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   BayObLG, 09.08.1988 - RReg. 4 St 96/88   

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https://dejure.org/1988,3968
BayObLG, 09.08.1988 - RReg. 4 St 96/88 (https://dejure.org/1988,3968)
BayObLG, Entscheidung vom 09.08.1988 - RReg. 4 St 96/88 (https://dejure.org/1988,3968)
BayObLG, Entscheidung vom 09. August 1988 - RReg. 4 St 96/88 (https://dejure.org/1988,3968)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Revision; Berufungseinlegung; Ausgeschlossen; Verstoß; Berufungsgericht; Verschlechterungsverbot

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 194
  • BayObLGSt 1988, 120
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 02.03.1982 - 2 BvR 869/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtbeachtung der

    Auszug aus BayObLG, 09.08.1988 - RReg. 4 St 96/88
    Selbst ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz des rechtlichen Gehörs kann, wenn die jeweils maßgebliche Verfahrensordnung die Anfechtung unzweifelhaft ausschließt, eine weitere Instanz nicht eröffnen (vgl. zum Ganzen BVerfGE 60, 96 /98 ..).
  • OLG Bamberg, 05.05.2011 - 3 Ss 44/11

    Rechtsmittelbeschränkung im Jugendstrafverfahren: Zulässigkeit der Revision gegen

    Insoweit ist es entgegen der Rechtsansicht der Revision auch ohne Belang, dass das Amtsgericht die "Verfehlung" des Angeklagten im ersten Rechtszug noch in Anwendung allgemeinen ("Erwachsenen"-) Strafrechts und nicht nach materiellem Jugendstrafrecht geahndet hat (OLG Karlsruhe StV 2001, 173 f. m. abl. Anm. Kutschera ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.11.1990 - 1 Ss 242/90 [bei Böhm NStZ 1991, 522/523]; OLG Düsseldorf MDR 1986, 257; Eisenberg § 109 Rn. 33, 35; Laubenthal/Baier , Jugendstrafrecht Rn. 459; vgl. ergänzend auch BayObLG NStZ 1989, 194 ff. zur Frage der Gültigkeit der instanziellen Rechtsmittelbeschränkung bei einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 2 Ss 323/93
    Die Schwere der Verletzung formellen oder materiellen Rechts kann insoweit schon deshalb kein Maßstab dafür sein, ob eine Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und als dem Gesetz fremd anzusehen ist, weil es in der Rechtspraxis nicht konsequent möglich ist, zwischen schweren und weniger schweren Gesetzesverletzungen eine sichere und allgemein verbindliche Grenze zu ziehen (so auch BayObLGSt 1988, 120, 122/123; vgl. auch BGH in MDR 88, 37, 38; NJW-RR 86, 1263, 1264; BGH in MDR 86, 222; BayObLG in NJW 88, 72).
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