltsdelikt zu wertende (vgl. BGHSt 26, 40; 27, 353) Presseordnungswidrigkeit in Betracht; insoweit hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Auszug aus BGH, 07.09.1988 - 3 StR 338/88
    Im Hinblick auf die damit der neu entscheidenden Strafkammer obliegende Aufgabe der Gesamtstraffestsetzung und die im Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 4. August 1988 hierzu gemachten Ausführungen bemerkt der Senat, daß die in der Entscheidung BGHSt 33, 367 zum Ausdruck gebrachte Auffassung zur "Zäsurwirkung" einer früher verhängten Strafe, die zur Zeit der Verurteilung bereits "vollstreckt, verjährt oder erlassen" (§ 55 StGB) war, jenem Urteil nicht als entscheidungserheblich zugrunde liegt und daß der 1., der 2. sowie der 4. Strafsenat demgegenüber an der bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festhalten (Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3 = JR 1988, 214 mit Anmerkung Bringewat; Beschluß vom 15. März 1988 - 4 StR 75/88 in BGHR a.a.O. Nr. 7; Urteil vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87 in BGHR a.a.O. Nr. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - 4 StR 606/87 in BGHR a.a.O. Nr. 6 = NStZ 1988, 270).
  • BGH, 06.03.1987 - 2 StR 37/87

    Voraussetzungen der Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 07.09.1988 - 3 StR 338/88
    Im Hinblick auf die damit der neu entscheidenden Strafkammer obliegende Aufgabe der Gesamtstraffestsetzung und die im Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 4. August 1988 hierzu gemachten Ausführungen bemerkt der Senat, daß die in der Entscheidung BGHSt 33, 367 zum Ausdruck gebrachte Auffassung zur "Zäsurwirkung" einer früher verhängten Strafe, die zur Zeit der Verurteilung bereits "vollstreckt, verjährt oder erlassen" (§ 55 StGB) war, jenem Urteil nicht als entscheidungserheblich zugrunde liegt und daß der 1., der 2. sowie der 4. Strafsenat demgegenüber an der bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festhalten (Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3 = JR 1988, 214 mit Anmerkung Bringewat; Beschluß vom 15. März 1988 - 4 StR 75/88 in BGHR a.a.O. Nr. 7; Urteil vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87 in BGHR a.a.O. Nr. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - 4 StR 606/87 in BGHR a.a.O. Nr. 6 = NStZ 1988, 270).
  • BGH, 30.06.1987 - 1 StR 222/87

    Zäsurwirkung einer vollstreckten Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 07.09.1988 - 3 StR 338/88
    Im Hinblick auf die damit der neu entscheidenden Strafkammer obliegende Aufgabe der Gesamtstraffestsetzung und die im Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 4. August 1988 hierzu gemachten Ausführungen bemerkt der Senat, daß die in der Entscheidung BGHSt 33, 367 zum Ausdruck gebrachte Auffassung zur "Zäsurwirkung" einer früher verhängten Strafe, die zur Zeit der Verurteilung bereits "vollstreckt, verjährt oder erlassen" (§ 55 StGB) war, jenem Urteil nicht als entscheidungserheblich zugrunde liegt und daß der 1., der 2. sowie der 4. Strafsenat demgegenüber an der bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festhalten (Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3 = JR 1988, 214 mit Anmerkung Bringewat; Beschluß vom 15. März 1988 - 4 StR 75/88 in BGHR a.a.O. Nr. 7; Urteil vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87 in BGHR a.a.O. Nr. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - 4 StR 606/87 in BGHR a.a.O. Nr. 6 = NStZ 1988, 270).
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 606/87

    Bildung einer Gesamtstrafe aus verschiedenen Einzelstrafen - Zäsurwirkung einer

    Auszug aus BGH, 07.09.1988 - 3 StR 338/88
    Im Hinblick auf die damit der neu entscheidenden Strafkammer obliegende Aufgabe der Gesamtstraffestsetzung und die im Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 4. August 1988 hierzu gemachten Ausführungen bemerkt der Senat, daß die in der Entscheidung BGHSt 33, 367 zum Ausdruck gebrachte Auffassung zur "Zäsurwirkung" einer früher verhängten Strafe, die zur Zeit der Verurteilung bereits "vollstreckt, verjährt oder erlassen" (§ 55 StGB) war, jenem Urteil nicht als entscheidungserheblich zugrunde liegt und daß der 1., der 2. sowie der 4. Strafsenat demgegenüber an der bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festhalten (Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3 = JR 1988, 214 mit Anmerkung Bringewat; Beschluß vom 15. März 1988 - 4 StR 75/88 in BGHR a.a.O. Nr. 7; Urteil vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87 in BGHR a.a.O. Nr. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - 4 StR 606/87 in BGHR a.a.O. Nr. 6 = NStZ 1988, 270).
  • BGH, 15.03.1988 - 4 StR 75/88

    Voraussetzungen und Wirkung einer Zäsur i. S. v. § 55 Strafgesetzbuch (StGB)

    Auszug aus BGH, 07.09.1988 - 3 StR 338/88
    Im Hinblick auf die damit der neu entscheidenden Strafkammer obliegende Aufgabe der Gesamtstraffestsetzung und die im Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 4. August 1988 hierzu gemachten Ausführungen bemerkt der Senat, daß die in der Entscheidung BGHSt 33, 367 zum Ausdruck gebrachte Auffassung zur "Zäsurwirkung" einer früher verhängten Strafe, die zur Zeit der Verurteilung bereits "vollstreckt, verjährt oder erlassen" (§ 55 StGB) war, jenem Urteil nicht als entscheidungserheblich zugrunde liegt und daß der 1., der 2. sowie der 4. Strafsenat demgegenüber an der bisherigen entgegengesetzten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festhalten (Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87 in BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3 = JR 1988, 214 mit Anmerkung Bringewat; Beschluß vom 15. März 1988 - 4 StR 75/88 in BGHR a.a.O. Nr. 7; Urteil vom 6. März 1987 - 2 StR 37/87 in BGHR a.a.O. Nr. 2; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Februar 1988 - 4 StR 606/87 in BGHR a.a.O. Nr. 6 = NStZ 1988, 270).
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