Weitere Entscheidung unten: BGH, 21.10.1987

Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1987 - 1 StR 455/87   

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https://dejure.org/1987,2538
BGH, 06.10.1987 - 1 StR 455/87 (https://dejure.org/1987,2538)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1987 - 1 StR 455/87 (https://dejure.org/1987,2538)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1987 - 1 StR 455/87 (https://dejure.org/1987,2538)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit des Augenscheins unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Hauptverhandlung zur Erforschung der Wahrheit - Ermöglichung einer besseren Sachaufklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 88
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.10.1955 - 3 StR 322/55

    Augenscheinseinnahme - Tatrichter - Beweisgegenstand - Beweis - Entkräftung von

    Auszug aus BGH, 06.10.1987 - 1 StR 455/87
    Die von der Verteidigung und auch von der Bundesanwaltschaft zitierten Entscheidungen (u.a. BGHSt 8, 177, 181; BGH NStZ 1984, 565) betreffen andere Sachverhalte.
  • BGH, 14.08.1984 - 4 StR 474/84

    Begründung oder Ablehnung eines Beweisantrags auf Augenscheinseinnahme -

    Auszug aus BGH, 06.10.1987 - 1 StR 455/87
    Die von der Verteidigung und auch von der Bundesanwaltschaft zitierten Entscheidungen (u.a. BGHSt 8, 177, 181; BGH NStZ 1984, 565) betreffen andere Sachverhalte.
  • BGH, 12.09.2019 - 4 StR 146/19

    Revisionsbegründung (Ermittlung des Angriffsziels durch Auslegung);

    Warum die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ausreichend gewesen sein sollte und welcher Mehrwert einer Inaugenscheinnahme des Videos oder der in den Akten befindlichen Karte von der Tatörtlichkeit insbesondere gegenüber den Angaben der vor Ort anwesenden Polizeibeamten zugekommen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1987 - 1 StR 455/87, BGHR StPO § 244 Abs. 5 Augenschein 2; vom 31. März 1981 - 1 StR 40/81, NStZ 1981, 310; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 244 Rn. 78), ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen nicht.
  • BGH, 31.05.1994 - 5 StR 154/94

    Augenscheinsbeweis - Beweisantrag - Zeugenbeweis - Revision - Mißverständnis des

    Soll mit Hilfe eines Augenscheins die Richtigkeit der Bekundungen eines Zeugen zu erheblichen räumlichen Gegebenheiten widerlegt werden, so darf das Gericht bei seiner nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu treffenden Ermessensentscheidung nicht in vorweggenommener Beweiswürdigung auf eben die Zeugenaussage zurückgreifen, die durch das Beweismittel des Augenscheins gerade erschüttert werden soll; denn der Augenschein ist aufgrund seiner Objektivität für eine solche Beweisfrage insoweit als überlegenes Beweismittel zu werten (vgl. BGHSt 8, 177, 181; BGHR StPO § 244 Abs. 5 Augenschein 2; BGH NJW 1961, 280; NStZ 1984, 565;Senatsbeschluß vom 22. März 1994 - 5 StR 95/94 - Herdegen in KK-StPO 3. Aufl. § 244 Rdn. 105; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 745 ff.).
  • BGH, 12.06.2007 - 1 StR 73/07

    Beweiswürdigung beim Vorwurf des Mordes (Behauptung eines

    Auch wenn - wie die Strafkammer nicht verkannt hat - die situative Konstellation zur Tatzeit bei der Augenscheinseinnahme nicht exakt rekonstruierbar war, so ist dieser dennoch deshalb nicht jegliche Eignung abzusprechen, Aussagen zu widerlegen und in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH, Urt. vom 6. Oktober 1987 - 1 StR 455/87).
  • BayObLG, 17.11.2003 - 4St RR 138/03

    Teleologische Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Waffenrechts aus dem

    Der Tatrichter kann sich - wie hier - einen seiner Überzeugung nach ausreichenden Überblick über Tatort und Tatverlauf durch einen (mittelbaren) Augenschein mit Hilfe von Lichtbildern vom Tatort und Zeugenaussagen verschaffen (BGHR StPO § 244 Abs. 5 Augenschein 2).
  • BGH, 15.07.2020 - 2 StR 102/20

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur sog.

