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   OLG Koblenz, 26.08.1988 - 2 Vollz (Ws) 48/88   

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OLG Koblenz, 26.08.1988 - 2 Vollz (Ws) 48/88 (https://dejure.org/1988,2540)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.08.1988 - 2 Vollz (Ws) 48/88 (https://dejure.org/1988,2540)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. August 1988 - 2 Vollz (Ws) 48/88 (https://dejure.org/1988,2540)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Taschengeld; Gefangener; Betrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVollzG § 46

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 576
  • NStZ 1989, 142 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Auszahlungstag für das monatliche Taschengeld

    Der Zweck der Gewährung von Taschengeld liegt deshalb auch darin, dem in der Justizvollzugsanstalt unverschuldet einkommenslosen und bedürftigen Gefangenen eine Sicherung des Minimums an Mitteln zur Befriedigung solcher persönlicher Bedürfnisse zu gewähren, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinausgehen (vgl. BVerfG, 2 BvR 1453/94 v. 4.9.1995, Rn. 14 n. juris; OLG Koblenz, 2 Ws 135/95 v. 31.3.1995 - NStZ 1995, 462 ; 2 Vollz [Ws] 86/88 v. 16.1.1989 - NStZ 1995, 342 ; 2 Vollz [Ws] 48/88 v. 26.8.1988 - NStZ 1988, 576; OLG Hamburg, 2 Ws 75/11 v. 11.8.2011, Rn. 13 n. juris; OLG Zweibrücken, 1 Ws 174/04 v. 19.5.2004, Rn. 9 n. juris; OLG Hamm, 1 Vollz [Ws] 117/95 v. 18.5.1995, juris; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/Jehle/Lau-benthal, StVollzG, 6. Aufl. Rn. 1).

    Damit übernimmt das Taschengeld als finanzielle Mindestausstattung bei einem Gefangenen eine ähnliche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt bei einem mittellosen Bürger (vgl. Senat, 2 Ws 48/88 Vollz v. 26.8.1988, aaO.; LG Bamberg, 1 StVK 37/12 v. 22.3.2012, Rn. 17 f. n. juris).

  • BGH, 06.11.1996 - 5 AR Vollz 43/95

    Zur Frage, ob nicht verbrauchtes Taschengeld des Strafgefangenen auf das

    Es sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung gehindert durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz NStZ 1988, 576 (m. abl. Anm. Mülders NStZ 1989, 142).

    Die Vorlegungsfrage ist demgemäß zu verneinen (im Ergebnis ebenso LG Berlin NStZ 1984, 333; Matzke in Schwind/Böhm, StVollzG 2. Aufl. § 46 Rdn. 4; Däubler/Pecic in AK-StVollzG 3. Aufl. § 46 Rdn. 11; Mülders NStZ 1989, 142; a.A. Callies/Müller-Dietz, StVollzG 6. Aufl. § 46 Rdn. 3; offen gelassen durch OLG Hamm ZfStrVO 1986, 184; OLG Zweibrücken ZfStrVO 1994, 116, 117).

  • OLG Koblenz, 31.03.1995 - 2 Ws 135/95
    Die genannten norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften haben keine Rechtsqualität (vgl. OLG Koblenz in NStZ 1988, 576 ).

    Ein Gefangener ist deshalb nur dann bedürftig, wenn er auch bei Berücksichtigung anstaltsexternen Geldes ohne die Taschengeldgewährung nicht über einen Betrag in Höhe des Taschengeldes verfügen kann (vgl. Mülders in NStZ 1989, 142 ; Matzke in Schwind/Böhm, StVollzG , 2. Aufl., § 46 Rdn. 4).

  • OLG Zweibrücken, 03.09.1993 - 1 Ws 375/93
    Zwar ist nach Ansicht des OLG Koblenz (NStZ 1988, 576 ) im Vormonat nicht verbrauchtes Taschengeld bei der Gewährung des Taschengeldes für den nächsten Monat anzurechnen.

    Ob dem zu folgen ist (mit beachtlichen Gründen ablehnend: Mülders, NStZ 1989, 142 ; Matzke in: Schwind/Böhm, StVollzG 2. Aufl. 1991, 4 zu § 46 ; Däubler/Pecic, AK- StVollzG 3. Aufl. 1990, 11 zu S 46; LG Berlin NStZ 1984, 335) kann offenbleiben.

  • LG Bamberg, 22.03.2012 - 1 StVK 37/12

    Strafvollzug in Bayern: Rechtzeitigkeit der Bereitstellung von Taschengeld

    Es entspricht allgemeiner Meinung dass der Zweck des Taschengeldes darin liegt, dem in der Justizvollzugsanstalt unverschuldet einkommenslosen und bedürftigen Gefangenen eine Sicherung des Minimums an Mitteln zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zu gewähren ( Laubenthal Strafvollzug 5. Aufl. Rn. 460), die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinausgehen (OLG Koblenz NStZ 1988, 576; OLG Hamm Beschl. v. 18.5.1995 - 1 Vollz (Ws) 117/95, juris; Arloth a.a.O. § 46 Rn. 1; Laubenthal in Schind/Böhm/Jehle StVollzG 4. Aufl. § 46 Rn. 1), indem der Gefangene in gewissem Rahmen die eigene Bedarfsdeckung frei gestalten kann ( Däubler/Spaniol in AK-StVollzG 5. Aufl. § 46 Rn. 2).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung hat dabei wiederholt betont, dass das Taschengeld als finanzielle Mindestausstattung bei einem Gefangenen eine ähnliche Funktion wie die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) bei einem mittellosen Bürger übernimmt (OLG Dresden bei Matzke NStZ 1998, 397, 399; KG NStZ-RR 1999, 286, 287; ausführlich und insoweit durch die Entscheidung des BGH NStZ 1997, 205 nicht in Frage gestellt: OLG Koblenz NStZ 1988, 576).

  • BVerfG, 27.09.1995 - 2 BvR 903/95

    Bedürftigkeit bei der Gewährung von Taschengeld im Strafvollzug

    Diese Auffassung entspricht einer auch ansonsten in der Literatur vertretenen Rechtsansicht (vgl. Schwind/Böhm, StVollzG , 2. Aufl., zu § 46 Rdn. 4; Müllers, NStZ 1989, 142 f.) und steht den Zwecken des Gesetzes, wie vom Oberlandesgericht dargelegt, nicht entgegen.
  • OLG Celle, 16.10.2014 - 1 Ws 406/14

    Taschengeldvorschuss für Strafgefangenen

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Taschengeld das sogenannte soziokulturelle Existenzminimum in der Anstalt absichern soll und damit praktisch die Funktion der Sozialhilfe im Strafvollzug übernimmt (vgl. LT-Drs. 15/3565, S. 125), mit der Einschränkung, dass die Existenzversorgung bereits durch die Justizvollzugsanstalt sichergestellt wird (vgl. OLG Koblenz NStZ 1988, 576).
  • OLG Karlsruhe, 28.10.2008 - 2 Ws 395/07

    Minderung der Bedürftigkeit eines Strafgefangenen durch Bestehen eines

    So muss sich der Gefangene einen angesparten Rest aus dem Taschengeld des vorangegangenen Monats nicht anrechnen lassen (BGHSt 42, 297; a.A. noch OLG Koblenz NStZ 1988, 576; weiter Callies/Müller-Dietz zu § 46 Rn 3).
  • OLG Koblenz, 30.01.1989 - 2 Vollz (Ws) 1/89
    In gleicher Weise soll das Taschengeld einem Strafgefangenen über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinaus eine solche Mindestausstattung zukommen lassen (so auch Senatsbeschluß vom 26. August1988 - 2 Vollz (Ws) 48/88 = NStZ 1988, 576 ).
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