    Die Einnahme eines Augenscheins am Tatort wäre ersichtlich nur dann geboten gewesen, wenn hierdurch über Lichtbilder und Zeugenaussagen hinaus eine weitere Sachaufklärung hätte erwartet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 1 StR 455/87, NStZ 1988, 88).
  • OLG München, 19.01.2006 - 5St RR 266/05

    Nutzlose Beweiserhebung zur Darstellung einmaliger Vorgänge - Untersuchung der

    Die geschilderten Bewegungsabläufe sind so komplex, dass sie sowohl was die Handlungen des Angeklagten als auch die der Geschädigten betrifft, nicht zuverlässig wiederholbar sind und deshalb auch eine Augenscheinseinnahme mit einer "Tatrekonstruierung" nicht geeignet ist, als solche Grundlage richterlicher Überzeugungsbildung zu sein und die Aussage der Geschädigten zu widerlegen (BGH NStZ 1988, 88).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.10.1987 - 2 StR 245/87   

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https://dejure.org/1987,3583
BGH, 21.10.1987 - 2 StR 245/87 (https://dejure.org/1987,3583)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1987 - 2 StR 245/87 (https://dejure.org/1987,3583)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1987 - 2 StR 245/87 (https://dejure.org/1987,3583)
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Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 88
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Dass diese weiteren Feststellungen, wären sie bereits vom Amtsgericht getroffen worden, als sog. umgebende Feststellungen noch zum Unterbau des Schuldspruchs und damit zu dem vom Rechtsmittelangriff ausgenommenen, nach § 316 Abs. 1 StPO unabänderlich (teilrechtskräftig) gewordenen Teil des Ersturteils gezählt hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 - AnwSt (R) 4/12, NStZ-RR 2013, 91; BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 1993 - 4 St RR 118/93, BayObLGSt 1993, 135 f.; Frisch in: SK-StPO, 5. Aufl., vor §§ 296 ff. Rn. 290 mwN; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 139/14, NStZ 2015, 182, 183; Beschluss vom 16. Mai 2002 - 3 StR 124/02, bei Becker, NStZ-RR 2003, 97, 101; Beschluss vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98, NStZ 1999, 259, 260; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 2 StR 245/87, NStZ 1988, 88; Urteil vom 14. Januar 1982 - 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 344 f.; Ernemann in: Festschrift für Meyer-Goßner, 2001, S. 619, 620 f., jeweils zum Umfang der Bindungswirkung bei einer Urteilsaufhebung im Strafausspruch gemäß § 353 Abs. 2 StPO), steht ihrer Nachholung nicht entgegen (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2013 - 2 Ss 150/12, NZV 2013, 411, 412 mit Anm. Sandherr; König in: Festschrift für von Heintschel-Heinegg, 2015, S. 257, 260 ff.).
  • BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98

    Rüge der Verletzung von formellem und materiellem Recht durch den Angeklagten;

    Der Bindung an die Feststellungen des damaligen Tatrichters zu den Ursachen der Ernährungsmängel steht nicht entgegen, daß sie in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" getroffen worden sind (BGH NStZ 1988, 88).
  • BGH, 17.03.2010 - AnwSt (R) 15/09

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Umfang der Bindungswirkung bei einer wirksamen

    Die Bindungswirkung besteht auch dann, wenn das Erstgericht ein Geschehen nicht vollständig aufgeklärt hat oder nicht aufklären konnte und deshalb allein wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" (zur Geltung im anwaltsgerichtlichen Verfahren vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 116 Rdn. 50) von bestimmten - dem Betroffenen günstigen - Tatsachen ausgegangen war (vgl. BGH NStZ 1988, 88; 1999, 259, 260).
  • BGH, 17.12.1991 - 5 StR 569/91

    Voraussetzung für die Verhängung einer Freiheitsstrafe durch das Revisionsgericht

    Daher entfernt der nunmehrige Tatrichter sich unzulässigerweise von den Feststellungen des früheren Urteils, die deshalb bindend sind, weil sie den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch tragen und mit diesem untrennbar verbunden sind (vgl. BGHSt 30, 340, 346; BGH NStZ 1981, 448 und 1988, 88, jeweils zu Zielen und Beweggründen des Angeklagten).
  • OLG Frankfurt, 27.02.2002 - 2 Ss 21/02

    Ablehnung des Fahrerlaubnisentzuges; Berufungsbeschränkung; Urteilsrechtskraft;

    An sie ist der Tatrichter im weiteren Verfahren gebunden (BGHStV 1981, 607; NStZ 1982, 30; 1988, 88; NStZ-RR 1998, 342).
  • OLG Frankfurt, 29.10.1996 - 3 Ss 310/96

    Einlegung einer Revision mit der Rüge einer Verletzung formellen und sachlichen

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